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GLE 300d - Markteinführungsfahrzeug - Montagsauto! Wie erreiche ich Wandlung

Mercedes GLE W167
Themenstarteram 10. Juli 2020 um 13:45

Hallo zusammen,

in diversen Threads habe ich ja schon das eine oder andere geschrieben.

Das Fahrzeug ist nun genau seit einem Jahr zugelassen. Direkt nach Zulassung, ich hatte es noch nicht einmal übergeben bekommen, stand es schon zwei Wochen in der Werkstatt wegen Problemen mit diversen Steuergeräten.

Insgesamt hat Sichtens Ganze auf sage und schreibe 8 Werkstattaufenthalte aufsummiert, es kommen immer wieder neue Fehler hinzu. Zuletzt abgeholt vor 10 Tagen, jetzt wieder Fehlermeldung zum aktiven Bremsassistent.

Ein Wandlungsantrag des Händlers ist abgelegt worden, aktuell läuft der zweite. Es handelt sich eindeutig um ein Montagsauto in dem die Fehler Sortier im System vergraben sind, dass offenbar eine dauerhafte Lösung nicht möglich ist.

Es haben doch schon einige eine Wandlung erreicht, könnt ihr mir bitte hierzu einmal Hilfestellung geben, ich habe nicht einmal eine Adresse vom Werk wo ich mich hinwenden kann. Bitte nicht dieses „Kundencenter“ in Holland, da warte ich seit einem Jahr schon auf Antworten....

Ich habe meinem Händler gesagt EINE Chance würde ich dem GLE noch geben, wobei ich eigentlich lieber den X5 haben würde, da weiß ich was ich hatte.....

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5 Antworten

Ich verstehe gar nicht, warum man sich zwecks Wandlung auf das Spielfeld von Mercedes begibt. Welches Interesse sollten die überhaupt haben, einer Wandlung zuzustimmen oder es dem wandlungsfreudigen Kunden einfach zu machen? Warum sollte man sich mit so einem Scheiß rumärgern?

Es gibt doch Leute, die das besser können, geeignetere Briefköpfe haben und erfahrener darin sind.

Ab zum Anwalt mit allen Unterlagen unter'm Arm und machen lassen. Spart Lebenszeit, verbessert die Lebensqualität!

Und der Anwalt kostet bei einem Streitwert von 80t€ ca 7000€

:-) um Bauchschmerzen wird er nicht herum kommen

am 11. Juli 2020 um 5:47

Also habe mal C Klasse gewandelt

3 mal gleicher Fehler

Dann kam ein Gutachter vom Werk und hat den Fehler bestätigt

Dann Einteilung in die Kategorie Vielfahrer, danach wird der Faktor für die genutzten Km Festgelegt.

16.000 km gefahren 1600 € bezahlt

beim neuen Sonderrabatt von 10.000 € bekommen alles gut

Zitat:

@Zwiebelfisch1 schrieb am 10. Juli 2020 um 15:45:04 Uhr:

Hallo zusammen,

in diversen Threads habe ich ja schon das eine oder andere geschrieben.

Das Fahrzeug ist nun genau seit einem Jahr zugelassen. Direkt nach Zulassung, ich hatte es noch nicht einmal übergeben bekommen, stand es schon zwei Wochen in der Werkstatt wegen Problemen mit diversen Steuergeräten.

Insgesamt hat Sichtens Ganze auf sage und schreibe 8 Werkstattaufenthalte aufsummiert, es kommen immer wieder neue Fehler hinzu. Zuletzt abgeholt vor 10 Tagen, jetzt wieder Fehlermeldung zum aktiven Bremsassistent.

Ein Wandlungsantrag des Händlers ist abgelegt worden, aktuell läuft der zweite. Es handelt sich eindeutig um ein Montagsauto in dem die Fehler Sortier im System vergraben sind, dass offenbar eine dauerhafte Lösung nicht möglich ist.

Es haben doch schon einige eine Wandlung erreicht, könnt ihr mir bitte hierzu einmal Hilfestellung geben, ich habe nicht einmal eine Adresse vom Werk wo ich mich hinwenden kann. Bitte nicht dieses „Kundencenter“ in Holland, da warte ich seit einem Jahr schon auf Antworten....

Ich habe meinem Händler gesagt EINE Chance würde ich dem GLE noch geben, wobei ich eigentlich lieber den X5 haben würde, da weiß ich was ich hatte.....

.

Hallo @Zwiebelfisch1

Es gibt keine Wandlung (mehr).

Darum lassen Sie dich ins Leere laufen.

 

Bis zum Jahre 2001 bestand eine gesetzliche Norm, welche einem Kunden das Rückgängigmachen eines Kauf- oder Werkvertrags bei einem bestehenden Mangel ermöglichte: die Wandlung.

Abgeschafft wurde dieses Recht zum 01.01.2002 durch Inkrafttreten der Schuldrechtsreform.

 

In § 634 Abs. 3 BGB heißt es: „Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern.“ Diese gesetzlichen Regelungen stimmen inhaltlich sehr mit jenen überein, die bezüglich der Wandlung Gültigkeit hatten.

§ 323 BGB - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

 

Ich denke, du hast dem Hersteller des GLE genügend Möglichkeiten zur Nachbesserung gegeben.

Nun musst du den Rücktritt vom Vertrag mit Hinweis

auf bereits xxxx geleistete Nachbesserungen

- von xxxx bis xxxxx und

- von xxxx bis xxxx usw.

erklären.

Und das unmißverständlich. Sei dir im Klaren, ob du nochmals eine Reparatur ermöglichen lassen möchtest - aber dann bitte VOR diesem Schreiben.

Den Rücktritt vom Vertrag musst du dem Hersteller (!) erklären - nicht dem Händler.

Der hat in der Regel auch kein Interesse am Streit mit seinem Brötchengeber.

... und verdient mglw. mit den zu erbringenden ‚Werkstatt‘leistungen bzw. -Aufenthalten.

Letztendlich hast du sicherlich nur mit dem Hersteller den Kaufvertrag - und nicht dem Händler; meistens treten die Händler bei Neufahrzeugen nur als Vermittler auf und du unterschreibst einen Kaufvertrag mit der Daimler AG.

Schau mal nach.

Viel Erfolg.

Schreiben per eMail an den Hersteller laut Kaufvertrag ‚vorab‘

.. und per Einschreiben mit Rückschein hinterher. Das kannst du auch so bereits in der eMail ankündigen.

Denke daran:

Du hast ein fabrikneues Fahrzeug zum täglichen Gebrauch bestellt und bezahlt.

Als Käufer eines Neuwagens hast du ohne Wenn und Aber Anspruch auf ein „fabrikneues“ Fahrzeug.

Hat das Auto einen wahrnehmbaren Mangel (es Bericht bereits einer!), kannst du als Käufer die Beseitigung des Mangels fordern.

Sollte dies nicht möglich oder zu teuer sein, kann du als Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Lieferung eines mangelfeien Fahrzeugs (Ersatzlieferung ! ... das heißt nicht (mehr) Wandlung) verlangen.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Urteil vom 6.2.2013, AZ: VIII ZR 374/11) entschieden.

Es gibt noch mehr einschlägige Urteile.

 

Alles Gute!

:cool:

.

Ich konnte alles direkt mit meinem Händler klären.

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