Haftpflicht wirt. Totalschaden "Neukauf"

Hallo mein abgestellter Pkw wurde auf einem öffentlichem Parkplatz angefahren.
Ich habe ein unabhängiges Gutachten für meinen Pkw machen lassen - da sich die Versicherung rund 4 Wochen nicht gemeldet hat (hielt ich das erst Recht für angebracht), wirtschaftlicher Totalschaden - Reparatur des Hecks soll 2700 Eur kosten, Restwert aufgrund des Alters von 17 Jahren nur noch 50 Euro (Ford Mondeo MK2 V6), Widerbeschaffungswert 1200 Euro.

Zur Höhe des Nutzungsausfalls habe ich im Gutachten nichts gefunden, dort steht lediglich 7 Tage als Dauer.

Muss ich den Verkauf meines Mondeos nachweisen, und wie muss ich den Neukauf eines Gebrauchten nachweisen?
Wird über das KBa zum Beispiel geprüft ob mein alter abgemeldet wird und ein neuer auf meinen Namen angemeldet wird?

29 Antworten

Ich bin zwar nicht unfehlbar, aber ich glaube hier ist offensichtlich, dass kein Nutzungsausfall entstanden ist.
Im folgenden Link steht einiges dazu:
http://www.iww.de/.../...itpunkt-nutzungsausfall-entschaedigung-f43681

Nein der Wagen steht bis heute und hat weiterhin den im Gutachten festgestellten Kilometerstand.
Ich gestehe aber dass ich sogar einen Anwalt habe und ich mich absichern möchte nichts falsches zu tun.
Mein Anwalt meint, ich brauche nur einen Kaufvertrag für einen neuen gebrauchten vorlegen und schon bekomme ich die 7 Tage Nutzungsausfall ausgezahlt. Ich habe Termine die ich in der ganzen Zeit schon mit Bus & Bahn abgeklappert habe, nachweisbar - da sehe ich 0 Problem.

Ich möchte halt nur wie gesagt meinen Mondeo irgendwie behalten und ihn fertig machen, und trotzdem die 7 Tage Nutzungsausfall ausgezahlt bekommen. Wenn das aber wirklich Betrug ist, nehme ich davon aber abstand und stelle mir tatsächlich einen neuen gebrauchten vor die tür den ich dann später wieder gegen den Mondeo tausche, den sich ein Bekannter gegen den Restwert abgemeldet in die Garage stellt.

Es ist kein Betrug. Du wärst doch mit dem Auto gefahren, wenn es denn ginge. 🙄

Oetekken ... sei mal nicht sauer, aber da rennst Du etwas zu weit über die Ziellinie. 😉

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Ich bin nicht sauer, warum auch, selbst wenn ich unrecht haben sollte.

Ich zitiere aus meinem obigen Link:
7. Der erforderliche Nutzungswille wird vermutet, wenn der Anspruchsteller das Fahrzeug zurzeit des Unfalls und davor genutzt hat. Wer mit der Reparatur oder Ersatzanschaffung lange Zeit wartet, provoziert den Einwand der Versicherung: kein Nutzungswille. Die Wartezeitgründe sind dann darzulegen.

Der TE kann und soll versuchen, den Nutzungsausfall von der Versicherung einzufordern.
Kommt wohl auch auf den Sachbearbeiter an und sollte das vor Gericht gehen, auch auf den Richter.

Wäre schön, wenn wir das Ergebnis irgendwann erfahren.

Wenn man das Geld nicht hat, um die Reparatur ohne Beeinträchtigung sonstiger Eigeninteressen vorzufinanzieren (ggf. auch die Ersatzfahrten belegen kann), dann gibt es den NA auch noch wesentlich länger. Verzögerungen können für die gegnerische HP-Vers. richtig teuer werden.

Leider ist mein Anwalt anderer Meinung. Er kann höchstens einen Tag Nutzungsausfall rausschlagen, dem Schaden nach veranschlagt er da nicht mehr für.

Dann ist dein Anwalt mit mir einer Meinung, denn der eine Tag ist selbstverständlich, das ist nämlich der Unfalltag.
Die insgesamt sieben Tage wären auch drin gewesen, wenn du zeitnah ein Ersatzfahrzeug angeschafft hättest, hast du aber nicht und auf einen Prozess würde ich es nicht ankommen lassen, außer du hast eine Rechtsschutzversicherung, die das mitmacht.

Zitat:

@boese2949 schrieb am 28. Dezember 2016 um 20:35:25 Uhr:


Leider ist mein Anwalt anderer Meinung. Er kann höchstens einen Tag Nutzungsausfall rausschlagen, dem Schaden nach veranschlagt er da nicht mehr für.

Oh, das ist ja schade. Ich kenne es aus diversen Regulierungsvorgängen definitiv anders.

Mein Anwalt ist echt seltsam. Er erwähnt Sachen die Urteilen widersprechen oder sagt etwas das als Urteil nirgends zu finden gibt.

Ich habe ihm gesagt dass ich die Reparatur nicht vorstrecken kann und auf die Auszahlung angewiesen bin. Das Geld (Widerbeschaffungswert minus Restwert) habe ich gestern überwiesen bekommen!

Dennoch steht mir nicht mehr als 1 Tag Nutzungsausfall zu wenn ich den Wagen behalte.

Allerdings erzählte er mir gerade, ich hätte ganze ZWEI Jahre Überlegungszeit mir einen neuen Wagen anzuschaffen. 😕

... ähm ... gut, es gibt evtl. etwas sattelfestere Ausgaben dieser Spezies. 🙂 Du solltest zusehen, dass Du die realen Reparaturzeiten vorsorglich in irgendeiner Art später dann auch beweisen kannst. Für die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungszeit steht Dir der NA bei der fiktiven Abrechnung jedenfalls zu. Manche Versicherung muss man daran erinnern und manche auch verklagen.

Zitat:

@boese2949 schrieb am 29. Dezember 2016 um 18:01:32 Uhr:


...
Ich habe ihm gesagt dass ich die Reparatur nicht vorstrecken kann und auf die Auszahlung angewiesen bin. Das Geld (Widerbeschaffungswert minus Restwert) habe ich gestern überwiesen bekommen!
...

http://...nfallrechtler-stuttgart.de/.../

Nachdem du aber bereits entschädigt wurdest, fällt das jetzt ohnehin flach.

So schwarz / weiß würde ich es nicht sehen:
Nutzungsausfall fällt an, wenn die gewollte Nutzung des Fahrzeuges ausfällt.
Es ist somit für die Reparatur- / Wiederbeschaffungsdauer NA zu entrichten. Zzgl. ist NA für die ohne schuldhaftes Zögern entstandene Dauer bis zur Reparatur / Wiederbschaffung zu bezahlen, wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist.

Schwierig wird es den Nutzungswille glaubhaft zu machen, wenn man sich mit der Reparatur / Wiederbeschaffung Zeit lässt. Dabei kommt es dann aus meiner Sicht auf die Begründung der Verzögerung an:
Will man das Fahrzeug hobbymäßig über Wochen / Monate wiederherrichten; immer mal dann, wenn man Lust hat, kann nicht ernstlich von einem Nutzungswille geredet werden, ergo keine Nutzungsausfallentschädigung.

Schuldhaftes Trödeln geht natürlich nicht, da hast Du Recht. Hetzen lassen muss er sich aber auch nicht.

Wie ging es aus?

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