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H-Kennzeichen und LPG-Anlage

Themenstarteram 12. Dezember 2007 um 13:03

Hallo,

Ich lege mir grade noch einen Citroen CX BJ 81 zu, den ich mit einer LPG-Gasanlage ausstatten möchte. Ich bewege das Auto zwar nur im Sommer, da aber dann auch auf Langstrecken (ca. 15-20.000km/a). Daher meine Idee mit der Umrüstung.

In drei Jahren steht für den CX das H-Kennzeichen an. Kann es da Probleme geben?

Grüße, stef

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7 Antworten

Hallo,

Kurz und knapp:

H-Kennzeichen und Gasanlage schliessen sich gegenseitig aus.

Spreche aus eigener Erfahrung :(

Gruss,

Denis

Zitat:

Original geschrieben von Alt-Benz

Hallo,

Kurz und knapp:

H-Kennzeichen und Gasanlage schliessen sich gegenseitig aus.

Spreche aus eigener Erfahrung :(

Gruss,

Denis

Hallo Denis,

ich war bis dato der Meinung daß zeitgenössische Umbauten statthaft sind. Da es Autogas bereits 1981 gab müßte doch nur eine Anlage aus diesem Zeitraum verbaut werden bzw. mit der Technik von damals.

Gruß

Roland

am 13. Dezember 2007 um 0:12

Moin

Schließe mich Roland an, meines Wissens sind zeitgenössische Anlagen (Ventouri), durchaus H- konform. Da sich einige Prüfer aber gerne als Herrgott aufspielen, sollte man den Umbau vielleicht vorher mit Prüfer / Prüfstelle absprechen.

Und Prüfstellen gibt's ja genug, seit das Tüv Monopol für die H- Abnahme gefallen ist.

Grüße, Z.

am 13. Dezember 2007 um 13:35

stimmt, gerade in der us-car szene sind gasanlagen absolut nicht unüblich, und nem h stehen die nicht entgegen, gerade in den staaten gabs sowas schon in den späten 50s...!

Der TÜV schreibt dazu folgendes:

Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 21c StVZO:

Grundsätzliches zum Geltungsbereich der Richtlinie für Oldtimerfahrzeuge:

· Nur Fahrzeuge, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, können als Oldtimer positiv begutachtet werden und die Schlüsselnummer „98“ erhalten. Die Nachweispflicht liegt beim Fahrzeughalter. Bei der Festlegung des Fahrzeugalters legen manche Zulassungsbehörden nicht das exakte Datum der Erstzulassung zugrunde, sondern nehmen lediglich Bezug auf das Jahr der Erstzulassung. Z.B. wird am 15. Januar 1999 ein VW Käfer mit einer EZ vom 28. November 1969 anerkannt. Da die Vorgehensweise diesbezüglich unterschiedlich ist, wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit der zuständigen Verwaltungsbehörde im Einzelfall Kontakt aufzunehmen.

· Gleichzeitig zur Begutachtung nach § 21c StVZO erfolgt eine Untersuchung im

Umfang einer HU nach § 29 StVZO, wenn das Fahrzeug eine gültige

Betriebserlaubnis besitzt und die letzte HU mehr als zwei Monate zurückliegt. Liegt

keine gültige Betriebserlaubnis vor, ist ein Gutachten gem. § 21 StVZO und eine

Begutachtung gem. § 21c StVZO erforderlich.

· Die Originalität (siehe „Anforderungskatalog“) muß gegeben sein. Bei einigen

Merkmalen kann im Einzelfall davon abgewichen werden (Absprache mit dem

zuständigen Oldtimer-Fachmann).

· Anerkennungsfähige Umbauten müssen in den ersten 10 Jahren der Zulassung

erfolgt sein (Abmeldezeiträume unterbrechen diese Zehnjahresfrist nicht), d.h. sie

müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Sogenannte „Hot-Rod“-Fahrzeuge werden

grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als 20

Jahren. Ausnahmen sind in den Fällen möglich, in denen im Anforderungskatalog

ausdrücklich ein anderer Sachverhalt aufgeführt wird. Die Fahrzeuge und deren

Umbauten müssen immer den Vorschriften der StVZO genügen. Z.B. sind

scharfkantige Originalteile trotz Originalität nicht zulassungsfähig.

· Das vorgestellte Fahrzeug muß in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Als

Voraus-setzung dafür gilt eine bestandene HU und mindestens ein Zustand 3 aus

den ein-schlägigen Bewertungsstufen der Oldtimerliteratur.

Grundsätzlich kann ein Fahrzeug die Betriebserlaubnis als Oldtimer erst nach

positivem Abschluß der Untersuchung im Umfang einer HU gem. § 29 StVZO

erhalten.

2. Anforderungskatalog:

Kapitel 0: IDENTITÄT

· Die originale FIN muß vorhanden sein. Fahrzeuge, die ab Werk keine FIN

aufweisen, müssen mit einer TP-Nummer versehen sein. Vom Kunden ausgedachte

Nummern sind nicht eintragungsfähig.

Bis 01.10.1969 war es zulässig, die FIN elektrisch einzugravieren oder auf einem

separaten, aufgenieteten Blechschild anzubringen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

· Es ist ein Typschild in deutscher oder EG-Ausführung erforderlich. Das originale

Schild darf natürlich montiert bleiben.

· Die Motor-Nummer bzw. der Motortyp muß nachvollziehbar sein (durch

eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gußnummern oder durch genaue Kenntnis der

optischen Erscheinung, auch der Nebenaggregate etc.).

· Alle Nachweise sind im Zweifelsfall vom Halter zu erbringen.

Kapitel I: KAROSSERIE/ ÄUSSERES ERSCHEINUNGSBILD

Lack

· Eine Originalität im Farbton kann nicht gefordert werden, d.h. auch ein pinkfarbener Citroën 11CV kann akzeptiert werden.

· Unilackierungen sind in allen Farben akzeptabel. Dies gilt auch für Metallic-Lacke

und Zweifarbenlackierungen. Mehrfarbenlackierungen dürfen jedoch nur dann

anerkannt werden, wenn original solche angeboten wurden.

· Gemusterte Lacke und Motive (Paintbrush) werden nicht anerkannt, ausgenommen sind z.B. Reklamemotive auf Lieferwagen „aus der Zeit“ oder ihnen nachempfundene Aufschriften etc. (z.B. Historische Coca-Cola-Werbung).

· Der Lack muß sich in einem ordentlichen Zustand präsentieren. Originale Patina und kleinere Kratzer oder Minidellen sind in kleinerer Zahl akzeptabel. Die Zustandsnote „DREI“ ist für eine positive Begutachtung ausreichend. Grundsätzlich gilt: je älter das Fahrzeug, desto mehr Schönheitsfehler sind möglich.

· Eine „Rostlaube“ kann demnach nicht positiv begutachtet werden, auch wenn die

Zuteilung der HU-Plakette gem. § 29 StVZO möglich wäre. Durchgerostete Türen,

Radläufe, Hauben, etc. stehen also im Gegensatz zu einer Betriebserlaubnis als

Oldtimer.

Blech

· Umbauten von Limousine oder Coupé zum Cabrio sind für die Einstufung als

Oldtimer nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur, wenn der Umbau

mindestens 20 Jahre alt ist oder es diese Version im offiziellen Angebot des

Herstellers gegeben hat, also ein Umbau in eine damals lieferbare KarosserieSeite

6 von 13 Version des gleichen Fahrzeugtyps erfolgte (z.B. Mercedes 111 Coupé in Cabrio oder Borgward Isabella Coupé in Cabrio: möglich, jedoch Mercedes 114 Coupé in Cabrio nicht möglich).

Bei Fahrzeugen mit separatem Rahmen (meist Vorkriegsfahrzeuge) ist Tausch mit

zeittypischer (identischer) Karosse (z.B. Umbau Rolls Royce Leichenwagen in Open

Tourer) möglich, auch wenn sie in jüngerer Zeit hergestellt wurde.

· GfK-Kotflügel oder andere GfK-Teile werden nur anerkannt, sofern ihr

Erscheinungsbild nicht vom Original abweicht und die ersetzten/zu ersetzenden Teile nicht zur Festigkeit des Rahmens beitragen. Ein ganze Karosserie aus GfK oder mehrere zusammenhängende Teile aus GfK (z.B. Flipfront) werden jedoch nicht akzeptiert.

Erscheinungsbild

· Das Fahrzeug darf keinen äußerlich sichtbaren Unfallschaden haben und keine

größeren Beulen (siehe § 29 StVZO) aufweisen. Kleine Beschädigungen sind unter

dem Grundsatz des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes sachverständig zu

beurteilen.

· Das Fahrzeug muß weitgehend frei von Rost sein.

· Generell muß das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben.

Umbau auf anderen Typ oder andere Ausstattung:

Beispiele: Ein Umbau vom MG B „Gummiboot“ auf „Chrommodell“ ist möglich, da

beide Fahrzeuge aus gleicher Typenreihe hervorgegangen sind. Jedoch ist ein Umbau der Heckpartie eines Mercedes 220 SEb auf 230 SL

generell nicht möglich, es sei denn, der Umbau erfolgte vor mehr als

20 Jahren.

Kapitel II: RAHMEN UND FAHRWERK

An Rahmen und Fahrwerk sind folgende Anforderungen zu stellen:

Rahmen

· Nur originale Rahmen, keine Nachfertigungen oder Replikas.

· Reparaturen nur in fachgerechter Ausführung, keine mehrfach übereinander

geschweißten Bleche (Patchwork).

· Der Rahmen darf nicht verbogen oder gebrochen sein (geringfügige Eindellungen,

z.B. von falscher Benutzung des Wagenhebers herrührend, sind im Einzelfall zu

beurteilen).

· Moderner Korrosionsschutz wird akzeptiert.

Fahrwerk

· Das Orignalfahrwerk ist gefordert.

· Keine Tiefer- oder Höherlegung (wenn nicht schon damals als legales Zubehör

angeboten).

· Keine Verstell-Achsen (z.B. VW-Käfer-Vorderachse).

· Es dürfen nur Originalfedern oder originalgetreue Ersatzteile (auch härtere Dämpfer erlaubt, aber nur mit gleichen Anbaumaßen) Verwendung finden.

Kapitel III: MOTOR UND ANTRIEB

Motor

· Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps

anerkannt werden.

Beispiele: - Jaguar XK mit allen in der XK-Reihe erhältlichen Motoren

- Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL, nicht aber der

Doppelnockenwellenmotor der späteren Modelle

- Corvette Sting Ray (1963-1967) nur mit originalen Motoren oder gleichen

Motoren aus benachbarten Baureihen (Chevelle, Camaro, Impala),

nicht aber die Nachfolgemaschine mit 350 CID

(cubic inch displacement: amerikanische Einheit für Hubraum).

- Insbesondere ist bei US-Fahrzeugen generell auf die korrekte

Motorenbestückung zu achten. Der Motortyp ist in den Fahrzeugbrief einzutragen.

 

· Ausnahmen:

- Soll ein anderer Motor des gleichen Herstellers eingebaut werden, so muß dieser

Motor mindestens 30 Jahre alt sein (ein Einbau in jüngerer Zeit ist möglich).

- Soll ein Motor eines anderen Herstellers positiv begutachtet werden, so muß es

sich bei diesem Aggregat um einen gem. StVZO zulässigen Motor handeln, der bereits vor mindestens 20 Jahren eingebaut worden sein muß.

- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen baugleichen Motor (gleicher

Hersteller) neuerer Produktion, aber mit gleichem Hubraum und gleicher Leistung positiv zu begutachten. z.B.: - Mercedes 200 D (Flosse) mit 200 D-Motor vom 123er mit gleicher Leistung

- Ford P5 mit 2,0-Liter-V6 mit baugleicher Maschine bis Ende 1971 oder mindestens 20 Jahre alt (2,0-Liter V6 mit gleicher Leistung und gleichem

Basis-Motor-Typ)

- In Zweifelsfällen sollte ein Oldtimer-Spezialist zu Rate gezogen werden.

· Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein (auch bei den oben genannten

Motoren). Ein Umbau ohne Leistungssteigerung (+/- 5% Toleranz) ist möglich.

Offene Ansaugtrichter können nur dann akzeptiert werden, wenn derartige Teile

bereits im Basisfahrzeug original verbaut wurden.

· Nicht originale Vergaser können nur dann positiv begutachtet werden, wenn:

- es sich um die gleiche Bauart (z.B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt, oder

- ein zeitgenössischer Umbau vorliegt. Es ist ein Nachweis über den zeitgenössischen Umbau zu führen (im Zweifelsfall Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten, z.B. bei englischen oder US-Fahrzeugen).

· Bei Nachrüstung mit einem Katalysator werden die im Gutachten aufgeführten

abgasrelevanten Bauteile akzeptiert.

Getriebe

Eine Umrüstung der Getriebeart mittels Automatik-Getriebe ist nur dann möglich, wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeugtyps Automatik-Getriebe vom

Fahrzeughersteller angeboten wurden. Ansonsten gelten sinngemäß die Aussagen zur Rubrik „Motor“.

Kapitel IV: BREMSEN, LENKUNG, REIFEN/RÄDER, AUSPUFFANLAGE

Bremsen

· Siehe Motor.

Es gibt jedoch für einige Vorkriegsfahrzeuge schon seit sehr langer Zeit Umbausätze von Seilzug- auf Hydraulikbremsen (BMW Dixi oder Ford A). Diese sind akzeptabel.

· Die Umrüstung von Einkreis- auf Zweikreisbremsanlage kann akzeptiert werden.

· Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremse ist nur dann positiv zu begutachten, wenn in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges später eine solche Ausrüstung serienmäßig war (z.B.: Mercedes 300 SL W198, Jaguar XK).

Dies ist z.B. nicht möglich bei einem Ford Thunderbird, Bj. 57, mit Scheibenbremse

vom Modell 70, da es sich dabei um zwei vollständig unterschiedliche Fahrzeuge

(Fahrzeug-Konzept) handelt.

· Eine Änderung der Pedalanordnung ist erlaubt.

· In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit einem Oldtimer-Spezialisten gehalten

werden.

Lenkung

· Nachfertigungen von Originallenkrädern sind akzeptabel.

· Ein Holzlenkrad ist nur zulässig, wenn es sich dabei um ein Original bzw. um einen originalgetreuen Nachbau handelt. Es sind keine Nachfertigungen zu akzeptieren, die keine Originalmaße aufweisen (Moto-Lita Holzlenkräder sind z.B. grundsätzlich nicht zulässig !).

· Zeitgenössische Sport- oder Sonderlenkräder sind nur möglich, wenn diese

wahlweise ab Werk angeboten wurden oder nachweislich aus der Zeit stammen

(Nachweis z.B. durch Rechnung oder Katalog-/Bildmaterial aus dieser Zeit). In

beiden Fällen muß das Lenkrad vorschriftsmäßig gem. StVZO sein.

· Der Umbau auf Servolenkung kann dann akzeptiert werden, wenn es in der Baureihe des vorliegenden Fahrzeuges serienmäßig diese Ausstattungsvariante gegeben hat. Darüber hinaus kann auch eine servounterstützte Lenkanlage aus einem anderen Modell vom gleichen Hersteller (z.B.: Jaguar XK mit Servoaggregat vom XJ) nachgerüstet werden, wenn diese vorschriftsmäßig gem. StVZO ist. Die Ausführung des Lenkgetriebes (z.B. Schnecken-, Zahnstangen- oder Kugelumlauflenkgetriebe) ist dann jedoch beizubehalten.

Reifen/Räder

Folgende Voraussetzungen sind der Begutachtung zugrunde zu legen:

· Originalausrüstung oder zeitgenössisches Zubehör, das der StVZO entspricht.

· Nur dem Erstzulassungszeitraum entsprechend zeitgemäße und mögliche

Umrüstungen (Liste A aus altem § 36 StVZO beachten, z.B. grüne TÜVIS).

· Werksfreigegebene Umrüstungen

· Reifengröße max. 2 „Nummern“ breiter als am Original.

Beispiel: MG-B

Grundausstattung: 165SR14

mögliche Umrüstung: 185/70SR14 (Felgenbreite beachten!).

· Umrüstungen, die nachweislich bereits vor 20 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt der

Oldtimerbegutachtung, vorschriftsmäßig durchgeführt worden sind.

· Umbereifungen von Diagonal- auf Radial-Reifen sind grundsätzlich möglich.

· Unterschiedliche Reifengrößen vorne/hinten nur, wenn ab Werk bereits vorgesehen oder im Räderkatalog bzw. zeitgenössischen Prüfberichten aufgelistet (also keine „Hot-Rod-Fahrzeuge“).

· Alle im Räderkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp aufgeführten Umrüstungen sind möglich, auch wenn sie nicht bereits vor 20 Jahren eingetragen waren.

Auspuffanlage

· Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl)

können positiv begutachtet werden.

· Zudem kann eine Fremdanlage, die optisch etwa der Originalanlage entspricht,

akzeptiert werden, wenn sich daraus keine Änderung des Geräusch-/Abgas- und

Leistungsverhaltens ergibt.

· Umbauten generell nur auf zeitgenössisches Zubehör. Die Vorschriftsmäßigkeit gem. StVZO muß gewahrt bleiben.

· Die Nachrüstung mit einem Katalysator ist grundsätzlich möglich.

Kapitel V: AUSSTATTUNG, ELEKTRIK/BELEUCHTUNG, ZUBEHÖR

Ausstattung

· Es wird weitgehende Originalität verlangt.

· Ein Armaturenbrett, das aus einem anderen Fahrzeugtyp entstammt, ist nicht

zulässig. Beispiel: VW Käfer mit Porsche-Armaturen nicht möglich.

Stammen die Armaturen jedoch vom gleichen, aber jüngeren Fahrzeugtyp, können

sie akzeptiert werden (siehe auch Kapitel I, Umbauten und Kapitel III, Motor).

· Der Ersatz des originalen Sitzbezugmaterials durch Zebrafell o.ä. ist nicht positiv zu begutachten, während Schonbezüge aus Fell keine Veränderung darstellen und

demnach zulässig sind.

· Eine Umrüstung der Innenausstattung auf Kunstleder/Leder oder andere Stoffe ist möglich. Diese Aussage gilt auch für den Einbau von Sitzen aus späteren Modellen des gleichen Herstellers, die optisch nicht zu sehr differieren. Der komplette Umbau anderer Sitze aus anderen Modellen (z.B. Mercedes-Sitze in VW-Bus o.ä.) ist jedoch nicht zu akzeptieren.

· Eine zeitgenössische Umrüstung ist jederzeit möglich (mit Nachweis).

· Der Einbau von Recaro-Sitzen ist dann möglich, wenn es sich um zeitgenössisches Zubehör handelt (mit Nachweis).

· Der Umbau einer vorderen durchgehenden Sitzbank auf Einzelsitze muß im

Einzelfall sachverständig beurteilt werden.

· Behindertengerechte Umbauten können aufgrund sozialer Aspekte nicht abgelehnt werden. Dies gilt sowohl für zeitgenössische als auch für moderne Varianten.

· In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten gehalten werden.

Elektrik und Beleuchtung

· Ein moderneres Radio kann akzeptiert werden.

· Modifikationen des Kabelbaums, sowie der Umbau der elektrischen Versorgung von 6V auf 12V sind grundsätzlich möglich.

· Der Einbau anderer Scheinwerfer (z.B. Rechteckscheinwerfer an Käfer) kann nicht

positiv begutachtet werden, es sei denn bei der Umrüstung handelt es sich um

zeitgenössisches Zubehör.

· Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer sind möglich.

· Der Umbau von Beleuchtungsteilen, der für die Zulassung erforderlich ist, muß

anerkannt werden. Ein genereller Umbau von Beleuchtungsteilen (z.B. Manta-

Rückleuchten an einem Mercedes) ist hingegen nicht statthaft.

Zeitgenössisches Zubehör

· Die Vorschriftsmäßigkeit muß gewährleistet sein Beispiele: „Sonnenblendschute“,

„Brooklands-Rennscheiben“).

· Zur Beurteilung ist ggf. ein Nachweis über Herkunft und Alter zu führen.

Kapitel VI: BESONDERHEITEN NUTZFAHRZEUGE

Aufbau

· Der Umbau zu einem zeitgenössischen Aufbau ist generell möglich.

· Zeitgenössische Werbe- oder Firmenaufschriften sind akzeptabel.

· Umbau von Lkw geschl.Kasten in Wohnmobil ist nicht zulässig, es sei denn, der

Umbau erfolgte vor mehr als 20 Jahren.

· Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie (z.B. Lkw in Pkw, Lkw in selbstfahrende Arbeitsmaschine, etc.) können nicht positiv begutachtet werden. Bei

Feuerwehrfahrzeugen muß jedoch eine StVZO-konforme Lösung gesucht werden,

da die Zulassung derartiger Fahrzeuge auf Privatpersonen zwangsläufig mit

Umbaumaßnahmen (z.B. Kennleuchten für blaues Blinklicht) einhergehen. Der

Umbau in ein Wohnmobil ist jedoch auch in diesem Fall nicht möglich.

Kapitel VII: BESONDERHEITEN KRAFTRÄDER

Tank

· Der Originaltank muß installiert sein.

· Abweichender Tank, z.B. von Nachfolgemodell, kann im Einzelfall akzeptiert werden.

In Zweifelsfällen sollte zur Beurteilung Rücksprache mit Oldtimer-Spezialisten

gehalten werden.

· Ein Zubehörtank kann nur dann positiv begutachtet werden, wenn es sich

nachweislich um zeitgenössisches Zubehör handelt.

· Eigenbauten mit abweichender Optik sind nicht möglich.

· Nachbauten von Originaltanks und zeitgenössischen Zubehör-Tanks sind zulässig.

Auspuffanlage

· Es können nur Originalanlagen oder originalgetreue Nachbauten positiv begutachtet

werden.

· Bei Vorkriegsfahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, jedoch darf das originale

Erscheinungsbild nur minimal verändert werden.

· Typgeprüfte Zubehör-Anlagen (z.B. „4 in 1“ bei Serie „4 in 2“) dürfen montiert

werden.

Sitzbank oder Sitz

· Es wird die Ausrüstung mit einem Originalsitz oder einer Originalsitzbank (auch

originalgetreue Nachbauten) gefordert.

· Desweiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken von Nachfolgemodellen

desselben Herstellers (auch deren originalgetreue Nachbauten) möglich.

· Andere Sitze oder Sitzbänke können auch dann akzeptiert werden, wenn sie sich

optisch nahe am Original darstellen.

Danke!

Sehr ausführlich und detailliert.

Gruß

Roland

Moin,

Prinzipiell KANN eine LPG Anlage auch in ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen eingebaut werden, ohne dass dies zum erlöschen selbigen führt.

Dazu gab es einen sehr guten Bericht in der Oldtimermarkt. Grundlegend ist es so, dass dort nur Technologie verbaut werden darf, die im Grunde auch 19xx bereits verbaut wurde ... in deinem Fall also eine Venturianlage. Weiterhin muss die Anlage Rückrüstbar sein, Probleme können jedoch von Fall zu Fall auftreten ... Da wir von einem Fahrzeug aus den 80er Jahren reden ... ist dies jedoch merklich einfacher zu bewerkstelligen als z.B. bei einem Fahrzeug aus den 60er Jahren, da in den 60er Jahren diese Technik in Europa noch weitgehend unbekannt war.

MFG Kester

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