Gesamtgewicht des Zuges
Moinsen,
bin letztens über folgendes Problem inn einem Forum gestolpert, welches eine ähnliches Fahrzeug
betrifft wie meins:
Mein Vectra darf 2.265 kg wiegen,
Anhängelast unter 0.1 = 1.500 kg
ergänzt 1.800 kg bis 8% Steigung
Mein Wohnwagen darf bis 1.800 kg wiegen
würde 4.065 Gesamtzuggewicht ausmachen.
jetzt kommt aber die Ergänzung :
*zul.Ge.gew. d. Zuges max. 3625 kg bis 12% Steigung.
Nun gehen die Meinungen aber rapide auseinander:
Meinung 1.) Fahrzeug ist bis 8% Steigung nicht im Gesamtzuggewicht beschränkt.
Darf also 4.065 kg
Sagt unter anderem der TÜV Nord ?
Meinung 2.) Fahrzeug ist at all Gesamtzuggewicht beschränkt, obwohl 12% angemerkt
sind.
Sagt ein Vereinskollege von der Polizei.
Hat jemand da weitreichendere Erkenntnisse ?
Ärgere Mich jetzt schon, dass ich den Vectra diesmal mit Automatik genommen habe,
mit Schaltung waren 4.050 eingetragen.
Gruß
Markus
56 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Markus Reichert
Eingetragen ist es ja, nur nicht supersuaber formuliert.
Ich werde nochmal einen Aúsdruck des Schreibens vom KBA im Auto
mitführen aber dann sollte es auch reichen.Es ist ja nicht so, dass man verpflichtet ist der Polizei zu beweisen
was geltendes Recht ist.
Du bist sicherlich nicht verpflichtet, der Polizei zu beweisen was Recht und Unrecht ist, aber Du hast ein Problem wenn Dich irgendein Polizist nur gegen Strafe weiterfahren lässt.
Wie gesagt, viel Spaß, das dauert Jahre bis Du Dein Geld zurückbekommst. (falls überhaupt)
Sicher, Du könntest Dich ja weigern zu bezahlen, da Du ja Recht hast.
Der Urlaub wäre dann auch günstiger als auf dem Campingplatz, aber deutlich weniger spaßig.
Recht haben und Recht bekommen sind 2 paar Stiefel.
Ein Eintrag in den KFZ Papieren kostet nicht viel, und dann ist es supersauber formuliert....
Zitat:
Wie gesagt, viel Spaß, das dauert Jahre bis Du Dein Geld zurückbekommst. (falls überhaupt)
Recht haben und Recht bekommen sind 2 paar Stiefel.
Ein Eintrag in den KFZ Papieren kostet nicht viel, und dann ist es supersauber formuliert....
Ich denke dass das Schreiben vom KBA jeden Polizisten überzeugen wird.
Außerdem fahren ja Tausende mit dem gleichen Problem durch die Land-
schaft, wissen davon eventuell garnichts und zahlen wirklich weil sie
glauben sie wären im Unrecht.
Stell Dir das mit der Eintragung nicht so einfach vor, nach dem
Motto:
"Lieber Beamter, ich weiß dass das da schon steht aber könnten Sie das
nach etwas anders formulieren, damit das jeder versteht."
Der wird einem was husten, soweit ich weiß, gibt es sogar für
Eintragungen Textbausteine, die nicht einfach geändert werden können,
deshalb stehen Punkt Komma und Abkürzungen immer genau gleich da.
Da ich genau 100 Meter neben dem Verkehramt Nord wohne, werde ich es trotzdem
mal versuchen.
Ich habe im Übrigen über 1 Millionen km auf dem Buckel und habe in ganz
Europa (außer in Spanien in den Siebzigern) noch nie eine Strafe bar bezahlt.
Meine Sorge galt eigentlich auch mehr dem ganz aus dem Verkehr ziehen,
nach dem Motto: Sie dürfen nicht weiter fahren. Soll es auch schon gegeben
haben.
Werdr berichten, ob die Eintragung möglich war.
Gruß
Markus
Hurra,
Post von Opel ist da:
Mit Stempel und Unterschrift:
Vectra Station Wagon (Z-C/SW)
Motortyp Z30DT
Gebriebe AT-6
Gesamtzuggewicht 4.000 kg bei 8% Steigung
Das langt
Und schnell sind die von Opel, das muss der Neid ihnen lassen.
Gruß
Markus
Zitat:
Original geschrieben von Markus Reichert
Post von Opel ist da:Mit Stempel und Unterschrift:
Zitat:
Stell Dir das mit der Eintragung nicht so einfach vor, nach dem
Motto:
"Lieber Beamter, ich weiß dass das da schon steht aber könnten Sie das
nach etwas anders formulieren, damit das jeder versteht."
Glückwunsch !
Dann klappt das ja jetzt doch mit der supersauberen Formulierung, war ja doch nicht so schwer.
Gruß
Stefan
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von tourensauser
Zitat:
Original geschrieben von Markus Reichert
Post von Opel ist da:Mit Stempel und Unterschrift:
Zitat:
Original geschrieben von tourensauser
Glückwunsch !Zitat:
Stell Dir das mit der Eintragung nicht so einfach vor, nach dem
Motto:
"Lieber Beamter, ich weiß dass das da schon steht aber könnten Sie das
nach etwas anders formulieren, damit das jeder versteht."Dann klappt das ja jetzt doch mit der supersauberen Formulierung, war ja doch nicht so schwer.
Gruß
Stefan
Eingetragen wird es trotzdem nicht, da kann man sich auf den Kopf stellen.
Zitat:
Original geschrieben von Markus Reichert
Post vom Kraftfahrt Bundesamt:
Was ich nicht wusste ist, dass ein 8% - AHL-Wert über einen Gutachter nachträglich eingetragen werden kann.
Das Schreiben ist interessant.
Was mir noch nicht klar ist:
Die Anhängelast unter O.1 bezieht sich laut Schreiben auf 12%. So hatte ich das bisher auch immer gesehen.
Darf man dann, mit in Deutschland zugelassenen Autos, bei Gespannbetrieb generell keine steileren, öffentlichen Straßen als 12% fahren?
In der STVO steht dazu eigentlich nichts.
Zitat:
Original geschrieben von navec
. . .
Darf man dann, mit in Deutschland zugelassenen Autos, bei Gespannbetrieb generell keine steileren, öffentlichen Straßen als 12% fahren?In der STVO steht dazu eigentlich nichts.
Die entsprechenden Gesetze geben keine s.g. Steigungsbeschränkung für Anhängerbetrieb her.
Hallo,
die 12% Angabe besagt lediglich, das man auf Steigungen über 12% wohl fahren darf, aber dann eben mit der maximal angegebenen Anhängelast, logischer Weise ist diese Anhängelast eben kleiner, wie die bei 8% Steigung.
Zum generellen Thema ist noch anzumerken, die netten Polizisten haben eben nicht immer das tatsächliche Wissen, bei dem Paragraphendschungel kein Wunder, wenn man aber klare belege mit sich führt, die die vorhandenen Grenzen belegt, dann muß man mit der Polizeistreife auch nicht ellenlang diskutieren.
Ob es nun sinnvoll ist, einen Vectra mit einem 1800kg Anhänger zu fahren das wäre ein separates Thema, aber das Gewicht des Leerfahrzeuges bezieht sich auf ein vollgetanktes betriebsbereites Fahrzeug incl. 75kg schweren Fahrer. Wer aber so knapp schon rechnen muß und um jeden Kilo auf der Fahrt in den Urlaub feilschen muß, der muß nach meiner Meinung grundlegenes überdenken, weil sonst immer die Unsicherheit mitfährt, ob man so fahren darf.
Nordjoe
@Käptnblaubär:
"Die entsprechenden Gesetze geben keine s.g. Steigungsbeschränkung für Anhängerbetrieb her."
Kann ich mir denn das selbst aussuchen, wie ich es gerne hätte?
Mein Wagen darf 1300kg bis 12% ziehen. Weitere Angaben gibt es nicht.
Das Zuggesamtgewicht gilt ja auch nur bei 12%.
Dann dürfte es ja z.B. kein Problem sein z.B. 2000kg bis 5% zu ziehen. Steht ja nirgendwo was Gegenteiliges.
Oder ich könnte z.B. 700kg bis 20% ziehen.
Das kann ich mir, in einem Land, wo fast alles geregelt ist, nicht vorstellen. Da gibt es irgendwo einen Pferdefuss.
Übrigens, würde ich keine Schwierigkeit darin sehen, wenn ich einen 2000kg-WW langsam ca 5km ohne sichtbare Steigung zum Winterstellplatz ziehe.
Zitat:
Original geschrieben von Käptnblaubär
Die entsprechenden Gesetze geben keine s.g. Steigungsbeschränkung für Anhängerbetrieb her.Zitat:
Original geschrieben von navec
. . .
Darf man dann, mit in Deutschland zugelassenen Autos, bei Gespannbetrieb generell keine steileren, öffentlichen Straßen als 12% fahren?In der STVO steht dazu eigentlich nichts.
Ich denke die jeweils zulässige AHL bei 12% Steigung wird aus einem Mix von Fahrzeugspezifischen Parametern und Gesetzes-/Zulassungsvorschriften festgelegt.
Mehr als 12% Steigung `unterwegs´ obliegt wohl der verantwortlichen Einzelentscheidung des Fahrers in Grenzen und deshalb schweigt der Gesetzaber an dieser Stelle.
In Grenzen deshalb, weil größere Steigungsstrecken über 12% (und vielleicht auch drunter) mit einem Verbotsschild für Gespanne/Hänger ausgewiesen sind.
Zitat:
Original geschrieben von navec
Übrigens, würde ich keine Schwierigkeit darin sehen, wenn ich einen 2000kg-WW langsam ca 5km ohne sichtbare Steigung zum Winterstellplatz ziehe.
So in etwa in dieser Art
Klick😁😁😁😁😁
OK, ist doch ein bisschen Steigung, aber sonst 😰😉
Zitat:
Original geschrieben von navec
@Käptnblaubär:
"Die entsprechenden Gesetze geben keine s.g. Steigungsbeschränkung für Anhängerbetrieb her."Kann ich mir denn das selbst aussuchen, wie ich es gerne hätte?
Mein Wagen darf 1300kg bis 12% ziehen. Weitere Angaben gibt es nicht.
Das Zuggesamtgewicht gilt ja auch nur bei 12%.Dann dürfte es ja z.B. kein Problem sein z.B. 2000kg bis 5% zu ziehen. Steht ja nirgendwo was Gegenteiliges.
Oder ich könnte z.B. 700kg bis 20% ziehen.Das kann ich mir, in einem Land, wo fast alles geregelt ist, nicht vorstellen. Da gibt es irgendwo einen Pferdefuss.
Übrigens, würde ich keine Schwierigkeit darin sehen, wenn ich einen 2000kg-WW langsam ca 5km ohne sichtbare Steigung zum Winterstellplatz ziehe.
Nene
das ist schon klar geregelt,
Du darfst das eingetragene Gewicht bis 12% ziehen, Schluß aus
wenn eine Zusatzeintragung bis 8% existiert, darfst Du bis
genau bis zu dieser Steigung bis zu diesem Gewicht ziehen
anderfalls kannst Du (auch wenn der Fall hypothetisch ist)
von der Polizei an der Weiterfahrt gehindert werden ähnlich
wie bei Überladung des Fahrzeuges.
Zitat:
Original geschrieben von Markus Reichert
das ist schon klar geregelt,Du darfst das eingetragene Gewicht bis 12% ziehen, Schluß aus
wenn eine Zusatzeintragung bis 8% existiert, darfst Du bis
genau bis zu dieser Steigung bis zu diesem Gewicht ziehen
anderfalls kannst Du (auch wenn der Fall hypothetisch ist)
von der Polizei an der Weiterfahrt gehindert werden ähnlich
wie bei Überladung des Fahrzeuges.
Z. B. gibt es bei mir in heimischen Gefilden irgendwo eine Steigungsstrecke (max. 200m) mit ausgeschilderten 14%.
Also muss ich dort umdrehen und einen anderen (Um)weg suchen?!