Geschwindigkeitsüberschreitung mit Nebelschlußleuchte
Hi,
mal ein Theoretische Frage die in einem anderen Unterforum aufgekommen ist (da aber nicht so recht hin passt):
Bekanntlich darf man ja mit eingeschalteter NSL nur 50km/h fahren (steht so in der StVo).
Auf der Autobahn fährt jemand mit 200km/h (Sichtweite läßt es zu, es ist alo keine Sichtbehinderung) mit eingeschalteter NSL.
Überschreitet er damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 150km/h?
Ich denke ehr nicht, fände es aber gut, damit könnte man die Staatskasse in 3 Monaten sanieren. 😁
Was sagt ihr dazu (sind ja auch einige Polizisten hier vertreten)?
Daß das ehr eine theoretische Frage ist, ist mir klar (also bitte keine blöden Kommentare 😉).
Danke.
Gruß Metalhead
Beste Antwort im Thema
Hallo, metalhead79,
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 21. Dezember 2017 um 22:59:48 Uhr:
Auf der Autobahn fährt jemand mit 200km/h (Sichtweite läßt es zu, es ist alo keine Sichtbehinderung) mit eingeschalteter NSL.
es gibt Polizeibeamte, die solche Fahrzeuglenker nach dem Anhalten scherzhaft zunächst einmal darauf hinweisen, dass sie erheblich zu schnell gefahren sind, weil ein verantwortungsbewusster Autofahrer ja nie im Leben widerrechtlich die Nebelschlußleuchte benutzen würde.
Zumindest meiner Erfahrung nach bleibt so ein kleiner Spruch, der dann meistens in einen kurzen und netten Plausch übergegangen ist, eher haften als wenn man den VT anhält, ihn auf sein Fehlverhalten hinweist, sanktioniert und dann weiterfahren lässt.
Viele Grüße,
Uhu110
82 Antworten
Zitat:
@situ schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:00:06 Uhr:
Keine OWI wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Warum erfindest du jetzt etwas dazu, von dem gar nicht die Rede war? Wo kommt denn in dem Satz "Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi" eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor? Die OWi kann in diesem Satz genau so gut durch die unzulässige NSL verwirklicht werden.
Du hast eine riesengroße Klappe, aber bist nicht in der Lage, einfachste Sätze zu lesen.
Geschwindigkeit 100 km/h, Sichtweite 40 Meter, NSL eingeschaltet --> OWi wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Geschwindigkeit 100 km/h, Sichtweite 200 Meter, NSL eingeschaltet --> OWi wegen unzulässiger Benutzung der NSL
Und jetzt bringt ihr bitte mal ein Beispiel, bei dem der Satz "Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi" nicht zutrifft.
Aber nicht wegen eingeschalteter Nebelschlußleuchte, sondern weil die Sicht weniger als 50m beträgt!!!Zitat:
@Florian333 schrieb am 23. Dezember 2017 um 18:56:38 Uhr:
Ich weiß nicht, worauf es hinauslaufen soll. Die Aussage "Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi" ist absolut richtig. Es handelt sich dann entweder um eine OWi wegen unzulässiger Verwendung der NSL oder um eine OWi wegen Überschreitung der erlaubten 50 km/h.
Du hast Dein eigenes Zitat nicht gelesen oder nicht verstanden.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:04:49 Uhr:
Aber nicht wegen eingeschalteter Nebelschlußleuchte, sondern weil die Sicht weniger als 50m beträgt!!!
Ich habe beide Varianten berücksichtigt, du nicht.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:04:49 Uhr:
Zitat:
@Florian333 schrieb am 23. Dezember 2017 um 18:56:38 Uhr:
Ich weiß nicht, worauf es hinauslaufen soll. Die Aussage "Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi" ist absolut richtig. Es handelt sich dann entweder um eine OWi wegen unzulässiger Verwendung der NSL oder um eine OWi wegen Überschreitung der erlaubten 50 km/h.
Aber nicht wegen eingeschalteter Nebelschlußleuchte, sondern weil die Sicht weniger als 50m beträgt!!!
Du hast Dein eigenes Zitat nicht gelesen oder nicht verstanden.
Lest doch einfach - der Text des Bußgeldkataloges ist auch Legasthenikern zugänglich.
Ähnliche Themen
Bring doch mal ein Beispiel, wo der Satz "Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi" nicht zutrifft.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:06:57 Uhr:
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:04:49 Uhr:
Aber nicht wegen eingeschalteter Nebelschlußleuchte, sondern weil die Sicht weniger als 50m beträgt!!!Ich habe beide Varianten berücksichtigt, du nicht.
Man braucht auch für einen Verstoß nicht zwei Varianten berücksichtigen. NOCHMAL: Der Tatbestand der Geschwindigkeitsübertretung wird durch das Fahren mit mehr als 50km/h bei weniger als 50m Sichtweite erfüllt, die Nebelschlußleuchte ist dabei völlig irrelevant. Sie kann dabei an sein, aus sein, blinken, flackern, kaputt sein, abmontiert sein, falsche Birne drin... völlig Bockwurst für den Geschwindigkeitsverstoß. Deshalb ist der Satz von
@CV626eben falsch.
Du unterliegst hier wirklich einem weitverbreiteten Denkfehler.
Es gibt keinerlei wie auch immer geartete Verknüpfung von Geschwindigkeitsübertretung und NSl. Es gibt nur den OWI-Bestand wie oben angeführt.
Tatbestandsnummer 117148:
Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war. 20 Euro.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:11:57 Uhr:
Bring doch mal ein Beispiel, wo der Satz "Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi" nicht zutrifft.
Jetzt schlitterst Du schon auf Eis...😉 Es müssen Tatbestände erfüllt werden und keine konstruierten Aussagen von Forenmitgliedern.
Der Satz von CV626 hatte eine Geschwindigkeitsüberschreitung gar nicht zum alleinigen Inhalt, das erfindet ihr nur dazu, obwohl er nichts dergleichen geschrieben hat. Er hatte ebenso wie ich beide möglichen Verstöße zum Inhalt.
Ich als Glühwein trinkender, nichts wissender Legastheniker warte jetzt auf @situ, der nun gleich ein Beispiel bringt, wo der Satz "Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi" nicht zutrifft. Ich vermute, dass bis dahin noch einiges an Glühwein meine trockene Kehle hinunter läuft.
Zitat:
@situ schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:20:16 Uhr:
Es gibt keinerlei wie auch immer geartete Verknüpfung von Geschwindigkeitsübertretung und NSl.
Das hat CV626 auch nicht geschrieben.
Aber DU. Prost und gute Nacht. Ich labere ja auch mal gern - aber es muss schon Spaß machen.
Nein, wo denn? Prost!
Dass es keinen Tatvorwurf "Überschreiten von 50 km/h mit eingeschalteter NSL" gibt, wurde bereits auf Seite 1 dieses Threads geklärt. Die restliche Verwirrung kommt nur von ungenauem Lesen. Ich bleibe dabei, dass der nachfolgende Satz von CV626 absolut korrekt ist, man darf nur nicht irgendwas hinzudichten, was da nicht steht:
"Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi."
Zitat:
@Florian333 schrieb am 23. Dezember 2017 um 18:56:38 Uhr:
Es handelt sich dann entweder um eine OWi wegen unzulässiger Verwendung der NSL oder um eine OWi wegen Überschreitung der erlaubten 50 km/h.
Und ich bleibe dabei, dass diese Aussage (oder ...) purer, mehrfach wiederholter Quatsch ist, der natürlich verwirrt, wenn jemand den Blödsinn nicht erkennt.
Zitat:
@Mischkolino schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:18:06 Uhr:
Deshalb ist der Satz von @CV626 eben falsch.Du unterliegst hier wirklich einem weitverbreiteten Denkfehler.
Nö. Mein Satz ist nicht falsch.
Ich hatte behauptet: Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi.
Und das trifft zu, solange man sich im Bereich der deutschen StVO fortbewegt.
Bei Sicht <= 50m begeht man eine OWi wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Bei Sicht > 50m begeht man eine OWi wegen falscher Beleuchtung.
Eine Situation, in der man mit NSL schneller als 50 fährt und KEINE OWi begeht, gibt es mithin NICHT.
Dass es einen Extra-OWi-Bestand "schneller als 50 mit NSL" gibt, oder dass man mit NSL an und >50 km/h automatisch einen Tempoverstoß begeht, hatte ich NICHT behauptet.
Was ist daran so schwer zu verstehen??