Geschwindigkeitsbegrenzung - was gilt?

Hallo.

Schaut euch mal bitte meine laienhafte Skizze an ("Bild.jpg"😉 - stellt eine aktuelle (seit mittlerweile mehreren Jahren bestehende) Situation in meinem Wohnort dar.

Die Frage ist recht einfach: Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt an der Stelle mit dem roten X?

Natürlich habe ich mir vorher hier die einschlägigen Themen im V&S angeschaut und unter anderem folgendes Zitat gefunden.

Zitat:

Streckenverbote
Bei den Streckenverboten handelt es sich im wesentlichen um Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Ein Streckenverbot endet nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird.
Ist ein Streckenverbot jedoch mit einem Gefahrenzeichen (z. B. "Baustelle"😉 verbunden, dann endet es, sobald die entsprechende Gefahrenstelle vorüber ist, auch ohne ausdrückliches Aufhebungszeichen.
§ 41 Abs. 2 Nr. 7:
Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie ... angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, 279, 280; 281.
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282.
Diese Zeichen können auch alleine links stehen.
vgl. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)

Für diejenigen, die rechtsabbiegend der grünen Linie folgen, gilt also 100.

Für diejenigen, die geradeausfahrend der blauen Linie folgen, gilt weiter 70?

Es gibt keine weiteren Verkehrszeichen in dem Bereich, den beide Linienführungen gemeinsam haben. Ok, ein paar Kilometer weiter kommt wieder ein Ortseingangsschild, aber das ist ja unerheblich.

Eure Meinungen?

Danke sagt der Bernd, der noch nicht mal vom zuständigen Straßenverkehrsamt eine verlässliche Auskunft bekommen konnte.

Beste Antwort im Thema

Blau und grün dürfen nur 70 km/h fahren. Das Streckenverbot gilt auf der gesamten Straße, es sind keine zwei unterschiedlichen Geschwindigkeiten erlaubt. Lediglich Grün kann sich auf einen Irrtum berufen welcher im OWiG steht .

§ OWiG 11 Irrtum

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

94 weitere Antworten
94 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von W 8993


Der Link gibt tatsächlich Aufschluss über die Situation. Der Link wurde auch schon ein paar Beiträge weiter oben gepostet.
Jedoch deckt sich die Aussage im Link nicht mit der deinigen. Hast du es denn selbst nicht gelesen? 🙂
Guck mal unter schwierige Fälle...

Habe ich nicht gesehen, das der Link schon drin ist. Aber ich denke das wird die Welt nicht zum stehen bringen.

Das sich die Aussage im Link (er war gedacht als Meinungsbildung für den ein oder anderen, und

nicht

als Untermauerung meiner Meinung) nicht mit der meinen (im Beitrag) deckt, liegt wohl daran, dass ich so handeln würde wie ich es geschrieben habe.

Ich fahre nicht durch die Gegend mit aufgeklapptem Laptop, muss mich also auf die Gegebenheiten Vor Ort verlassen.

Wie gesagt. Würde ich auf diese Strasse biegen, und kein Schild vorfinden, ginge ich von Tempo 100 aus. (Ab der Kreuzung)

Ist das jetzt angekommen ?

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von Baulaender


eine kreuzung hebt grundsätzlich alle gebots und verbotsschilder auf !  😛
Kreuzungen heben Streckenverbote nicht auf!
u.a. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)

Nun, dann soll mir doch mal das OLG Hamm erklären, wie ein Verkehrsteilnehmer außerorts von einem Streckenverbot Kenntnis erlangen soll, wenn er das Schild, welches dieses begründet, nicht passiert hat und ortsunkundig ist?

Dazu ist doch die Anfangsskizze das beste Beispiel. Ich würde nach dem Abbiegen Tempo 100 fahren.

Zitat:

Original geschrieben von Alpenfreund


Ich fahre nicht durch die Gegend mit aufgeklapptem Laptop, muss mich also auf die Gegebenheiten Vor Ort verlassen.
Wie gesagt. Würde ich auf diese Strasse biegen, und kein Schild vorfinden, ginge ich von Tempo 100 aus. (Ab der Kreuzung)
Ist das jetzt angekommen ?

Dann ähneln sich unsere Fahrweisen ein wenig. Hatte in diesem Thread schon geschrieben, dass ich genau diese Strecke gefahren bin und auch von 100 ausgegangen bin. Also würden wir genau gleich handeln 🙂 Und mit aufgeklapptem Laptop fahre ich auch nicht.

Aber zur Zeit fahren doch wir nicht (oder?), sondern haben die Laptops aufgeklappt und können uns damit beschäftigen🙂

Also gelten tut 70. Ortsfremde "Grüne" können sich jedoch auf Unwissenheit berufen.

Wie ist es eigentlich:

Komme aus der Ortschaft raus, hab bis dahin wahrscheinlich 50 als Max, passiere das Ortsausgangsschild, dann gelten 100 und biege dann rechts ab, ohne irgend ein anderes Schild zu passieren. Somit dürfte es doch bei 100 bleiben, egal was vorher auf der 2ten Straße galt...

Ich kann und darf doch nichts anderes annehmen, als die Schildanweisungen, die ich passiere, oder?

HTC

PS: Noch viel verwirrender: Derjenige, der aus der 70er Zone kommt und dann nach rechts richtung Ortschaft abbiegen würde, hätte dann immer noch 70 bis zum Ortseingang, der Gegenverkehr aber 100???

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958



Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Kreuzungen heben Streckenverbote nicht auf!
u.a. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)

Nun, dann soll mir doch mal das OLG Hamm erklären, wie ein Verkehrsteilnehmer außerorts von einem Streckenverbot Kenntnis erlangen soll, wenn er das Schild, welches dieses begründet, nicht passiert hat und ortsunkundig ist?

Dazu ist doch die Anfangsskizze das beste Beispiel. Ich würde nach dem Abbiegen Tempo 100 fahren.

Das habe ich vorher schon gepostet du unterliegst einem Irrtum

§ OWiG 11 Irrtum

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Zitat:

Original geschrieben von HTC


Wie ist es eigentlich:

Komme aus der Ortschaft raus, hab bis dahin wahrscheinlich 50 als Max, passiere das Ortsausgangsschild, dann gelten 100 und biege dann rechts ab, ohne irgend ein anderes Schild zu passieren. Somit dürfte es doch bei 100 bleiben, egal was vorher auf der 2ten Straße galt...

Ich kann und darf doch nichts anderes annehmen, als die Schildanweisungen, die ich passiere, oder?

HTC

PS: Noch viel verwirrender: Derjenige, der aus der 70er Zone kommt und dann nach rechts richtung Ortschaft abbiegen würde, hätte dann immer noch 70 bis zum Ortseingang, der Gegenverkehr aber 100???

Zu ersterem. Du bist formal dann immer noch außerorts. Das Ortseingangs-/Ausgangsschild beschreibt keine Strecken-, sondern eine Zonenbegrenzung.

Zu zweiterem. Ja, der Gegenverkehr könnte durchaus Tempo 100 haben. Denk (nur in diesem speziellen Fall) mal nicht an irgendwelche Abbiegevorgänge von vorherigen Straßen.

Nimm dir mal (mitten in einem Straßenstück) auf einer Straßenseite eine Bushaltestelle. Hinter der Bushaltestelle macht eine Geschwindigkeitsaufhebung Sinn. Ebenso macht es Sinn, für den Gegenverkehr die Geschwindigkeit zu begrenzen, wenn man auf die Bushaltestelle zufährt (könnte ja jemand über die Straße rennen, um den Bus noch zu erreichen).

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


Nun, dann soll mir doch mal das OLG Hamm erklären, wie ein Verkehrsteilnehmer außerorts von einem Streckenverbot Kenntnis erlangen soll, wenn er das Schild, welches dieses begründet, nicht passiert hat und ortsunkundig ist?

Dazu ist doch die Anfangsskizze das beste Beispiel. Ich würde nach dem Abbiegen Tempo 100 fahren.

Das habe ich vorher schon gepostet du unterliegst einem Irrtum

§ OWiG 11 Irrtum

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Auf der einen Seite gut, dass man mit dem Irrtumstatbestand argumentieren kann. Aber irgendwo ist es doch auch ziemlich "bemerkenswert", dass man überhaupt "ich konnte das doch gar nicht wissen" sagen kann.

Warum schafft man nicht eine rechtlich absolut wasserdichte Situation? Es ist verboten, ohne Ausnahme und ohne Irrtumsmöglichkeit. Mit einem weiteren Schild wärs doch getan.

Zitat:

Original geschrieben von Bernd_Clio_III



Auf der einen Seite gut, dass man mit dem Irrtumstatbestand argumentieren kann. Aber irgendwo ist es doch auch ziemlich "bemerkenswert", dass man überhaupt "ich konnte das doch gar nicht wissen" sagen kann.

Warum schafft man nicht eine rechtlich absolut wasserdichte Situation? Es ist verboten, ohne Ausnahme und ohne Irrtumsmöglichkeit. Mit einem weiteren Schild wärs doch getan.

In der Regel ist auch ein weiteres Schild vorhanden.

Zitat:

Original geschrieben von HTC


PS: Noch viel verwirrender: Derjenige, der aus der 70er Zone kommt und dann nach rechts richtung Ortschaft abbiegen würde, hätte dann immer noch 70 bis zum Ortseingang, der Gegenverkehr aber 100???

Die 70 ist keine Zone, sondern eine Streckenverbot. Also nach dem Abbiegen bist du aus der Strecke raus und es gilt für beide Richtungen 70.

Aber ein unterschiedliches Limit für unterschiedliche Richtungen wird durchaus angewandt. Auf Autobahnen hat man das häufiger, dass es in die eine Richtung ne Menge Tempolimits gibt und in die andere nicht an den selben Stellen.

Zitat:

Original geschrieben von Bernd_Clio_III



Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


Da X außerhalb einer Ortschaft liegt und die 70 beim einbiegen nach rechts nicht zu sehen ist, würde ich 100 sagen. Besser wäre es, wenn man die genaue Örtlichkeit wüßte und sich das ggfls. mit Google Streetview ansehen könnte. Dann wäre eine korrekte Antwort möglich.

Wer bösartig ist, könnte natürlich sagen, daß da eine 70 vorsätzlich "vergessen" wurde, um ortsunkundige Fahrer abkassieren zu können.

http://maps.google.de/maps?...

Unterer rechter Bildausschnitt, Pieperstraße (K8) rechts ab auf Billinghauser Str. (K8).

Ca. 150 m vor dem rechts abbiegen steht das Ortsausgangsschild.

Auf der Billinghauser Str. fahrend steht ca. 150 m vor der Straßeneinmündung das Tempo 70 Schild.

Die Ortsgrenzlinie ist klar zu erkennen und wenn man als Rechtsabbieger keine Tempogrenze sieht, dann gilt Tempo 100, bis zum nächsten Ortsschild oder dem nächsten Schild, was etwas anderes anordnet.

Wenn man mich dort mit 100 geblitzt hätte und das entsprechende Bußgeldverfahren anstehen würde, dann hätten die Verantwortlichen, die dafür zuständig sind, nichts zu lachen.

Ich würde denen vorsätzliche falsche Verdächtigung unterstellen und dieses strafrechtlich ahnden lassen.

P.S.

Ich habe mir mal die ganze Umgebung mit Google Earth angesehen. Da ist nirgends ne 70 zu sehen. Kann es sein, daß die relativ neu ist?

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


Ich würde denen vorsätzliche falsche Verdächtigung unterstellen und dieses strafrechtlich ahnden lassen.

Dir würde ich vorsätzliches Ignorieren der bisher geposteten Informationen vorwerfen 🙂

Danke an dieser Stelle für so viele (erwartet unterschiedliche) Antworten im Laufe eines halben Tages.

(Hab aber auch fleißig Daumen verteilt ...)

Zitat:

Original geschrieben von W 8993



Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


Ich würde denen vorsätzliche falsche Verdächtigung unterstellen und dieses strafrechtlich ahnden lassen.
Dir würde ich vorsetzliches Ignorieren der bisher geposteten Informationen vorwerfen 🙂

Nun, das ist aber nicht vorsätzlich. Wenn ich neu einsteige, geht es leider nicht da weiter, wo ich "ausgestiegen" bin, sondern alles vorher wird vom "Verkehrsrechner" als gelesen betrachtet und nicht weiter angezeigt und ich gebe ehrlich zu, daß ich nicht mmer wieder von vorne durchblätter, ob zwischendurch was neu hinzu gekommen ist. *g*

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


...
Die Ortsgrenzlinie ist klar zu erkennen und wenn man als Rechtsabbieger keine Tempogrenze sieht, dann gilt Tempo 100, bis zum nächsten Ortsschild oder dem nächsten Schild, was etwas anderes anordnet.
...

Und genau das ist diese Situation, die ich meine.

Mehrfach wurde ja schon auf den Irrtumstatbestand hingewiesen (völlig richtig) - und eigentlich sollte da auch ein Schild stehen (also die 70-Wiederholung). Steht bloß keins, noch nie gewesen, so lange die Strecke existiert. Laut offiziellen Stellen so gewollt.

Aber ich finde es total bescheuert auf der anderen Seite, dass es möglich ist, unwissentlich einen Fehler zu machen.

Was mir grad noch so einfällt zum Zustand der gemeinsamen (blau / grün) Strecke. Ich hatte ja im Eröffnungspost geschrieben, dass dann irgendwann (nach gefühlten Kilometern) wieder ein Ortseingangsschild kommt. Auf halber Strecke nach dahin (nach mehreren Kurven ohne weitere Einmündungen/Straßen von der Seite) stand vor 10 Jahren noch ein "Aufhebung-70" - das hat irgendwann mal einer umgenietet und es wurde nicht mehr ersetzt.

Ok, da hatte man dann sein "Aufhebungsschild" - war aber auch zu weit weg, um es in dem hier beschriebenen Kreuzungsbereich überhaupt sehen zu können. Insofern hatten wir auch damals schon dieselbe Situation. Bin auch damals schon immer auf 100 beschleunigt nach dem rechts-abbiegen.

"Nein Herr Richter, die 70 konnten für mich nicht gelten! Ich bin geradeaus abgebogen, habe somit eine neue Strecke vor mir und damit das Streckenlimit aufgehoben!"

😁😁😁

Wenn beim abbiegen an einer Kreuzung das Limit aufgehoben wird, dann sollte man meinen, dass das Geradeausfahren genauso behandelt wird. Was wäre zum Beispiel, wenn an einer Kreuzung die Bundesstraße nach rechts abbiegt, aber es baulich geradeaus weitergeht?

Die OLG haben mit diesen unsinnigen Urteilen wahrlich einen Bärendienst erwiesen. Als ich seinerzeit noch den Lappen gemacht habe, galt das TL bis zur Kreuzung. Punkt. Ohne Ausnahme. Selbst eine Aufhebung des TL nach der Kreuzung war zwar informativ schön, aber zwingend nicht notwendig.
Mit dieser Regelung war allen klar geholfen. Das jetzige Wirrwar ist wenig konstruktiv und verwirrt mehr, als es hilft. Zumal die Kommunen es schlichtweg nicht gebacken bekommen, die Kreuzungen einwandfrei zu beschildern.

Deine Antwort
Ähnliche Themen