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Habe ich hier Vorfahrt?

Themenstarteram 2. Januar 2019 um 14:04

Hallo liebe Community,

ich habe mal eine Frage zur Vorfahrt in folgender Situation (siehe Bild). Ich stehe mit dem blauen Auto an der Tankstellenausfahrt und möchte auf Straße 1 einfahren. Den Fahrtweg habe ich blau markiert. Bei der Straße 1 die ich gelb markiert habe handelt es sich um eine Vorfahrtstraße. Auf Straße 2 stehen mehrere Linksabbieger die auf Straße 1 abbiegen möchten. Die abgesenkten Bordsteine der Tanke habe ich grün markiert. Nun zu meiner Frage. In dem Moment wo ich die Tanke verlasse, befinde ich mich doch eigentlich auf der Vorfahrtstraße und habe Vorfahrt vor den roten Autos? Oder muss ich an der Tanke warten, bis alle roten Autos nach links abgebogen sind, weil ich mich auf einer Grundstücksausfahrt befinde?

Das Angehängte Bild wurde auf Wunsch des TE entfernt
Moorteufelchen
MT-Moderation

Beste Antwort im Thema

Letztlich kann man hier 20 Seiten füllen. Das Ergebnis lautet:

Kannst du dir ein Auto aus der Portokasse leisten und "dein" Anwalt regelt das für dich, ist´s völlig egal, mach´s wie du meinst, halte drauf (zumindest aus finanzieller Sicht).

Wenn nicht, achte auf die anderen Verkehrsteilnehmer, sei vorsichtig und gib nach.

Interessant wird´s deshalb vor Gericht, weil es sich wohl ewig hinzieht und einerseits das Endergebnis nicht nur ungewiss ist (sehr wahrscheinlich aber mit Haftungsquotelung), sondern andererseits auch sehr von den Einschlagpunkten bzw. Fahrzeugpositionen abhängt.

Also soll man jetzt empfehlen:

Wenn du den Linksabbieger noch vor dem Vorderrad erwischen kannst, dann gib richtig Gas! Das spricht für dich! Ansonsten, wenn du ihn eher im hinteren Teil erwischst, dann warte lieber, weil dann war der andere wohl schon vorher losgefahren!

Leute, wo ist denn da der Sinn?!

Was mir aber noch fehlt ist ein wichtiger Punkt:

Der Fahrtrichtungsanzeiger. Fährt man direkt vor einer Einmündung aus einer Einfahrt mit Blinker rechts auf die Hauptstraße, könnte es durchaus den Anschein haben, als wolle man gleich rechts abbiegen. Der Linksabbieger darf sich wohl nicht darauf verlassen, aber wenn man schon jede Kleinigkeit diskutiert, sollte man das nicht unerwähnt lassen...

PS:

Link zu google maps?

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Zitat:

@eva-roxi schrieb am 2. Januar 2019 um 16:16:59 Uhr:

Da gibt es eine noch viel brenzlichere Situation, die mir mal untergekommen ist und ich nur noch mit einer Vollbremsung den Zusammenstoß verhindern konnte. Ich war auf der vor mir freien Landstraße am überholen eines langsam fahrenden Kleinwagens, als plötzlich aus einer linken etwas entfernt vor mir liegenden nicht einsehbaren Nebenstraße ein Fahrzeug auf die Hauptstraße mir entgegen rechts einbog und damit in meinen Überholvorgang versperrte. Nur mit einer Vollbremsung und dem knappen wieder Einordnen hinter dem Kleinwagen konnte ich einen Zusammenstoß vermeiden. Die Schuld hätte wohl ich bekommen, da ich ja trotz Gegenverkehr überholt habe (den es aber zuvor nicht gab als ich den Überholvorgang begann).

Nein Du hättest keine Schuld bekommen, beim Einbiegen in eine Straße muss man sich auch vergewissern ob gerade kein Gegenverkehr kommt.

Zitat:

@eva-roxi schrieb am 2. Januar 2019 um 16:16:59 Uhr:

Da gibt es eine noch viel brenzlichere Situation, die mir mal untergekommen ist und ich nur noch mit einer Vollbremsung den Zusammenstoß verhindern konnte. Ich war auf der vor mir freien Landstraße am überholen eines langsam fahrenden Kleinwagens, als plötzlich aus einer linken etwas entfernt vor mir liegenden nicht einsehbaren Nebenstraße ein Fahrzeug auf die Hauptstraße mir entgegen rechts einbog und damit in meinen Überholvorgang versperrte. Nur mit einer Vollbremsung und dem knappen wieder Einordnen hinter dem Kleinwagen konnte ich einen Zusammenstoß vermeiden. Die Schuld hätte wohl ich bekommen, da ich ja trotz Gegenverkehr überholt habe (den es aber zuvor nicht gab als ich den Überholvorgang begann).

Nein hättest keine Schuld, aber wer weis ob du hier schreiben könntest.

Der TE ist bei der Ausfahrt aus der Tanke wartepflichtig. Schreibt selber: abgesenkter Bordstein. Dann erkennt auch der Linksabbieger, das jetzt ein Fahrzeug entgegen kommen wird.

Es wurde aber schon erwähnt: die Linksabbieger abbiegen lassen und schon ist die Situation entschärft.

Der TE kann einerseits tatsächlich Vorfahrt haben, falls man davon ausgeht, dass er bereits Benutzer der Vorfahrtstraße ist, wenn er auf die Linksabbieger stößt. Da die Tankstellenausfahrt wohl nicht direkt in die Kreuzung erfolgt, auch wenn sie dicht bei ist, wäre das nicht unplausibel.

Andererseits ergibt sich für den TE nach § 10 StVO eine Pflicht, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hier könnte man fragen, ob er beim Ausfahren aus der Tankstelle mit diesen Linksabbiegern rechnen muss.

Würde im Fall eines Unfalls sicherlich eine interessante Auseinandersetzung vor Gericht.

Da wir bis auf den TE und seinen Kumpel alle die genauen örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, wird alles weitere zu einer Art Stochern im Nebel.

Ich bleibe bei meinem Rat an den TE, beim Ausfahren aus der Tankstelle vorsichtig zu sein und die Linksabbieger, zumindest die ersten ein-zwei, rausfahren zu lassen.

Zitat:

@juri.gagarin schrieb am 02. Jan. 2019 um 16:57:49 Uhr:

Naja, dann hat der Bekannte doch recht. Ich sehe kein entgegenkommendes Fahrzeug, biege links ab und dann kommt so ein Hirnie aus der Tankstelle raus, wo er selber erst einmal wartepflichtig ist.

Der TE sollte sich intensivst mit den Vorfahrtsregeln beschäftigen - gut gemeinter Rat.

Und dann diese Hirnies von Linksabbiegern, die genauso wartepflichtig sind, die einem dann aus der Seitenstraße vorfahren, wenn man dann endlich als Rechtsabbieger auf die Vorfahrtsstraße eingebogen ist.

 

Es sind beide gleichermaßen wartepflichtig gegenüber dem Verkehr auf der Vorfahrtsstraße. Da jetzt irgendetwas draus zu konstruieren, nur weil einer aus einer Auffahrt kommt, ist an den Haaren herbeigezogen und vielleicht ein Wunsch der Linksabbieger, da die schon auf 2 Spüren warten müssen und dann auch noch den Verkehr von der Tankstelle im Auge haben müssen.

 

Trotzdem gilt hier, dass beide Seiten Verständnis für den anderen haben sollten und man in solch einer unklaren Situation nichts erzwingen sollte und langsam anfährt und Blickkontakt hält.

Zitat:

@juri.gagarin schrieb am 2. Januar 2019 um 16:57:49 Uhr:

[...] Der TE sollte sich intensivst mit den Vorfahrtsregeln beschäftigen - gut gemeinter Rat.

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/e/e9/L%C3%A4mpel.jpg

Das tut er bereits aktiv mit diesem Thread.

Letztlich kann man hier 20 Seiten füllen. Das Ergebnis lautet:

Kannst du dir ein Auto aus der Portokasse leisten und "dein" Anwalt regelt das für dich, ist´s völlig egal, mach´s wie du meinst, halte drauf (zumindest aus finanzieller Sicht).

Wenn nicht, achte auf die anderen Verkehrsteilnehmer, sei vorsichtig und gib nach.

Interessant wird´s deshalb vor Gericht, weil es sich wohl ewig hinzieht und einerseits das Endergebnis nicht nur ungewiss ist (sehr wahrscheinlich aber mit Haftungsquotelung), sondern andererseits auch sehr von den Einschlagpunkten bzw. Fahrzeugpositionen abhängt.

Also soll man jetzt empfehlen:

Wenn du den Linksabbieger noch vor dem Vorderrad erwischen kannst, dann gib richtig Gas! Das spricht für dich! Ansonsten, wenn du ihn eher im hinteren Teil erwischst, dann warte lieber, weil dann war der andere wohl schon vorher losgefahren!

Leute, wo ist denn da der Sinn?!

Was mir aber noch fehlt ist ein wichtiger Punkt:

Der Fahrtrichtungsanzeiger. Fährt man direkt vor einer Einmündung aus einer Einfahrt mit Blinker rechts auf die Hauptstraße, könnte es durchaus den Anschein haben, als wolle man gleich rechts abbiegen. Der Linksabbieger darf sich wohl nicht darauf verlassen, aber wenn man schon jede Kleinigkeit diskutiert, sollte man das nicht unerwähnt lassen...

PS:

Link zu google maps?

Man hat nicht sofort die Vorfahrt der Vorfahrtstraße, wenn sich die Räder des Fahrzeugs auf dieser befinden. Nach der Rechtsprechung muss man sich an den übrigen Verkehr "angepasst" haben, was die Richtung und Geschwindigkeit betrifft und ebenso kann der Bereich, in dem man wartepflichtig ist, großräumiger sein. Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich kann man beispielsweise nach der Rechtsprechung auch noch bis zu 20 m nach dem Verkehrszeichen wartepflichtig sein. Bei den erwähnten 5 m bzw. bei dem abgesenkten Bordstein, der lt. TE bis direkt an die Einmündung heranführt, dürfte hier ziemlich klar der von der Tankstelle Ausfahrende wartepflichtig sein.

Der aus der Seitenstraße ist aber ebenfalls wartepflichtig.

Nur gegenüber Fahrzeugen, die die Vorfahrt der Vorfahrtstraße genießen.

So wie auch der, der aus der Ausfahrt kommt.

Bin dafür unmittelbar vor

der, evtl.schon.vorhandenen Ampel an der Strassenkreuzung, extra noch eine für Tankstellenabfahrer zu installieren! Sicherheit geht vor und die Wirtschaft muss brummen. :)

Zitat:

@Schubbie schrieb am 2. Januar 2019 um 20:46:24 Uhr:

So wie auch der, der aus der Ausfahrt kommt.

Nein, der Ausfahrtbenutzer muss nicht nur Fahrzeuge auf der Vorfahrtstraße durchlassen, sondern auch Fahrzeuge auf einer untergeordneten Straße. Nachzulesen in § 10 StVO, dazu die Rechtsprechung, die den räumlichen Bereich der Wartepflicht auf einen gewissen Bereich ausdehnt, ca. bis 20 Meter.

Deine 20m beziehen sich aber auf eine Spielstraße, dessen Aufhebungszeichen sich nicht direkt an der Kreuzung befindet, damit der einfahrende Verkehr die andere Seite des Schildes besser sehen kann und es nicht auf dem Fußweg steht. Damit soll doch nur sichergestellt werden, dass nicht gesagt wird, dass man sich nicht mehr in der Spielstraße befand, da man bereits am Schild vorbei war.

 

Klar, wenn sich die Ausfahrt in einer Spielstraße befindet, muss man in der Ausfahrt warten. So sind beide für mich diesbezüglich gleich zu behandeln.

Das Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs ist im § 10 StVO gleichberechtigt aufgezählt mit der Grundstücksausfahrt und dem absenkten Bordstein. Ich kann daher nicht erkennen, dass die erwähnten 20 m nicht für alle Fälle des § 10 StVO gleichermaßen gelten sollen. Und wie erwähnt, gibt es auch Rechtsprechung, die ohne eine genaue Meterangabe auf das vollständige "Eingliedern" in den übrigen Verkehr abstellt. Hier ist der Abstand der Ausfahrt und des Bordsteins zur Kreuzung derart gering, dass man das nicht als gegeben ansehen kann.

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