Gebrauchtwagenkauf entpuppt sich als alter Mietwagen
Hallo zusammen,
ich hoffe das hier ein paar rechtlich versierte Leute sind, die mir helfen können.
Ich habe mir vor kurzem ein Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft, der laut Autohaus zwei Vorbesitzer hat. EZ war anfang 2018 und Kilometerstand 70000.
Jetzt wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.
Nach Zusendung des Fahrzeugbriefes stellte sich raus, dass der erste Besitzer eine Autovermietung war. Die zweite Person war eine Privatperson.
Kann mir wer sagen, wie da aktuell die Rechtslage ist? Ist es möglich von dem Kauf zurück zu treten oder eine Preisminderung zu erlangen? Im Internet findet man Rechtssprechungen von Anfang der 2000er die dies bejahen, allerdings auch welche, die sich nur auf Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer beziehen.
An sich würde ich das Auto gerne behalten, jedoch hätte ich den Kaufpreis so wohl nicht gezahlt, hätte ich gewusst, dass es ein Mietwagen war.
Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.
Sollten noch Fragen offen sein, beantworte ich diese gerne.
Viele Grüße
revxx
285 Antworten
Die Urteile über ehemalige Mietwagen befassen sich mit ehemaligen Mietwagen in zweiter Hand, nicht in dritter Hand. Und das ist der springende Punkt.
Verlink doch einfach mal ein Urteil, das die Mietwageneigenschaft auch noch über den Zweitbesitzer hinaus mit allen finanziellen Konsequenzen unverändert aufrecht erhält. Ich hab da nichts gefunden, aber ich hab auch nicht so intensiv gesucht.
Ohne weitere Angaben vom TE kann man hier eh nicht viel sagen ... bei einem Klein(s)twagen mit Kaufpreis 6000 € sieht das insgesamt wohl anders aus, als bei einem Super-Duper-Sport-325PS-Edition für 36.000 €.
Zitat:
@remix schrieb am 6. Dezember 2021 um 14:52:24 Uhr:
Du machst Spitzfindigkeiten aus Sachverhalten, die der Kaufvertrag gar nicht hergibt;
Ach du hast den Kaufvertrag gesehen ?
Ich bin größtenteils bei dir, allerdings sollten / müsen die Angaben zum Fahrzeug im KV stimmen. Nur weiß niemand hier das der Fall ist oder nicht,
Zitat:
@warnkb schrieb am 6. Dezember 2021 um 15:15:59 Uhr:
Verlink doch einfach mal ein Urteil, das die Mietwageneigenschaft auch noch über den Zweitbesitzer hinaus mit allen finanziellen Konsequenzen unverändert aufrecht erhält. Ich hab da nichts gefunden, aber ich hab auch nicht so intensiv gesucht.
das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist ein Mangel an der Sache. Ein Mangel an der Sache berechtigt zu Wandelung oder Minderung (nach Wahl des Käufers). Wie hoch die Minderung hier ausfallen wird, ist sicher abhängig vom Wert des Fahrzeugs und 10% werden es nicht sein. Aber 500.- € sind ja auch Geld und die sind allemal realistisch.
Schon weil sich der Verkäufer bei einem Vergleich jede Menge Ärger erspart und sich das Fahrzeug mit einem Haltereintrag mehr nicht wieder auf den Hof stellen muss, liegt eine Einigung sehr im Interesse des Verkäufers.
Zitat:
@Pfuschwerk schrieb am 6. Dezember 2021 um 15:45:51 Uhr:
Ach du hast den Kaufvertrag gesehen ?
Es
Zitat:
@revxx schrieb am 3. Dezember 2021 um 21:55:56 Uhr:
wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.
das ist doch nicht missverständlich?
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Das Problem ist doch, keiner der beiden Seiten kann etwas beweisen.
Sollte es auf einen Rechtsreit hinauslaufen.
Es weiß eben keiner.
Weder der Verkäufer kann es jetzt beweisen ob es kein Mietwagen war, noch kann der Käufer beweisen, dass es ein Mietwagen war.
Der Verkäufer hat nach seinem Wissen angekreuzt, kein Mietwagen. Mehr kann er auch nicht wissen, da es nur einen Fahrzeugschein des privaten Verkäufers gibt. Und das war auch keine falsche Aussage.
Was soll da vor Gericht passieren?
Es gibt kein sicherlich kein Urteil, wo es keine Beweise gibt.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 6. Dezember 2021 um 15:50:18 Uhr:
Schon weil sich der Verkäufer bei einem Vergleich jede Menge Ärger erspart
Hrrr.
Der Käufer als Anspruchsteller muss:
- seine Forderung dem Grunde und der Höhe nach nachweisen. Nachweisen ist nicht behaupten.
- Klagen und mit allen damit verbundenen Auslagen und Kosten in Vorleistung gehen
- u.U. jahrelang warten.
Der Verkäufer muss: Garnichts. Er kann warten bis zu einem Gerichtstermin, wird einem Vergleich über 265,30 oder ähnlich zustimmen und legt sich wieder hin.
Die Kosten verbleiben beim Kläger. So schauts aus.
Der Verkäufer muss die Erfolgsaussichten einer Klage für sich bewerten. Wenn es ihm egal ist, dass er nach dem Gerichtstermin das Auto wieder auf dem Hof stehen hat, wird er sich zurücklehnen. Wenn er aber schlau ist, sieht er den Kaufvertrag ("Mietauto mit nein angekreuzt"😉, erkennt dass er einen Fehler gemacht hat (dabei mag ein Anwaltsschreiben helfen) und wird einer Einigung zustimmen.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 6. Dezember 2021 um 15:57:23 Uhr:
Weder der Verkäufer kann es jetzt beweisen ob es kein Mietwagen war, noch kann der Käufer beweisen, dass es ein Mietwagen war.
....
Der Verkäufer hat nach seinem Wissen angekreuzt, kein Mietwagen.
es steht doch in der ZB II drin. Halter: Autovermietung. Dann wird es sicher kein Privatwagen gewesen sein. Und auf das Wissen des Verkäufers kommt es nicht an, wenigstens das sollten wir inzwischen geklärt haben.
das stimmt ja alles, nur hat der TS ja nach eigenen Angaben die Informationen aus der Zulassungsbescheinigung, dass das Fahrzeug einer Autovermietung gehört hat;
das ist ein Nachweis, der zunächst mal plausibel scheint, einen Einsatz als Mietfahrzeug anzunehmen;
wenn der Verkäufer oder Erstbesitzer das entkräften kann, muss man ja keinen Rechtsstreit vom Zaum brechen;
Der Verkäufer hat nach angeblich seinem Wissen angekreuzt, kein Mietwagen, aber das Fahrzeug hat einer Autovermietung gehört - Irrtum oder bewusst falsche Angabe ?!
ich würde den Wagen gründlich checken lassen, v.a. auf Tachomanipulation;
entspricht der Fahrzeugzustand dem Alter - ok, dann hat @warnkb wohl recht, dass es eher wenig Aussicht auf Erfolg hat, dagegen vorzugehen;
falls es weitere Unstimmigkeiten gibt, würde es mich aber auch nicht überraschen.....
Zitat:
@Kai R. schrieb am 06. Dez. 2021 um 16:17:15 Uhr:
es steht doch in der ZB II drin. Halter: Autovermietung. Dann wird es sicher kein Privatwagen gewesen sein
Sicher, oder nur Vermutung?
Wo ist der Beweis?
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 6. Dezember 2021 um 16:31:08 Uhr:
Sicher, oder nur Vermutung? Wo ist der Beweis?
möchtest Du jetzt auch bewiesen haben, dass man nass wird, wenn man draußen ist und es regnet? Wie wahrscheinlich ist es denn, dass das Auto nicht als Mietfahrzeug genutzt wurde, wenn als Halter eine Autovermietung eingetragen ist? Und wenn das so ist, kann der Verkäufer den Beweis ja sicher entkräften, dass muss er dann auch.
Zitat:
@remix schrieb am 6. Dezember 2021 um 16:18:51 Uhr:
dass das Fahrzeug einer Autovermietung gehört hat
Nein da steht SIXT.
Und das ist alles was hier als gesicherte Erkenntnis vorliegt. SIXT ist weit mehr als eine Vermietung. Und an der Stelle hat sich das dann. "Plausibel" mag da sein was will, zählt aber nicht.
Völlig offen auch, ob sich die fragliche Angabe nur auf den letzten Besitzer oder die gesamte Fahrzeughistorie bezieht.
Ich gebe aber sehr gern zu dass es mir auch nicht gepasst hätte, entgegen der Angabe im KV "kein Mietfahrzeug" den Eintrag von Sixt in der ZB zu sehen.
Nicht weil es evtl. ein Mietfahrzeug war, vielmehr wegen des naheliegenden Verdachts der Unwahrheit. Das wird sich aber nur in einem Gespräch mit dem Verkäufer klären lassen.
Und die andere Hälfte des Ärgers scheib ich auf meinen eigenen Bierdeckel weil ich die Unterlagen vor der Unterschrift nicht geprüft habe.
Edit @komische Vergleiche:
Zitat:
möchtest Du jetzt auch bewiesen haben, dass man nass wird, wenn man draußen ist und es regnet?
Nur weil ich aus einem Haus komme wo draußen das Schild einer niedergelassenen Gynäkolgin hängt heisst das nicht dass ich schwanger bin. (Gott sei Dank.)
Zitat:
@Pfuschwerk schrieb am 6. Dezember 2021 um 16:43:32 Uhr:"Plausibel" mag da sein was will, zählt aber nicht.
dann mach Dich noch mal schlau.
https://de.wikipedia.org/.../Anscheinsbeweis?...Zitat:
Der Anscheinsbeweis (auch: Beweis des ersten Anscheins, Prima-facie-Beweis) ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung. Er erlaubt, gestützt auf Erfahrungssätze Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen
(auch%3A%20Beweis%20des,zu%20beweisende%20Tatsachen%20zu%20ziehen.&text=Die%20Rechtsnatur%20des%20Anscheinsbeweises%20ist%20bis%20heute%20umstritten.
Wenn etwas bellt und mit dem Schwanz wedelt, ist es eben meist ein Hund. Wenn man das Gericht überzeugen will, dass es im konkreten Fall aber kein Hund sondern eine Katze mit Fremdsprachenkenntnissen ist, dann muss man diesen Beweis selbst führen.
Zitat:
wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.
das ist doch nicht missverständlich?
Wenn das so drin steht, ist es kein Selbstfahrervermietfzg. und der Verkäufer kann sich entspannt zurücklegen.
Ein Mietwagen/Taxi ist ein Fahrzeug,welches zum gewerblichen Personentransport genutzt wird.
Da spielt es keine Rolle ob der Hobel auf eine Vermietfirma zugelassen war.
Evtl sollte der TE mal den KV hier anonymisiert einstellen.