ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Gebührenpflichtige "Verwarnung" erhalten, obwohl alle Strafen bereits abgebüßt :-(

Gebührenpflichtige "Verwarnung" erhalten, obwohl alle Strafen bereits abgebüßt :-(

Themenstarteram 14. Februar 2013 um 17:38

Hallo,

Habe mir in den letzten 3 Jahren genau 3 mal etwas "relevantes" zu Schulden kommen lassen. Insgesamt habe ich 8 Punkte kassiert. Fahrverbote und Geldstrafen wurden ordnungsgemäß abgeleistet.

Da finde ich doch glatt heute eine "Verwarnung" im Briefkasten, wo nochmal alle meine Verstöße aufgezählt sind (Anm.d.Red: ich bin doch nicht blöd, die kenne ich auch so). Der Oberknüller ist, ich muss 19,88 EUR für diese Verwarnung blechen, obwohl ich mir eigentlich nichts neues hab zu Schulden kommen lassen.

Ist sowas denn Rechtens? Können die einfach willkürlich Verwarnungen rumschicken und Geld dafür einkassieren nur weil man früher mal einige kleine Dummheiten begangen hat? Lohnt sich hier das Zücken der Advocard?

Liebe Grüße

Anhänge

- Beide Seiten der Verwarnung

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von jarompe

 

Wie gesagt diese 8, 14 Punkte Briefe sind reine Abzocke!

Mir ging es um das Gesamtbild, "Alphamann, zeitgemäßer Großstadtbewohner, ich fahre wie ich will- keiner hat mir etwas vorzuschreiben, ich nehme mir was ich möchte, Ferrari+Blondine..."

jetzt kommt eine lächerliche Rechnung und das Alphatier fängt an zu weinen.

Mit dieser Lebenseinstellung sollte man weit über den Dingen stehen bzw. Nägel mit Köpfen machen ohne sich hier dilettantischen Rat wegen 19,88 € zu holen.

89 weitere Antworten
Ähnliche Themen
89 Antworten

Servus!

Das was er meinte ist:

14.02.2013 Tilgung

14.02.2014 Löschung.

10.01.2014 Tat 2

10.02.2014 Rechtsprechung Tat 2

Wenn aber jetzt:

10.01.2014 Tat 2

20.01.2014 Einspruch

(Untersuchung findet statt, die braucht Zeit... Du wirst für schuldig befunden nach einer Bearbeitungszeit von einem Monat.)

20.02.2014 Rechtsprechung... Damit wäre die erste Tat bereits gelöscht.

Das Problem an der Geschichte ist aber, dass nicht die Rechtsprechung zählt, sondern der Tattag der 2. Tat, wie eben zuvor beschrieben.

M.

Themenstarteram 14. Februar 2013 um 20:29

Skeletto: Danke für die Erklärung. Jetzt habe auch ich es geschnallt.

Finde es zwar fies, dass der Staat das so hinbiegt dass es am meisten Geld in die Kasse spült, aber das muss man dann wohl so hinnehmen.

Danke für die Mühe jedenfalls.

Themenstarteram 14. Februar 2013 um 20:30

Nur noch kurz: Der Tattag der zweiten Tag zählt ... OK ... aber wieso zählt nicht einfach auch der Tattag der ersten Tat, sondern da plötzlich die Rechtsprechung?

Servus!

Damit du keinen Eintrag bekommst, im Fall der Unschuld.

Wenn du für unschuldig befunden wirst, aus welchen Gründen auch immer, wird erst gar nichts an Flensburg geschickt und erst gar nichts eingetragen, was Arbeitszeit und die damit verbundenen Kosten spart.

Würde man es direkt machen, hätte man Kosten für das eintragen, Benachrichtigungen etc. und folge Kosten für das austragen und weiterer Benachrichtigungen etc..

M.

Zitat:

Original geschrieben von Skeletto

Servus!

 

Es zählt das eine Jahr nach der Tilgung noch mit. Dort ist ein "Ruhejahr" wo die Punkte verweilen, eben falls innerhalb der drei Jahre wieder was passiert. Selbst wenn im angefangenen dritten Jahr etwas passiert, werden die alten Punkte wieder ausgepackt und verlängert.

 

M.

Also das habe ich aber anders verstanden. Das Ruhejahr, heisst Überliegefrist. Es dient meines Wissens dazu schon verfallene Punkte zurückbuchen zu können wenn vor dem Verschiebetermin ein weiteres Punktedelikt begangen wurde dessen Rechtskraft aber erst in der Überliegezeit eintritt.

Delikte nach dem Fall in die Überliegefrist können die Punkte nicht reaktivieren.

Gruß Moorteufelchen

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen

Zitat:

Original geschrieben von Skeletto

Servus!

Es zählt das eine Jahr nach der Tilgung noch mit. Dort ist ein "Ruhejahr" wo die Punkte verweilen, eben falls innerhalb der drei Jahre wieder was passiert. Selbst wenn im angefangenen dritten Jahr etwas passiert, werden die alten Punkte wieder ausgepackt und verlängert.

M.

Also das habe ich aber anders verstanden. Das Ruhejahr, heisst Überliegefrist. Es dient meines Wissens dazu schon verfallene Punkte zurückbuchen zu können wenn vor dem Verschiebetermin ein weiteres Punktedelikt begangen wurde dessen Rechtskraft aber erst in der Überliegezeit eintritt.

Delikte nach dem Fall in die Überliegefrist können die Punkte nicht reaktivieren.

Gruß Moorteufelchen

Servus!

Genau das habe ich doch gesagt, oder nicht? Nur mit anderen Worten. Ich habe es einfach nur direkt in drei Jahre "zusammengefasst".;-)

M.

Zitat:

Original geschrieben von RainerSchreiner

Wo hätte ein Einspruch denn was an der Situation geändert?

In diesem Fall natürlich gar nichts, aber bezüglich Deiner nächsten Sache in der Zukunft. :p

Man sollte bei Einsprüchen vielleicht auch einmal daran denken, dass die nächste Zweijahresfrist dadurch länger würde ...

Gruß vom bösen Dieter

Zitat:

Original geschrieben von Skeletto

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen

 

Servus!

 

Genau das habe ich doch gesagt, oder nicht? Nur mit anderen Worten. Ich habe es einfach nur direkt in drei Jahre "zusammengefasst".;-)

 

M.

Ich hatte mich an den Passus: Zitat"Es zählt das eine Jahr nach der Tilgung noch mit. Dort ist ein "Ruhejahr" wo die Punkte verweilen, eben falls innerhalb der drei Jahre wieder was passiert. Selbst wenn im angefangenen dritten Jahr etwas passiert, werden die alten Punkte wieder ausgepackt und verlängert."Zitat Ende gehalten.

Der ist meiner Meinug nach so Falsch.

Wenn du zwei Jahre sauber warst ( eben nach Rechtskraft auch etwas mehr) sind die Punkte weg. Die Überliegefrist interresiert dich dann nicht weiter.

Wobei auch das was ich geschrieben hab nur für "normale" Punkte gilt. Im Strafrechtsbereich muss man das noch anders betrachten, aber das führt hier zu weit.

Moorteufelchen

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen

Ich hatte mich an den Passus: Zitat"Es zählt das eine Jahr nach der Tilgung noch mit. Dort ist ein "Ruhejahr" wo die Punkte verweilen, eben falls innerhalb der drei Jahre wieder was passiert. Selbst wenn im angefangenen dritten Jahr etwas passiert, werden die alten Punkte wieder ausgepackt und verlängert."Zitat Ende gehalten.

Der ist meiner Meinug nach so Falsch.

Damit hast Du völlig Recht.

Gruß vom bösen Dieter

Servus!

Ok, nachdem ich nochmal drüber gelesen habe, merke ich das es wirklich falsch ausgedrückt war.

Ich fass es kurz zusammen:

Bei weiteren "Ordnungswidrigkeiten" nach den zwei Jahren, seit der Rechtsprechung, innerhalb der "Überliegefrist", werden diese nicht angerührt.

Wenn ich es aber richtig verstanden habe, bei Strafrechtliche belange, können (und wird wahrscheinlich auch) auf diese zurückgegriffen werden.

M.

Zitat:

Original geschrieben von Skeletto

Servus!

 

Ok, nachdem ich nochmal drüber gelesen habe, merke ich das es wirklich falsch ausgedrückt war.

Ich fass es kurz zusammen:

Bei weiteren "Ordnungswidrigkeiten" nach den zwei Jahren, seit der Rechtsprechung, innerhalb der "Überliegefrist", werden diese nicht angerührt.

Wenn ich es aber richtig verstanden habe, bei Strafrechtliche belange, können auf diese zurückgegriffen werden.

 

M.

So ist das korrekt. Wo bleibt der Daumen?:D

Moorteufelchen

Zitat:

Original geschrieben von Moorteufelchen

Zitat:

Original geschrieben von Skeletto

Servus!

Ok, nachdem ich nochmal drüber gelesen habe, merke ich das es wirklich falsch ausgedrückt war.

Ich fass es kurz zusammen:

Bei weiteren "Ordnungswidrigkeiten" nach den zwei Jahren, seit der Rechtsprechung, innerhalb der "Überliegefrist", werden diese nicht angerührt.

Wenn ich es aber richtig verstanden habe, bei Strafrechtliche belange, können auf diese zurückgegriffen werden.

M.

So ist das korrekt. Wo bleibt der Daumen?:D

Moorteufelchen

Servus!

Du hast deinen! - Wo ist meiner? :P

M.

Erledigt:cool:

LG

Zitat:

Original geschrieben von RainerSchreiner

Nein :-) Ein Einspruch hätte doch gar nichts verändert. Man man man :-)

Ob die Rechtskraft im Juni oder Juli oder August gewesen wäre, ist doch egal. Auch in dem vorliegenden Fall ist OHNE Einspruch bereits die Rechtskraft des 2012er Vergehens ÜBER 2 Jahre nach Tat und auch nach Rechtskraft des Vergehens in 2010.

Wo hätte ein Einspruch denn was an der Situation geändert?

Hier mal ein PDF vom ADAC zu dem Thema interessant ist Seite 6. Da es bei dir letztlich um wenige Tage ging, hätte wohl ein Einspruch genügt.

Zitat:

Original geschrieben von surfkiller20

Da es bei dir letztlich um wenige Tage ging, hätte wohl ein Einspruch genügt.

Nein, da ein Einspruch nicht den Tattag verändern kann.

Ein Einspruch verhilft nur dann, wenn man die Rechtskraft des Bußgeldbescheids bis hinter die Löschung (am Ende der Überliegefrist) gedrückt bekommt, also über 12 Monate das Verfahren strecken kann - eher nicht möglich.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Gebührenpflichtige "Verwarnung" erhalten, obwohl alle Strafen bereits abgebüßt :-(