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Haftpflicht von Unfallverursacher vs eigene Kasko-Versicherung

Themenstarteram 11. März 2011 um 9:25

Hallo liebe Autofreunde,

ich hatte am 12. Feb in Berlin einen schweren Unfall mit meinem Golf VI (2 Jahre alt), auf einer grossen Kreuzung hat mir der Unfallverursacher beim Links abbiegen aus entgegekommender Richtung die Vorfahrt genommen, ich konnte nicht mehr ausweichen und wir hatten einen Crash bei ca 50km/h. Das Gute ist das weder ihm noch mir was passiert ist, aber die Autos sahen schlimm aus.

Das Auto wurde dann direkt am naechsten Montag von einem Gutachter in meiner Werkstatt in Augenschein genommen, ausserdem habe ich den Schaden der Versicherung (Allianz) des Unfallverusachers gemeldet. Die Reperaturkosten werden ca 13.300 EUR betragen, Wertminderung sind 1.300 EUR. Das Fahrzeug ist momentan nicht fahrbereit.

Mein Problem ist nur, der Unfallverursacher hat der Versicherung gemeldet das ich zu schnell gefahren sei, daher gibt die Versicherung keine Reperaturfreigabe und wartet auf den Polizeibericht, niemand weiss wie lange das noch dauern wird. Einen Mietwagen bekomme ich nur fuer die Dauer der Reperatur ersetzt (ist mit 6-7 Tagen angegeben im Gutachten), d.h. ich steh momentan ohne Auto da :(

Mein Anwalt sagte das es keine Moeglichkeit gibt die Sache zu beschleunigen, ich koennte natuerlich meine Vollkasko in der Sache in Anspruch nehmen und den Schaden an abtreten, ich wuerde dann als Nebenklaeger die Kosten (Eigenbeteiligung sowie die Hochstufung der SFK) bei der gegnerischen Versicherung einfordern. Das ist natuerlich auch fuer mich negativ weil die Schadenfreiheitsklasse steigt (bzw sinkt, von SFK 17 auf SFK 9).

Meine Frage ist nun ob jemand noch eine Moeglichkeit kennt der gegnerischen Versicherung Druck zu machen. Ich kann ehrlich gesagt nicht verstehen warum es keinen Mietwagenanspruch fuer die gesamte Zeit gibt bis der Wagen wieder repariert ist, da ich keine Schuld am Unfall habe. Danke fuer eure Hilfe.

Beste Antwort im Thema

@TE: Wenn Du möchtest, dass Dein Wagen so schnell wie möglich wieder fahrbereit ist, musst Du in den sauren Apfel beißen und die Kasko vorab in Anspruch nehmen.

Wie bereits geschrieben wurde, kannst Du im Rahmen des sog. Quotenvorrechts von Deinem Anwalt die Positionen, die die Kasko nicht übernimmt, bei der A. weiter eionfordern. Dazu gehört auch der Höherstufungsschaden, den Dir Dein Kasko-Versicherer ausrechnen kann.

 

Dein Kaskoversicherer wird den Regress gegen die A. durechführen und -wenn 100% realisiert werden können- Deinen Vertrag freistellen, falls der Vertrag nichts anderes vorsieht.

 

@understatement:

Ich weiß nicht, woher Du dieses fragwürdige Insiderwissen hast. Ich kann Dir aber versichern, dass -wenn es so etwas bei der A. wirklich geben sollte- es nicht üblich ist.

 

Ganz im Gegenteil: Sachbearbeiter werden eher an ihrer Abwicklungsgeschwindigkeit gemessen. Denn sie sind nicht produktiv, wenn sie ihre Zeit damit zubringen, die gleiche Akte fünfmal anzufassen, wenn sie in der Zeit auch fünf unterschiedliche Akten bearbeiten könnten.

 

Auch wenn es ärgerlich für Dich ist: es ist das tägliche Brot jedes Versicherers, dass er die Haftungseinwände seiner Kunden, auch wenn sie noch so abwegig sind, prüfen muss.

Und irgend eine Behauptung als Ausrede ist leider immer schnell vorgetragen, wenn man den eigenen SFR retten will...

 

Zum Thema Gutachten: Warum um himmelswillen sollte ein Sachverständiger, der beauftragt und bezahlt wurde, ein Gutachten zur Schadenshöhe anzufertigen, auch Betrachtungen zur Unfallanalyse anstellen?

Er hat weder die Zeit, noch die Daten und oft auch nicht das know-how bzw. die Software. Das macht noch lang nicht jedes Büro.

Und er wird dafür nicht bezahlt. Warum also?

 

Wenn Du beim Bäcker 2 Brötchen kaufst, erwatest Du wohl auch, dass er Dir noch einen Erdbeerkuchen mit einpackt, oder?

 

 

 

 

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Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 

Wenn Du beim Bäcker 2 Brötchen kaufst, erwatest Du wohl auch, dass er Dir noch einen Erdbeerkuchen mit einpackt, oder?

Auf den Punkt gebracht.

 

Wenn jemand so eine Dienstleistung haben möchte, dann muss er diese auch bezahlen.

 

Die gegnerische Versicherung wird dies aus verschiedenen Gründen nicht erledigen.

 

Und ich möchte mal sehen, wie der TE hier reagieren würde, wenn da plötzlich eine Rechnung des Gutachter zu bezahlen wäre, die mal eben locker 50% bis 70% über dem Satz eines normalen Schadengutachten liegen würde.

 

Im übrigen wird die Energy Equivalent Speed nicht geraten, sondern ermittelt. Und diese Fachleute, die so etwas ermitteln, lassen sich Ihr Wissen und Ihre Ausbildung  -sicher auch zurecht- bezahlen.

 

Meinungen über Kollisionsgeschwindigkeiten kann man kostenlos in Foren bekommen, zum Beispiel hier bei Motortalk. 

 

Genau so gut kann man aber auch seinen Bäcker oder den Zeitungsonkel fragen.

 

Mit "Gutachterehre" hat das soviel zu tun, wie eine russische Maus mit einem Kreuzfahrtschiff 

 

In diesem Sinne

 

Gruß

 

Dele

Themenstarteram 11. März 2011 um 21:00

Zitat:

Mit "Gutachterehre" hat das soviel zu tun, wie eine russische Maus mit einem Kreuzfahrtschiff 

damit war nur gemeint das die grobe Schaetzung der Geschwindigkeit nicht in ein Gutachten gehoert. Das das eine extra Dienstleistung ist die auch extra kostet finde ich in Ordnung.

Vielen Dank an alle die sich im Thread eingebracht haben, Montag habe ich einen Termin mit meinem Anwalt um die Regelung ueber die Vollkasko auf den Weg zu bringen.

Nach Deiner Unfallschilderung ist doch die Vorfahrtsverletzung unstreitig.

Bevor die eigene Kaskoversicherung im Rahmen des Quotenvorrechts in Anspruch genommen wird, sollte man vielleicht eher Vorschußzahlungen in angemessener Höhe verlangen. Der verbleibende Restschaden, zumindest vorerst, kann bei der Hausbank kreditiert werden.

Streit ist bei der Höhe des Rückstufungsschaden ist generell vorprogrammiert. Zur Höhe des Rückstufungsschadens handelt es sich um eine vage Prognose, die auf den aktuellen Gegebenheiten wie derzeit vorhandens Fahrzeug usw. beruhen. Wenn das Fahgrzeug zukünftig gewechselt wird hast Du schon wieder einen ganz anderen Rückstufungsschaden.

Der mögliche Zinsschaden läßt sich anhand von Fakten genau nachweisen.

Selbst mögliche Geschwindigkeitsüberschreitungen führen nicht zwangsläufiger zu einer Mithaftungsqoute.

Wenn Haftungsquoten interessieren, einfach mal googeln unter "grüneberg, haftungsquotenbuch". diese Literatur wird oft von Schadensachbearbeitern bei der Haftungsquotenfindung angewandt.

Themenstarteram 17. März 2011 um 12:57

Zitat:

Original geschrieben von mik101

Nach Deiner Unfallschilderung ist doch die Vorfahrtsverletzung unstreitig.

Bevor die eigene Kaskoversicherung im Rahmen des Quotenvorrechts in Anspruch genommen wird, sollte man vielleicht eher Vorschußzahlungen in angemessener Höhe verlangen. Der verbleibende Restschaden, zumindest vorerst, kann bei der Hausbank kreditiert werden.

ich habe mit meiner Hausbank gesprochen, einen Kredit ueber die Hoehe, selbst ohne Vorschuss der Versicherung, ist moeglich. Die Allianz sieht auch weiterhin nicht ein eine Freigabe oder gar einen Vorschuss zu zahlen, so das ich jetzt erstmal die Reparaturkosten und auch sogar noch die Gutachtenkosten vorschiessen muss (alles ueber einen Kredit).

Eine Frage dazu habe ich noch, kann ich den Fall im nachinhein - sollte es zB vor Gericht gehen und mir eine teilschuld zugesprochen werden (was ich mir nicht vorstellen kann) - dann ueber die Vollkasko abrechnen? Die Kreditkosten wird mir die Vollkasko natuerlich(?) nicht ersetzen, aber der Schaden bleibt ja der gleiche egal ob ich jetzt erstmal bezahle oder direkt die Vollkasko.

Komisch, ist normalerweise üblich Vorschüsse zu erhalten, die nach der aktuellen Aktenlage die Sach- und Rechtslage hergibt.

Hat der Gegner den Schaden der Versicherung überhaupt gemeldet?

Sollte gerichtlich eine Teilschuld von Dir festgestellt werden, sind wir beim Ausgangsthema Quotenvorrecht / Differenztheorie des Kaskoversicherers. Erstattet werden in diesem Fall vom Versicherer nicht nur die Reparaturkosten sondern auch Nebenkosten wie Wertminderung, Nutzungsausfall usw.

Würde der Kaskoversicherer wie nach den AKB´s geregelt nur die Reparaturkosten erstatten, stellt er sich besser als ohne Regulierung durch den gegnerischen KH Versicherer.

 

 

Themenstarteram 17. März 2011 um 17:11

Zitat:

Original geschrieben von mik101

Komisch, ist normalerweise üblich Vorschüsse zu erhalten, die nach der aktuellen Aktenlage die Sach- und Rechtslage hergibt.

Hat der Gegner den Schaden der Versicherung überhaupt gemeldet?

Ja hat er, dort hat er auch angegeben das ich zu schnell gefahren sei, weswegen die Allianz bis dato die Regulierung verweigert und auf den Polizeibericht wartet. Ich habe heute mit dem Sachbearbeiter bei der Polizei telefoniert, bis die Akten rausgehen kann es noch 2-3 Wochen dauern da noch nicht alle Zeugenaussagen eingetroffen sind. Bis dahin kann ich einfach nicht mehr auf mein Auto verzichten :(

Zitat:

Original geschrieben von mik101

Sollte gerichtlich eine Teilschuld von Dir festgestellt werden, sind wir beim Ausgangsthema Quotenvorrecht / Differenztheorie des Kaskoversicherers. Erstattet werden in diesem Fall vom Versicherer nicht nur die Reparaturkosten sondern auch Nebenkosten wie Wertminderung, Nutzungsausfall usw.

ok, ich wollte nur sichergehen das ich den Anspruch auf die Regulierung durch die Vollkasko nicht dadurch verliere das ich die entstehenden Kosten (Gutachten, Reparatur etc) erstmal selber uebernehme.

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