Haftpflichtfall Rechnungsposten: Corona-Desinfektionskosten

Hallo liebes Schwarmwissen,

ich wurde im Oktober unverschuldet in einen Unfall verwickelt (Parkrempler). Der Schaden belief sich laut Gutachten auf ca. 2.700€. Das ganze lasse ich über einen Anwalt abwickeln.

Die Reperaturrechnung betrug ca. 1.900,00€ (Also günstiger als Gutachten).Ich habe trotzdem nicht fiktiv abrechnen lassen, 1. war mir das Risiko von Kürzungen zu hoch, und ich will mich an der Sache auch nicht bereichern. Ich wollte nur wieder ein heiles Auto haben ohne das mir Kosten entstehen. Zumal ich sowieso die Nutzungsausfall-Entschädigung eingesackt habe.

Alle Kosten wurden von der gegnerischen Versicherung gezahlt, außer eine Position: 64,99€ für Desinfektionsmaßnahmen am Fahrzeug im Rahmen der Hygienebestimmungen (Corona). Diese ließ ich vom Anwalt reklamieren, woraufhin die Gegnerische Versicherung "Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bla bla bla..." pauschal nochmal 25,00€ nachschoss.

Bleiben 39,99€ offen. Mein Anwalt fragt mich jetzt wie ich weiter vorgehen soll. Da brauche ich jetzt eure Meinung! 🙂

1. Sehe ich nicht ein warum ich darauf sitzen bleiben sollte, schließlich wurde ich vollkommen unbeteiligt/Unfreiwillig in diese Situation verwickelt, warum sollte ich dadurch einen Nachteil erleiden. Die Rennerei zur Polizei etc. hat mich schon genug Zeit gekostet, da soll ich jetzt auch noch auf Kosten sitzen bleiben 😕 ist zwar kein Vermögen aber eine knappe Tankfüllung.

2. Andererseits habe ich keine große Lust mich weiter mit der Angelegenheit rumzuschlagen. Und ich möchte unsere Gerichte nicht unnötig mit Kleinkram belasten.

Nebenfakten:
Rechtsschutz ist vorhanden (150€ SB)
Rechtssprechung nicht eindeutig (Gibt Urteile in beide Richtungen)

PS: Ich finde es mal wieder Frech, da bin ich so "nett" und erspare der gegnerischen Versicherung viele hundert Euro und lasse es "Ehrlich" Reparieren obwohl ich durch eine Fiktive Abrechnung mehr Geld hätte rausschlagen können, und dann wird trotzdem gekürzt...

82 Antworten

Zahlt ihr Desinfektionskosten bei eurer Inspektion? 😉

ich bin dann mal höflich und schreibe nicht, was mir zuerst einfiel....

Beim Thema geht es um einen Haftpflichtfall und hat mit Inspektion so rein gar nichts zu tun 🙂

Danke, ist mir gar nicht aufgefallen.

Zitat:

@Pauliese schrieb am 3. März 2021 um 16:25:22 Uhr:


Sowas aber auch??? Nicht die böse HUK ist der Streicher sondern die tolle KundenService bietende Allianz mit Ihrem freundlichen Betreuungsmanagment?
Wie kann das sein?
Wurde hier nicht ständig propagiert, daß nur die billigen Direktversicherer immer solchen Arger machen, aber wer bisserl mehr ausgibt, kriegt auch was zurück?
„You get what you pay for.“ Pustekuchen

Ich glaub die nehmen sich alle nichts, kommt auch immer ein wenig auf dem Bearbeiter an bzw die netten Controller. Wenn sie mal zahlen müssen sträuben sich alle, aber wehe du kommst mal über die Frist.

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Corona Desinfektionskosten sind zu zahlen.

Ob Du bock auf klagen hast, musst Du selbst wissen. Corona bedingt, wird sich das Gerichtsverfahren wohl ziehen. Anwalt und Richter werden das auch ziemlich ungeil finden - von beiden Seiten.
Andererseits wird der Versicherer genau darauf spekulieren, dass Du den 50 € nicht hinterherrennst...

25€ sind definitiv zu wenig. Die Kosten bewegen sich üblicherweise zwischen 40-60€. 65€ ist jetzt aus meiner Sicht daher nicht überzogen, wohl aber Premium Corona Tarif.

Entscheidend dürfte sein, ob die Reinigungen vor Beginn der Arbeiten oder vor Übergabe an den Kunden berechnet worden sind. Erstere gehören zur Arbeitsvorbereitung und sind i.d.R. nicht erstattungsfähig, zweitere sind üblicherweise zu bezahlen. Das ist auch der Tenor der einschlägigen Gerichtsurteile diesbezüglich.

Ich habe bei der letzten Inspektion 10 Euro für eine Desinfektion bezahlt. War aber nur ein Angebot und ich habe es angenommen. Dafür habe ich jetzt eine dicke Flasche Desinfektionsmittel im Auto. Geht so in Ordnung. Ob es so viel wie beim TE sein muss??

Zitat:

@hydrou schrieb am 4. März 2021 um 08:01:30 Uhr:


Entscheidend dürfte sein, ob die Reinigungen vor Beginn der Arbeiten oder vor Übergabe an den Kunden berechnet worden sind. Erstere gehören zur Arbeitsvorbereitung und sind i.d.R. nicht erstattungsfähig, zweitere sind üblicherweise zu bezahlen. Das ist auch der Tenor der einschlägigen Gerichtsurteile diesbezüglich.

Diese Tendenz der Unterscheidung gibt es zwar bei den wenigen erstinstanzlichen Entscheidungen. Ob sich das so durchsetzt kann man allerdings mit guten Gründen bezweifeln.

Die Preisgestaltung ist bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit Sache des Unternehmers. Jede Vorbereitungshandlung fließt in die Kalkulation ein.

Ob man nun vorübergehend den allgemeinen Stundensatz anhebt oder vorübergehend für diesen Teil einen eigenen Leistungspreis (Aufschlag) ansetzt, bleibt sich eigentlich gleich.

Als Parallele aus dem Gesundheitswesen könnte man heranziehen, dass bei der Abrechnung der Arzt- und Krankenhausleistungen ein Zuschlag je Behandlung für erhöhte Hygienemaßnahmen abrechnungs- und erstattungsfähig ist. Und das, obschon dieser Dienstleistungsbereich im Rahmen der ärztlichen Kunst schon immer penibelst und permanent auf die Hygieneanforderungen zu achten hat und sich ein Mehraufwand schwerlich damit begründen ließe, dass man sich derzeit halt mal dran hält wie es sonst auch so halbwegs schon hätte sein müssen.

Der Vergleich passt nicht, da die Abrechnung im Gesundheitswesen nach einer festen Gebührenordnung erfolgt. Da können nur erhöhte Maßnahmen gesondert abgerechnet werden.

Die Infektionsschutzmaßnahmen gehören zu den Pflichten des Arbeitgebers.

Coronavirus und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Arbeitgeber müssen die nötigen Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter nicht nur im eigenen Interesse einer möglichst langen Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs ergreifen, sie sind auch gesetzlich dazu verpflichtet (§ 618 Abs. 1 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz /ArbSchG).
Denn im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber bei Ausübung seiner Rechte das Wohl und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen, die Entstehung eines Schadens beim Arbeitnehmer verhindern, aber auch dessen Würde und Persönlichkeit achten. Im Falle der Corona-Pandemie besteht daher seit Ausbruchsbeginn die Pflicht zu Vorsichtsmaßnahmen und zur Aufklärung.

Ist also genauso wie mit dem Bereitstellen von z. B. Schutzbekleidung.
Alles in Stundensätze eingepreist.
Damit vor der Reparatur als gesonderter Posten zweifelhaft.
Mir ist keine Vorschrift zur Verpflichtung nach der Reparatur bekannt.

Viele Maßnahmen sind zur Zeit kostenmäßig nicht erfasst. Die Rechtsprechung wird sicherlich noch zu Verwirrung beitragen.

Man nennt es Umkehrschluss ... und es wird dort nur nach einer Analogie zu einer Gebührennummer - also frei - abgerechnet.

Zitat:

@UliBN schrieb am 4. März 2021 um 13:26:09 Uhr:


Die Infektionsschutzmaßnahmen gehören zu den Pflichten des Arbeitgebers.

Das mag sein, aber das bedeutet deshalb noch lange nicht, dass es in den Stundenlohn mit eingerechnet werden muss.

Man kann als Gewerk eben nur Dinge gesondert abrechnen, die man auch klar bestimmen und kalkulatorisch erfassen kann. Bei einem Satz Handschuhe der bei x verschiedenen Fahrzeugen und Aufträgen zum Einsatz kommt, da kann man einfach nicht klar beziffern, wie viel es den einzelnen Kunden kostet. Darum muss man das in den Stundenlohn stecken. Aber das Gewerk der Desinfektion ist doch klar zuordenbar und abrechenbar. Damit kann man das durchaus gesondert abrechnen.

Die GOÄ Ziffer A245 regelt ganz klar die Bedingungen für den zusätzlichen Betrag von 6,41 €.

Es gibt keine Analogie zwischen einer öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung und einem freien Vertrag.

Für mich ist es durchaus legitim, anfallende Mehrkosten temporär zu berechnen. Diese müssten dann aber differenziert aufgeführt werden.

Natürlich gibt es kein Muss. Es gibt auch kein Muss für das Einrechnen andere Kosten.

Zitat:

Die Desinfektion vor der Hereinnahme des Autos in die Werkstatt dagegen sei für den Reparaturbetrieb eine interne Arbeitsschutzmaßnahme, die unter die Allgemeinkosten falle und keine eigenen Zahlungspflichten auslösen könne. Diesen Teil der Kosten durfte die Werkstatt somit nicht berechnen.

Zitat:

nur die Kosten für die Desinfektion vor der Rückgabe von der Versicherung zu bezahlen waren. Denn diese Desinfektion diente dem Schutz des Geschädigten, damit er sich keiner erhöhten Infektionsgefahr durch die am Auto arbeitenden Menschen aussetzen musste.

Und was ist, wenn ich als Kunde diese Desinfizierung zum Schluss gar nicht will (z. B. wenn es nicht um eine Haftpflichtsache geht)?

Mal abwarten.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. März 2021 um 11:28:17 Uhr:


.....

Als Parallele aus dem Gesundheitswesen könnte man heranziehen, dass bei der Abrechnung der Arzt- und Krankenhausleistungen ein Zuschlag je Behandlung für erhöhte Hygienemaßnahmen abrechnungs- und erstattungsfähig ist. Und das, obschon dieser Dienstleistungsbereich im Rahmen der ärztlichen Kunst schon immer penibelst und permanent auf die Hygieneanforderungen zu achten hat und sich ein Mehraufwand schwerlich damit begründen ließe, dass man sich derzeit halt mal dran hält wie es sonst auch so halbwegs schon hätte sein müssen.

üblicherweise wird aber (ohne Pandemie) nicht eine jede Behandlung mit (im Jahr 2020 überteuerten) FFP-Schutzmasken, Visieren, Schutzhandschuhen etc. durchgeführt; auch die Schleusung von Patienten, deren Schutzmassnahmen und Ausstattung mit Masken und Händedesinfektion verursachen einen erheblichen Zeit- und Materialaufwand; Die extra geschaffene GOÄ Ziffer A245 wurde in Fachkreisen schon mit dem sonst üblichen 2,3fachen Satz (14,70€) allgemein als zu gering angesehen und die lächerlichen 6,41 € sind ein Geschenk der schlecht verhandelnden Bundesärztekammer an die Krankenversicherer...

ist also kein gutes Beispiel...

Dachdecker nehmen schon für die Arbeit unter Schutzmaske (Schimmel, Asbest) einen Zuschlag von 20%

eine Fahrzeugdesinfektion kann man m.E. also sicherlich mit 30,- bis 40,- Euro netto bepreisen, wobei ein Wechsel der Frontscheibe ja schon mit erheblichen Reinigungsarbeiten einhergeht und dann eigentlich nur noch etwas Desinfektion der Kontaktflächen und grosszügiges Lüften dazukommt;

wenn jetzt Werkstätten tatsächlich mit Verneblern, Innenluftreinigung etc. ankommen steigt der Aufwand - das sollte dann aber auch belegt sein; 2 AW plus Sachkostenpauschale für die Desinfektion bei Rückgabe scheint mir aber schon realistisch

Mir ging es nur um das Ob der Abrechnungssposition.

Wenn es schon im Gesundheitswesen als vergütungsfähiger Mehraufwand gilt, dass im Kkh Handdesinfektion endlich mal ernster genommen wird, Patienten nicht aufeinanderhocken und im infektionsrelevanten Bereich Masken getragen werden, dann muss man das Betrieben, die üblicherweise mit solchen Arbeitsweisen nichts zu tun haben, erst recht zubilligen, diesen - bei ihnen definitiv anfallenden - Mehraufwand auch zu berechnen.

Zur Unausweichlichkeit der Einheitskrankenkasse und der wünschenswerten Vollverstaatlichung des Krankenhauswesens wollte ich eigentlich garnichts anschubbsen ... 🙂

Zitat:

@UliBN schrieb am 4. März 2021 um 14:54:52 Uhr:



Und was ist, wenn ich als Kunde diese Desinfizierung zum Schluss gar nicht will (z. B. wenn es nicht um eine Haftpflichtsache geht)?

Mal abwarten.

Wenn du das nicht willst dann musst du woanders hingehen, ganz einfach

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