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Gegnerische Versicherung zahlt seit 5 Monaten nicht, (KRAVAG) Soll ich klagen ?

Hallo,

ich hatte vor 5 Monaten einen Autounfall, indem mir die Vorfahrt genommen wurde, 2 Beifahrer - Totalschaden. Polizei gerufen, wurde vorerst die Schuldfrage für mich festgestellt. Anwalt und damals bis zum neuen Autokauf auch einen Mietwagen (direkt über die gegnerische Versicherung) zur verfügung gestellt bekommen für einige Tage.

Der Unfallverursacher und Gegner ist vor Ort Frech geworden und hat sich auch einen Anwalt genommen um gegen die Sache vorzugehen. Ein paar Monate später ging ein Bußgeldbescheid an ihm heraus, dem er auch widersprochen hatte und wie ich erfahren hab, war seine Gegenbehauptung, ich sei viel zu schnell gefahren, was definitiv falsch ist, ich konnte noch auf ca 40km/h vollbremsen und hatte noch versucht ihm auszuweichen. Aber soll seine Uneinsichtigkeit ihn noch gute Kosten verursachen.

Mein Problem ist mit der gegnerischen Versicherung, die Ermittlungsakte, die auch ewig dauerte und erst vor ca. 2-3Wochen bei meinem Anwalt vorlag, darauf hatte sich die gegnerische Versicherung berufen, dass man nicht zahlen würde, bis die da wäre. Nun hat mein Anwalt bei denen angerufen und ihnen sogar direkt angeboten die Ermittlungsakte zuzuschicken, das hatten die abgelehnt!

In den ganzen Monaten hatte mein Anwalt bestimmt mindestens 4 Schreiben mit Fristsetzung und Klageandrohung geschickt und noch insgesamt viele weitere Schreiben, die haben jegliche Frist verstreichen lassen bis zuletzt wie gesagt das erwähnte Telefonat.

Die Ermittlungsakte hatte mein Anwalt auch längst schon zur Stadt zurückgeschickt. Abgesehen davon dass die einfach das Angebot ablehnen die Akte von meinem Anwalt zu bekommen zeigt deutlich dass kein Interesse besteht, die Sache aktiv zum Abschluss zu bringen nach nunmehr 20 (!) Wochen

Ich habe nun nicht nur mein neues Fahrzeug in Vorkasse, sondern mittlerweile auch das Gutachten bezahlt. Eine Klage würde ich auch, da keine RSV, noch in Vorkasse treten müssen und selbst da könnte es nochmal bis zu 1 Jahr dauern meinte mein Anwalt.

Über die Behauptung, ich sei zu schnell gefahren, sagte er, dass die gegnerische Versicherung die Möglichkeit hätte ein Gutachten zu machen, indem die Geschwindigkeit auf +/- 5km/h kalkuliert werden kann, da mache ich mir keine Sorgen bezüglich der rechtsfrage. Zumal es darauf auch keinerlei Anhaltspunkte in der Ermittlungsakte gibt - auch für jegliche (Mit-)Schuld am Unfall.

Ich möchte nun wissen, da mein eigener Anwalt nun auch im letzten Gespräch pampig wurde, wahrscheinlich weil ich ein paar Fragen zuviel hatte in unserem unter 10min Gespräch (zu dem gehe ich bestimmt kein zweites mal), gibt es noch ein allerletzten Zwischenschritt, bevor ich mich endgültig für eine Klage mit zusätzlichen Kosten, die ich erstmal in Vorkasse zahlen muss, entscheide?

z.B. Ombudsmann oder Beschwedestelle wie BaFin? Oder würdet ihr direkt klagen?

Beste Antwort im Thema

Nein, ich würde nach 5 Monaten nicht direkt klagen - das hätte ich bereits nach 5 Wochen gemacht. Eine andere Sprache verstehen Versicherungen nicht.

Du bist dir sicher, die zulässige V-max nicht überschritten zu haben und hast zwei Zeugen im Auto, die das auch bestätigen können. Dazu ein Polizeiprotokoll, in dem der Andere als Unfallverursacher mit Vorfahrtsverletzung aufgeführt ist.

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@weiss-blau

@weiss-blau es geht nicht um die Gerichtskosten, er will seine Gebühren im voraus, außerdem war ich im Gericht, die Dame sagte mir dass üblicherweise parallel zur Klageerhebung der Antrag auf pkh gestellt wird. Mein Anwalt will nichts tun bevor die pkh bewilligt ist, obwohl ich durch meine ihm gesendeten Unterlagen nachgewiesen hab dass ich 1. Anspruch auf PKH hab und 2. Er weiß dass die Sache mit allergrößter Wahrscheinlichkeit für mich entschieden wird, da alle Fakten gegen den Gegner stehen.

Wie dem auch sei, ich zerbreche mir da jetzt nicht weiter den Kopf, soll die Klage erhoben werden und hoffentlich habe ich bald mein Geld inkl Zinsen.

Achja Streitwert kann ich nicht sagen, aber es ist überschaubar 4 szellig vermute ich. (Arzt Kosten und durch Unfall beschädigte Laterne kann ich nicht abschätzen)

Da beißt sich der Anwalt quasi selbst in den Schwanz, um nicht wieder die arme Katze quälen zu müssen.

Wer stellt denn (üblicherweise) den Antrag auf PKH? Der Anwalt! Und wie begründe ich die notwendigen Erfolgsaussichten? Mit einem Entwurf der Klage, deren Zustellung ich als Anwalt zugleich nach Bewilligung der PKH beantrage.

Wenn du den Streitwert nicht abschätzen kannst und möglichst günstig klagen möchtest, dann beschränke die Klage zunächst auf den reinen Fahrzeugsachschaden. Dafür hast du das Gutachten. Musst nur auf etwaige Verjährung der restlichen Ansprüche aufpassen.

Mal ein kleiner Tipp so am Rande: Es soll in Deutschland noch ein/zwei Anwälte mehr geben und standesrechtlich sind die verpflichtet, PKH-Verfahren zu führen. Manche reden sich allerdings mit "Arbeitsüberlastung" raus.

Zitat:

@amar7 schrieb am 7. Dezember 2018 um 20:31:24 Uhr:

es geht nicht um die Gerichtskosten, er will seine Gebühren im voraus

Irgendwo auch noch verständlich, aber das hätte man auch anders lösen können ...

Ich wünsche dir jedenfalls viel Glück!

Letztendlich wird den Anwalt die gegnerische Haftpflicht zahlen, wenn es wie zu erwarten zu deinen Gunsten ausgeht.

Und bei Mandanten mit Anspruch auf PKH darf er keinen Kostenvorschuss verlangen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 7. Dezember 2018 um 20:42:05 Uhr:

Da beißt sich der Anwalt quasi selbst in den Schwanz, um nicht wieder die arme Katze quälen zu müssen.

Wer stellt denn (üblicherweise) den Antrag auf PKH? Der Anwalt! Und wie begründe ich die notwendigen Erfolgsaussichten? Mit einem Entwurf der Klage, deren Zustellung ich als Anwalt zugleich nach Bewilligung der PKH beantrage.

Wenn du den Streitwert nicht abschätzen kannst und möglichst günstig klagen möchtest, dann beschränke die Klage zunächst auf den reinen Fahrzeugsachschaden. Dafür hast du das Gutachten. Musst nur auf etwaige Verjährung der restlichen Ansprüche aufpassen.

Mal ein kleiner Tipp so am Rande: Es soll in Deutschland noch ein/zwei Anwälte mehr geben und standesrechtlich sind die verpflichtet, PKH-Verfahren zu führen. Manche reden sich allerdings mit "Arbeitsüberlastung" raus.

Ich habe meinem Anwalt bereits die Unterlagen übergeben, der scheint das aber wie du sagtest aufgrund vermeintlicher Überlastung auf die lange Bank zu schieben. Der Wechsel des Anwalts würde mir leider auch weitere Kosten verursachen, da durch den Wechsel Kosten entstehen würden, würden auf mich fallen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 7. Dezember 2018 um 20:51:07 Uhr:

Und bei Mandanten mit Anspruch auf PKH darf er keinen Kostenvorschuss verlangen.

So er hat mir jetzt eine Rechnung für seine außergerichtlichen Tätigkeiten inkl. kosten für den Antrag auf PKH (gut 440€) gestellt. Außerdem wurde er zunehmend unfreundlich und unsachlich, auf Anfrage warum diese Rechnung mir gestellt wird anstelle der gegnerischen Versicherung, erwiderte er "diese außergerichtlichen Kosten sind nicht durch Prozeskostenhilfe abgedeckt" den Vorschuss für die PKH begründete er so "was wenn der Anspruch auf PKH abgelehnt wird?"

Dass die Tatsachen klar für mich sprechen laut Ermittlungsakte und für die PKH ihm der Antrag inkl. aller Nachweise für die Berechtigung vorliegen, scheint ihn nicht zu interessieren.

Ich komme mir langsam verarscht vor.

Kann ich Beschwerde gg. diesen Anwalt einlegen oder sonstwie gegen ihn vorgehen? Und welche Mehrkosten würden mir in etwa beim Anwaltwechsel entstehen? Streitwert sind übrigens 2800€

Zuständig ist in erster Linie die Rechtsanwaltskammer - die sitzt in dem Ort, wo das zuständige Oberlandesgericht ist.

Habe hier das Thema am Schluss nur etwas überfliegend gelesen.

Soweit ich in einem TV-Magazin vor Jahren mal gesehen habe,

sind PKH-Mandanten bei Anwälten äußerst unbeliebt. Die Vergütung

wird wohl dann reduziert. Sie warten lange auf ihr Geld, haben die

gleiche Arbeit usw.. Manche Anwälte lehnen solche Mandanten auch

rundweg ab und zwingen kann man sie rechtlich auch nicht.

Den Antrag auf PKH hat auch der zu stellen, der sie bekommen will

und nicht der Anwalt.

Damals ging es in dem TV-Magazin zwar um Wohnmiet-Streitereien,

aber hier dürften die Dinge grundsätzlich auch nicht anders liegen.

Definitiv nicht richtig, Antrag auf PKH wurde mir vom Gericht mitgeteilt, wird üblicherweise vom Anwalt selbst gestellt.

Der Rest mag stimmen, ist aber keine korrekte Vorgehensweise in einem Prozess der schon läuft und offensichtlich zu gewinnen ist.

Edit: gelöscht

Ich hoffe sehr, dass dir klar ist, dass die PKH nicht alle Kosten deckt, wenn die Angelegenheit nicht wie von dir gewünscht entschieden wird.

Bei einer gerichtlichen Niederlage darf die Gegenseite bezahlt werden - eigener Anwalt und Gerichtskosten werden von der PKH getragen, je nach Einkommensverhältnissen kann aber Ratenzahlung in der Bewilligung angeordnet werden.

Ist irgendwie ein bescheuertes System - beim PKH-Antrag muss die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage dargelegt werden. Kann meistens nur der Anwalt machen. Der aber darf für den PKH-Antrag eine volle Gebühr geltend machen.

Zitat:

@GerhHue schrieb am 12. Dezember 2018 um 18:04:10 Uhr:

Habe hier das Thema am Schluss nur etwas überfliegend gelesen.

Soweit ich in einem TV-Magazin vor Jahren mal gesehen habe,

sind PKH-Mandanten bei Anwälten äußerst unbeliebt. Die Vergütung

wird wohl dann reduziert. Sie warten lange auf ihr Geld, haben die

gleiche Arbeit usw.. Manche Anwälte lehnen solche Mandanten auch

rundweg ab und zwingen kann man sie rechtlich auch nicht.

Stimmt leider. Wirkt sich hier aber nicht aus, erst bei Streitwerten über 4.000,- €.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 13. Dezember 2018 um 11:11:39 Uhr:

Bei einer gerichtlichen Niederlage darf die Gegenseite bezahlt werden - eigener Anwalt und Gerichtskosten werden von der PKH getragen, je nach Einkommensverhältnissen kann aber Ratenzahlung in der Bewilligung angeordnet werden.

Ist irgendwie ein bescheuertes System - beim PKH-Antrag muss die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage dargelegt werden. Kann meistens nur der Anwalt machen. Der aber darf für den PKH-Antrag eine volle Gebühr geltend machen.

Diese volle Gebühr wird aber bei Sieg vor Gericht erstattet, oder? Ich sehe außerdem keinen Grund warum es zu einer Niederlage kommen sollte, selbst wenn die aus der Luft gegriffene Behauptung des Verursachers, ich sei zu schnell gefahren, durch ein teures Gutachten überprüft wird, das Ergebnis wird für mich sprechen, den ich bin nicht zu schnell gefahren.

Die PKH-Gebühr wird voll auf die Verfahrensgebühr des Anwalts angerechnet; d.h. sie ist mit Bewilligung der PKH und Einreichung der unterschriebenen Klageschrift vom Anwalt an dich zu erstatten.

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