Geschwindigkeitsüberschreitung mit Nebelschlußleuchte

Hi,

mal ein Theoretische Frage die in einem anderen Unterforum aufgekommen ist (da aber nicht so recht hin passt):

Bekanntlich darf man ja mit eingeschalteter NSL nur 50km/h fahren (steht so in der StVo).
Auf der Autobahn fährt jemand mit 200km/h (Sichtweite läßt es zu, es ist alo keine Sichtbehinderung) mit eingeschalteter NSL.
Überschreitet er damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 150km/h?

Ich denke ehr nicht, fände es aber gut, damit könnte man die Staatskasse in 3 Monaten sanieren. 😁
Was sagt ihr dazu (sind ja auch einige Polizisten hier vertreten)?

Daß das ehr eine theoretische Frage ist, ist mir klar (also bitte keine blöden Kommentare 😉).
Danke.

Gruß Metalhead

Beste Antwort im Thema

Hallo, metalhead79,

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 21. Dezember 2017 um 22:59:48 Uhr:


Auf der Autobahn fährt jemand mit 200km/h (Sichtweite läßt es zu, es ist alo keine Sichtbehinderung) mit eingeschalteter NSL.

es gibt Polizeibeamte, die solche Fahrzeuglenker nach dem Anhalten scherzhaft zunächst einmal darauf hinweisen, dass sie erheblich zu schnell gefahren sind, weil ein verantwortungsbewusster Autofahrer ja nie im Leben widerrechtlich die Nebelschlußleuchte benutzen würde.

Zumindest meiner Erfahrung nach bleibt so ein kleiner Spruch, der dann meistens in einen kurzen und netten Plausch übergegangen ist, eher haften als wenn man den VT anhält, ihn auf sein Fehlverhalten hinweist, sanktioniert und dann weiterfahren lässt.

Viele Grüße,

Uhu110

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Es ist doch ganz einfach:

Geschwindigkeit 100 km/h, Sichtweite 40 Meter, NSL eingeschaltet --> OWi wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Geschwindigkeit 100 km/h, Sichtweite 200 Meter, NSL eingeschaltet --> OWi wegen unzulässiger Benutzung der NSL

Zitat:

@Florian333 schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:28:00 Uhr:


Dass es keinen Tatvorwurf "Überschreiten von 50 km/h mit eingeschalteter NSL" gibt, wurde bereits auf Seite 1 dieses Threads geklärt. [...]

Aha. Dann verstehe ich nicht warum Du den zitierten Satz so hartnäckig verteidigst.

Zitat:

@CV626 schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:34:31 Uhr:


Eine Situation, in der man mit NSL schneller als 50 fährt und KEINE OWi begeht, gibt es mithin NICHT.

So ist es.

Zitat:

@CV626 schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:34:31 Uhr:


Was ist daran so schwer zu verstehen??

Eigentlich nichts. Es wurde in deinen völlig korrekten Satz etwas rein interpretiert, was du gar nicht geschrieben hattest. Das kann jedem mal passieren, aber dass derjenige dann mit Glühwein und Legasthenikern anfängt, ist eigentlich nur als Eigentor anzusehen.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:37:17 Uhr:



Zitat:

@Florian333 schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:28:00 Uhr:


Dass es keinen Tatvorwurf "Überschreiten von 50 km/h mit eingeschalteter NSL" gibt, wurde bereits auf Seite 1 dieses Threads geklärt. [...]

Aha. Dann verstehe ich nicht warum Du den zitierten Satz so hartnäckig verteidigst.

Weil es im zitierten Satz diesen Zusammenhang nicht gibt.

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Zitat:

@CV626 schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:34:31 Uhr:



Zitat:

@Mischkolino schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:18:06 Uhr:


Deshalb ist der Satz von @CV626 eben falsch.

Du unterliegst hier wirklich einem weitverbreiteten Denkfehler.

Nö. Mein Satz ist nicht falsch.

.... Bei Sicht <= 50m begeht man eine OWi wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ....

Das ist Quatsch. Wurde aber zig mal geschrieben. Diskutieren kann man das nicht.
Eine solche HG-Regelung müsste erst erfunden werden.

Jetzt habe ich schon wieder gegähnt - viel Spaß noch beim Wortverdrehen und Nichtverstehen.

Zitat:

@CV626 schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:34:31 Uhr:



Zitat:

@Mischkolino schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:18:06 Uhr:


Deshalb ist der Satz von @CV626 eben falsch.

Du unterliegst hier wirklich einem weitverbreiteten Denkfehler.

Nö. Mein Satz ist nicht falsch.

Ich hatte behauptet: Wer mit eingeschalteter NSL schneller als 50 fährt, der begeht eine OWi.

Und das trifft zu, solange man sich im Bereich der deutschen StVO fortbewegt.

Bei Sicht <= 50m begeht man eine OWi wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Bei Sicht > 50m begeht man eine OWi wegen falscher Beleuchtung.

Eine Situation, in der man mit NSL schneller als 50 fährt und KEINE OWi begeht, gibt es mithin NICHT.

Dass es einen Extra-OWi-Bestand "schneller als 50 mit NSL" gibt, oder dass man mit NSL an und >50 km/h automatisch einen Tempoverstoß begeht, hatte ich NICHT behauptet.

Was ist daran so schwer zu verstehen??

Also handelt sich bei Deinem Satz um ein theoretisches Konstrukt aus dem Gebiet der Logik.

Hm, o.k., dann gebe ich mich geschlagen.

Nur so, wie er dort stand, mußte man annehmen, es handele sich um einen Tatbestand aus dem BGK (weitverbreiteter Irrtum).

Na dann wollen wir das Adrenalin mal wieder runterfahren und das Fest langsam auf uns zukommen lassen 😉 Prost @situ @Florian333 und @CV626

Nun kommt auch noch der Alkohol dazu ... 🙄 😁

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. Dezember 2017 um 20:18:49 Uhr:


Nun kommt auch noch der Alkohol dazu ... 🙄 😁

Dabei können wir wieder neue Behauptungen fürs Forum austüfteln 😛 Dir auch ein frohes Fest, Zipfelmann 😉

Zitat:

@situ schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:40:42 Uhr:



Zitat:

@CV626 schrieb am 23. Dezember 2017 um 19:34:31 Uhr:


Nö. Mein Satz ist nicht falsch.

.... Bei Sicht <= 50m begeht man eine OWi wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ....

Das ist Quatsch. Wurde aber zig mal geschrieben. Diskutieren kann man das nicht.
Eine solche HG-Regelung müsste erst erfunden werden.

Jetzt habe ich schon wieder gegähnt - viel Spaß noch beim Wortverdrehen und Nichtverstehen.

Die StVO sagt eindeutig, dass bei Sicht <50m höchstens 50 km/h gefahren werden darf. Also ist dann >50 fahren eine OWi.

Oder wo liegt jetzt wieder der Fehler??

Wer mit NSl bei Sicht unter 50 km mehr als 500 km/h unter Einfluss von Glühwein fährt wird mit 5 Jahren Gefängnis ersatzweise 500 Tagessätzen bestraft.

Wer Meinungen als Tatsache verkauft, erhält Sicherungsverwahrung nicht unter 5 Tagen.

cv626: Bitte kurz Paragraphen nennen, in dem die StVO das "eindeutig" sagt. Wegen der Glaubwürdigkeit der Aussage.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 23. Dezember 2017 um 20:02:54 Uhr:



Also handelt sich bei Deinem Satz um ein theoretisches Konstrukt aus dem Gebiet der Logik.

Ja, und zwar das theoretische Konstrukt mit dem schönen Namen "Aussage"... 😉

Zitat:

Na dann wollen wir das Adrenalin mal wieder runterfahren und das Fest langsam auf uns zukommen lassen 😉 Prost @situ @Florian333 und @CV626

Auch Prost!

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 23. Dezember 2017 um 20:25:08 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 23. Dezember 2017 um 20:18:49 Uhr:


Nun kommt auch noch der Alkohol dazu ... 🙄 😁

Dabei können wir wieder neue Behauptungen fürs Forum austüfteln 😛 Dir auch ein frohes Fest, Zipfelmann 😉

Danke, danke und auch meinerseits in die Runde ... der Schlitten ist schon startklar. 🙂

Zitat:

@situ schrieb am 23. Dezember 2017 um 20:26:28 Uhr:


Wer mit NSl bei Sicht unter 50 km mehr als 500 km/h unter Einfluss von Glühwein fährt wird mit 5 Jahren Gefängnis ersatzweise 500 Tagessätzen bestraft.

Wer Meinungen als Tatsache verkauft, erhält Sicherungsverwahrung nicht unter 5 Tagen.

cv626: Bitte kurz Paragraphen nennen, in dem die StVO das "eindeutig" sagt. Wegen der Glaubwürdigkeit der Aussage.

Obwohl zwei Tatbestände ganz fies vermischt wurden, gibt es an der puren Aussage leider wirklich nichts zu rütteln. 🙄 Wir beide haben uns nur auf die tatsächlich existierenden Tatbestände gestützt.

Bei mir war grad der Weihnachtsmann. Heute sei der 24. Und wenn er das meint, dann ist es seine Wahrheit. Logo.

Also - nehmt noch ein Schluck. Ich versuche, aufzuholen.

Zitat:

@situ schrieb am 23. Dezember 2017 um 20:26:28 Uhr:


cv626: Bitte kurz Paragraphen nennen, in dem die StVO das "eindeutig" sagt. Wegen der Glaubwürdigkeit der Aussage.

§3(1) Satz 3 sollte eigentlich allen hier Diskutierenden bekannt sein.

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