Gebrauchtwagenkauf entpuppt sich als alter Mietwagen
Hallo zusammen,
ich hoffe das hier ein paar rechtlich versierte Leute sind, die mir helfen können.
Ich habe mir vor kurzem ein Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft, der laut Autohaus zwei Vorbesitzer hat. EZ war anfang 2018 und Kilometerstand 70000.
Jetzt wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.
Nach Zusendung des Fahrzeugbriefes stellte sich raus, dass der erste Besitzer eine Autovermietung war. Die zweite Person war eine Privatperson.
Kann mir wer sagen, wie da aktuell die Rechtslage ist? Ist es möglich von dem Kauf zurück zu treten oder eine Preisminderung zu erlangen? Im Internet findet man Rechtssprechungen von Anfang der 2000er die dies bejahen, allerdings auch welche, die sich nur auf Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer beziehen.
An sich würde ich das Auto gerne behalten, jedoch hätte ich den Kaufpreis so wohl nicht gezahlt, hätte ich gewusst, dass es ein Mietwagen war.
Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.
Sollten noch Fragen offen sein, beantworte ich diese gerne.
Viele Grüße
revxx
285 Antworten
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 6. Dezember 2021 um 00:55:06 Uhr:
.....
Ich würde einen ehemaligen Mietwagen nicht grundsätzlich ablehnen oder verweigern, aber der Preis müsste passen. Ich habe nur grob die Erfahrung bzw Beobachtung gemacht, dass "junge Gebrauchte" teilweise teurer gehandelt wurden als der vergleichbare Neuwagen nach Abzug der Rabatte gekostet hätte. Man könnte fast meinen, die Hersteller/Händler holen sich die Rabatte beim Gebrauchtwagen Verkauf wieder rein.
durch die o.g. Flottenrabatte werden grosse Autovermieter ja selber zu Händlern - das gehört mit zum Geschäftsmodell; nicht selten gehen die Mietwagen aber nach dem ersten Leben durch die Hände mehrerer Händler und dann wird es immer unseriöser;
dass "junge Gebrauchte" teilweise teurer gehandelt werden als der vergleichbare Neuwagen nach Abzug der Rabatte ist aktuell tatsächlich so - normalerweise aber nach meiner Erfahrung nicht der Fall
Bei praktisch jedem jungen Gebrauchtwagen wusste der Erstbesitzer das er den Wagen nicht lange behalten wird.
Egal ob Jahreswagen oder 3 Jahre Leasing mit Werksgarantie da denke ich mir als Erstbesitzer doch jeden Morgen :
"Scheiß drauf und gib ihm saures"
Denke ich natürlich nicht, aber angeblich denken ja viele so wenn man das hier so liest.
Und so ein Vorbesitzer der seinen Neuwagen dann 1-3 Jahre so Misshandelt hat ist dann für die Technik wirklich schlimm, einzelne Idioten bei einem Mietwagen schaden da viel weniger.
Oder Opa Karl der seinen Neuwagen zwar hegt und pflegt und nur 2x die Woche um einkaufen und zum Arzt fährt, hat es einfach nicht mehr so recht drauf und kuppelt immer bei 4000upm ein damit er den wagen ja nicht abwürgt.
Der Opa meiner Frau hat es sogar geschafft regelmäßig seinen Automatik Benz abzwürgen, weil er wohl irgendwie beide Pedale gleichzeitig benutzt hat. Das er jeden 2. Bordstein mitgenommen hat muss man nicht extra erwähnen.
Wer einen Gebrauchtwagen kauft muss also immer damit leben das andere ihn schon gefahren sind, das Risiko bei einem Mietwagen ist da nicht viel höher als bei jedem anderen.
Dennoch hat die gewerbliche Nutzung nach offizieller Rechtsprechung nicht unerheblich Einfluss auf den Wert. Macht sicher keine 50% aus aber eben noch einen spürbaren Betrag bei einem neuwertigen Gebrauchten.
Zitat:
@Turbotobi28 schrieb am 06. Dez. 2021 um 07:27:59 Uhr:
Denke ich natürlich nicht, aber angeblich denken ja viele so wenn man das hier so liest.
Ich kenne genug Leute im Außendienst, da läuft es genau so. "Sollen die mir doch ein Auto mit Standheizung geben, dann muss ich ihn nicht kalt treten"....
Ein Bekannter wollte "seinen" vom ersten Kilometer an gefahrenen Leasingwagen raus kaufen...der Neuwagen war billiger. Und das war vor Covid.
Und eigentlich ist es ja egal, gehen wir davon aus, das Auto war Mietwagen, dann hat der professionelle Verkäufer entweder unsauber gearbeitet oder wollte "bescheißen". Entweder er arbeitet freiwillig nach, oder der langwierige, stressige und mitunter teure Rechtsweg steht an.
Ach ja, will der TE das Auto in 2 Jahren verhökern (warum auch immer), dann ist es ganz sicher ein Mietwagen.
Würde ich aus 3. Hand so nicht kaufen wollen 😁
Zitat:
@Turbotobi28 schrieb am 6. Dezember 2021 um 07:27:59 Uhr:
...Wer einen Gebrauchtwagen kauft muss also immer damit leben das andere ihn schon gefahren sind, das Risiko bei einem Mietwagen ist da nicht viel höher als bei jedem anderen.
Dennoch hat die gewerbliche Nutzung nach offizieller Rechtsprechung nicht unerheblich Einfluss auf den Wert. Macht sicher keine 50% aus aber eben noch einen spürbaren Betrag bei einem neuwertigen Gebrauchten.
In diesem Fall geht es um ein Gebrauchtfahrzeug aus zweiter Hand. Zweite Hand Privatperson. Alter des Fahrzeugs knapp vier Jahre, 70tkm auf der Uhr.
Die vermeintlich gewerbliche Nutzung als Mietwagen spielt hier keine Rolle mehr, die ist quasi als Wertminderung beim Besitzübergang von der Mietfirma an den zweiten, privaten Besitzer verbraucht worden.
Es gibt beim nächsten Besitzübergang keine Begründung mehr für eine Wertminderung, es ist ein Verkauf von Privat über einen Händler an Privat, ganz normaler Vorgang. Der Händler hat "keine Nutzung als Mietwagen" angekreuzt und das war auch korrekt, denn der ihm bekannte Vorbesitzer hat den Wagen nicht als Mietfahrzeug genutzt, für eine lange Zeit.
Wie lange soll sich der "Makel" des Mietfahrzeugs denn durchs Autoleben ziehen? Gibt es da gesetzliche Regelungen oder Rechtsprechung, die auch nach mehreren Besitzwechseln noch ein quasi Rabattrecht begründen könnte?
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wenn der Händler/Verkäufer die Eigenschaft "keine Nutzung als Mietwagen" zugesichert hat, ist er auch in der Pflicht, egal wann das war.....
und nach Deiner Logik könnte der Händler/Verkäufer dann auch immer "unfallfrei" ankreuzen, wenn er von früheren Unfallschäden nichts weiß/wissen will - finde den Fehler....
Mietwagen oder Selbstfahrervermietfzg?
Zitat:
@remix schrieb am 6. Dezember 2021 um 09:08:43 Uhr:
wenn der Händler/Verkäufer die Eigenschaft "keine Nutzung als Mietwagen" zugesichert hat, ist er auch in der Pflicht, egal wann das war.....
Nein, ist er nicht. Der Vorbesitzer ist relevant. Wenn Vorbesitzer Privatperson mit Privatnutzung, dann keine Nutzung als Mietwagen. Ganz einfach.
Welchen Rechercheaufwand soll der Händler denn zu seinem Nachteil betreiben? Bisschen naiv, da größere Anstrengungen zu erwarten.
Hier wieder der Hinweis auf die Eigenverantwortung des Erwachsenen: wenn mir wirklich so sehr daran gelegen ist, auf keinen Fall ein irgendwann mal als Mietwagen genutztes Fahrzeug zu erwerben, recherchiere ich die Vergangenheit des Fahrzeugs selbst. Kann ich das nicht lückenlos, kaufe ich nicht. Auch ganz einfach.
Zitat:
und nach Deiner Logik könnte der Händler/Verkäufer dann auch immer "unfallfrei" ankreuzen, wenn er von früheren Unfallschäden nichts weiß/wissen will - finde den Fehler....
Ein Unfallfreies Fahrzeug ist eine ganz andere Baustelle. Bei einem Unfallfahrzeug hat eine strukturelle Beeinträchtigung stattgefunden, die fachgerecht Repariert worden sein muss. Es hat damit eine Wertminderung stattgefunden, die auch tatsächlich Vergütet wurde (wenn nicht eigenverschuldeter Unfall). Diese Wertminderung muss sich im Verkaufswert anteilig wiederfinden, das Fahrzeug darf nicht als Unfallfrei annonciert werden. Die Schadensreparatur lässt sich auch nach Jahren noch am Fahrzeug nachweisen.
Die imaginäre Schädigung eines Fahrzeugs durch den Betrieb als Mietwagen lässt sich nach Jahren des Betriebs im Privatgebrauch nicht mehr am Fahrzeug feststellen, so denn eine Schädigung je vorhanden war.
Der problemlose Betrieb in Privathand hat das imaginäre Risiko, ein Fahrzeug mit überdurchschnittlichem Verschleiß zu erwerben eleminiert.
Das Fahrzeug ist vom Mietwagen zum normalen Gebrauchtwagen geworden, einfach durch die Nutzung als Privatfahrzeug über einen längeren Zeitraum.
Fehler gefunden, Äpfel mit Birnen verglichen.
Zitat:
@warnkb schrieb am 6. Dezember 2021 um 10:46:17 Uhr:
Zitat:
@remix schrieb am 6. Dezember 2021 um 09:08:43 Uhr:
wenn der Händler/Verkäufer die Eigenschaft "keine Nutzung als Mietwagen" zugesichert hat, ist er auch in der Pflicht, egal wann das war.....
Nein, ist er nicht. Der Vorbesitzer ist relevant. Wenn Vorbesitzer Privatperson mit Privatnutzung, dann keine Nutzung als Mietwagen. Ganz einfach.
Welchen Rechercheaufwand soll der Händler denn zu seinem Nachteil betreiben? Bisschen naiv, da größere Anstrengungen zu erwarten.
Hier wieder der Hinweis auf die Eigenverantwortung des Erwachsenen: wenn mir wirklich so sehr daran gelegen ist, auf keinen Fall ein irgendwann mal als Mietwagen genutztes Fahrzeug zu erwerben, recherchiere ich die Vergangenheit des Fahrzeugs selbst. Kann ich das nicht lückenlos, kaufe ich nicht. Auch ganz einfach.
die Eigenverantwortung des Erwachsenen:
man lässt sich im Vertrag die zugesagten Eigenschaften zusichern, die damit Vertragsbestandteil werden; kann oder will ein Händler die Eigenschaft "keine Nutzung als Mietwagen" nicht zusichern, darf er sie halt nicht im Vertrag aufnehmen - hat er es dennoch getan, ist er in der Pflicht, genauso wie bei der zugesicherten Eigenschaft der Unfallfreiheit;
und beim Kauf von einem Händler liegt in den ersten 6 Monaten die Beweislast beim Verkäufer - also muss nicht der Käufer recherchieren und nachweisen, dass es kein Mietwagen war, sondern der Verkäufer muss diese Eigenschaft ggf. belegen können.....
im Bezug auf die vertraglichen vereinbarten Eigenschaften sind das auch keine Äpfel und Birnen....
steht da eine Autovermietung als Erstbesitzer fest, kann und muss der Käufer erstmal von einer Nutzung als Mietwagen ausgehen, was dann dem Vertrag nicht entspräche;
ist eigentlich ganz einfach
Die Vertraglich zugesicherte Eigenschaft ist das, was der Verkäufer über die Eigenschaft des Fahrzeugs zusichert. Die kann sich nur auf den Vorbesitzer beziehen, denn nur zu diesem hat der Verkäufer Kontakt.
Unfallfreiheit lässt sich mit einer eingehenden Ankaufsinspektion durch den Verkäufer feststellen, die Eigenschaft des Betriebs als ehemaliger Mietwagen beim Erstbesitzer sieht man nicht.
Die ist auch nicht mehr relevant, das Fahrzeug stammt aus Privatbesitz und wurde vom Zweitbesitzer nicht als Mietwagen betrieben. Daher ist die Zusicherung der Eigenschaft "kein Mietwagen" ja auch völlig korrekt.
Die mutmaßlich ehemalige Nutzung als Mietwagen durch den Erstbesitzer ist kein Mangel, daher ist der Hinweis auf eine 6-monatige Beweispflicht seitens des Verkäufers irrelavant, weil für diesen Sachverhalt nicht zutreffend.
Falsch, die üblichen Azssagen in Standardkaufverträgen lauten "soweit dem Verkäufer bekannt" oder "während meiner Zeit" sowie als separate Aufführung "während der übrigen Zeit". Da hilft es auch nichts, wenn der Verkaufer zwischen Kauf und Verkauf wissentlich oder unwissentlich vergessen hat, das es mal ein Miet- oder Unfallwagen war.
Was manche hier für Vorstellungen über Eigenrecherche usw haben, verwundert mich schon. Weder bekommt man ohne weiteres Angaben über frühere Halter und Wartungsarbeiten beim Fachhändler. Weil sowas oft auch aus Datenschutzgründen nicht möglich ist. Das viele so etwas unter der Hand in Erfahrung bringen können, ist eine andere Sache.
Zitat:
@warnkb schrieb am 6. Dezember 2021 um 12:15:36 Uhr:
Die Vertraglich zugesicherte Eigenschaft ist das, was der Verkäufer über die Eigenschaft des Fahrzeugs zusichert. Die kann sich nur auf den Vorbesitzer beziehen, denn nur zu diesem hat der Verkäufer Kontakt.
das stimmt nicht - die Eigenschaften wurden im Vertrag nicht in dieser Form eingeschränkt;
Zitat:
@warnkb schrieb am 6. Dezember 2021 um 12:15:36 Uhr:
Unfallfreiheit lässt sich mit einer eingehenden Ankaufsinspektion durch den Verkäufer feststellen, die Eigenschaft des Betriebs als ehemaliger Mietwagen beim Erstbesitzer sieht man nicht.
....
auch das stimmt nicht - es gibt Salvage title aus USA, die in Litauen zusammengeschustert wurden, nicht verkehrssicher sind und auch Händlern nicht aufgefallen sind, weil selbst ein SV die strukturellen Schäden nicht zerstörungsfrei auffinden würde...
Zitat:
@warnkb schrieb am 6. Dezember 2021 um 12:15:36 Uhr:
Die ist auch nicht mehr relevant, das Fahrzeug stammt aus Privatbesitz und wurde vom Zweitbesitzer nicht als Mietwagen betrieben. Daher ist die Zusicherung der Eigenschaft "kein Mietwagen" ja auch völlig korrekt.
korrekt wäre, wenn der Verkäufer auf diesen Passus verzichtet, weil er es nicht weiss/wissen kann ;
Zitat:
@warnkb schrieb am 6. Dezember 2021 um 12:15:36 Uhr:
Die mutmaßlich ehemalige Nutzung als Mietwagen durch den Erstbesitzer ist kein Mangel, daher ist der Hinweis auf eine 6-monatige Beweispflicht seitens des Verkäufers irrelavant, weil für diesen Sachverhalt nicht zutreffend.
wäre es für beide Parteien irrelevant, hätten weder Käufer noch Verkäufer es in den Vertrag geschrieben;
steht es aber im Vertrag, ist es eine Eigenschaft, die vereinbart ist - völlig unabhängig von Deiner Meinung dazu....
ein paar hundert Euro Minderung sind immer drin. Schon weil sich der Verkäufer die Gerichtsverhandlung mit Anwalt etc. erspart. Ginge es vor Gericht kommt auch kein Urteil heraus, sondern in der Regel ein Vergleich. Und weil der Verkäufer das auch weiß, wird man sich mit ihm einigen können. Schlaue Anwälte regeln so etwas mit einem Telefonat.
Die hier geäußerten Spitzfindigkeiten dürfte ein erfahrener Gebrauchtwagenhändler lässig weglächeln. Ein umsatzorientierter Anwalt hingegen wird gewiss all den ausgelegten Ködern nachlaufen, das zahlt ihm die Brötchen. Letztlich wird es auf das Urteil eines Richters hinauslaufen, ob der TE ein paar Hunderter in die Hand gedrückt bekommt oder auf einem deutlich vierstelligen Betrag sitzen bleibt.
Ich tippe auf Letzteres, aber es ist ja nicht mein Geld. Da kann man schön spekulieren und verunsicherte Leute ins Unglück schicken. Die Rechtslage ist längst nicht so eindeutig, wie sie hier von vielen dargestellt wird, weil sich kein Ankauf eines ehemaligen Mietwagens ereignet hat, sondern der Ankauf eines Gebrauchtwagens, der vorher ein ehemaliger Mietwagen war.
Zitat:
@warnkb [url=https://www.motor-talk.de/.../...als-alter-mietwagen-t7200698.html?...]Ich tippe auf Letzteres, aber es ist ja nicht mein Geld. Da kann man schön spekulieren und verunsicherte Leute ins Unglück schicken. Die Rechtslage ist längst nicht so eindeutig, wie sie hier von vielen dargestellt wird, weil sich kein Ankauf eines ehemaligen Mietwagens ereignet hat, sondern der Ankauf eines Gebrauchtwagens, der vorher ein ehemaliger Mietwagen war.
Du verwechselt da etwas. Bei einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft kommt es nicht darauf an, ob ein Händler von etwas wusste. Wenn er es nicht weiß, darf er es nicht zusagen oder muss es wahrheitsgemäß schildern ("Soweit bekannt", "gem. Aussage Vorbesitzer", etc.). Und wenn er es zusagt, muss er auch dafür geradestehen.
Zitat:
@warnkb schrieb am 6. Dezember 2021 um 14:24:28 Uhr:
Die hier geäußerten Spitzfindigkeiten dürfte ein erfahrener Gebrauchtwagenhändler lässig weglächeln....
Was Du für Spitzfindigkeiten hälst, sind ganz normale Vertragsinhalte - Du machst Spitzfindigkeiten aus Sachverhalten, die der Kaufvertrag gar nicht hergibt;
"keine Nutzung als Mietwagen" heisst "keine Nutzung als Mietwagen" ohne wenn und aber;
und beim Thema ehemaliger Mietwagen gibt es ganz beispielhafte Urteile zugunsten der Käufer;
- man kann auch Leute ins Unglück schicken, indem man sie Glauben macht, sie hätten keine Chance....