Gilt im Parkhaus und auf dem Supermarktparklatz die Straßenverkehrsordnung ?

VW Polo 4 (9N / 9N2 / 9N3)

Hallo Polofreunde,

Gilt in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus und auf dem Supermarktparklatz die Straßenverkehrsordnung ?
Ich habe mal gehört dass in Parkhäusern und auf Supermarktparkplätzen, da sie ja privat sind, auch wenn dort steht, "hier gilt die Staßenverkehrsordnung", diese eben nicht gilt.
Ich kann mich also dort z.B. nicht auf "rechts vor links" und andere Regeln der Straßenverkehrsordnung verlassen.
Weiss das jemand genau ?

Grüße
Braver Polo

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Zitat:

Original geschrieben von VAGCruiser


Auf den Spruch ist doch Privatgelände und kein StVO Bereich erwiederten die freundlichen Grünen nur...

...selbst wenn es kein öffentlicher verkehrsraum wäre, könnte die rennleitung

(rein theoretisch)

entsprechende schritte einleiten, da das fahzeug - selbst wenn es daheim in der verschlossenen garage steht - während es zugelassen ist, den bestimmungen der svtzo entsprechen muss...

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Zitat:

Original geschrieben von Bedman



Auf dem Parkplatz gelten lediglich die Regeln des § 1 StVO

Nein - aber fast richtig ... . Die Regeln des Paragraph 1 der StVO gelten

auch

auf dem Parkplatz. Das Wichtige ist, sie gelten auch dort

uneingeschränkt

, wohingegen andere Regeln der StVO auf Parkplätzen durch gewisse Konditionen determiniert sein können.

Zitat:

Sicherlich gilt auch hier die StVZO. Das war nicht die Frage.

War doch nur ein Beispiel, weil VAGCruiser den Fakt zu den Leuchtmitteln und der Polizei ins Spiel brachte ...

Zitat:

Wenn es zu einem Unfall kommt wird dir aber in der Regel nur der Verstoß nach § 1 StVO vorgeworfen.

Steht nicht unmittelbar mit dem von mir geschriebenen im Widerspruch. Paragraph 1 gilt immer: es ist

der

fundamentale Pfeiler unserer StVO (ähnlich dem Paragraph 1 unseres Grundgesetzes) Alles, was folgt sind irgendwie Einschränkungen/Spezialisierungen. Und dennoch: Gilt Paragraph 1, so gilt der gesamte Gesetzestext und umgekehrt. Man kann ja auch nicht bei einem Verbrechen sagen "Weil ich vom Dorf komme (bitte keine Anfeindungen, ich komme selbst vom Dorf; danke😉), gilt für mich nur Paragraph 1 des StGB. Dann weiß man zwar, dass eine Tat möglicherweise bestraft werden könnte, aber nicht mehr und nicht weniger.

Nachdem also Paragraph 1 gilt, darf man laut meinem ehemaligen Fahrlehrer auf Parkplätzen eh nur maximal 10 km/h - eigentlich Schritt =4-7 km/h - fahren (ruhender Verkehr, Fußgänger, ein - und ausparkende Autos = erhöhte Gefahr). Das gebietet laut Lehrmeinung der Paragraph 1 eben mittelbar, ohne, dass direkt darauf verwiesen wird. Die Regel gilt übrigens auch, wenn man z.B. auf engen Straßen und entgegenkommen zweier Fahrzeuge den Mindestabstand zum Bordstein (30 cm) unterschreitet. Heißt: Schritt fahren - macht aber nach der Fahrschule keiner mehr.

Nachdem nun auf dem Parkplatz niemand direkte Schrittgeschwindigkeit fährt ist die "Teilschuldvorraussetzung" aufgrund des Verletzens von Paragraph 1 praktisch immer gegeben.

Zitat:

Vorfahrtsregeln können auf einem Parkplatz nicht gelten, da es an Fahrbahnen, Kreuzungen pp. mangelt. Ein Parkplatz ist eine Verkehrsfläche mit Parkgassen.

[...]

Auf einem Parkplatz kann es keinen Fließverkehr geben.

Ist schlichtweg falsch (siehe Urteil Amtsgericht Solingen, Az. 11 C 193/06). Die Hauptwege, die zur Ausfahrt und um den Parkplatz herumführen und die einzelnen zumeist parallel laufenden Parkgassen verbinden zählen sehr wohl als Flächen des fließenden Verkehrs. Beispiel Parkhaus: Die "Ringstraße", die von der Einfahrt durch die verschiedenen Stockwerke führt (von dieser kann man niemals direkt auf einen Parkplatz fahren, ohne vorher auf eine Parkgasse abzubiegen) gilt als Fläche des fließenden Verkehrs. Oftmals sind die Flächen auch anhand der Farbe des Fahrbahnbelages zu unterscheiden.

Zitat:

Wenn sich also zwei Parkgassen kreuzen und es kommt zum Unfall -> § 1. Wenn jemand aus einer "Parklücke" ausfährt und es kommt zum Unfall

.... hat immer derjenige keine Schuld, der nach Paragraph 1 alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur erhöhten Sorgfalt ausgereizt hat; z.B. Schrittgeschwindigkeit eingehalten hat.

Optimaler Weise sollten sich Parkgassen gar nicht kreuzen, was aber in der Realität passiert, steht auf einem anderen Blatt ...

Zitat:

Das sind die Fälle, wo man mit dem Gesetz faktisch in Konflikt kommt. Ich denke Ahndungen z. B. bzgl. der Beleuchtung dürften auf Parkplätzen Richtung Null tendieren.

Da gebe ich dir Recht. Die Rechtsprechung ist teilweise etwas uneinheitlich. Aber welcher Richter ist schon frei von eigenen (Negativ-)Erfahrungen. Jedes Urteil hat bei aller Mühe um Objektivität immer ein Quäntchen subjektives Empfinden intus.

Das mit der Beleuchtung war ja auch nur ein subjektives Erlebnis und dürfte sich nicht allzu oft widerholen

MfG

T.

Hatte mal eine Unfall auf einem Parkplatz, bin von rechts gekommen aber Teilschuld bekommen, da der Parkplatz zum sogenannten Ruhenden Verkehr gehört und dabei die gegenzeitige Rücksichtnahme eine Große Rolle spielt

Zitat:

Original geschrieben von V8poweraudi


Hatte mal eine Unfall auf einem Parkplatz, bin von rechts gekommen aber Teilschuld bekommen, da der Parkplatz zum sogenannten Ruhenden Verkehr gehört und dabei die gegenzeitige Rücksichtnahme eine Große Rolle spielt

Genau darauf wollte ich hinaus. Das ist in fast allen Fällen so. Aber Master of Desaster hat vollkommen recht, wenn man die Situation abschließend betrachtet. Die Minderfälle hatte ich außen vorgelassen, darum schrieb ich "in der Regel", um nicht zu viel zu verwirren.

Das Urteil mit dem Fließverkehr ist mir noch nicht zu Ohren gekommen. Schön, dass man immer dazulernen kann. Das ist das schöne am Recht, dass das Gesetz so schwammig vormuliert ist, dass jeder Richter pp. es so auslegen kann, wie er es sieht.
Nach meiner Rechtsauffassung müssten dann "Parkplatzschilder" an jeder Abzweigung der Hauptader stehen, obwohl ich die andere Argumentation durchaus nachvollziehen kann.

Hi Bedman,
ich finde auch, dass Verkehrssituationen in den vielen Fällen nicht ein-eindeutig geregelt sind. Dazu gehören offenbar auch die Parkplätze. Bei anderen Dingen reglementiert man sich zu Tode und am Ende wird es doch Mist.
Hier mal eine kleine Anekdote. Passt zwar nicht 100%ig hierher, ist aber durchaus bedenklich und soll auch als Warnung für potentielle Geschädigte dienen.
Übrigens: Mein Polo 9N3 hat bei geöffneter Heckklappe eine Höhe von ca. 2,02m. Heiß, wenn ich unter einem Entlüftungsrohr parkte, könnte ich beim Öffnen des Kofferraumes oben anstoßen - mit einem Kleinwagen. Zum Glück gibt es ja in Deutschland nur wenige Menschen großen Körperwuchses ...😛🙄

Abschließend noch ein kurzes Dankeschön an den TE. Obwohl "BraverPolo" schon einige entbehrliche Edits eingestellt hat (nebenbei: schöne Aliteration, oder😉), hat er hierbei mal den Nagel auf den >Kopf getroffen ... . Weiter so!

MfG

T.

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Ja, das ist eine schöne Geschichte. Was mir zu denken gibt - ich bin genauso groß wie der T5. 😰 *aua*

ich muss mich mal hier aus gegebenen Anlass 😠 einklinken.

In einer nicht öffentlichen Tiefgarage (Wohnkomplex), in der ca. 30 Autos stehen, hat der gegenüber mir stehende, beim ausparken mein Auto beschädigt. 😠
Als ich gerade eben die Polizei angerufen habe, meinte diese, dass sie dafür nicht zuständig sind! 😕 da es eine private Tiefgarage ist. Ich solle mich an den Verursacher wenden und dies mit ihm zusammen klären. --> Dolles Kino. Ich weiß schon wie das ablaufen wird.
Wenn das nichts hilft soll ich meinen (nicht vorhandenen) Anwalt kontaktieren...

Ich könnte so kotzen...

OH. Sehe gerade, dass das Thema ja schon ein Jahr alt ist :-) Aber man soll ja immer die Forensuche nutzen :-)

Zitat:

Original geschrieben von ooooA8


Wenn das nichts hilft soll ich meinen (nicht vorhandenen) Anwalt kontaktieren...

Das wäre eine gute Gelegenheit, eine auf Dauer ausgelegte Geschäftsbeziehung zu begründen...😉

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