Gewerbe oder Privatverkauf

VW Golf 4 (1J)

Hallo allerseits,

ich habe vor mir einen Golf IV Variant zu kaufen der bis vor einem Monat noch als Dienstwagen im öffentlichen Dienst benutzt wurde, also für Außendienstfahrten und Privatfahrten des Mitarbeiters.

Dieser steht nun zum verkauf, da der Mitarbeiter demnächst in Rente geht.

Soweit bin ich mit dem Wagen auch zufrieden und der Preis ist auch inordnung.

Habe heute den Kaufvertrag zugeschickt bekommen wo jedoch das Feld:

"Das Fahrzeug wurde gewerblich genutzt" nicht angekreuzt war und beim Feld:

"hat folgende Vorschläden/Mängel" steh ein Austauschgetriebe und sonstige Mängel

jetzt weiß ich aber das der Wagen noch ein ungeklärtes Probelm hat und zwar das der Motor in den Motorschutz geht.

Meine Frage:

Müsste das nicht ein Gewerblich genutztes Fahzeug sein also dementsprechend auch 1 Jahr Gewährleistung?

und

Wie sieht das mit dem Fehler des Motor´s aus davon ist nichts erwähnt, müsste dass nicht auch drin stehen?

MFG

poooLooo

8 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von poooLooo



Müsste das nicht ein Gewerblich genutztes Fahzeug sein also dementsprechend auch 1 Jahr Gewährleistung?

Wie das Fahrzeug benutzt wird oder wurde hat mit der Gewährleistung nichts zu tun.

Entscheidend ist nur, ob du das Auto bei einem Händler oder von Privat gekauft hast, und ob du selbst Privat oder Händler bist.

Händler verkauft an Privat: immer Gewährleistung
Privat verkauft an Privat: kann Gewährleistung ausschließen (und macht das in der Regel auch)
Händler an Händler: keine Gewährleistung

Ja ICH (käufer) bin privat

Die Dienststellte (Verkäufer) ist ja ein Gewerbe, zwar kein Händler aber der Wagen müsste ja eig. als ein Gewerblich genutztes Fahrzeug angemeldet gewesen sein.

Nach Deiner Schilderung handelt es sich nicht um ein Dienstfahrzeug.
Die Verwendung von Dienstfahrzeugen zur privaten Nutzung durch Bedienstete ist verboten.
Bei "echten" Dienstfahrzeugen steht als Halter eine entsprechende Behörde oder Dienststelle im Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief.
Dienstfahrzeuge werden niemals durch benutzende Bedienstete verkauft oder verwertet, sondern immer nur durch die Behörde/Dienststelle selbst.

Vielmehr scheint es sich bei Deinem Objekt der Begierde um ein sogenanntes "beamteneigenes Fahrzeug" zu handeln.
Kurz gesagt, das sind Fahrzeuge, zu deren Beschaffung und Unterhalt die Behörde beiträgt und die zur dienstlichen Benutzung expressis verbis zugelassen sein müssen.
Sie stehen im Eigentum des Bediensteten, dieser ist auch Fahrzeughalter. Nämlicher darf in einem bestimmten Verhältnis zu den dienstlich zurückgelegten Fahrstrecken (Kilometern) private Kilometer mit dem Fahrzeug fahren.

Beispielsweise fahren Vollstreckungsbeamte/Gerichtsvollzieher fast ausnahmslos beamteneigene Fahrzeuge

Verkäufe von "beamteneigenen Fahrzeugen" sind stets Privatverkäufe, diese führt der Bedienstete in eigener Regie und auf eigene Rechnung durch.

In jedem Fall -Dienstfahrzeug oder beamteneigenes Fahrzeug- gehört die exakte Beschreibung eines jeden zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannten Schadens im Kaufvertrag angegeben.

Merkwürdige Geschichte, da ist doch Vorsicht geboten!

Unkiklunki

Zitat:

Original geschrieben von Jochen42



Zitat:

Original geschrieben von poooLooo



Müsste das nicht ein Gewerblich genutztes Fahzeug sein also dementsprechend auch 1 Jahr Gewährleistung?
Wie das Fahrzeug benutzt wird oder wurde hat mit der Gewährleistung nichts zu tun.
Entscheidend ist nur, ob du das Auto bei einem Händler oder von Privat gekauft hast, und ob du selbst Privat oder Händler bist.

Händler verkauft an Privat: immer Gewährleistung
Privat verkauft an Privat: kann Gewährleistung ausschließen (und macht das in der Regel auch)
Händler an Händler: keine Gewährleistung

Die Begriffsdefinition "Händler" greift nur missverständlich.

Es muss "Gewerbetreibender" heissen.

Bei "Händler" denkt man, nur ein Fahrzeughändler sei gemeint.

Nix da!

Auch wenn Du ein Geschäfts- oder Betriebsfahrzeug eines Juweliers oder auch niedergelassenen Arztes kaufst, ist dieser als Verkäufer Gewerbetreibender und kann die Gewährleistung folglich nicht ausschließen.

Last but not least: Eine Dienststelle ist nicht und niemals gewerbetreibend!

Unkiklunki

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ok das versteh ich, also ist en kein Kauvertrag zwischen Gewerbe(Verkäufer) und Privatperson (Käufer)

sondern

Privat an Privat und deshalb gibts auch keine Gewährleistung. ok

aber jetzt haben die ja im Punkt "Vorschäden Mängel" nur das Austauschgetriebe und sonstige Mängel stehen, von der Fehlfunktion das der Motor in den Motorschutz geht steht nichts drin,

und das ist mir jetzt wichtig wenn ich den wagen kaufe und den Vertrag so unterschreibe fahre damit nach hause und ein tag später oder so tritt das Fehlverhalten wieder auf und der Motor geht in den Motorschutz, ich fahre dann zur nächsten Werkstatt und die sagt mir dann das z,B, das STeuergerät oder der Turbo defekt sind kosten ca 1500€ sagen wir jetzt mal.

hab ich dann pech oder kann ich dann sagen "momentmal darüber hat mich der Verkäufer aber nicht schriftlich hingewiesen" kann ich dann vom Kaufvertrag zurücktreten bekomme mein geld zurück und alles ist gut? oder lasse ich den Wagen reparieren und stelle dem Verkäufer die reparatur in rechnung? Wie verhält sich das dann?

Richtig, keine Dienstelle ist ein Privatverkäufer, könnte eine Dienststelle Fahrzeuge verkaufen, wäre sie mit Gerwerbetreibenden gleichgestellt, somit zur Übernahme einer Garantie verpflichtet, die nur schwer aus dem Kaufvertrag haraus zu nehmen ist.
In diesem Falle ist es ein "Privat"verkäufer, der den Wagen veräussert, der Wagen weist garantiert keinen Pflege- und Wartungsrückstand auf, da er täglich zuverlässig sein musste.
Es lohnt sich immer solche Fahrzeuge ins Auge zu fassen.
1984 konnte ich einen 76er Passat, ex Streifenwagen, mein Eigen nennen, er lief ohne Mucken noch weitere 220000km bis ich gegen den VW-Typischen Rost nichts mehr unternehmen konnte, eine komplette Bodengruppe hätte jede Kosten-Nutzenrechnung zum Platzen gebracht.
Er wurde mit über 770000km auf der Uhr als Teileträger verkauft.

Zitat:

Original geschrieben von poooLooo


[...]

hab ich dann pech oder kann ich dann sagen "momentmal darüber hat mich der Verkäufer aber nicht schriftlich hingewiesen" kann ich dann vom Kaufvertrag zurücktreten bekomme mein geld zurück und alles ist gut? oder lasse ich den Wagen reparieren und stelle dem Verkäufer die reparatur in rechnung? Wie verhält sich das dann?

Wenn dieser Schaden im Kaufvertrag vermerkt ist, dann akzeptierst Du ihn und den diesbezüglichen Kaufpreis.

Ist er nicht vermerkt, und der Verkäufer kann aber ggf. anderweitig zeugenschaftlich belegen, dass Dir der Schaden zum Zeitpunkt des Kaufs bekannt war, dann gilt das Gleiche.

Fazit: Schaden im Kaufvertrag vermerken und Kaufpreis entsprechend runterhandeln.

Ansonsten: Finger weg von der Grotte.

Unkiklunki

Zitat:

Original geschrieben von Polo6NFDTCiV


Richtig, keine Dienstelle ist ein Privatverkäufer, könnte eine Dienststelle Fahrzeuge verkaufen, wäre sie mit Gerwerbetreibenden gleichgestellt, somit zur Übernahme einer Garantie verpflichtet, die nur schwer aus dem Kaufvertrag haraus zu nehmen ist.

kann es sein das du bei "keine Dienstelle ist ein ..." eigl. "eine Dienststelle ist..." meintest?

also wie gesagt als Verkäufer hat ein Mitarbeiter aus der Verwaltung im Auftrag der Dienststelle unterschrieben.

Die Fehlfunktion ist im Kaufvertrag nicht erwähnt nur ist die Frage wie weit man "sonstige Mängel" ausdehnen kann bis hin zu einem Turbo oder sonst was schaden?

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