Glück gehabt
Meine Fresse, das war knapp, nachdem ich am Sonntag Feindkontakt auf der Autobahn hatte, bekomme ich vorne rechts die komplette Achskonstruktion neu incl. Lenkgetriebe, Felge und Reifen, Rep.kosten 6700,- Euro, Wiederbeschaffungswert 6200,- Euro, also ganz kurz vor einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dabei wollte ich die Kiste noch bis 300.000 km fahren (aktuelle 193.000).
Nur gut, das ich nicht schuld war.
Beste Antwort im Thema
Ich zitiere mal mich selbst zum Thema Restwert, Wiederbeschaffungswert und Totalschaden :
Zitat:
Original geschrieben von steel234
Nein. Da wird nichts verkauft. Das Auto gehört dir und nicht der Versicherung. Das Angebot mit dem Restwert ist nur eine Masche der Versicherer, und gegen die kann man sich erfolgreich wehren.Zitat:
Original geschrieben von pinkisworld
Nein.
Sie zahlen nur den Teil OHNE Restwert und oft auch die Mehrwertsteuer nicht. Da muss man erst beweisen das man nicht Vorsteuerabzugs berechtigt ist. Und hatte beim letzten Auto nen Verechnungscheckbekommen, den Einzulösen dauerte auch nochmal 14Tage.Dein Auto wird dann entweder an den meist bietenden Verkauft oder du behältst ihn.
Dann wäre ein Umbau eben sinnvoll, z.b. nen Optisch fertig getunten waren umbauen.
Wenn fiktiv abgerechnet wird schickt z.B. die HUK eigentlich immer ein Restwertangebot. Ausnahmen mag es geben, wenn das Fahrzeug nur mehr Schrottwert hat oder aus anderen Gründen nahezu unverkäuflich ist (oder der Sachbearbeiter der HUK gepennt hat) und natürlich auch immer, wenn das Auto "offiziell" repariert wird. Diese Praxis wendet die HUK bundesweit und das seit vielen vielen Jahren an. Jede Menge Infos zu dieser Praxis findest du z. B. unter: http://www.captain-huk.de/
Zitat:
Original geschrieben von steel234
So ist es. So wie es aussieht, versucht tatsächlich die Versicherung über den Restwert billiger wegzukommen, als über die Reparaturkosten. Aber die müssen Wiederbeschaffungswert auszahlen- wenn es tatsächlich Totalschaden ist.Zitat:
Original geschrieben von zonki101
Die Versicherung bezahlt doch den Wiederbeschaffungswert und nicht den Restwert.
Also im normalfall soviel wie ein vergleichbares Fahrzeug kosten würde, oder lieg ich da falsch?
Dann würde dein Golf der Versicherung gehören.
Würde dir auch raten einen unabhängigen Gutachter dazu zunehmen, du musst nicht den Gutachter der Versicherung akzeptieren, auch wenn manche Versicherungen sowas behaupten.
Zitat:
Original geschrieben von steel234
Restwert wird nicht durch die Versteigerung ermittelt, sonderen in der Restwertbörse. Fiktiv. Dann wird Wiederbeschaffungswert minus Restwert ausbezahlt. Aber- Restwert sollte der von dir eingeschaltete Gutachter ermitteln, das ist dein gutes Recht! Da wird nichts versteigert, außer man will es !Zitat:
die versicherung verkauft im totalschadenfall eh das auto.
du kannst den schrotthaufen nicht behalten, der wird versteigert
wenn du ihn behalten willst ziehen die die summer aus der versteigerung vom restwert ab und zahlen dir die differenz aus...
Zitat:
Original geschrieben von steel234
Das heisst- wenn du nicht verkaufen willst, musst du von denen gar kein Restwertangebot akzeptieren.Zitat:
Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Restwertthematik
[BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06]
Mit einer weiteren Entscheidung zur Restwertthematik hat der Bundesgerichtshof eine seit Jahren offene Frage, die die Ermittlung des Restwertes bei fiktiver Abrechnung betrifft, entschieden.
Entschließt sich der Geschädigte, nach einem Totalschaden sein Unfallfahrzeug nicht zu veräußern, sondern weiter zu nutzen, was häufig bei älteren Fahrzeugen vorkam, legte der Versicherer regelmäßig ein Restwertangebot der Restwertbörsen vor, das er dann der Abrechnung zugrunde legte. Der am allgemeinen Markt ermittelte Restwert, der in der Regel deutlich geringer ist, wurde nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass das Fahrzeug noch nicht veräußert sei und somit der Versicherer die Möglichkeit habe, ein konkretes höheres Angebot zugrunde zulegen.
Nun hat der Bundesgerichtshof in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Restwertrechtsprechung klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Unfallfahrzeug nicht veräußerst, sondern unrepariert weiter nutzt, der Restwert maßgebend ist, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Für Angebote der Restwertbörsen ist demnach auch in diesen Fällen kein Raum.
Der Bundesgerichtshof hat also auch mit dieser Entscheidung an der Definition des allgemeinen Marktes festgehalten. Jeder Geschädigte ist berechtigt, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, der im Totalschadenfall den Restwert ausschließlich auf dem allgemeinen Markt zu ermitteln hat. Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt, ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar. Mit der aktuellen Entscheidung ist klargestellt, dass es nur eine einzige Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gibt. Lediglich in Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug veräußern will, das Fahrzeug jedoch noch nicht zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert wurde, ist der Versicherer berechtigt, ein konkretes höheres Angebot vorzulegen, dass der Geschädigte bei Veräußerung dann auch annehmen muss.Zur Info: http://www.kfz-sachverständigenbüro-berlin.de/2.html
Zitat:
Original geschrieben von steel234
Der Schaden liegt um die 130% des WBW, wobei ich glaub, das Auto beim Händler ist mehr Wert, also sagen wir mal 120%, wenn Schaden Grob 10000 € sein soll. Also dann kommt auf Restwert nicht drauf an. Wenn doch über 130%- oder du lässt es nicht reparieren:Zitat:
Es gibt zwei Abrechnungssituationen, bei denen es auf die Restwerthöhe ankommt, obwohl der Geschädigte das Fahrzeug behält:
0. Der Schaden liegt über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (WBW) eine Reparatur mit einfacheren Mitteln ist aber möglich.
0. Der Schaden liegt zwischen 100 und 130 Prozent des WBW, es wird aber nicht umfassend gemäß Gutachten repariert.In beiden (meistens ältere Fahrzeuge betreffenden) Fällen kann der Geschädigte nur "WBW minus Restwert" abrechnen.
Die Versicherung kann anbieten, das Auto zu verkaufen. Wenn Verkauf geplant ist muss man das Angebot des Versicheres auf Restwert akzeptieren, wobei sich der Geschädigte um den Verkauf nicht kümmern muss, sondern die Versicherung muss diesen organisieren!
Man muss übrigens nicht auf ein Angebot der Versicherung warten, sprich es ist durchaus zulässig, dass Auto schon vorher zum im Gutachten genannten Preis (oder mehr) zu verkaufen, allerdings will die Versicherung dann den Kaufvertrag sehen. Es sollte dort also maximal der gutachterlich ermittelte Restwert als Verkaufspreis drinstehen, sonst geht ein eventuell erzielter Mehrerlös direkt an den Versicherer, denn die dürfen in dem Fall den tatsächlichen Verkaufspreis für ihre Abrechnung nutzten, der Geschädigte erhält also dann die Differenz aus WBW und Verkaufspreis laut Verkaufsvertrag als Entschädigungssumme.Es kommt darauf an, was die Versicherung jetzt macht- Entweder die zahlen Reparaturkosten -19% aus, wenn du selber reparierst oder nicht reparierst. Wenn die auf Totalschaden spielen und mit Restwert ankommen hast du die Wahl des Gutachters ( wie eigentlich schon bei der Reparaturgutachten, akzeptiere keinen Gutachter von denen, die sind gekauft). Dann kannst du Wiederbeschaffungswert minus Restwert von der Versicherung abkassieren. Oder bei Angebot der Versicherung und NUR wenn du es willst verkaufst du das Auto über die Versicherung- und genau da zocken die dich mit Restwert ab.
Je nachdem wie hoch der Schaden und der Wiederbeschaffungswert sind, ist auch eine andere Abrechnung als WBW - Restwert möglich. Dazu braucht man aber mal die genauen Zahlen. (BGH VI ZR 192/05)
Paar weitere Urteile zum Thema Restwert :
BGH VI ZR 120/06
BGH VI ZR 119/04
BGH VI ZR 217/06
Amtsgericht Achern 2C 120/07So, und jetzt viel Glück!
MFG
Nick
8 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von peer1969
Rep.kosten 6700,- Euro, Wiederbeschaffungswert 6200,- Euro, also ganz kurz vor einem wirtschaftlichen Totalschaden.
ich dachte immer, wenn die Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert, dann wäre es ein wirtschaftl. Totalschaden.
Oder hast Du da was verwechselt ?
Die Reperaturkosten müssen den Zeitwert um mehr als 1/3 übersteigen. Dann ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden. Das ist auch die Obergrenze, die du von der Versicherung erhältst.
Ähnliche Themen
Richtig, allerdings muss man danach das Auto noch mindestens 6 Monate weiternutzen um diese 130% mitzunehmen! Wenn du es vorher verkaufst oder noch einen Unfall hast (und dann der wirtschaftliche Totalschaden eintritt) musst du das "Zuviel" gezahlte Geld zurück zahlen! Bitte beachten.
Ansonsten, schön das du es heil überlebt hast und uns hier schreiben kannst! 🙂
Na ja, der eigentlich Unfall war nicht so tragisch, ich bin links gefahren, knapp 130 und die auf der mittleren Spur ist nach links gezogen, hat mich nicht gesehen. Allerdings mußte die auch ausweichen, da der ganz rechts einfach rüber gezogen ist.
Das ganze ist dann voll auf mein Vorderrad gegangen, das heißt, vorne rechts ist jetzt fast alles neu + das Lenkgetriebe, da der gutachter nicht ausschließn wollte, das dieses auch was abbekommen hat.
Was mich allerdings etwas bedenklich stimmt, ist, das ich rechts jetzt einen neuen Stßdämpfer hae und links einen, der 194.000 km auf dem Buckel hat. Ich denke, mal es wird wohl besser sein das ich den auch noch tausche. Genau wie den Reifen links.
Stossdämpfer, Federn, Motorhalter nur paarweise tauschen, steht sogar in der Werkstattanweisung. Das sollte der Gutachter eigentlich berücksichtigen
Ich zitiere mal mich selbst zum Thema Restwert, Wiederbeschaffungswert und Totalschaden :
Zitat:
Original geschrieben von steel234
Nein. Da wird nichts verkauft. Das Auto gehört dir und nicht der Versicherung. Das Angebot mit dem Restwert ist nur eine Masche der Versicherer, und gegen die kann man sich erfolgreich wehren.Zitat:
Original geschrieben von pinkisworld
Nein.
Sie zahlen nur den Teil OHNE Restwert und oft auch die Mehrwertsteuer nicht. Da muss man erst beweisen das man nicht Vorsteuerabzugs berechtigt ist. Und hatte beim letzten Auto nen Verechnungscheckbekommen, den Einzulösen dauerte auch nochmal 14Tage.Dein Auto wird dann entweder an den meist bietenden Verkauft oder du behältst ihn.
Dann wäre ein Umbau eben sinnvoll, z.b. nen Optisch fertig getunten waren umbauen.
Wenn fiktiv abgerechnet wird schickt z.B. die HUK eigentlich immer ein Restwertangebot. Ausnahmen mag es geben, wenn das Fahrzeug nur mehr Schrottwert hat oder aus anderen Gründen nahezu unverkäuflich ist (oder der Sachbearbeiter der HUK gepennt hat) und natürlich auch immer, wenn das Auto "offiziell" repariert wird. Diese Praxis wendet die HUK bundesweit und das seit vielen vielen Jahren an. Jede Menge Infos zu dieser Praxis findest du z. B. unter: http://www.captain-huk.de/
Zitat:
Original geschrieben von steel234
So ist es. So wie es aussieht, versucht tatsächlich die Versicherung über den Restwert billiger wegzukommen, als über die Reparaturkosten. Aber die müssen Wiederbeschaffungswert auszahlen- wenn es tatsächlich Totalschaden ist.Zitat:
Original geschrieben von zonki101
Die Versicherung bezahlt doch den Wiederbeschaffungswert und nicht den Restwert.
Also im normalfall soviel wie ein vergleichbares Fahrzeug kosten würde, oder lieg ich da falsch?
Dann würde dein Golf der Versicherung gehören.
Würde dir auch raten einen unabhängigen Gutachter dazu zunehmen, du musst nicht den Gutachter der Versicherung akzeptieren, auch wenn manche Versicherungen sowas behaupten.
Zitat:
Original geschrieben von steel234
Restwert wird nicht durch die Versteigerung ermittelt, sonderen in der Restwertbörse. Fiktiv. Dann wird Wiederbeschaffungswert minus Restwert ausbezahlt. Aber- Restwert sollte der von dir eingeschaltete Gutachter ermitteln, das ist dein gutes Recht! Da wird nichts versteigert, außer man will es !Zitat:
die versicherung verkauft im totalschadenfall eh das auto.
du kannst den schrotthaufen nicht behalten, der wird versteigert
wenn du ihn behalten willst ziehen die die summer aus der versteigerung vom restwert ab und zahlen dir die differenz aus...
Zitat:
Original geschrieben von steel234
Das heisst- wenn du nicht verkaufen willst, musst du von denen gar kein Restwertangebot akzeptieren.Zitat:
Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Restwertthematik
[BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06]
Mit einer weiteren Entscheidung zur Restwertthematik hat der Bundesgerichtshof eine seit Jahren offene Frage, die die Ermittlung des Restwertes bei fiktiver Abrechnung betrifft, entschieden.
Entschließt sich der Geschädigte, nach einem Totalschaden sein Unfallfahrzeug nicht zu veräußern, sondern weiter zu nutzen, was häufig bei älteren Fahrzeugen vorkam, legte der Versicherer regelmäßig ein Restwertangebot der Restwertbörsen vor, das er dann der Abrechnung zugrunde legte. Der am allgemeinen Markt ermittelte Restwert, der in der Regel deutlich geringer ist, wurde nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass das Fahrzeug noch nicht veräußert sei und somit der Versicherer die Möglichkeit habe, ein konkretes höheres Angebot zugrunde zulegen.
Nun hat der Bundesgerichtshof in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Restwertrechtsprechung klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Unfallfahrzeug nicht veräußerst, sondern unrepariert weiter nutzt, der Restwert maßgebend ist, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Für Angebote der Restwertbörsen ist demnach auch in diesen Fällen kein Raum.
Der Bundesgerichtshof hat also auch mit dieser Entscheidung an der Definition des allgemeinen Marktes festgehalten. Jeder Geschädigte ist berechtigt, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, der im Totalschadenfall den Restwert ausschließlich auf dem allgemeinen Markt zu ermitteln hat. Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt, ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar. Mit der aktuellen Entscheidung ist klargestellt, dass es nur eine einzige Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gibt. Lediglich in Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug veräußern will, das Fahrzeug jedoch noch nicht zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert wurde, ist der Versicherer berechtigt, ein konkretes höheres Angebot vorzulegen, dass der Geschädigte bei Veräußerung dann auch annehmen muss.Zur Info: http://www.kfz-sachverständigenbüro-berlin.de/2.html
Zitat:
Original geschrieben von steel234
Der Schaden liegt um die 130% des WBW, wobei ich glaub, das Auto beim Händler ist mehr Wert, also sagen wir mal 120%, wenn Schaden Grob 10000 € sein soll. Also dann kommt auf Restwert nicht drauf an. Wenn doch über 130%- oder du lässt es nicht reparieren:Zitat:
Es gibt zwei Abrechnungssituationen, bei denen es auf die Restwerthöhe ankommt, obwohl der Geschädigte das Fahrzeug behält:
0. Der Schaden liegt über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (WBW) eine Reparatur mit einfacheren Mitteln ist aber möglich.
0. Der Schaden liegt zwischen 100 und 130 Prozent des WBW, es wird aber nicht umfassend gemäß Gutachten repariert.In beiden (meistens ältere Fahrzeuge betreffenden) Fällen kann der Geschädigte nur "WBW minus Restwert" abrechnen.
Die Versicherung kann anbieten, das Auto zu verkaufen. Wenn Verkauf geplant ist muss man das Angebot des Versicheres auf Restwert akzeptieren, wobei sich der Geschädigte um den Verkauf nicht kümmern muss, sondern die Versicherung muss diesen organisieren!
Man muss übrigens nicht auf ein Angebot der Versicherung warten, sprich es ist durchaus zulässig, dass Auto schon vorher zum im Gutachten genannten Preis (oder mehr) zu verkaufen, allerdings will die Versicherung dann den Kaufvertrag sehen. Es sollte dort also maximal der gutachterlich ermittelte Restwert als Verkaufspreis drinstehen, sonst geht ein eventuell erzielter Mehrerlös direkt an den Versicherer, denn die dürfen in dem Fall den tatsächlichen Verkaufspreis für ihre Abrechnung nutzten, der Geschädigte erhält also dann die Differenz aus WBW und Verkaufspreis laut Verkaufsvertrag als Entschädigungssumme.Es kommt darauf an, was die Versicherung jetzt macht- Entweder die zahlen Reparaturkosten -19% aus, wenn du selber reparierst oder nicht reparierst. Wenn die auf Totalschaden spielen und mit Restwert ankommen hast du die Wahl des Gutachters ( wie eigentlich schon bei der Reparaturgutachten, akzeptiere keinen Gutachter von denen, die sind gekauft). Dann kannst du Wiederbeschaffungswert minus Restwert von der Versicherung abkassieren. Oder bei Angebot der Versicherung und NUR wenn du es willst verkaufst du das Auto über die Versicherung- und genau da zocken die dich mit Restwert ab.
Je nachdem wie hoch der Schaden und der Wiederbeschaffungswert sind, ist auch eine andere Abrechnung als WBW - Restwert möglich. Dazu braucht man aber mal die genauen Zahlen. (BGH VI ZR 192/05)
Paar weitere Urteile zum Thema Restwert :
BGH VI ZR 120/06
BGH VI ZR 119/04
BGH VI ZR 217/06
Amtsgericht Achern 2C 120/07So, und jetzt viel Glück!
MFG
Nick