Haftpflicht wirt. Totalschaden "Neukauf"

Hallo mein abgestellter Pkw wurde auf einem öffentlichem Parkplatz angefahren.
Ich habe ein unabhängiges Gutachten für meinen Pkw machen lassen - da sich die Versicherung rund 4 Wochen nicht gemeldet hat (hielt ich das erst Recht für angebracht), wirtschaftlicher Totalschaden - Reparatur des Hecks soll 2700 Eur kosten, Restwert aufgrund des Alters von 17 Jahren nur noch 50 Euro (Ford Mondeo MK2 V6), Widerbeschaffungswert 1200 Euro.

Zur Höhe des Nutzungsausfalls habe ich im Gutachten nichts gefunden, dort steht lediglich 7 Tage als Dauer.

Muss ich den Verkauf meines Mondeos nachweisen, und wie muss ich den Neukauf eines Gebrauchten nachweisen?
Wird über das KBa zum Beispiel geprüft ob mein alter abgemeldet wird und ein neuer auf meinen Namen angemeldet wird?

29 Antworten

Du bekommst den Widerbeschaffungswert abzüglich des Restwerts von der Versicherung.
Was du mit dem Mondeo machst ist deine Sache.
Steht im Gutachten etwas zur Mehrwertsteuer / Differenzbesteuerung, denn nur wenn die Steuer nicht erstattet wird, mußt du nachweisen, dass beim Neukauf Steuer angefallen ist, um die einbehaltene Steuer erstattet zu bekommen.
Du solltest offene Fragen mit dem Gutachter besprechen, der nennt dir auch einen angemessenen Nutzungsausfallbetrag.

Muss ich den Verkauf meines Mondeos nachweisen, und wie muss ich den Neukauf eines Gebrauchten nachweisen?

Wird über das KBa zum Beispiel geprüft ob mein alter abgemeldet wird und ein neuer auf meinen Namen angemeldet wird?

Wem willst du, zu welchem Zweck, den Verkauf nachweisen?
Ich gehe davon aus. dass du den Mondeo bereits abgemeldet hast.
Wenn du den verkaufst, solltest du einen Kaufvertrag abschließen, die Käuferangaben überprüfen und der Zulassungsstelle die von Käufer und Verkäufer unterschriebene Mitteilung senden, falls das Auto später mal Ärger bereitet.

Einen Neukauf weist man mit einer Rechnung oder einem Kaufvertrag nach.
Wenn es um die Mehrwertsteuer geht, dann muss die ordnungsgemäß auf einer Rechnung ausgewiesen sein.

Das KBA hat mit der Versicherung nichts zu tun.

Es wäre aber leichter dir eine passende Antwort zu geben, wenn du mal Klartext reden würdest.

Wahrscheinlich ist der Schaden nicht so schwer. Man wird mit dem Auto weiterfahren können und der TE will das so machen.

Ist ja völlig legitim - wie schon gesagt: Rede Klartext.

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Das wäre Versicherungsbetrug, wenn er die Nutzungsausfallentschädigung, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, erschwindeln will.

Doch nicht bei fiktiver Abrechnung des Totalschadens! Er bekommt ja auch nicht die Reparaturkosten (netto), sondern nur den WBW abzg. RW zzgl. NA für die Wiederbeschaffungszeit.

Hallo, ich möchte mir den alten Mondeo auf den Hof stellen und ihn fertig machen um ihn später wieder nutzen zu können.
Notfalls über den Weg ihn an einen Bekannten zu verkaufen, der ihn sich in die Garage stellt und ihn mir später wieder veräußert.
Einen neuen Gebrauchten würde ich mir für kleines Geld dann trotzdem anschaffen, wenn der Mondeo aber wieder läuft, ihn wieder verkaufen.....

...Um zusätzlich den 7 tägigen Nutzungsausfall kassiert zu bekommen.

Das wäre doch nicht unbedingt Betrug oder?

Das darfst Du so machen. Den Abzug für den RW bekommst Du in der von Dir beschriebenen Vorgehensweise auch noch bezahlt.

Wenn ich aber meinen SCHEINbar an einen Bekannten verkaufe, ihn aber weiterhin besitze und einen SCHEIN Kaufvertrag für einen neuen Gebrauchten vorlege, würde dies also nachgeprüft werden bei der Zulassungsstelle etc?

Dies um sich Abmeldung, Wiederanmeldung und die weitere Hand im Brief zu sparen...

Sicher totaler Betrug oder? Die Frage ist ernstgemeint.

Die Hand könnte ich mir aber sparen, wenn der Bekannte meinen alten Mondeo unangemeldet in der Garage stehen lässt - ist ja eh nicht fahrbereit. Das stellt sicher auch kein Problem dar?

In der Regel wird das nicht geprüft. Du kannst Dir diesen Ummeldezirkus aber schenken. Es bleibt finanziell identisch.

Wenn das Fahrzeug fahrtüchtig und verkehrssicher ist, dann besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, weil es keinen Nutzungsausfall gibt.
Das ist schon so lange her und wenn zwischenzeitlich kein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde stellt dich die Frage, ob für die scheinbar nicht erforderliche Ersatzbeschaffung Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann.
Ich meine nein.

Er ist nicht fahrbereit. Wie geschrieben möchte ich halt durch den Zirkus auf jeden Fall auch die Nutzungsausfallentschädigung kassieren und wie auch immer den Wagen möglichst mit wenig Kosten in ein paar Monaten wieder in meinem Besitz haben.

Womit fährst du denn derzeit.
Es ist nämlich nicht so, dass die Nutzungsausfallentschädigung einen selbstverständlichen Anspruch darstellt.
Wenn kein Nutzungsausfall entsteht, dann hat man auch keinen Anspruch auf Entschädigung.

Jetzt verrennst Du Dich gerade ein wenig. 🙂

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