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Haftpflichtschaden Neuwagen - Wertminderung und Ersatzwagen

Themenstarteram 6. Juli 2016 um 12:04

Leider muss ich mich schon wieder um einen Haftpflichtschaden am Familienauto kümmern, nachdem der alte Wagen meiner Frau erst Ende letzten Jahres durch einen Auffahr-Unfall ausgetauscht werden musste.

Bisher waren die Unfälle immer mit älteren Autos über 5 Jahren und 100 tkm, wo i.d.R. keine Wertminderung mehr relevant war. Deswegen wäre meine Frage, in welchen Bereichen sich üblicherweise die Wertminderung bewegt. Bisher ging ich von 10% der Schadenssumme aus, habe aber auch schon niedrigere und höhere Werte gelesen.

Der Schaden betrifft unseren neuen Opel Astra ST aus 12/2015 mit 6 tkm. Offensichtlich beschädigt ist Vordertür links, Hintertür links, Rahmen links, Kotflügel hinten links, Stoßstange hinten links und Felge sowie ggf. Reifen hinten links als Streifschaden, wobei Rahmen und Hintertür leicht eingedrückt sind. U.U. ist auch etwas an der HA, das muss sich der Gutachter aber erst auf der Bühne ansehen, ich hoffe aber mal nicht. Aus dem Bauch schätze ich mal 5 t€.

Ein Gutachten wurde noch nicht erstellt, da der Unfall erst gerade passiert ist und die Versicherung erst noch die Polizeiakte und den Unfallverursacher befragen möchte. Allerdings gibt es Zeugen für den Hergang und der Verursacher ist von einem privaten Parkplatz auf die Hauptstraße gefahren und hatte dabei einen zu großen Wendekreis und kam so auf die Gegenfahrbahn.

Die zweite Frage betrifft den Ersatzwagen. Die Werkstatt möchte uns ab sofort einen Ersatzwagen stellen, auch wenn die Reparatur erst in ein bis zwei Wochen nach der Freigabe durch die Versicherung erfolgen würde. Da wir bisher auch immer den Nutzungsausfall beansprucht haben, fehlt mir hier die Einschätzung, ob bei einem fahrbereiten Wagen die Versicherung den Ersatzwagen zahlt.

Mein Bauch sagt nein bzw. nur für die Dauer der Reparatur, von daher möchte ich ungern auf den Kosten sitzen bleiben, auch wenn die Werkstatt mündlich zugesichert hat, das zu regeln. Bisher habe ich mit der Werkstatt keine Erfahrung, außer dass wir dort den Wagen neu gekauft hatten.

Zu guter Letzt wäre noch die Frage, ob ich einen separaten Gutachter beauftragen sollte, wobei ich bisher keinen Guten vor Ort gefunden habe, oder ich dem Gutachter der Werkstatt vertrauen kann, wenn wir den Schaden vermutlich sowieso zur Reparatur abtreten werden bzw. ggf. den Wagen eintauschen und einen neuen nehmen.

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+4
Beste Antwort im Thema

Das Problem ist nur, dass das zwar Schadenpositionen sind, die für die Zukunft zu beziffern und tituliert zu bekommen, aber nahezu unmöglich ist.

Wenn die Schuld eindeutig zu 100% beim Unfallgegner liegt, würde ich niemals die VK heranziehen.

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Erst mal das Gutachten abwarten, in dem steht, ob das KFZ verkehrssicher weiter genutzt werden kann. Auch der Wertverlust wird da aufgeführt.

Auf jedem Fall selber ein Gutachter des Vertrauens beauftragen (aber nur, wenn die Schuldfrage geklärt ist und der Gegener Schuld hat).

Durch den Streifschaden an der Felge und Reifen ist das Fahrzeug ohne Vermessung nicht als verkehrssicher anzusehen.

Wertminderung aus dem Bauch heraus geschätzt € 700,-- bis 900,--.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 6. Juli 2016 um 14:15:13 Uhr:

Auf jedem Fall selber ein Gutachter des Vertrauens beauftragen (aber nur, wenn die Schuldfrage geklärt ist und der Gegener Schuld hat).

Ich würde in dem Fall den Gutachter von der Werkstatt nehmen.

Die werden mit dem schon gute Erfahrungen gemacht haben, sonst würden die nicht mit dem zusammen arbeiten.

Zitat:

Ein Gutachten wurde noch nicht erstellt, da der Unfall erst gerade passiert ist und die Versicherung erst noch die Polizeiakte und den Unfallverursacher befragen möchte.

Das eine hat mit dem anderen doch wenig zu tun.

Es ist eure Aufgabe als Geschädigte, den Schaden zu beziffern. Deiner Schilderung nach, gehst du davon aus 100 % unschuldig zu sein und somit läge dann ein klarer Haftpflichtschaden vor.

Bei einem Haftpflichtschaden habt ihr das Recht einen unabhängigen Sachverständigen eurer Wahl und eures Vertrauens zu beauftragen. Das sollte auch möglichst zeitnah geschehen.

Zitat:

ob ich einen separaten Gutachter beauftragen sollte,

du solltest natürlich von deinem Recht gebrauch machen und einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen deines Vertrauens beauftragen. Wenn du vor Ort keine hast, dann halt in den Nachbarstädten bzw. im Umkreis (Ich fahr durchaus bis zu 80 km). Die gegnerische Versicherung hat kein grundsätzliches Besichtigungsrecht.

Zitat:

Die zweite Frage betrifft den Ersatzwagen. Die Werkstatt möchte uns ab sofort einen Ersatzwagen stellen, auch wenn die Reparatur erst in ein bis zwei Wochen

Du hast eine Schadensminderungspflicht. Ein Mietwagen wird nur für die Zeit bezahlt in der das eigene Auto aufgrund des Unfalls nicht nutzbar ist obwohl Nutzungswille und -möglichkeit vorhanden sind. Es gibt keinen vernünftigen Grund mit der Reparatur ein bis zwei Wochen zu warten. Du darfst damit beginnen, sobald dir das Ergebnis des von dir beauftragten Sachverständigen vorliegt.

Zitat:

Freigabe durch die Versicherung

Bei einem Haftpflichtschaden kann nur der Eigentümer die Reparatur freigeben.

Zitat:

Bisher waren die Unfälle immer mit älteren Autos über 5 Jahren und 100 tkm, wo i.d.R. keine Wertminderung mehr relevant war

Das war einmal vor 10 Jahren! Heutzutage gibt es auch bei über 5 jährigen und über 100tkm eine merkantile Wertminderung.

Einen Sachverständigen der gegnerischen KraftHaftpflicht-Versicherung solltest Du nicht akzeptieren. Wenn die Werkstatt eine Empfehlung für einen SV ausgesprochen hat, dann kannst Du der in aller Regel folgen. An Deiner Stelle würde ich auch einen Anwalt mit der Abwicklung des Schadenfalles beauftragen und die Reparatur schon mal über die Vollkasko vorfinanzieren und dann alle Kosten zurückholen lassen. Dann allerdings solltest Du vor der Beauftragung deines SV mit der Kasko sprechen, ob die diesen SV akzeptieren werden oder ob sie dir einen eigenen SV schicken wollen. In der Kasko müsstest Du den SV deiner Kasko hinnehmen.

Zitat:

...An Deiner Stelle würde ich auch einen Anwalt mit der Abwicklung des Schadenfalles beauftragen...

Da ist er wieder, der Hinweis auf den Rechtsanwalt. Hat heute lange gedauert... ;)

Bei dem Namen solltest du für die Anwaltsempfehlung aber Verständnis haben.

Zunächst über die VK abzurechnen, halte ich für keinen guten Ratschlag.

Ebenso würde ich keinen Sachverständigen der Werkstatt akzeptieren.

Die Vorfinanzierung über die VK hat den Faktor Zeit auf ihrer Seite. Sollte es später zu einer Quotelung kommen, so bringt das dann weitere Vorteile mit sich. Wenn der Unfallgegner die alleinige Schuld zu tragen hat, kann der Schaden in der VK ohne Probleme egalisiert werden.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Juli 2016 um 15:35:16 Uhr:

Die Vorfinanzierung über die VK hat den Faktor Zeit auf ihrer Seite. Sollte es später zu einer Quotelung kommen, so bringt das dann weitere Vorteile mit sich. Wenn der Unfallgegner die alleinige Schuld zu tragen hat, kann der Schaden in der VK ohne Probleme egalisiert werden.

Hat nur den entscheidenden Nachteil:

- das der Reparaturumfang nicht identisch ist

- die Ermittlung einer merkantilen Wertminderung nicht von einem unabhängigen Sachverständigen erfolgt

Warum sollte der Reparaturumfang denn abweichen? Der Wagen ist gerade 7 Monate alt.

Der merkantile Minderwert wird in der Kasko nicht berücksichtigt. Das stimmt schon. Sachverständig festzustellen ist er trotzdem.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Juli 2016 um 15:52:14 Uhr:

Warum sollte der Reparaturumfang denn abweichen? Der Wagen ist gerade 7 Monate alt.

Ganz einfach weil im Kasko Bereich Vertragsrecht gilt und nur der im Versicherungsvertrag vereinbarte Umfang ersetzt wird.

Das kann Einfluss haben auf die Entscheidung ersetzen oder instand setzen und vor allem ist meistens das "beilackieren" in angrenzende Bauteile zur Vermeidung von Farbtondifferenzen nicht enthalten.

In einem Kaskogutachten wirst du fast nie einen Hinweis auf eine merkantile Wertminderung sehen.

Des weiteren kann durch den Versicherungsvertrag evtl. die Reparaturwerkstatt vorbestimmt sein, so das der TE nicht in seine Vertrags- bzw. Vertrauenswerkstatt fahren darf.

Zitat:

@KSV schrieb am 6. Juli 2016 um 16:31:39 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Juli 2016 um 15:52:14 Uhr:

Warum sollte der Reparaturumfang denn abweichen? Der Wagen ist gerade 7 Monate alt.

Ganz einfach weil im Kasko Bereich Vertragsrecht gilt und nur der im Versicherungsvertrag vereinbarte Umfang ersetzt wird. Das kann Einfluss haben auf die Entscheidung ersetzen oder instand setzen und vor allem ist meistens das "beilackieren" in angrenzende Bauteile zur Vermeidung von Farbtondifferenzen nicht enthalten.

Das wäre allerdings neu. Aus welcher Regelung in den AKB ergibt sich das?

Zitat:

In einem Kaskogutachten wirst du fast nie einen Hinweis auf eine merkantile Wertminderung sehen.

Wenn man es anspricht, wird es sicherlich erwähnt werden. Das ändert allerdings nichts daran, dass er nach A.2.7.5.1 von der Kasko nicht ersetzt werden wird. Vom Schädiger bzw. dessen Versicherung kann man ihn dann trotzdem ersetzt verlangen. Für den Geschädigten geht es ja auch erstmal darum, sein Auto bei möglichst geringer Eigenbelastung repariert zu bekommen.

Zitat:

Des weiteren kann durch den Versicherungsvertrag evtl. die Reparaturwerkstatt vorbestimmt sein, so das der TE nicht in seine Vertrags- bzw. Vertrauenswerkstatt fahren darf.

Man sollte halt mit der Kasko vorher darüber reden. Natürlich darf man auch in eine andere Werkstatt gehen, als die Kasko es wünscht. Allenfalls eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist die Folge. Das ist aber immer noch günstiger, als eine komplette Zwischenffinanzierung über ein Bankdarlehen, die zumindest auch einen gewissen Zusatzaufwand bereitet. Im Endergebnis kann man beide Varianten beim Versicherer des Unfallverursachers unterbringen, je nach endgültiger Zuordnung der Haftung.

Bei der VK kann man nach meinem Kenntnisstand, früher war das definitiv so, i. d. R. auch nicht rückabwickeln.

Hat sich das geändert bzw. wird das heute in den AKB unterschiedlich gehandhabt?

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