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Geparktes Fahrzeug wg. Baustelle umgesetzt - Rechtsgrundlage

Themenstarteram 3. Februar 2011 um 10:30

Heute morgen fand ich mein Fahrzeug nicht dort vor, wo ich es gestern abend geparkt hatte. Auf dem Fußweg neben meiner ursprünglichen Parktasche (Parkordnung längs auf dem Gehweg) wurden heute früh Erdarbeiten ausgeführt, mein Fahrzeug hat nicht direkt gestört, aber der Platz wurde gebraucht, damit die Fußgänger um das ausgehobene Loch herumlaufen können.

Offenbar wurde ein Abschleppwagen bestellt, der den Elch hochgenommen und ca. 20 m weiter auf der anderen Straßenseite abgestellt hat, interessanterweise in einer Ladezone, aber das nur nebenbei. OK, dort war er wenigstens schnell zu finden.

Wichtig: Die Bauarbeiten wurden nicht angekündigt und nicht ausgeschildert. Und die Firma ist überdies schon ein paar Tage dabei, diverse Löcher an anderen Stellen in unserer Straße auszuheben. Insofern ist nicht davon auszugehen, daß es sich um eine kurzfristige Notmaßnahme handelt.

Frage also: Auf welcher Rechtsgrundlage kann ein Baubetrieb ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge wegnehmen, die den Arbeiten im Weg stehen? Wie gesagt, man hat den Baubereich nicht vorher gesperrt oder beschildert.

Hätte hier nicht vorrangig über eine Halterfeststellung (Ordungsamt/KFZ-Zulassungsstelle) ein Versuch erfolgen müssen,

den Fahrzeugbesitzer zu kontaktieren? Ich stehe im Telefonbuch und war in der Zeit zu Hause und hätte selbstverständlich das Fahrzeug sofort wegbewegt.

Schaden ist nicht entstanden, ärgerlich ist es aber allemal, wenn sich jemand an meinem Fahrzeug vergreift.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von unbekannter User

Natürlich muss der Halter dafür aufkommen

Und schon sind wir bei "Fakten".

Es ist rein garnichts passiert, es wird etwas konstruiert, es wird aus der Konstruktion etwas behauptet, es wird die Behauptung als Fakt erklärt und schon ist man das Opfer einer mindestens hoch kriminellen Handlung.

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Themenstarteram 13. Februar 2011 um 16:30

Ich habe eben bei Dir auf den "Danke"-Button geklickt.

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