Geschlossene Ortschaft - 12kmh zu schnell
Guten Morgen!
Hab eben ein interessantes Schreiben mit einem gratis Foto bekommen.
Hab mich zwar schon bei google erkundigt, aber würde mich nochmal gerne vergewissern, da ich noch in der Probezeit bin.
Bin laut schreiben 65 gefahren -- 3% ergibt 12kmh zu schnell.
25,00 Verwargebühr.
Muss ja noch den Fragebogen ausfüllen, kann danach ein Aufbauseminar auf mich zu kommen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Mfg
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Johann8
Wenn man sich ansieht, was man für 20 km/h in D bekommt - kein Wunder, dass da "jeder" zu schnell fährt.
100% richtig. Geschwindigkeitsbeschränkungen werden hier als unverbindliche Empfehlung gesehen.
Kontrolliert wird so gut wie gar nicht. Das Risiko ist für Wenigfahrer gleich Null.
Joki
39 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von sp2707
Seit ich meinen Lappen habe bin ich noch nie geblitzt worden, und ich habe ihn schon 18Jahre, und bin mehr als 2mio Kilometer gefahren.
LKW? Wobei die Jungs noch mehr zu bewundern sind, ich würd bei manchmal 40 für LKW durchdrehen, wenn PKW mit 100 vorbei rauschen dürfen...
Joki
Hallo
meinen Mann erwischt es auch immer sehr unglücklich.
Letzten Sommer fährt er mit seiner BMW in einer Kolonne aus 15 Motorradfahrern in Österreich.
Nur er bekommt einen Strafzettel-er wäre nach Schätzung des Beamten so und so viel zu schnell gewesen.
50,- für 24 außerhalb geschl.Ortschaft zu schnell.
Komisch-die anderen waren nicht zu schnell-er war mittendrin!
Vom Pfingsturlaub zurückkommend blitzt es vor München.
Elektronisches Leitsystem über der AB.
Wir hatten aber vorher gar nicht gesehen daß schon eine Geschwindigkeitsregelung geschaltet war. Muß eben erst angegangen sein.
Navi zeigte natürlich keine Begrenzung.
Jetzt waren 100 erlaubt (kein Regen, kein Stau, keiner weiß warum...)
und er fuhr abz. Toleranz 126kmh
80,- und 3 Punkte.
Bei 25 zu schnell wären es 70,- und keine Punkte gewesen.
HI
Brummi Fahrer bin ich nicht.
Alles nur PKW.
Gruß
Zitat:
Original geschrieben von 252003
LKW? Wobei die Jungs noch mehr zu bewundern sind, ich würd bei manchmal 40 für LKW durchdrehen, wenn PKW mit 100 vorbei rauschen dürfen...Zitat:
Original geschrieben von sp2707
Seit ich meinen Lappen habe bin ich noch nie geblitzt worden, und ich habe ihn schon 18Jahre, und bin mehr als 2mio Kilometer gefahren.
Joki
Zitat:
Original geschrieben von Avanti4
Vom Pfingsturlaub zurückkommend blitzt es vor München.
Elektronisches Leitsystem über der AB.
Wir hatten aber vorher gar nicht gesehen daß schon eine Geschwindigkeitsregelung geschaltet war. Muß eben erst angegangen sein.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung wird doch unmittelbar über den Blitzern auf den elektronischen Schilderbrücken angezeigt. Eigentlich unübersehbar....
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Zitat:
Original geschrieben von Avanti4
80,- und 3 Punkte.
Bei 25 zu schnell wären es 70,- und keine Punkte gewesen.
Stimmt nicht! Punkte gibt es ab 21 km/h vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung. Unabhängig vom Tempolimit. Alles ab 40 € Bußgeld beinhaltet automatisch wenigstens einen Punkt.
Übrigens: zweimal innerhalb 12 Monate mit mehr als 25 km/h (also ab inkl. 26 km/h) gibts einen Monat Fahrverbot.
Gruß Felix
Zitat:
Original geschrieben von xplutier
hast Glück gehapt. Bei mir läuft gerade ein Verfahren, dass ich angeblich 44km/h zu schnell war. aber das waren locker 5 km/h weniger. Mein Anwald schaut sich gerade die Unterlagen wegen Verdacht auf falsche Messung an. Hoffentlich findet er was und kriegt mich da raus. Denn ansonsten muss ich insgesamt ca 180€ (was für eine Abzocke von dem Staat), 3 Punkte und ein Monat lang mein Führerschein abgeben. Man obwohl ich wenig fahrer bin 9-10t km im Jahr, werde ich mindestens ein mal im Jahr geblitzt.Zitat:
Original geschrieben von as90
Guten Morgen!Hab eben ein interessantes Schreiben mit einem gratis Foto bekommen.
Hab mich zwar schon bei google erkundigt, aber würde mich nochmal gerne vergewissern, da ich noch in der Probezeit bin.Bin laut schreiben 65 gefahren -- 3% ergibt 12kmh zu schnell.
25,00 Verwargebühr.Muss ja noch den Fragebogen ausfüllen, kann danach ein Aufbauseminar auf mich zu kommen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Mfg
Aber wegen 12km/h musst du kein Seminar besuchen. Da gibt es noch nicht mal Punkte.
Bin ziemlich Froh.
Als ich heute in meinen Briefkasten guckte, war ein Brief von der Polizei drin.
In dem Brief steht, dass das Verfahren eingestellt wird. Nur wieso es eingestellt wird, steht nicht drin.
Der Brief:
Sehr geehrter...,
das gegen Sie wegen der Handlung am 02.05.2010 um 01:09 Uhr in Herborn, A 45, Dortmund - Hanau, km 140,820 als Führer des PKW ....... eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wird gemäß § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 170 der der Strafprozeßordnung eingestellt.
§170:
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
§46 enthält eher allgemeine Regeln:
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozessordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozessordnung ist unzulässig.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
Sieht also alles in allem nach einem geringfügigen Verstoß aus.
Zitat:
Original geschrieben von ollivah
§170:(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
§46 enthält eher allgemeine Regeln:
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozessordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozessordnung ist unzulässig.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
Sieht also alles in allem nach einem geringfügigen Verstoß aus.
Wie? Ich war angeblich 44km/h zu schnell. Mich hatten ca. insgesamt 180€ Strafe und einen Monat Führerscheinentzug erwartet.
Die hatten wahrscheinlich nicht genügend BEweise oder die Messung war falsch.
Ich hab z.B. mal auf den Vorwurf zu geringen Abstand gehalten zu haben, argumentiert, dass der Vordermann gerade ausgeschert sei, was auf dem Beweisfoto durch Benutzung zweier Fahrspuren zu sehen sei - das Verfahren wurde daraufhin auch eingestellt.
Joki
Sag ich ja, wenn man sachlich argumentiert, dann kann man schon einiges erreichen.
Siehe anderer Thread