Händler Gewährleistung oder Gebrauchtwagen Garantie

VW Golf 4 (1J)

Hallo
wer kennt sich mit der neuen Gewährleistungspflicht bei Gebrauchtwagen vom Händler aus?
Für welche Mängel muss er haften, oder kann er sich dadurch rausreden das das Fahrzeug vor der Übergabe nochmal durchgescheckt wurde

Muss er ein Jahr Garantie geben oder kann er verlangen das ich sie dazu kaufe

27 Antworten

Also bei mir ist es so das der Händler weit über 200 km weg wohnt.
wie gesagt sind Luftmassenmesser kaputt und der Turbolader verliert Öl oder so ???
Wie gesagt hab ich den wagen vor etwas mehr als 2 wochen erst abgeholt und der war laut Verkäufer auch nochma Top Durchgesehen. Er verwies mich wegen der garantie also an die versicherungsfirma die dann die freigabe an die Werkstatt vergab die hier um die Ecke ist.Die erzählen mir dann gestern Abend ich hätte fast 600 Euro selber zu tragen wegen 50% materialkosten und 75 Euro SB .Ich wieder bei der versicherung angerufen und denen gesagt , daß ich das Auto erst vor 2 Wochen abgeholt habe.Die verwiesen mich allerdings wieder an den Verkäufer des Autohauses in 200 km entfernung . Der war natürlich gestern Abend schon ausser Haus . Schiebt da jetzt nur jeder jedem was zu oder ???? Nur kann es doch wohl auch sein das der Turbolader schon vor 2 wochen defekt war oder? Ich sehs irgendwie nicht ein 2 Wochen nach Kauf da schon 600 Ocken reinzuhauen.

Was steht in den Garantiebedingungen ?

Ab wann musst du einen Teil selber tragen?

Sollte alles dort stehen.....

Ansonsten ist der Händler immer dein Ansprechpartner, und der soll es regeln mit der Versicherung!

War es ein VW Autohaus?

schau mal auf die ADAC homepage. da ist das ganz gut beschrieben.

kurzfassung:

wenn du einen wagen kaufst, bekommst du meist so eine "gebrauchtwagengarntie". du bist nicht verpflichtet diese mit zu kaufen aber meist verkauft dir der händler dann das auto nicht. Diese "gebrauchtwagengarntie" ist eigendlich eine reparaturversicherung über die der händler anfallende kosten abrechnen kann.

ansprechpartner ist immer der händler und nicht irgend ne versicherung die mitverkauft wurde. der gesetzgeber schreibt vor, das die der händler min 1 Jahr eine gewährleistung geben "muss"! Die ersten 6 Monate ist er der beweispflicht das der schaden bei kauf nicht schon vorhanden war, danach du. (in meinem fall längt sich eine kette nicht innerhalb von 3tkm).

laut dem ADAC info dingen ist der händler verplichtet dir innerhalb der ersten 6 monate einen schaden am fahrzeug "kostenlos" zu reparieren. das darf er 3x versuchen. danach kann man entweder den wagen zurück geben oder sich anderweitig einigen.

das mit den % bei XXXXkm laufleitungen usw. gilt eigendlich nur für den händler, da er das über die reparaturversicherrung abrechnet. er bleibt also auf nem kleinen teil sitzen, das dann immer an den kunden in seiner unwissenheit weitergegeben wird.

so hab ich das verstanden, kann mich aber auch irren. ich muss mich da auch mal schlau machen weil ich einen selbstkostenanteil von 180€ bei einem steuerketten wechsel hatte. der händler hatte keine eigene werkstatt und hat mir sogar gesagt, das ich zu einer werkstatt meiner wahl fahren soll.

wenn meine auffassung richtig ist, müsste ich die kosten (da noch keine 6 monate rum waren) erstattet bekommen, da der händler dazu verpflichtet ist, den schaden "kostenlos" zu beseitgen. ob er das nun selber rep. oder ne andere werkstatt: mich dürfte es keinen cent kosten.

wenn ich falsch liege soll mich jemand drüber aufklären ^^

Ich hab mich jetzt mal an den Juristenbeistand beim ADAC gewendet , die werden mir sicher Tipps geben und die poste ich dann hier ;-)

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wie ich es schon geschrieben hatte. da der händler 200km weit weg ist. hat er 2 möglichkeiten. entweder deinen wagen holen, und ihn selbst rep.
oder dir sagen, gehe in eine dir naheliegende werkstatt, und lasse ihn dort rep. und die rechnung bezahlt dann der händler.
du bist hier nicht verpflichtet, deinen golf zu dem händler zu bringen, und ihn dort rep zu lassen. wenn er da smachen will, muß er ihn holen.
und du bist nicht verpflichtet, die garantievers. in anspruch zu nehmen, und die sb zu bezahlen.
desweiteren ist die garantievers. berechtigt, die schadensregulierung abzulehnen. auf den verweiss auf die gesetzliche gewährleistung. denn , wie schon oft gesagt, in den ersten 6 monaten ist bei einem schaden NUR der händler dein ansprechpartner.
ich weiß jetzt nicht, warum du überhaupt mit der garantieversicherung telefonierst. 

Zitat:

Original geschrieben von country



ich weiß jetzt nicht, warum du überhaupt mit der garantieversicherung telefonierst.

weil die die Abwicklung bei Schäden laut verkäufer übernimmt. Der Verkäufer wurde natürlich zuerst kontaktiert und es wurde sich geeinigt dann eine Werkstatt meiner Wahl

zu nehmen, alles andere sollte über diese Versicherung laufen? Wie gesagt , ich bin gespannt was der ADAC Rechtsbeistand dazu schreibt. Auch der Meister der Werkstatt meinte das die kaputten teile schon beim Kauf hätten kaputt sein können. Ich werde berichten ;-)

Für jeden Kaufvertrag gilt eine gesetzliche Sachmängelhaftungszeit von 2 Jahren, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Vertraglich kann die Haftung aber verkürzt oder sogar ausgeschlossen werden: Beim sog. Verbrauchsgüterkauf kann die Sachmängelhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen, aber auf ein Jahr verkürzt werden. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn eine Privatperson ein Kfz von einem Unternehmer kauft. Sehr umstritten ist die Frage, wer als Unternehmer im Sinne dieser Regeln gilt.

Wird beim Verbrauchsgüterkauf ein Sachmängelhaftungsausschluss im Kaufvertrag aufgenommen, so ist dieser unzulässig. Dies hat zur Folge, dass er keine Wirkung entfaltet und wiederum die gesetzliche 2-Jahresfrist gilt.

Der Verkäufer muss aber nur für solche Mängel haften, die bereits bei Übergabe der Sache vorlagen. Hier enthält das Gesetz für den Verbrauchsgüterkauf eine Erleichterung: Tritt in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Kfz ein Mangel auf, so wird zugunsten des Käufers vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Die Beweiserleichterung gilt aber nur für die Frage, ob der Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag. Das Vorliegen eines Mangels an der Kaufsache muss der Käufer beweisen.

Ein Mangel im Sinne des Sachmängelhaftungsrechts liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs bei Übergabe vom tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs abweicht oder die Eignung zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung nicht gegeben ist. Indem ein Gebrauchtwagen und kein Neuwagen verkauft wird, steht bereits fest, dass der Wagen durchaus Gebrauchsspuren aufweisen kann. Ein Mangel kann daher u.U. nicht gegeben sein, wenn ein defektes Verschleißteil beanstandet wird. Ob ein Mangel oder lediglich Verschleiß vorliegt, ist aber in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Regelfall wird Verschleiß vorliegen, wenn Abnutzungserscheinungen bei einem Gebrauchtwagen nicht über das übliche hinausgehen, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist. Beispielsweise sind abgenutzte Dichtungen und Dichtringe Teile, die einem Verschleiß unterliegen.

Der unternehmerische Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der dem Verbraucher gegenüber mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, kann mit dem Gebrauchtwagen eine Garantie (Car Versicherung, Gebrauchtwagenreparaturversicherung) verkaufen. Eine solche Garantie stellt immer eine freiwillige Leistung dar, die neben der Sachmängelhaftung läuft. Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer solchen Garantie für den Käufer gibt es aber nicht.

Macht der Käufer nach dem Kauf Sachmängelhaftungsrechte geltend, so kann er vom Verkäufer die kostenlose Beseitigung der Mängel im Rahmen der Nachbesserung verlangen, unabhängig vom Bestehen einer Gebrauchtwagengarantie. Hat der Käufer zusätzlich eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen, so kann sich der Verkäufer dadurch nicht seiner aus dem Gesetz resultierenden Sachmängelhaftung entziehen. Der Verkäufer kann zwar ggf. im Rahmen der Garantiebedingungen seine Kosten von der Garantieversicherung erstattet bekommen. Sieht die Gebrauchtwagengarantie aber wie in Ihrem Falle vor, dass nur ein bestimmter Prozentsatz der Reparaturkosten gedeckt ist, so muss die Nachbesserung für den Kunden insgesamt kostenlos erfolgen, wenn es sich um einen Mangel handelt, der im Rahmen der Sachmängelhaftung nachgebessert werden muss. Ein Verweis des Verkäufers auf die Garantiebedingungen, die nur die prozentuale Übernahme von Kosten vorsieht, reicht nicht aus. Das gleiche gilt, wenn die Garantie eine Selbstbeteiligung im Reparaturfall vorsieht.

Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist jedoch ohne die Vertragsunterlagen nicht möglich.

Jetzt geht es also darum ob der Turbolader und LMM ein "Sachmängelhaftungsschaden" ist ...
Wer kennt sich aus bei EZ 5/2001 und 94000 aufm tacho ?

Ich habe mein Auto jetzt 13 Tage und springt jedes mal schlecht an wenn er länger wie 10 Stunden gestanden hat. Und die Kupplung macht jeden Morgen beim ersten anfahrn ein Quitschgeräusch. Das würde ja wohl zur Sachmängelhaftung und nicht zum normalen Verschleiss gehören?

Hab mein Auto nun 5 Monate, hat nen Motorschaden, wie ich Heute erfahren habe.
Als ich das Auto gekauft habe beim Händler wurde eine Hauptuntersuchung dürchgeführt.
Er ist also über den TÜV gegangen ohne erkennbare Mängel, kann mir der Händel deshalb verweigern den Schaden zu zahlen?

Zitat:

Original geschrieben von MasterDomi


Hab mein Auto nun 5 Monate, hat nen Motorschaden, wie ich Heute erfahren habe.
Als ich das Auto gekauft habe beim Händler wurde eine Hauptuntersuchung dürchgeführt.
Er ist also über den TÜV gegangen ohne erkennbare Mängel, kann mir der Händel deshalb verweigern den Schaden zu zahlen?

Nein, das sind zwei verschiedene Schuhe. Beim TÜV wird doch nicht der Motor zerlegt oder Ähnliches.

Der Text von Olli hilft doch hier schonmal weiter... der Händler müsste jetzt belegen, dass das Auto bei der Übergabe keinen Mangel hatte, der den Motorschaden ausgelöst hat.

Ich würde mal behaupten, dass das schwierig ist. Der bestandene TÜV hat damit, wie HEWE schon sagte, nichts zu tun.

Ausgeschlossen sind grob fahrlässige oder durch gewalt herbeigeführte Fehler durch Fehlbedienung.
Wenn du z.B mit leuchtender Öldruckwarnung rumfährst oder ähnliches.
Bei Golf IV noch ein wenig schwerer nachzuweisen als beim 5er, da der jeder aufleuchtende
"rote" warnung mit datum,Uhrzeit und km.stand protokolliert 🙂

Ne bin die ganze Zeit ordentlich gefahren.
Die Lampe ist zwar vor wenigen Wochen kurz aufgeleuchtet, aber dann aber sofort Öl nachgekippt!
Hoffe jetzt nur, dass der Händler für den Schaden aufkommt. Müsste er ja auch eigt.
Sollte er sich weigern werde ich den Rechtschutz einschalten, oder denkt ihr nicht, dass dies was bewirkt.

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