Gesamtgewicht des Zuges
Moinsen,
bin letztens über folgendes Problem inn einem Forum gestolpert, welches eine ähnliches Fahrzeug
betrifft wie meins:
Mein Vectra darf 2.265 kg wiegen,
Anhängelast unter 0.1 = 1.500 kg
ergänzt 1.800 kg bis 8% Steigung
Mein Wohnwagen darf bis 1.800 kg wiegen
würde 4.065 Gesamtzuggewicht ausmachen.
jetzt kommt aber die Ergänzung :
*zul.Ge.gew. d. Zuges max. 3625 kg bis 12% Steigung.
Nun gehen die Meinungen aber rapide auseinander:
Meinung 1.) Fahrzeug ist bis 8% Steigung nicht im Gesamtzuggewicht beschränkt.
Darf also 4.065 kg
Sagt unter anderem der TÜV Nord ?
Meinung 2.) Fahrzeug ist at all Gesamtzuggewicht beschränkt, obwohl 12% angemerkt
sind.
Sagt ein Vereinskollege von der Polizei.
Hat jemand da weitreichendere Erkenntnisse ?
Ärgere Mich jetzt schon, dass ich den Vectra diesmal mit Automatik genommen habe,
mit Schaltung waren 4.050 eingetragen.
Gruß
Markus
56 Antworten
Meiner ist Bj. 2003
Wen es interessiert, hier die wesentlichen Daten aus meiner Zulassungsbescheinigung Teil 1
Hi
bei meinem Zugwagen ist das eingetragene Gesamtzugewicht mit 3450 kg gleich dem zulässigen Gesamtgewicht meines Vectra GTS plus seine maximale Anhängelast von 1500 kg ohne Einschränkung.
Ich muss mein Gespann hier aus dem Ort über eine 15 % Steigung ziehen, der Zugwagen ist dabei im 1. Gang mit gut 5000 RPM im Leistungsmaximum (114 kW) und leider auch an der Traktionsgrenze. Die TC blinkt schon kräftig die Lenkung zerrt, ich denke mehr kann dieser Wagen am Berg nicht ziehen.
Ob ich diesen Weg fahren darf weiß ich nicht, ich fahre ihn halt und der Vectra schafft es.
Es ist einer von 2 Wegen aus meinem Heimatort raus.
Gruß
Steve
Zitat:
Original geschrieben von Markus Reichert
Hallo....
Hängt wohl damit zusammen, dass es das eingetragene Gesamtzugewicht
erst seit 4-5 Jahren gibt, wohl im Zuge die EUiesierung.Werde mich melden, wenn ich was neues habe.
Gruß
Hallo,
nein, das hatte ich schon vor 12 Jahren mit meinem Sharan beschränkt gehabt.
Mein Wohnwagen (Leergewicht 1700kg) wog (auf der Hinfahrt) 2000kg (genau zulässige Anhängelast), der Sharan (VR6, Automatik) lt. KFZ-Schein 1960kg.
Gesamtzuggewicht war auf 3960kg begrenzt.
Schon damals war es illegal, mehr als den Fahrer im Sharan (FAMILIENAUTO!) mitzunehemen, wenn man den Wohnwagen zog.
Von der Rückfahrt gar nicht zu sprechen, wenn man Wein aus der Toskana und Marmor aus Carrara mitgebracht hatte.
gruss
19FC
Zitat:
Original geschrieben von navec
Die Angabe unter O.1 bezieht sich garantiert auf 12%, sonst würde dies vom KBA in einem aktuellen Anschreiben nicht erwähnt werden.Darüber brauchen wir nicht weiter zu diskutieren!
Das eingetragene Gespanngewicht soll sich auch auf 12% beziehen, das hatten wir in einem anderen Thread (ich weiß aber nicht mehr welcher), wo sich jemand nachträglich auch ein anderes Gespanngewicht bei niedrigerer Prozentzahl hat genehmigen lassen.
Die Frage, wo das mit den 12% steht, ist aber immer noch unbeantwortet.
Also, jetzt habe ich auch noch mal genau nachgeschaut:
Zulassungsbescheinigung teil 1: unter 0.1 steht 1800kg ohne Prozentangabe, unter 22 steht: 2000kg bis 8%.
Das Fahrzeugprospekt ( hier: VW Passat Variant 3C mit 125kw TDI und DSG, EZ.: 11/06 ) sagt aus: 1800kg bei 12%,
2000kg bei 8%.
Daher werden wohl dann die 12% kommen, die das KBA erwähnt hat.
Jedoch weiß ich aus eigener Erfahrung, daß das bei anderen Herstellern (vor allem aus F ) anders aussehen kann.
Dort ist das Gesamtzuggewicht zum Teil derart beschränkt, daß man sowieso die 8 bzw. 12%-Regelung nicht einhalten KANN!
gruss
19FC
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von 19FC
Also, jetzt habe ich auch noch mal genau nachgeschaut:Zitat:
Original geschrieben von navec
Die Angabe unter O.1 bezieht sich garantiert auf 12%, sonst würde dies vom KBA in einem aktuellen Anschreiben nicht erwähnt werden.Darüber brauchen wir nicht weiter zu diskutieren!
Das eingetragene Gespanngewicht soll sich auch auf 12% beziehen, das hatten wir in einem anderen Thread (ich weiß aber nicht mehr welcher), wo sich jemand nachträglich auch ein anderes Gespanngewicht bei niedrigerer Prozentzahl hat genehmigen lassen.
Die Frage, wo das mit den 12% steht, ist aber immer noch unbeantwortet.
Zulassungsbescheinigung teil 1: unter 0.1 steht 1800kg ohne Prozentangabe, unter 22 steht: 2000kg bis 8%.
Das Fahrzeugprospekt ( hier: VW Passat Variant 3C mit 125kw TDI und DSG, EZ.: 11/06 ) sagt aus: 1800kg bei 12%,
2000kg bei 8%.
Daher werden wohl dann die 12% kommen, die das KBA erwähnt hat.Jedoch weiß ich aus eigener Erfahrung, daß das bei anderen Herstellern (vor allem aus F ) anders aussehen kann.
Dort ist das Gesamtzuggewicht zum Teil derart beschränkt, daß man sowieso die 8 bzw. 12%-Regelung nicht einhalten KANN!gruss
19FC
Kann es nicht schlicht und ergreifend so sein, dass hier der Hersteller und der Gesetzgeber Vorgaben, bzw. Beschränkungen machen, die in Verbindung mit der Verantwortungsbewußtsein des Fahrers mit Leben zu erfüllen sind.
Wohl auch in der Erkenntnis, dass auf einer längeren Fahrt immer einmal kurze oder auch etwas längere Steigungen möglich sind, die halt mehr als 12% betragen und den Fahrer nicht unbedingt zur Umkehr zwingen, es sei denn, es ist ausgeschildert.
@19FC:
"Das Fahrzeugprospekt ( hier: VW Passat Variant 3C mit 125kw TDI und DSG, EZ.: 11/06 ) sagt aus: 1800kg bei 12%,
2000kg bei 8%.
Daher werden wohl dann die 12% kommen, die das KBA erwähnt hat."
Das ist alles richtig. Auch im Opel Prospekt stehen die 12 % drin.
Wir drehen uns im Kreis!
Die Frage ist immer noch, in welchen a m t l i c h e n Papier, Gesetzen oder Durchführungsverordnungen steht, dass sich die Angaben unter O.1 und den Angaben zum zul. Gespanngewicht (Zulassungsbescheinigung II) auf 12% bezieht.
Da muss es etwas geben!
Das Schreiben vom KBA hat ja wahrscheinlich auch eine amtliche Grundlage. Auf Prospektangaben werden die vom KBA und eine Verkehrskontrolle wohl nur wenig geben.
Zitat:
Original geschrieben von Tempomat
Kann es nicht schlicht und ergreifend so sein, dass hier der Hersteller und der Gesetzgeber Vorgaben, bzw. Beschränkungen machen, die in Verbindung mit der Verantwortungsbewußtsein des Fahrers mit Leben zu erfüllen sind.Zitat:
Original geschrieben von 19FC
Also, jetzt habe ich auch noch mal genau nachgeschaut:
Zulassungsbescheinigung teil 1: unter 0.1 steht 1800kg ohne Prozentangabe, unter 22 steht: 2000kg bis 8%.
Das Fahrzeugprospekt ( hier: VW Passat Variant 3C mit 125kw TDI und DSG, EZ.: 11/06 ) sagt aus: 1800kg bei 12%,
2000kg bei 8%.
Daher werden wohl dann die 12% kommen, die das KBA erwähnt hat.Jedoch weiß ich aus eigener Erfahrung, daß das bei anderen Herstellern (vor allem aus F ) anders aussehen kann.
Dort ist das Gesamtzuggewicht zum Teil derart beschränkt, daß man sowieso die 8 bzw. 12%-Regelung nicht einhalten KANN!gruss
19FC
Wohl auch in der Erkenntnis, dass auf einer längeren Fahrt immer einmal kurze oder auch etwas längere Steigungen möglich sind, die halt mehr als 12% betragen und den Fahrer nicht unbedingt zur Umkehr zwingen, es sei denn, es ist ausgeschildert.
Stimme zu.
Allerdings mit der Ausschilderung nur in D, A, CH.
Und einschränkend aber nicht immer vor deutschen Campingplätzen auf Anhöhen, Bergen oder tief in Senken.
Da stand ich schon des Öfteren vor Steigungen, die, wenn bekanntgeworden, den Campingplatz zur Aufgabe gezwungen hätten. Manchmal sind auch innerhalb von den Plätzen Steigungen oberhalb der 12%, die dann allerdings oft mit Hilfe eines Treckers überwunden werden können.
Wenn man schon dieses Thema behandelt sollte man nicht die Vorgaben der Hersteller bezüglich Leistungsverlust des Motors und damit Einschränkung der Zugtauglichkeit mit Zunahme der Höhe außer Acht lassen.
Allgemein 10% pro 1000m.
gruss
19FC
Zitat:
Original geschrieben von 19FC
Stimme zu.Zitat:
Original geschrieben von Tempomat
Kann es nicht schlicht und ergreifend so sein, dass hier der Hersteller und der Gesetzgeber Vorgaben, bzw. Beschränkungen machen, die in Verbindung mit der Verantwortungsbewußtsein des Fahrers mit Leben zu erfüllen sind.
Wohl auch in der Erkenntnis, dass auf einer längeren Fahrt immer einmal kurze oder auch etwas längere Steigungen möglich sind, die halt mehr als 12% betragen und den Fahrer nicht unbedingt zur Umkehr zwingen, es sei denn, es ist ausgeschildert.
Allerdings mit der Ausschilderung nur in D, A, CH.
Und einschränkend aber nicht immer vor deutschen Campingplätzen auf Anhöhen, Bergen oder tief in Senken.
Da stand ich schon des Öfteren vor Steigungen, die, wenn bekanntgeworden, den Campingplatz zur Aufgabe gezwungen hätten. Manchmal sind auch innerhalb von den Plätzen Steigungen oberhalb der 12%, die dann allerdings oft mit Hilfe eines Treckers überwunden werden können.
Wenn man schon dieses Thema behandelt sollte man nicht die Vorgaben der Hersteller bezüglich Leistungsverlust des Motors und damit Einschränkung der Zugtauglichkeit mit Zunahme der Höhe außer Acht lassen.
Allgemein 10% pro 1000m.
gruss
19FC
Also mal endlcih so ein `Eintscheidungsfreiraum´ für den verantwortungsbewußten Fahrer, der im allgemeinen auch so angegangen wird.
(So werde ich jetzt gleich mal eine Proberunde mit dem Gespann machen.)
Zitat:
Original geschrieben von navec
Die Frage ist immer noch, in welchen a m t l i c h e n Papier, Gesetzen oder Durchführungsverordnungen steht, dass sich die Angaben unter O.1 und den Angaben zum zul. Gespanngewicht (Zulassungsbescheinigung II) auf 12% bezieht.
Da muss es etwas geben!
Das Schreiben vom KBA hat ja wahrscheinlich auch eine amtliche Grundlage. Auf Prospektangaben werden die vom KBA und eine Verkehrskontrolle wohl nur wenig geben.
Du kannst ja mal versuchen die EU-Richtlinien zu finden die erfüllt werden müßen damit ein Auto eine ABE für die Zulassung in der EU bekommt.In irgendeiner dieser Richtlinen stehen bestimmt auch diese öminösen 12%.
das Problem ist nur, dass ich dieses Papier bisher nicht gefunden habe und das bei O.1 keine %-Angabe steht. Bis jetzt habe ich, bis auf das Schreiben vom KBA, dazu auch noch nichts definitives gehört.
Außerdem interessiert mich die ABE für die Zulassung herzlich wenig.
Wenn da Angaben drin stehen, die für den Fahrer des Wagens wichtig sind, müssen diese dem Fahrer auch ohne Umwege über die Fahrzeugpapiere zur Kenntnis gebracht werden.
Schließlich stehen unter 22 bei den Ausnahmen immer %-Zahlen hinter den abgespeckten Anhängelasten.
Warum nicht bei der wichtigsten und, bei vielen Autos, einzigen Angabe zur Anhängelast (O.1)? Selbstverständliches Führerscheinwissen ist das nach meiner Meinung nach auch nicht. Also, woher soll der normale Fahrer das mit den 12% wissen? Es kann ja wohl nicht sein, dass man so eine wichtige Angabe über das Internet recherchieren muss.
Ich finde es nicht völlig uninteressant, wie sich das verhält. Schließlich würde ich in einer potentiellen Verkehrskontrolle schon etwas genauer Wissen was ich darf und was ich nicht darf, wenn ich mit meiner O.1-Anhängelast eine 18%ige Steigung befahre.
Hallo,
solange nichts anderes in den Papieren steht ist das unter 0.1 gültig für alle Steigungen zu sehen, denn abweichendes muß in den Fahrzeugpapieren in D klar erkennbar sein. In dem Falle gilt kein "Nichtwissen schützt nicht vor Strafe" sondern die Tatsache, das es in den Papieren in dem Steigungswinkel nicht eingeschränkt wird, darüberhinaus gilt auch, das der Fahrer immer verantwortlich ist, für Fahrzeug und Ladung, wenn der Fahrer sich nicht sicher ist oder sogar ängstlich ist, darf er sehr gerne weniger anhängen, er muß die Masse nicht einhalten, darf sie nur nicht überschreiten.
Nordjoe
Zitat:
Original geschrieben von navec
Außerdem interessiert mich die ABE für die Zulassung herzlich wenig.
Wenn da Angaben drin stehen, die für den Fahrer des Wagens wichtig sind, müssen diese dem Fahrer auch ohne Umwege über die Fahrzeugpapiere zur Kenntnis gebracht werden.
Dies wird ihm doch zur Kenntnis gebracht - über die Betriebsanleitung.
Da wird ihm/ihr dann vermittelt, dass die max. AHL, respektive Gesamtgewicht, bei einer Steigung von z. B. 12% auch dann kein Problem ist, wenn er damit z. B. 3x im Berg angefahren muss.
Ist die Steigung größer, dann sollte der Fahrer das mögliche Anfahrproblem verantwortungsvoll abschätzen.
Es steht aber auch nirgends, dass die Bodenbeschaffenheit so sein muss, dass überhaupt ein Traktion möglich ist .... muss der Fahrer über Intellekt und Erfahrung entscheiden.
Genauso gut gibt es nirgends eine detailliert Abhandlung darüber, dass bei der Angabe der Bodenfreiheit von z. B. 18 cm, man nicht durch jedes Gelände kommt, wenn man einmal abseits der Strassen fährt obwohl das nicht verboten sein muss.
Wenn man dafür überall eine Bedienungsanleitung haben muss, oder gar die Informationen des Fahrerlebens auf dem Kfz-Schein herauslesen muss, dann ist man eigentlich zum Autofahren zu blöde .