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Haftpflichtschaden Neuwagen - Wertminderung und Ersatzwagen

Themenstarteram 6. Juli 2016 um 12:04

Leider muss ich mich schon wieder um einen Haftpflichtschaden am Familienauto kümmern, nachdem der alte Wagen meiner Frau erst Ende letzten Jahres durch einen Auffahr-Unfall ausgetauscht werden musste.

Bisher waren die Unfälle immer mit älteren Autos über 5 Jahren und 100 tkm, wo i.d.R. keine Wertminderung mehr relevant war. Deswegen wäre meine Frage, in welchen Bereichen sich üblicherweise die Wertminderung bewegt. Bisher ging ich von 10% der Schadenssumme aus, habe aber auch schon niedrigere und höhere Werte gelesen.

Der Schaden betrifft unseren neuen Opel Astra ST aus 12/2015 mit 6 tkm. Offensichtlich beschädigt ist Vordertür links, Hintertür links, Rahmen links, Kotflügel hinten links, Stoßstange hinten links und Felge sowie ggf. Reifen hinten links als Streifschaden, wobei Rahmen und Hintertür leicht eingedrückt sind. U.U. ist auch etwas an der HA, das muss sich der Gutachter aber erst auf der Bühne ansehen, ich hoffe aber mal nicht. Aus dem Bauch schätze ich mal 5 t€.

Ein Gutachten wurde noch nicht erstellt, da der Unfall erst gerade passiert ist und die Versicherung erst noch die Polizeiakte und den Unfallverursacher befragen möchte. Allerdings gibt es Zeugen für den Hergang und der Verursacher ist von einem privaten Parkplatz auf die Hauptstraße gefahren und hatte dabei einen zu großen Wendekreis und kam so auf die Gegenfahrbahn.

Die zweite Frage betrifft den Ersatzwagen. Die Werkstatt möchte uns ab sofort einen Ersatzwagen stellen, auch wenn die Reparatur erst in ein bis zwei Wochen nach der Freigabe durch die Versicherung erfolgen würde. Da wir bisher auch immer den Nutzungsausfall beansprucht haben, fehlt mir hier die Einschätzung, ob bei einem fahrbereiten Wagen die Versicherung den Ersatzwagen zahlt.

Mein Bauch sagt nein bzw. nur für die Dauer der Reparatur, von daher möchte ich ungern auf den Kosten sitzen bleiben, auch wenn die Werkstatt mündlich zugesichert hat, das zu regeln. Bisher habe ich mit der Werkstatt keine Erfahrung, außer dass wir dort den Wagen neu gekauft hatten.

Zu guter Letzt wäre noch die Frage, ob ich einen separaten Gutachter beauftragen sollte, wobei ich bisher keinen Guten vor Ort gefunden habe, oder ich dem Gutachter der Werkstatt vertrauen kann, wenn wir den Schaden vermutlich sowieso zur Reparatur abtreten werden bzw. ggf. den Wagen eintauschen und einen neuen nehmen.

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+4
Beste Antwort im Thema

Das Problem ist nur, dass das zwar Schadenpositionen sind, die für die Zukunft zu beziffern und tituliert zu bekommen, aber nahezu unmöglich ist.

Wenn die Schuld eindeutig zu 100% beim Unfallgegner liegt, würde ich niemals die VK heranziehen.

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Die Mehrkosten im Versicherungsverlauf (auch die in der Zukunft) sind jedenfalls Schadenspositionen, die der Schädiger und damit auch seine KraftHaftpflicht auf Dauer ersetzen muss. Kommt es am Ende zu einer Quotelung, dann wäre man geradezu bescheuert, die Kasko nicht genutzt zu haben (Stichwort Quotenvorrecht).

Verboten ist der Rückkauf jedenfalls nicht.

Das Problem ist nur, dass das zwar Schadenpositionen sind, die für die Zukunft zu beziffern und tituliert zu bekommen, aber nahezu unmöglich ist.

Wenn die Schuld eindeutig zu 100% beim Unfallgegner liegt, würde ich niemals die VK heranziehen.

Wie kommst Du denn darauf, dass der künftige Prämienschaden nahezu unmöglich zu titulieren wäre? Das ist doch überhaupt keine Herausforderung! Das macht man mit einer entsprechenden Feststellungsklage. Unter anderem deshalb macht es ja eben Sinn, sich fachkundige Hilfe in Form eines Anwalts und eines SV zu nehmen.

Wenn man schon am Anfang zu 100% sicher sagen könnte, dass am Ende eine 100%-ige Schuld des Unfallgegners bewiesen werden kann, dann wäre die Welt ein "Ponnyhof". Leider weiß man aber erst am Ende, was wirklich herausgekommen ist. Davor handelt es sich um eine mehr oder minder begründete Erwartung, die sich nicht unbedingt auch so bestätigen muss. Das lässt sich leider auch nicht ändern. Die Wahrnehmung der Beteiligten ist nunmal in erster Linie subjektiv geprägt.

Es steht i.Ü. jedem frei so zu handeln, wie er selbst es für richtig hält.

Nach deiner Logik müßte man bei jedem Schaden, zunächst seine VK, sofern vorhanden, in Anspruch nehmen.

Wenn du meinst, dass es leicht wäre, den tatsächlichen Zukunftsschaden zu beziffern, dann kann ich dir nicht folgen, denn dazu bedarf es hellseherischer Fähigkeiten.

Und zu deiner Beruhigung, ich habe das alles hinter mir, mit Anwalt!

Den Zukunftsschaden verfolgt man nach §§ 257, 259 ZPO und wenn der Haftungsgrund mindestens im Grade eines Mitverschuldens nachzuweisen ist, und das ist hier naheliegend, dann ist das - wissensbasiert - überhaupt kein Problem, den Feststellungstitel zu bekommen. Das Beziffern des Prämienschadens beim Gegner macht man dann jährlich nach Vorliegen der eigenen VK-Rechnung ganz ohne Hellseher(in). Wenn es bei Dir in Bezug auf den Prämienschaden nicht funktioniert hat, dann wurde etwas falsch gemacht. Das ist bedauerlich.

Der TE schreibt:

"Allerdings gibt es Zeugen für den Hergang und der Verursacher ist von einem privaten Parkplatz auf die Hauptstraße gefahren und hatte dabei einen zu großen Wendekreis und kam so auf die Gegenfahrbahn."

Ich kann da keinerlei Mitschuld erkennen.

Den Prämienschaden über viele Jahre hinaus einzufordern ist kaum sinnvoll, weil Aufwand und Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Daher wird i. d. R. ein Pauschalbetrag tituliert.

Wir wissen nicht, wie der Unfallgegner des TE das Geschehen für sich wahrgenommen hat. Vielleicht musste er aus irgendeinem Grund eine Ausweichbewegung machen oder er meint, der TE sei auf seine Fahrbahnseite gekommen. Oder was auch immer. Ob und welche Spuren auf der Straße vorhanden sind und auch gesichert wurden ... wissen wir alles nicht und muss auch der TE nicht unbedingt wirklich wissen. Man muss aber notfalls beweisen können, dass der andere die alleinige Schuld hat. Da kann man nur ein Fragezeichen dran machen, ob das letztlich auch gelingt und wie lange das dauern wird.

Hier geht es dem TE ja auch um eine schnelle Reparatur. Da ist es mit der VK schon sinnvoll.

Nein, ein Feststellungsurteil tituliert keinen einzigen Cent. Nur die Verpflichtung dem Grunde nach wird ausgeurteilt. Das Beziffern kommt dann wie gesagt jährlich hintendran, weil der Schaden der Höhe nach davor nicht beziffert werden kann. Der Abrechnungsaufwand gehört zum Schaden dazu. Den zahlt dann der Gegner ebenfalls. Will er sich davon freikaufen, dann sollte der Preis halt stimmen ;)

Es hat wenig Sinn, über Eventualitäten zu spekulieren.

Festzuhalten bleibt, dass die Einschaltung der VK bei Schuldlosigkeit nicht zu empfehlen ist.

Das abzuschätzen ist Aufgabe des TE bzw. dessen Anwalt.

Ich habe meinen Fall nachgeschaut. Die Versicherung hat seinerzeit den Rückstufungsschaden in eine Summe gezahlt.

Es handelte dich um den Betrag, der mit dem gleichen Fahrzeug und unveränderten Beitragssätzen, bis zur Wiedererlangung der selben SF-Klasse, über acht Jahre angefallen wäre.

Die hatten sicherlich auch kein Interesse daran, jedes Jahr den Fall neu aufzudröseln.

Ansonsten hast du recht, dass, wenn keine Übereinkunft zu erzielen ist, der Anspruch dem Grunde nach tituliert wird.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 7. Juli 2016 um 06:59:07 Uhr:

Es hat wenig Sinn, über Eventualitäten zu spekulieren.

Festzuhalten bleibt, dass die Einschaltung der VK bei Schuldlosigkeit nicht zu empfehlen ist.

Kann man so pauschal eben nicht festhalten!

Dagegen ist es auf jeden Fall sinnvoll, ein Gutachten durch einen Gutachter eigener Wahl anfertigen zu lassen. Auch in dem unwahrscheinlichen Fall, dass es letztlich zu einer Mithaftung kommt, lassen sich die Kosten des Gutachtens in vollem Umfang über das Quotenvorrecht realisieren (ebenso wie der Selbstbehalt in der VK und zur Hälfte der Nutzungsausfall).

Mit der Schätzung von 5k dürfte der TO bei dem beschriebenen Schadensbild gewaltig (nach unten) danebenliegen. Ich würde mir ein neues Auto holen.

Themenstarteram 7. Juli 2016 um 11:12

So, hatte bisher keine Gelegenheit zu antworten.

Natürlich lasse ich keinen Gutachter der Versicherung an das Auto. Mir ging es nur darum, ob ich zu einem Freien fahre oder das ganze mit dem Hausgutachter der Werkstatt durchführe.

Des Weiteren würde ich nicht die VK in Anspruch nehmen, nur um evtl. ein paar Wochen zu überbrücken. Das kompliziert die Sache nur und falls es notwendig wäre bzw. die Werkstatt darauf bestehen würde, würde ich die Reparaturkosten selber vorstrecken. Von daher ist die Diskussion darüber müßig.

Sollte es wider Erwarten auf eine Quotelung (z.B. 80-20) hinauslaufen, selbst dann wäre aufgrund der SB eine VK-Inanspruchnahme nicht sinnvoll. Nochmal zum Ablauf: Es gibt auch Zeugen, wie der Verursacher ohne Anzuhalten von einem abgetrennten Parkplatz nach rechts auf die Straße gefahren ist und dabei aufgrund des zu großen Wendekreises auf die Gegenfahrbahn kam.

Es gab zu dem Zeitpunkt auch keine Chance mehr anzuhalten, den der Verursacher hat uns ja nicht vorne, sondern seitlich getroffen als wir im Vorbeifahren waren. Für die aufnehmenden Polizisten war der Fall eindeutig und der Verursacher steht im Polizeibericht auch an Stelle 1. Auf der Straße wurden keine Spuren gesichert, weil keine vorhanden waren. Es gab ja weder von uns noch vom Verursacher Bremsspuren.

Und da kein Personenschaden vorkam, musste die Straße auch vor Eintreffen der Polizei geräumt werden, wie telefonisch angewiesen wurde, da es für die Straße keine Umfahrung gibt und sich alles in beide Richtungen gestaut hätte. Die Polizei kam erst nach 30 Minuten, weil Standardunfall. Sie hätte ja nicht einmal kommen müssen, zum Glück ist sonst nicht viel los, so dass i.d.R. hier die Polizei noch vorbeikommt.

Des Weiteren war der Verursacher erst weiter gefahren und wurde von Zeugen angehalten. Er hat nach seiner Aussage auch nichts vom Unfall mitbekommen bzw. den Anstoß auch nicht bemerkt. Wobei bei seinem Auto die Stoßstange und der Kotflügel stark eingedrückt sind. Vorsichtig formuliert, der Verursacher war etwas älter, kann nicht mehr laufen, aber Auto fahren geht immer und wirkte etwas verwirrt und das nicht erst durch den Unfall. Denn er hat beim Warten auf die Polizei zweimal Geld zum Kuchen kaufen bei der Bank geholt, obwohl er gerade erst vor dem Unfall vom Parkplatz der Bank runter gefahren war.

EDIT Nachtrag:

Natürlich würde ich am liebsten einfach gegen einen anderen tauschen, aber da gehen wir ja auf jeden Fall mit einigen 1000 € Verlust aus der Sache raus. Den alten gab es als Tageszulassung aufgrund von Modellwechsel mit 30% Nachlass und Inzahlungnahmebonus für den Alten. Wenn ich jetzt den Nachfolger nehmen würde, komme ich auf max. 15% und keinen Inzahlungnahmebonus, dazu noch der Wertverlust für 6 tkm und 7 Monate, der bei einem neuen Auto erneut anfallen würde. Und die guten Angebote aufgrund des Modellwechsels sind alle weg bzw. liegen aufgrund anderer Motorisierungen, die wir nicht brauchen ebenfalls deutlich höher.

Zitat:

@hydrou schrieb am 7. Juli 2016 um 13:12:08 Uhr:

Sollte es wider Erwarten auf eine Quotelung (z.B. 80-20) hinauslaufen, selbst dann wäre aufgrund der SB eine VK-Inanspruchnahme nicht sinnvoll.

Doch, genau dann ist es sinnvoll, die VK in Anspruch zu nehmen! Ich wiederhole gerne das Zauberwort: Quotenvorrecht! Bemühe mal Tante Gugel, die erläutert dir das schön mit Beispielen. Im Endeffekt kommst du so mit einer knapp 100% Abrechnung aller Positionen deines Schadens raus.

(Wenn sich deine Schilderung mit Zeugenaussagen belegen lässt, solltet ihr da aber tatsächlich mit einer vollen Haftung der Gegenseite rechnen)

Zitat:

@hydrou schrieb am 7. Juli 2016 um 13:12:08 Uhr:

EDIT Nachtrag:

Natürlich würde ich am liebsten einfach gegen einen anderen tauschen, aber da gehen wir ja auf jeden Fall mit einigen 1000 € Verlust aus der Sache raus.

Auch da bitte nochmal nachdenken!

Die Rechnung ist nämlich nicht: Zeitwert minus Schaden = Restwert.

Für die kaputte Kiste bekommst du in der Regel deutlich mehr.

Du kannst fiktiv abrechnen, bekommst bei einem Neukauf auch die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten. Nach deiner Beschreibung könnte das ein 5stelliger Betrag sein.

Da kann ich nur zustimmen.

Und was den scheinbar nicht mehr ganz verkehrstüchtigen Unfallgegner angeht, da würde ich mit einer starrsinnig abweichenden Unfallschilderung rechnen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Juli 2016 um 22:40:59 Uhr:

Den Zukunftsschaden verfolgt man nach §§ 257, 259 ZPO und wenn der Haftungsgrund mindestens im Grade eines Mitverschuldens nachzuweisen ist, und das ist hier naheliegend, dann ist das - wissensbasiert - überhaupt kein Problem, den Feststellungstitel zu bekommen. Das Beziffern des Prämienschadens beim Gegner macht man dann jährlich nach Vorliegen der eigenen VK-Rechnung ganz ohne Hellseher(in). Wenn es bei Dir in Bezug auf den Prämienschaden nicht funktioniert hat, dann wurde etwas falsch gemacht. Das ist bedauerlich.

Verständlich und richtig erklärt. Feststellungsinteresse wird übrigens vom BGH selbst für den Zeitraum bejaht, wo man den Schaden bereits beziffern könnte. Da reichen zur Begründung drei Sätze mit dem Hinweis auf die BGH-Entscheidung.

Themenstarteram 9. Juli 2016 um 6:13

So, gestern war der Gutachter da für die erste Besichtigung. Montag wird noch die hintere Stoßstange abgebaut und das Fahrwerk vermessen.

Wie erwartet müssten die Vordertür, die Hintertür und die Stoßstange sowie die Felge und der Reifen getauscht werden. Leider ist der Rahmen aber stärker als erwartet eingedrückt und die Delle lässt sich nicht heraus ziehen, da an der Stelle hinten verklebt ist und zudem die Sicken und der Türfalz mit eingedrückt sind. Also selbst wenn man die Delle rausziehen könnte, bliebe das Problem mit dem Türfalz und der nicht ganz anliegenden und schließenden Tür. Von daher bleibt nur, die Stelle rauszuschneiden und ein neues Blechteil einzuschweißen und zu verzinnen.

Wenn der Rahmen nicht beschädigt wäre, wäre die Sache klar gewesen, da wir den einfachen 1.6 Benziner ohne Schnickschnack und ohne Turbogedöns mit dem unproblematischen Getriebe nicht mehr bekommen können. Als Alternative hat der Händler, wo wir damals gekauft haben und jetzt wieder sind, auch zwei identische 1.4 als Tageszulassung stehen, die aber dank Turbo durstiger und anfälliger ist und zudem ein anfälligeres Getriebe haben. Ansonsten wären die andere beiden auch aus 12/2015 mit 0 km mit dem damaligen Tageszulassungspreis, da müsste der Händler aber noch runter gehen, da die beiden schon seit 7 Monaten stehen und so nicht mehr verkauft werden.

Von daher warten wir mal die Zahlen und das Gutachten ab, aber ich kenne aus leidvoller eigener Erfahrung die Probleme mit einem Unfallauto. Da sind ein paar 100 € Wertverlust keine hinreichende Entschädigung, wenn dann später der Lack sich verändert an den Übergangsstellen oder die Karosserie dort bevorzugt Rost ansetzt. Und nicht zu vergessen, dass Privatkäufer zu Recht Unfallfahrzeugen kritisch gegenüber stehen, was den potenziellen Käuferkreis einschränkt und der Wertabschlag beim Verkauf meist über dem gezahlten Wertverlust liegt.

Ich glaube nicht das ein neuer Turbo durstiger wie ein alter 1,6l Sauger ist

Die Turbos können mit wenig Drehzahl zügig bewegt werden.Ich bin immer wieder erstaunt wie gut unser 90 PS Polo läuft...

Der vorletzte Polo war ein 1,6er Sauger.Der war im Vergleich zu dem kleinen Turbo richtig zäh.

Anfälliger sind die Turbos sicher,aber Sauger sind ein Auslaufmodell und die Turbos werden besser

Bei einem so neuen Wagen wäre mir der Schaden zu hoch.Ich würde versuchen gegen einen neuen oder die genannten Tageszulassungen zu tauschen

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