Händler schließt Gewährleistung aus

Guten Morgen,
ich habe ein gebrauchtes Auto gekauft, bei dem der Händler im Vertrag geschrieben hat : Fahrzeug hat Motorschaden und ist nicht fahrbereit etc., um die Gewährleistung auszuschließen.
Tatsächlich ist alles in Ordnung und derselbe Händler hat mir TÜV und HU gemacht und ich habe auch einen nagelneuen TÜV-Bericht erhalten.
Wie ist es nun, wenn innerhalb 1 Jahres Mängel auftreten - gilt der Kaufvertrag oder ist es offensichtlich, dass der Händler nur die Gewährleistung umgehen wollte?

Beste Antwort im Thema

Auch ich bin der Ansicht, dass der Eingangs geschilderte Versuch die Gewährleistung zu umgehen vor Gericht keinen Bestand haben würde.

Allerdings - und darin bin ich anderer Meinung als mancher hier - sehe ich darin keinen niederträchtigen Betrugsversuch eines miesen Kiesplatzhändlers, denn dem Käufer war klar worauf er sich einlässt: Er sollte sehenden Auges auf sein Gewährleistungsrecht verzichten und dafür einen Wagen bekommen, den er sonst gar nicht oder nur für einen erheblich höheren Preis bekommen hätte.

Im Wissen vor Gericht wahrscheinlich Recht zu bekommen, den Händler für mögliche Schäden bluten lassen zu wollen, deren Eintreten man bei Vertragsabschluss bewusst in Kauf genommen hat um Geld zu sparen, sehe ich auf Seiten des Käufers als wenigstens ebenso moralisch verwerflich an, wie den Versuch die Käuferschutzbestimmungen zu umgehen von Seiten des Händlers.

Und wenn zwei Leute im gegenseitigen Einvernehmen etwas auskungeln um bestehendes Recht zu umgehen, dann sollte keiner davon sich anschließend auf dieses geltende Recht berufen können um seinen Schaden auf den anderen abzuwälzen.

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Zitat:

@Katharin a schrieb am 8. Mai 2017 um 12:48:26 Uhr:


Der Gewährleistungsausschluss ist offensichtlich unwirksam.

Erst einmal ist es ja gar kein pauschaler Gewährleistungsausschluss. Es wird lediglich gesagt, dass ein Motorschaden vorliegt. Das ist ja schon relativ spezifisch. Sprich im Normalfall sollte der Händler für alle Mängel auch weiterhin Gewährleistung geben müssen. Nur wenn was am Motor kommt, dann wird das eine mehr als enge Kiste werden.
Der Händler würde wohl im Fall der Fälle sagen, genau darauf habe ich meinen Kunden explizit hingewiesen und er hat es akzeptiert. In dem Fall sehe ich schwarz für den TE.

Zitat:

@Katharin a schrieb am 8. Mai 2017 um 12:48:26 Uhr:


Nichts ist geklärt.
Jedenfalls nicht hier in diesem thread.
Der Gewährleistungsausschluss ist offensichtlich unwirksam.
Heißt: es gilt das Gesetz.
Bedeutet: Du hast zwei (!) Jahre Sachmängelhaftung (Gewährleistung)!

Das Ganze kommt am Ende auf die Formulierung an.

Die Gewährleistung komplett ausschließen und an privat verkaufen bedeutet tatsächlich volle 2 Jahre Sachmängelhaftung.

Wenn man aber ganz normal auf 1 Jahr verkürzt (da gebraucht) und gewisse Teile benennt, welche einen Defekt aufweisen, dann sind diese bzw. Schäden daran ausgeschlossen.

Theoretisch könnte man ein Fahrzeug mit defekten Synchronringen im Getriebe ohne Weiteres an Privat verkaufen, wenn man dies explizit im Kaufvertrag erwähnt. Der Kunde hat dann, sollte das Getriebe in der Gewährleistungszeit den Geist aufgeben, keine Grundlage einer Nachbesserung. Hätte dieses Fahrzeug allerdings einen Motorschaden, dann könnte er reklamieren.

Zitat:

@phoenixia schrieb am 8. Mai 2017 um 09:14:17 Uhr:


Guten Morgen,
ich habe ein gebrauchtes Auto gekauft, bei dem der Händler im Vertrag geschrieben hat : Fahrzeug hat Motorschaden und ist nicht fahrbereit etc., um die Gewährleistung auszuschließen.
Tatsächlich ist alles in Ordnung und derselbe Händler hat mir TÜV und HU gemacht und ich habe auch einen nagelneuen TÜV-Bericht erhalten.

Da würde ich aber vom Verkäufer schleunigst die Erfüllung des Vertrages fordern😁

Der war gut!😁😁😁

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Moin,

Der Ausschuss der Gewährleistung ist unwirksam. So simpel ist das. Solche Verträge sind schon einige Male von Gerichten kassiert worden. Denn - wenn der Motor läuft und alles richtig macht - liegt ja offenkundig kein Motorschaden vor. Mängel dürfen halt auch nicht erfunden werden ...

LG Kester

Zitat:

@Rotherbach schrieb am 10. Mai 2017 um 13:00:36 Uhr:


... Denn - wenn der Motor läuft und alles richtig macht - liegt ja offenkundig kein Motorschaden vor. Mängel dürfen halt auch nicht erfunden werden ...

naja, hier

http://www.motor-talk.de/forum/-privatverkauf-t6028752.html

hätten wir ja einen Fall, wo der Motor wohl einen Schaden hat, aber NOCH läuft

Zitat:

Der einzige Knackpunkt, was letztlich auch der Grund für den Verkauf ist, ist, dass der Motor etwa 1l Öl auf ca 1500 km schluckt.
Leider wurde der Motor mal mit brennender Öldruckleuchte 20 km gefahren, es war nur noch ein knapper Liter Öl drin, wie sich herausstellte.

also sollte ein Händler, der den Wagen in Zahlung nimmt/aufkauft, den Motorschaden beim Weiterverkauf angeben & die Gewährleistung für den baldigen Exitus des schon angeschlagenen Motors ausschließen?!

Zitat:

@Rotherbach schrieb am 10. Mai 2017 um 13:00:36 Uhr:


Denn - wenn der Motor läuft und alles richtig macht - liegt ja offenkundig kein Motorschaden vor. Mängel dürfen halt auch nicht erfunden werden ...

Schwierige Argumentation.

Läuft der Motor weiter unauffällig, juckt es eh niemand.
Aber was ist, wenn der morgen den Geist aufgibt?

Dann kannst du dich hinstellen und hast zwei Möglichkeiten:
1. Der Motor war frei von Mängeln beim Kauf = eh kein Gewährleistungsfall, da der Mangel bei Kauf bereits existiert haben muss.
2. Der Motor hatte Mängel beim Kauf ... ja, richtig, steht ja auch so im Kaufvertrag. Bekannte Mängel sind aber keine Mängel im Sinne der Gewährleistung.

Ansonsten würde ich gerne mal die Urteile sehen, wo ein spezifischer Mangel im Kaufvertrag genannt wurde und der hinterher doch zum Gewährleistungsfall wurde?
Ich denke das verwechselst du mit Urteilen, wo im Kaufvertrag etwas stand wie "alles kaputt, Bastlerfahrzeug", um einen pauschalen Gewährleistungsausschluss zu erwirken. Das geht im Regelfall nicht, es sei denn, das ist tatsächlich so. Ein passendes Indiz dafür wäre der Kaufpreis.

Moin,

Der Punkt ist - SPEZIFISCHER und VORHANDENER Mangel. Für den lässt sich die Gewährleistung ohne Probleme ausschließen. Ein Motorschaden äußert sich entweder darin, dass der Motor gar nicht mehr läuft, dass er bestimmte Geräusche von sich gibt oder spür- oder messbar irregulär läuft.

Im Beispiel - ist ein messbar großer Ölverbrauch vorhanden und der Motor bläst sichtbar Öl raus. Ergo - der Mangel ist vorhanden. Ein Gewährleistungsausschluss für den Motor wegen ungeklärtem hohen Ölverbrauch und ggf. Motorschadens ist gerechtfertigt. Aber wenn nun nix da ist - ist das schlicht nicht gerechtfertigt. Und wenn nix feststellbar ist muss der Mangel eben genauer spezifiziert werden. So sind Formulierung wie "mit technischen Mängeln" oder "mängel sind dem Käufer bekannt" schon verneint worden, weil nicht ausreichend - da sie den nicht sachkundigen Käufer unzulässig benachteiligen.

LG Kester

Ich kenne diese Verträge, im Anhang ein Foto meines letzten Kaufs.

Edit: Hatte mit dem Händler noch eine Weile geredet und ihm gesagt, dass das wohl ungültig aussieht. Immerhin versucht er die gesetzliche Gewährleistung weitestgehend zu umgehen.
Er meinte, dass muss er so machen sonst lohnt sich das Geschäft nicht. Den Text hat sein Anwalt ihm geschrieben. 🙂

Zitat:

@Rotherbach schrieb am 10. Mai 2017 um 17:47:14 Uhr:


Moin,

Der Punkt ist - SPEZIFISCHER und VORHANDENER Mangel.
...
So sind Formulierung wie "mit technischen Mängeln" oder "mängel sind dem Käufer bekannt" schon verneint worden, weil nicht ausreichend - da sie den nicht sachkundigen Käufer unzulässig benachteiligen.

In der Theorie bin ich zu 100% bei dir. Nur was macht die Praxis, wenn es kurz drauf zum Motorschaden kommt? Wie willst du beweisen, dass der Händler genau richtig geraten hat?
Dann kann man nur annehmen, dass dieser Mangel bei Kauf schon da war. Ansonsten hätte ja kein Händler eine Chance etwas mit Mängeln zu verkaufen ... könnte ja jeder hinterher so kommen.
...
Die Formulierungen sind unzulässig, da bin ich voll bei dir. Aber die steht hier so nicht.

Zitat:

@Fahrspaz schrieb am 10. Mai 2017 um 18:07:42 Uhr:


Ich kenne diese Verträge, im Anhang ein Foto meines letzten Kaufs.

Da kommt es drauf an, was man kauft.

Bei einer 10 Jahre alten C-Klasse ist das für 4.000€ (nehmen wir mal an, dasist Marktwert) nicht hinzunehmen. Bei einem Mercedes SLC aus 1975 wäre das für den Preis plausibel und mit den genannten Mängeln marktgerecht und darum auch in Ordnung.

Zitat:

@Jupp78 schrieb am 10. Mai 2017 um 20:05:14 Uhr:


Da kommt es drauf an, was man kauft.
Bei einer 10 Jahre alten C-Klasse ist das für 4.000€ (nehmen wir mal an, dasist Marktwert) nicht hinzunehmen. Bei einem Mercedes SLC aus 1975 wäre das für den Preis plausibel und mit den genannten Mängeln marktgerecht und darum auch in Ordnung.

Stimmt natürlich, war aber ein 12 Jahre alter SUV und sicher nicht okay 🙂
Das Fahrzeug war übrigends einwandfrei und wurde von mir nach dem Winter für den gleichen Preis weiterverkauft.

Moin,

Die Sache ist simpel 😉 Der Schaden ist nunmal nicht da. Dafür wird es sicherlich einige Zeugen geben - dazu gibt es einen TÜV Bericht und eine HU. Im Härtefall geht ein Gericht ja nicht vom Experten aus - zu denen ich uns in den meisten Fällen zähle - sondern vom unbedarften Verbraucher ohne jegliche Ahnung. Sprich - wenn da nicht etwas wirklich extrem auffälliges vorgekommen ist - wird das sagen wir mal zu 75% für den Kunden aufgehen.

Nehmen wir an - du kaufst ein Auto mit dem hier gezeigten Vertrag - geh zum Gutachter/TÜV und lass bei den Teilen, für die eine Gewährleistung möglich ist - den Zustand von einem Sachverständigen bestätigen, am besten direkt am Tag des Kaufs 😉 Davon mal abgesehen - ein Fahrzeug in diesem Zustand wäre gemeingefährlich und dürfte vom Händler gar nicht in den Verkehr gelassen werden.

Der Punkt schlechthin - der eine solche "Klausel" für einen Händler interessant macht ist einfach - Einschüchterung. Die meisten Käufer, werden sich damit abspeisen lassen - die meisten Menschen verstehen das Gewährleistungsrecht kein Stück. Dazu kommt, dass der überwiegende Teil der Personen, die in diesem Preis ein Auto kauft, weder das Geld für den Rechtsstreit und üblicherweise wohl auch keine Rechtsschutzversicherung haben. Sprich - in verdammt vielen Fällen wird dies als Bluff aufgehen und funktionieren. Wenn ich einfach mal eine "Risikoabschätzung" mache - sagen wir als Händler verkaufe ich im Jahr 50 Fahrzeuge - mit einer Marge von 1000 Euro d.h. mache 50.000 Euro Umsatz. 40 Fahrzeuge machen keinen Ärger, bei 5 Fahrzeugen komme ich nicht um eine Nachbesserung von 150 Euro herum, 5 Fahrzeuge haben einen berechtigten Gewährleistungsfall, der mich jeweils 2500€ kosten würde - 4 Kunden lassen sich abschrecken, der eine der mit dem Anwalt kommt, mir und meinem Anwalt klar macht - der weiß was er tut und wohl den Anspruch auch durchdrücken wird - wird reguliert. Bleiben am Ende 46750 Euro über. OHNE diese Klausel wäre ich bei 10.000 Euro weniger gelandet - lohnt sich also, tatsächliche Wirksamkeit hin, Wirksamkeit her. Da Händler, die etwas länger am Markt sind und damit mutmaßlich einen gewissen Erfolg haben, nicht blöd sein können, werden die das genau wissen und also auch wissen - WANN sie in so einem Fall die Segel streichen werden und den Gewährleistungsfall regulieren werden. Wer dazu zu blöd ist - bei dem geht es dann natürlich nicht mehr auf.

LG Kester

Auch ich bin der Ansicht, dass der Eingangs geschilderte Versuch die Gewährleistung zu umgehen vor Gericht keinen Bestand haben würde.

Allerdings - und darin bin ich anderer Meinung als mancher hier - sehe ich darin keinen niederträchtigen Betrugsversuch eines miesen Kiesplatzhändlers, denn dem Käufer war klar worauf er sich einlässt: Er sollte sehenden Auges auf sein Gewährleistungsrecht verzichten und dafür einen Wagen bekommen, den er sonst gar nicht oder nur für einen erheblich höheren Preis bekommen hätte.

Im Wissen vor Gericht wahrscheinlich Recht zu bekommen, den Händler für mögliche Schäden bluten lassen zu wollen, deren Eintreten man bei Vertragsabschluss bewusst in Kauf genommen hat um Geld zu sparen, sehe ich auf Seiten des Käufers als wenigstens ebenso moralisch verwerflich an, wie den Versuch die Käuferschutzbestimmungen zu umgehen von Seiten des Händlers.

Und wenn zwei Leute im gegenseitigen Einvernehmen etwas auskungeln um bestehendes Recht zu umgehen, dann sollte keiner davon sich anschließend auf dieses geltende Recht berufen können um seinen Schaden auf den anderen abzuwälzen.

Zitat:

@tomato schrieb am 8. Mai 2017 um 12:28:00 Uhr:


Aus dem einen Jahr kannst Du getrost ein halbes Jahr machen, denn spätestens dann gilt die sogenannte Beweislastumkehr.

Nein, dann

endet

die sogenannte Beweislastumkehr.

Zitat:

@Rotherbach schrieb am 10. Mai 2017 um 23:22:10 Uhr:


Moin,

Die Sache ist simpel 😉 Der Schaden ist nunmal nicht da. Dafür wird es sicherlich einige Zeugen geben - dazu gibt es einen TÜV Bericht und eine HU.

Und das bringt dem Kunden genau was?

Wenn er (durch Zeugen oder sonstwie) beweist, dass KEIN Schaden vorliegt, dann bescheinigt er dem Händler gleichzeitig, dass die von ihm verkaufte Sache in Ordnung war und der VK somit von Gewährleistungsansprüchen freigestellt ist.
Denn es bestand ja offensichtlich (und sogar durch Zeugen belegt) kein Schaden beim Verkauf.

Einem Händler krampfhaft zu beweisen, dass das von ihm verkaufte Fahrzeug beim Verkauf zu 100% technisch in Ordnung war, halte ich für die (sorry) dümmstmögliche Argumentation im Fall eines Gewährleistungsanspruch.

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