Gegen einen Baum gefahren. Was jetzt?
Hi,
ich bin gestern Abend gegen einen Baum gefahren - Schaden an meinem Auto ist wahrscheinlich höher als der Wert, also ein Totalschaden. Polizei gerufen und abschleppen lassen.
Ich bin Fahranfänger und habe nur eine Haftpflicht, das Auto ist also vermutlich verloren.
Meine Frage betrifft jetzt aber den Baum.
Ich möchte um jeden Preis vermeiden, dass ich hochgestuft werde und meine Haftpflichtversicherung teurer wird.
An wen geht die Rechnung für den Schaden am Baum? (falls eine kommt, es fehlt nur ein Stück Rinde)
Kann ich die (selbst wenn es in den vierstelligen Bereich gehen sollte) einfach selber zahlen? Ohne, dass ich meine Haftpflicht in Anspruch nehme?
Bitte schnelle Antworten!
Danke.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 1. Mai 2016 um 21:50:03 Uhr:
danke, sehe ich auch so.der selbstdarsteller muss endlich von der bühne, damit der schall (ich) nicht erhallt.
Nach Wahn folgt Größenwahn.🙄
Schade das es mittlerweile fast immer die Gleichen sind, die viele Threads mit ihrer Korinthenkackerei
aufblasen und schlecht lesbar machen.
Gruß Frank,
mit Gehörschutz unterwegs. 😁
70 Antworten
https://www.huk.de/content/dam/hukde/pdf/kfz/KNB6414P.pdf
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
In der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko können Sie eine Rückstufung Ihres Vertrags nach einem Schadenfall vermeiden. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
– Sie ersetzen uns unsere Entschädigungsleistung, die wir im Schadenfall erbracht haben, freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung.
– Unsere Aufwendungen belaufen sich auf maximal 1.000 €.
– Sie erstatten uns den Betrag innerhalb von 12 Monaten.
Wir informieren Sie nach Abschluss der Schadenregulierung, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Haben wir Sie informiert und müssen wir danach eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
Zitat:
@Corsadiesel schrieb am 1. Mai 2016 um 17:34:03 Uhr:
Zitat:
@Vandut schrieb am 1. Mai 2016 um 17:15:59 Uhr:
Gibt es nur bei Obliegenheitsverletzungen.
Seit wann gehört Handy am Steuer dazu?
Hast du da eine Quelle die das bestätigt?
z.B. hier
http://www.ra-schrenker.de/.../merkblatt-kfz-versicherung.pdf
Mich würde das jetzt genauer interessieren.
Also ein Merkblatt von einem RA ist mir jetzt zu wenig für das Thema.
Gilt Handy am Steuer, oder Abgefahrene Reifen tatsächlich als Obliegenheitsverletzung?
Wo werden solche Dinge geregelt?
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 1. Mai 2016 um 18:23:05 Uhr:
wie gehabt bleibst du die sachliche Begründung schuldig.
Nein, so nicht. Zeige mir einmal irgendetwas, außer diesem unseligen Artikel, dass dem KH-Versicherer bei grober Fahrlässigkeit einen Teilregress ermöglicht, außer Trunkenheit und Drogen, Fahrerflucht und Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Habt Ihr etwas anderes in Euren AKB stehen als:
Was ist nicht versichert?
Vorsatz:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
spielen wir hier verkehrte welt oder was?
du hast eine redlichen gestandenen mann, der jura studiert hat und seinen beruf seit jahren vermutlichen jahrzehnten ausübt als ahnungslos betitelt. kannst du das nicht begründen ist das nichts weiter als dampfplauderei und übele nachrede.
als erkläre dann mal, warum der tatbestand der gefahrenerhöhung nicht gegeben ist.
Ähnliche Themen
Nochmal: Regressiert Ihr in KH, wenn jemand mit dem Handy telefoniert und einen Unfall verursacht hat? Oder wenn die Reifen abgefahren waren?
Aber, wenn es unbedingt sein muss:
§ 28 VVG:
Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Und frage bitte nicht, warum die Handynutzung nicht arglistig ist! Und von schadenursächlich ist an keiner Stelle die Rede!
Oder auch hier
Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.!
Findest Du da irgendetwas von Handy oder Reifen?
ich krümme mich vor lachen.
komplett am thema vorbei unser allwissender schadenspezialist, des nicht viertgrößten kfz-versichers
schon mal was von gesetzlichen obliegenheiten gehört. die gefahrstandspflicht (23VVG) ist so eine.
Und schwups ein Griff ins Regal vom Experten und mal ein bisschen Substanz:
Zitat:
Eine Gefahrerhöhung liegt demnach vor, wenn durch die nachträgliche Änderung der bei Abgabe der Vertragserklärung tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände ein neuer Zustand erhöhter Gefahr geschaffen wurde, der den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht oder zu einer ungerechtfertigten Inanspruchname des Versicherers führen kann.
Aus der
Fachliteratur:
Dr. Ulrike Kortüm: Die Gefahrerhöhung in der Kraftfahrthaftpflicht- und Kaskoversicherung; In: Veröffentlichungen des Instituts für Versicherungswissenschaft der Universität Mannheim Band 69; Hrsg: Prof. Dr. Peter Albrecht, Prof. Dr. Hans-Jochen Bartels und Prof. Dr. Oliber Brand.
mal sehen welche Ausreden Du Dir jetzt zusammenschusterst.
der verzicht der einwand der groben fahrlässigkeit ist ein anderes Thema.
Zitat:
@gammoncrack schrieb am 1. Mai 2016 um 19:11:42 Uhr:
Nochmal: Regressiert Ihr in KH, wenn jemand mit dem Handy telefoniert und einen Unfall verursacht hat? Oder wenn die Reifen abgefahren waren?Aber, wenn es unbedingt sein muss:
§ 28 VVG "Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit":
Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Und frage bitte nicht, warum die Handynutzung nicht arglistig ist! Und von schadenursächlich ist an keiner Stelle die Rede!
Oder auch hier
Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5. das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.!
Findest Du da irgendetwas von Handy?
Ich gebe auf!
Ich empehle Euren Kunden vor Nutzung des Handys die Gefahrerhöhung durchzugeben. Auch, wenn ich beabsichtige, die Ampel noch bei rot zu überfahren. Erst Handy ans Ohr und Versicherung anrufen. Dann: Doppelter Regress! Bei Euch!
und wieder kein sach- und fach know-how vorhanden --> daher unsachlicher provokanter post.
schade, wenn man nicht mehr kann.
Zum Glück sind wir auf Seite 4 des Threads. Somit ist zu diesem Fall ja schon alles wichtige gesagt und unsere Fachleute können sich gegenseitig beharken. 🙂
Und zum Glück brauchen wir ja nicht alles zu lesen.
Gruß Frank,
der sich jetzt wichtigeren Dingen widmen wird als dem Ego einiger Schreiber. 😉
Naja. Ich finde es einfach schrecklich, dass es auf dem deutschen Markt EINEN Versicherer gibt, der bei Handynutzung regressiert. Sicherlich erfolglos - aber immerhin.
Der GDV, der es eigentlich wissen sollte, teilt dazu folgendes mit:
Wer während der Fahrt telefoniert und einen Unfall verursacht, ist nach Aussage von Klaus Brandenstein, Sprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), grundsätzlich durch seine Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Freisprecheinrichtung benutzt wurde oder nicht. Ein Regress gegen den Fahrer, der eine Höhe bis zu 5.000 Euro erreichen kann - zum Beispiel bei Alkohol am Steuer, ist nach Angaben des GDV-Sprechers nicht zu befürchten.
Die R+V kann das übrigens nicht sein. Klick
Versicherungsschutz:
Kann einem Autofahrer bei einem Unfall aufgrund des Telefonats am Steuer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, kann der Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung unter Umständen entfallen.
Die Haftpflichtversicherung kommt für Schäden an Dritte auf, die bei einem Verkehrsunfall entstanden, weil der Fahrer telefoniert hat. Anders als beim Fahren unter Alkoholeinfluss, kann die Haftpflichtversicherung in diesem Fall den Versicherungsnehmer nicht in Regress nehmen.
Und, ich persönlich, würde das Bußgeld bei Handynutzung am Steuer massivst erhöhen!
Die Aussage ergibt sich nun einmal aus den von mir zitierten Gesetzestexten. Aber schon gut, dass die das (und z. B. auch die R+V) wenigstens bestätigen.
Was heißt sachlich. Ich habe Vandut geanwortet.
Ich finde es immer noch schrecklich, dass der viertgrößte Versicherer gegen alle gesetzlichen Regeln, Kunden die einen Unfall mit einem Handy am Ohr hatten regressiert. Und diejenigen Kunden, die keine Ahnung haben, zahlen dann auch noch! Wie oft habt Ihr das schon erfolgreich praktiziert?
Dass mir da die Hutschnur platzt, kannst Du ruhig mit fehlender Sachlichkeit bezeichnen. Totgelacht hast Du Dich über meine Argumente... Das ist wenigstens sachlich!
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 1. Mai 2016 um 20:50:54 Uhr:
huch sachlich geht doch? was ist denn passiert? erkrankt?
Gelöscht.
Gruß Frank,
dessen Antwort leider gegen die Forenregeln verstoßen hätte.