H-Kennzeichen, Zulassungsstelle verweigert Ummeldung
Hallo miteinander,
ich habe vor zwei Wochen einen sehr gut erhaltenen C123 230CE angemeldet und mit H-Zulassung gekauft.
Das Fahrzeug war zuletzt im Nachbarbundesland Bayern zugelassen. Gestern wollte ich das Fahrzeug auf mich zulassen. Die Damen am Schalter verweigerte mir aufgrund des fehlenden Oldtimergutachtens nach §23 die Zulassung als Oldtimer, diese muss als Original vorliegen. Dass im Brief und Fahrzeugschein das Auto schon als Oldtimer geschlüsselt ist wird nicht anerkannt. Explizit ist das offensichtlich eine Vorgabe vom Regierungsbezirk Tübingen, in anderen Bezirken wird das nicht so gehandhabt.
Das Auto wurde schon vor über 10 Jahren als Oldtimer begutachtet, die Prüfstelle und die Vorbesitzer haben keinerlei Unterlagen mehr. Einzig die Zulassungsstelle vom Nachbarbundesstaat hat das Gutachten als Kopie, rückt es aufgrund Datenschutzgründen nicht raus.
Leider bleibt in so einem Fall nichts anderes übrig als das komplette Gutachten für teures Geld bei der Prüfstelle neu zu beantragen.
Gibt es hier Oldieliebhaber die ähnliche Erfahrungen hinter sich haben?
Leute, wenn ihr euer Oldie veräußert, denkt bitte dran das Gutachten den neuen Verkäufer mitzugeben, es erspart ihn auch Haufen Frust.
Grüße VAG
164 Antworten
Bei "i-Kfz" wird der Vorgang ja dann auch wieder an einen SB in der Zulassungsstelle weiter geleitet, der das dann händisch zu Ende bringt. Wenn selbiger SB auch wieder auf die schräge Idee kommt, das Gutachten erneut anzufordern, ist dem TE schlussendlich auch nicht gedient. Dass das einfach so durchgeht, mag ich nicht so recht glauben, weil es eben kein richtig digitaler Prozess ist.
Zitat:@SpyderRyder schrieb am 3. Juni 2025 um 10:38:27 Uhr:
Bei "i-Kfz" wird der Vorgang ja dann auch wieder an einen SB in der Zulassungsstelle weiter geleitet, der das dann händisch zu Ende bringt. Wenn selbiger SB auch wieder auf die schräge Idee kommt, das Gutachten erneut anzufordern, ist dem TE schlussendlich auch nicht gedient. Dass das einfach so durchgeht, mag ich nicht so recht glauben, weil es eben kein richtig digitaler Prozess ist.
Richtig, daher lass ich den Versuch mit dem i-KFZ erstmal sein. Am Ende sitzt der selbe Sachbearbeiter davor und stellt die selben Rückfragen.
Genau der SB pickt sich einen Vorgang raus, um diesen ablehnen zu können, macht ja weniger Aufwand als die Zulassung abzuschließen.. Blödsinn!
Die Daten werden während der Antragstellung auf Plausibilität beim KBA geprüft. Ist die 0098 bereits in 14.1 hinterlegt (so wie der TE das ja schreibt) und auch beim KBA gespeichert, und es gibt keine weiteren Ablehnungsgründe, läuft der Antrag durch, man downloadet sich den Zulassungsbescheid pappt die Bleche ran und wartet bis max 10 Tage auf die ZB1, 2 und Plakettenträger.
Ab da ist beim KBA der Zugelassene Zustand durch i_Kfz zu sehen und nach Übermittlung an die örtliche Zulassungsstelle fertigen die dort nur noch die Dokumente und ggf Plakettenträger.
Von welcher Organisation war die letzte HU?
Bei einer hat sich wohl ein Fehler eingeschlichen, dass bei der HU mit Zusatz 23er Kontrolle im Text die Übereinstimmung mit 23 "nicht" vorliegt.
Könnte in Tüb ebenfalls aufgetaucht sein, weshalb diese dann das 23er haben wollen.
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Zitat:@windelexpress schrieb am 3. Juni 2025 um 14:32:08 Uhr:
@VAG_80 Von welcher Organisation war die letzte HU? Bei einer hat sich wohl ein Fehler eingeschlichen, dass bei der HU mit Zusatz 23er Kontrolle im Text die Übereinstimmung mit 23 "nicht" vorliegt. Könnte in Tüb ebenfalls aufgetaucht sein, weshalb diese dann das 23er haben wollen.
Die §23 wurde damals bei der GTÜ gemacht. Die letzte HU bei der Dekra.
Hier die Antwort vom Regierungspräsidium.
Sehr geehrter Herr xxxx,
Rechtsgrundlage für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichen ist § 10 Abs. 1 FZV. Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen.
Auch bei einer Umschreibung handelt es sich um ein Antrag sowie bei erstmaligen Zulassung. Folglich ist Voraussetzung die Vorlage eines Gutachten nach § 23 StVZO und nicht eine bestehende Eintragung in den Fahrzeugpapieren.
Diese Vorgehensweise wurde 2020 bei einer Dienstbesprechung des Verkehrsministeriums mit den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg festgelegt.
Das Landratsamt xxxxxxxxxxx hat demnach bei der Umschreibung richtigerweise die Vorlage eines Gutachten nach § 23 StVZO verlangt.
Freundliche Grüße
xxxxx
Jetzt also doch mal mit I-Kfz probieren, wenn das technisch möglich ist bei Dir…oder gehst Du nun den steinigen Rechtsweg bzw. Widerspruch, Beschwerde …weiß nichtwelche möglichen Wege man hier beschreiten kann.
@VAG_80 Darfst du das bisherige Kennzeichen behalten? Dann würde es in diesem Fall nicht zugeteilt.
Zitat:@Pauliese schrieb am 3. Juni 2025 um 16:25:54 Uhr:
Jetzt also doch mal mit I-Kfz probieren, wenn das technisch möglich ist bei Dir…oder gehst Du nun den steinigen Rechtsweg bzw. Widerspruch, Beschwerde …weiß nichtwelche möglichen Wege man hier beschreiten kann.
Die Online-Zulassung ist aufgrund des zu alten KFZ-Briefs (ohne Codesiegel) nicht möglich.
Theoretisch könnte er dasbisherige sicher behalten, da der Wagen aktuell noch angemeldet ist.
Bei Halterumschreibung eines angemeldeten KFZ auch aus einem anderen Zul.bezirk, geht das seit einigen Jahren ja mittlerweile.
Aber ob das eine Rolle spielt. .. ?
Wie ist das eigentlich mit der Steuer, die noch vom Vorhalter entrichtet werden muss, solange nicht umgemeldet wird?
Da hatten wir ja hier schon einige Diskussionen betreff, „ Käufer meldet entgegen der Abmachung nicht zeitnah um!“
könnte mir vorstellen daß Dir der Vorbesitzer da auch irgendwann mal Fragen stellen wird, wann das mal gemacht wird..
Edit: Danke für die Info, daß es onkine bei Dir nicht möglich ist…wundere mich nur warum Du das nicht schon nach der 1.Nachfrage geschrieben hattest, dann wären die weiteren Fragen und Viorschläge zum Thema i-Kfz hinfällig gewesen.
Auf alle Fälle: Viel Glück und gute Nerven, ganz gleich welche weitere Vorgehensweise Du nun in Betracht ziehst.
Zitat:@-5- schrieb am 3. Juni 2025 um 17:05:44 Uhr:
@VAG_80 Darfst du das bisherige Kennzeichen behalten? Dann würde es in diesem Fall nicht zugeteilt.
Wie meinst du das?
Es gibt keinen Grund das Kennzeichen vom Vorgänger beizubehalten.
Zitat:@Pauliese schrieb am 3. Juni 2025 um 17:29:45 Uhr:
Theoretisch könnte er dasbisherige sicher behalten, da der Wagen aktuell noch angemeldet ist. Bei Halterumschreibung eines angemeldeten KFZ auch aus einem anderen Zul.bezirk, geht das seit einigen Jahren ja mittlerweile.
Aber ob das eine Rolle spielt. .. ?Wie ist das eigentlich mit der Steuer, die noch vom Vorhalter entrichtet werden muss, solange nicht umgemeldet wird?Da hatten wir ja hier schon einige Diskussionen betreff, „ Käufer meldet entgegen der Abmachung nicht zeitnah um!“ könnte mir vorstellen daß Dir der Vorbesitzer da auch irgendwann mal Fragen stellen wird, wann das mal gemacht wird..
Bei dem gescheiterte Versuch das Auto umzumelden wurde dieser vorerst abgemeldet. Daher ist das kein Thema.
Wenn ich in der Situation des TE wäre, würde ich entweder nach Bayern umziehen 😬oder mich um ein neues §23-Gutachten kümmern.
Vielleicht den Vor-Vorbesitzer nochmal fragen, inwiefern er sich an den Kosten für das verschlampte Gutachten beteiligen möchte.
Zitat:@remarque4711 schrieb am 3. Juni 2025 um 17:43:37 Uhr:
Wenn ich in der Situation des TE wäre, würde ich entweder nach Bayern umziehen 😬oder mich um ein neues §23-Gutachten kümmern.Vielleicht den Vor-Vorbesitzer nochmal fragen, inwiefern er sich an den Kosten für das verschlampte Gutachten beteiligen möchte.
Blödsinn, bitte Sachlich bleiben. Warum sollte man einen Vorbesitzer dafür haltbar machen.
Unabhängig davon ob ich das Gutachten neu machen lasse werd ich mir eine Rechtsberatung einholen, aus Prinzip schon bei Behördenwillkür.
Behördenwillkür? Starke Anschuldigung, denn:
"Merkmale der Behördenwillkür
Um von Behördenwillkür sprechen zu können, müssen folgende Merkmale erfüllt sein:
- Rechtswidrigkeit: Eine Behörde überschreitet ihre gesetzlich festgelegten Kompetenzen und handelt entgegen geltendem Recht. Hierbei kann es sich unter anderem um die Verletzung von Verfahrensvorschriften, das Ignorieren von Entscheidungen höherer Instanzen oder das Ausüben von Befugnissen handeln, die der Behörde gar nicht zustehen.
- Willkür: Die Handlung der Behörde erfolgt nicht aufgrund einer sachlich begründbaren Entscheidungsfindung, sondern aufgrund eines persönlichen oder sachfremden Motivs, das nichts mit dem eigentlichen Aufgabenbereich der Behörde zu tun hat.
- Benachteiligung: Ziel der willkürlichen Handlung ist es, Einzelnen oder Gruppen bewusst einen Nachteil zuzufügen. Dies kann sich beispielsweise durch eine ungerechtfertigte Leistungsverweigerung, unverhältnismäßige Auflagen oder Schikanen äußern."