geschädigter eines Parkremplers. Anwalt und verbundener Aufwand ?
Hallo,
mir ist jemand in einer Parkbucht hinten reingefahren. Meine AHK hat sich in die Front gebohrt. Dass Kennzeichen hat einen Kratzer am meine Heckstürze verursacht. Problem ist, der Unfallverursacher gibt den Verstoß zu, jedoch behauptet er, dass der Aufprall so gering war, dass die AHK das Berühren der Fahrzeuge verhindert hat, und der Kratzer ein Altschaden sei.
Die Versicherung glaubt natürlich dem Versicherungsnehmer und hat auf meinen Willen nun einen Gutachter mit Gegenüberstellung beauftragt, allerdings bin ich skeptisch und möchte einen Anwalt dazu holen. Und das muss die Gegnerische Versicherung zahlen. Bloß wie läuft das nun ab? Muss ich die Anwaltskosten erstmal vorstrecken ? Oder wird die Rechnung direkt an die Versicherung geschickt ?
Hat da Jemand Erfahrung ?
Viele Grüße
Lukas
25 Antworten
Hier sollte der Anwalt nicht erst zur Gegenüberstellung hinzugezogen werden, sondern von Anfang an die Marschrichtung vorgeben und die Kommunikation mit der Versicherung übernehmen.
Auch im Hinblick auf die Einschaltung eines eigenen Gutachters und die generelle Notwendigkeit einer Gegenüberstellung.
Alles andere wie Z.B. Kosten bzw. Vorleistung kann und sollte dir der Anwalt erklären.
Hallo,
mal was zum Thema "Vorleistung" oder wie wird der Anwalt bezahlt:
Ich kenne beide Versionen
Letztens war ich bei einer spezialisierten Kanzlei für Verkehrsrecht.
Dort wurde das komplette Zahlungsmanagement (Kassieren der Versicherungsleistung, Bezahlen der Dienstleister Werkstatt, Gutachter und eigene Leistung, Nutzungsausfallentschädigung) vom RA übernommen. Ich hatte keine RV, aber der Fall war relativ klar (Auffahrunfall in der Waschstrasse). Ich vermute im Falle der RA wäre nicht bezahlt von der gegnerischen HPV worden, hätte ich im Nachgang eine Rechnung bekommen.
In meiner GmbH mit einem anderen RA lief das anders (Teikasko kürzt Hagelschaden):
Hier ist eine RV vorhanden. Der RA wurde tätig, stellte die Deckungszusage an die RV, schickte mir aber auch eine Rechnung über seine Tätigkeit. Je nach Ausgang wäre diese Rechnung komplett, nur die Selbstbeteiligung RV oder gar nicht zu bezahlen gewesen. Auch hier wurde am Ende von der Versicherung der RA bezahlt und ich bekam eine Gutschrift.
Du siehst, es scheint da keine festen Regeln zu geben, sondern vom RA abzuhängen.
In Deinem Fall rate ich Dir wir gummikuh72 zum RA (natürlich nur, sofern das kein Altschaden ist).
Ein Gutachter kann schon feststellen, ob das frisch ist und zur Anhängekupplung past oder nicht.
Leider sind die Versicherungen nur noch an maximaler Haftungsvermeidung interessiert, so dass du als Laie via RA "Waffengleichheit" herstellen musst. Denn selbst wenn Sie den Schaden dann anerkennen, werden sie mit allen Mitteln versuchen, die Ersatzleistung so klein wie möglich zu rechnen, ohne dass Du das wirklich kontrollieren kannst.
bye
Handelt es sich um eine feste / starre Anhängerkupplung? Sollte es sich nämlich um eine einklappbare oder abnehmbare handeln, gibt es hier ganz schnell Teilschuld, da sie ganz offensichtlich nicht eingeklappt / abgenommen war. Daher erstmal Vorsicht mit dem Anwalt, wenn keine Rechtschutz vorhanden.
Wenn A (mit abnehmbarer, aber ausgeklappter HK) steht und B rempelt A beim parken an und verletzt sich an der HK von A, muss das möglicherweise A zahlen?
Kann ich mir nicht vorstellen, dass das abnehmen Pflicht ist. Ausnahme: Weil der Kugelkopf der Kupplung beim Fahren ohne Hänger das Kennzeichen verdeckt, aber dann steht das in den Zulassungspapieren. Aber selbst dann haftet der andere für seinen Schaden, wenn er an die HK rempelt.
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einfach mal zuende lesen...
https://www.adac.de/.../
Zitat:
@BeeKlasse schrieb am 20. Mai 2024 um 00:57:18 Uhr:
Ausnahme: Weil der Kugelkopf der Kupplung beim Fahren ohne Hänger das Kennzeichen verdeckt, aber dann steht das in den Zulassungspapieren.
Das ist so nicht richtig.
Habe selber so ein Fahrzeug mit werkseitiger abnehmbarer Kupplung die das Kennzeichen verdeckt.
Es steht dazu überhaupt nichts in den Zulassungspapieren, was ich auch bisher noch nie bei anderen Fahrzeugen gesehen habe.
In Ziffer 22 hab ich die Eintragung schon öfter gesehen, hauptsächlich bei nachgerüsteten AHK.
Bei werksseitig verbauten ist das Abnehmen, wenn der Kugelkopf das Kennzeichen verdeckt, vermutlich Bestandteil der EG-TG und dürfte in der BA niedergeschrieben sein.
Die Sichtbarkeit der Kennzeichen ist in der FZV festgelegt
Zitat:
@windelexpress schrieb am 20. Mai 2024 um 09:59:42 Uhr:
.... und dürfte in der BA niedergeschrieben sein.
Nur, wer ließt schon im "verbotenen Buch". 😮😮😮
Manche lesen auch nicht in der ZB1.
Ob das dann zum Abwenden einer OWI genügt?
@beachi hat heute morgen die ADAC-Seite zu abnehmbare AHK verlinkt und dort lesen wir wortwörtlich:
"Einzige Ausnahme: Wenn das Kennzeichen durch die Anhängerkupplung verdeckt wird."
Vielleicht steht tatsächlich was in der ZB 1, was nicht in die ZB 2 übernommen wurde.
Zitat:
@BeeKlasse schrieb am 20. Mai 2024 um 22:04:11 Uhr:
Vielleicht steht tatsächlich was in der ZB 1, was nicht in die ZB 2 übernommen wurde.
In die ZUB 2 (ehemaliger Fahrzeugbrief) wird überhaupt nichts übernommen, da dort keine Daten mehr drinnen stehen.
Entweder es steht in der ZUB I (ehemaliger Fahrzeugschein) oder in der CoC.