Geschwindigkeitsüberschreitung mit Nebelschlußleuchte

Hi,

mal ein Theoretische Frage die in einem anderen Unterforum aufgekommen ist (da aber nicht so recht hin passt):

Bekanntlich darf man ja mit eingeschalteter NSL nur 50km/h fahren (steht so in der StVo).
Auf der Autobahn fährt jemand mit 200km/h (Sichtweite läßt es zu, es ist alo keine Sichtbehinderung) mit eingeschalteter NSL.
Überschreitet er damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 150km/h?

Ich denke ehr nicht, fände es aber gut, damit könnte man die Staatskasse in 3 Monaten sanieren. 😁
Was sagt ihr dazu (sind ja auch einige Polizisten hier vertreten)?

Daß das ehr eine theoretische Frage ist, ist mir klar (also bitte keine blöden Kommentare 😉).
Danke.

Gruß Metalhead

Beste Antwort im Thema

Hallo, metalhead79,

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 21. Dezember 2017 um 22:59:48 Uhr:


Auf der Autobahn fährt jemand mit 200km/h (Sichtweite läßt es zu, es ist alo keine Sichtbehinderung) mit eingeschalteter NSL.

es gibt Polizeibeamte, die solche Fahrzeuglenker nach dem Anhalten scherzhaft zunächst einmal darauf hinweisen, dass sie erheblich zu schnell gefahren sind, weil ein verantwortungsbewusster Autofahrer ja nie im Leben widerrechtlich die Nebelschlußleuchte benutzen würde.

Zumindest meiner Erfahrung nach bleibt so ein kleiner Spruch, der dann meistens in einen kurzen und netten Plausch übergegangen ist, eher haften als wenn man den VT anhält, ihn auf sein Fehlverhalten hinweist, sanktioniert und dann weiterfahren lässt.

Viele Grüße,

Uhu110

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Mein Vorschlag: Nebelschlussleuchte an, Raderkontrolle suchen und richtig Stoff. Auf dem Bußgeldbescheid steht's dann ganz genau.

Zitat:

@CV626 schrieb am 23. Dezember 2017 um 14:00:07 Uhr:


Fakt ist aber trotzdem auch: Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi.

Moment mal, auch diese Aussage ist falsch. Also kein Fakt, sondern nur Stammtischtheorie.

Warum ist die Aussage (in Deutschland) falsch? Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der hat entweder die NSL unzulässigerweise eingeschaltet oder er überschreitet die in diesem Fall zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Florian, wenn du keinen passenden Eintrag im Bussgeldkatalog findest, dann ist es keine OWi. Nenn doch bitte den passenden. Deine beiden Vorschlaege greifen jedoch nicht.

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Zitat:

@Florian333 schrieb am 23. Dezember 2017 um 18:15:15 Uhr:


Warum ist die Aussage (in Deutschland) falsch? Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der hat entweder die NSL unzulässigerweise eingeschaltet oder er überschreitet die in diesem Fall zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Du hast den wichtigen Hinweis vergessen, dass dies deine durch nichts belegbare Meinung ist.

So, wie du schreibst, könnte man annehmen, es würde sich um Wissen handeln.

Verstoß StVO para 17, TabNr 117148 (25 EUR) über Behinderung bis 117150 (bei Unfall, 35 EUR) - sonst nichts.

1. Unzulässige Verwendung der NSL:

Tatbestandsnummer 117148:
Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte, obwohl keine Sichtbehinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war. 20 Euro.

2. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug:

Tabelle 703004 (außerorts) und Tabelle 703005 (innerorts) für "normale" Fahrzeuge (keine Busse, Gefahrguttransporter etc.):

Beispiel: Überschreitung um 40 km/h:
160 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (innerorts)
120 Euro, 1 Punkt (außerorts)

Und vielleicht liegt hier ein Irrtum über den Begriff "Ordnungswidrigkeit" vor. Die ist es nämlich auch dann, wenn es nur ein Verwarnungsgeld gibt, also nicht erst bei einem Bußgeld.

Es ist nicht unbekannt, dass Geschwindigkeitsübertretungen geahndet werden.
Aber dies ist keine im Sinne der StVO, sondern missbräuchliche Nutzung der NSL. SONST NICHTS. Steht doch schon oben.

Nein, es liegt keine Begriffsverwirrung vor - bei mir jedenfalls nicht.

Ich weiß nicht, worauf du hinaus willst. Ich kann dir belegen, dass beide Dinge eine Ordnungswidrigkeit sein können:
- das unzulässige Verwenden der NSL
- die Überschreitung von 50 km/h, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt

Dass nicht beides gleichzeitig vorliegen muss, bestreitet niemand.

Zitat:

@situ schrieb am 23. Dezember 2017 um 18:38:39 Uhr:


Aber dies ist keine im Sinne der StVO, sondern missbräuchliche Nutzung der NSL.

Eine unzulässige Verwendung der NSL ist selbstverständlich auch ein Verstoß gegen die StVO.

Ja, das steht doch oben - gegen para 17. Der para steht auch dort. Hat aber NICHTS mit einem Geschwindigkeitsverstoß zu tun.

Von "kann ich belegen" hat niemand was, wenn es nicht geschieht.

Hast du nicht richtig gelesen? Es ging um folgende Aussage:
"Fakt ist aber trotzdem auch: Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi."
Diese Aussage ist absolut richtig, sie wurde aber wie folgt kommentiert:
"Moment mal, auch diese Aussage ist falsch. Also kein Fakt, sondern nur Stammtischtheorie."

Du hast Recht. Niemand hat von so einem Blödsinn wir Geschwindigkeitsverstoß geschrieben. Da war ich ganz neben der Spur. Ich bitte um Entschuldigung.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 23. Dezember 2017 um 18:49:29 Uhr:


Hast du nicht richtig gelesen? Es ging um folgende Aussage:
"Fakt ist aber trotzdem auch: Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi."
Diese Aussage ist absolut richtig, sie wurde aber wie folgt kommentiert:
"Moment mal, auch diese Aussage ist falsch. Also kein Fakt, sondern nur Stammtischtheorie."

Und dabei bleibt es auch. Lies Dir noch mal gaaanz langsam Dein eigenes Zitat aus dem Bußgeldkatalog durch und überlege noch mal.

(Nur zur Unterstützung: es gibt keinen Tatbestand: "Sie fuhren mit eingeschalteter NSL schneller als 50km/h" weshalb die Aussage von @CV626 eben nicht richtig ist)

Ich weiß nicht, worauf es hinauslaufen soll. Die Aussage "Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi" ist absolut richtig. Es handelt sich dann entweder um eine OWi wegen unzulässiger Verwendung der NSL oder um eine OWi wegen Überschreitung der erlaubten 50 km/h.

Kannst du nicht lesen? Keine OWI wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Wird auch durch beharrliche Wiederholung nicht richtig. Schmeckt der Glühwein?

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