Haftpflichtschaden Neuwagen - Wertminderung und Ersatzwagen

Leider muss ich mich schon wieder um einen Haftpflichtschaden am Familienauto kümmern, nachdem der alte Wagen meiner Frau erst Ende letzten Jahres durch einen Auffahr-Unfall ausgetauscht werden musste.

Bisher waren die Unfälle immer mit älteren Autos über 5 Jahren und 100 tkm, wo i.d.R. keine Wertminderung mehr relevant war. Deswegen wäre meine Frage, in welchen Bereichen sich üblicherweise die Wertminderung bewegt. Bisher ging ich von 10% der Schadenssumme aus, habe aber auch schon niedrigere und höhere Werte gelesen.

Der Schaden betrifft unseren neuen Opel Astra ST aus 12/2015 mit 6 tkm. Offensichtlich beschädigt ist Vordertür links, Hintertür links, Rahmen links, Kotflügel hinten links, Stoßstange hinten links und Felge sowie ggf. Reifen hinten links als Streifschaden, wobei Rahmen und Hintertür leicht eingedrückt sind. U.U. ist auch etwas an der HA, das muss sich der Gutachter aber erst auf der Bühne ansehen, ich hoffe aber mal nicht. Aus dem Bauch schätze ich mal 5 t€.

Ein Gutachten wurde noch nicht erstellt, da der Unfall erst gerade passiert ist und die Versicherung erst noch die Polizeiakte und den Unfallverursacher befragen möchte. Allerdings gibt es Zeugen für den Hergang und der Verursacher ist von einem privaten Parkplatz auf die Hauptstraße gefahren und hatte dabei einen zu großen Wendekreis und kam so auf die Gegenfahrbahn.

Die zweite Frage betrifft den Ersatzwagen. Die Werkstatt möchte uns ab sofort einen Ersatzwagen stellen, auch wenn die Reparatur erst in ein bis zwei Wochen nach der Freigabe durch die Versicherung erfolgen würde. Da wir bisher auch immer den Nutzungsausfall beansprucht haben, fehlt mir hier die Einschätzung, ob bei einem fahrbereiten Wagen die Versicherung den Ersatzwagen zahlt.

Mein Bauch sagt nein bzw. nur für die Dauer der Reparatur, von daher möchte ich ungern auf den Kosten sitzen bleiben, auch wenn die Werkstatt mündlich zugesichert hat, das zu regeln. Bisher habe ich mit der Werkstatt keine Erfahrung, außer dass wir dort den Wagen neu gekauft hatten.

Zu guter Letzt wäre noch die Frage, ob ich einen separaten Gutachter beauftragen sollte, wobei ich bisher keinen Guten vor Ort gefunden habe, oder ich dem Gutachter der Werkstatt vertrauen kann, wenn wir den Schaden vermutlich sowieso zur Reparatur abtreten werden bzw. ggf. den Wagen eintauschen und einen neuen nehmen.

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Das Problem ist nur, dass das zwar Schadenpositionen sind, die für die Zukunft zu beziffern und tituliert zu bekommen, aber nahezu unmöglich ist.
Wenn die Schuld eindeutig zu 100% beim Unfallgegner liegt, würde ich niemals die VK heranziehen.

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Zitat:

@hydrou schrieb am 29. Juli 2016 um 14:39:46 Uhr:


.., wenn auch Kostenpauschale auf 20 € gekürzt.

dann kümmere dich um die fehlenden 5,00 €

(Ein Kunde von mir ist auch deswegen im Dezember 2015 vor Gericht gegangen und hat die fehlenden 5 € erhalten)

Im Prinzip hast Du da Recht. Allerdings könnte es sein, dass der Anwalt - wenn man dort nicht schon länger Mandant ist - dann erstmal eine Honorarvereinbarung vorschlägt. 😉

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