Gebrauchtwagenkauf entpuppt sich als alter Mietwagen

Hallo zusammen,

ich hoffe das hier ein paar rechtlich versierte Leute sind, die mir helfen können.

Ich habe mir vor kurzem ein Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft, der laut Autohaus zwei Vorbesitzer hat. EZ war anfang 2018 und Kilometerstand 70000.

Jetzt wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.
Nach Zusendung des Fahrzeugbriefes stellte sich raus, dass der erste Besitzer eine Autovermietung war. Die zweite Person war eine Privatperson.

Kann mir wer sagen, wie da aktuell die Rechtslage ist? Ist es möglich von dem Kauf zurück zu treten oder eine Preisminderung zu erlangen? Im Internet findet man Rechtssprechungen von Anfang der 2000er die dies bejahen, allerdings auch welche, die sich nur auf Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer beziehen.

An sich würde ich das Auto gerne behalten, jedoch hätte ich den Kaufpreis so wohl nicht gezahlt, hätte ich gewusst, dass es ein Mietwagen war.

Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.

Sollten noch Fragen offen sein, beantworte ich diese gerne.

Viele Grüße
revxx

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Ich hab es so verstanden,dass der TE der dritte Halter ist.

Und noch immer, gibt es keinen Beweis auf Mietwagen.

Man kann sich drehen und wenden wie man will, die ZB I vom Erstbesitzer gibt es hier nicht, wo draus hervorgehen es würde, ob es ein Mietwagen nach BO Kraft sein würde.

Von daher 0 Beweise, nur Spekulatius.

Und wenn es so wäre, will hier jemand Geld scheffeln?

Noch einmal erkläre ich es Dir nicht.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 04. Dez. 2021 um 16:4:22 Uhr:


*@MZ-ES-Freak schrieb am 4. Dezember 2021 um 15:51:38 Uhr:*
Nein, die wird bei 2. Anmeldung eingezogen!
(Es gibt immer nur eine ZB I)

Und nur dort stand drin, ob das ein Taxi, Mietwagen i.ä. war.

Bei uns nicht

Du brauchst es mir nicht erklären, da ich quasi an der Quelle bin.

Das ist vorgeschrieben, es gibt niemals mehrere ZB I.

Lies die FZV.

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Darum geht es doch gar nicht. Der Haltereintrag steht in der ZB II. Es reicht für den Beweis vollkommen aus, dass da die Autovermietung als erster Halter eingetragen ist.

Das ist Deine unbelegte Meinung.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 5. Dezember 2021 um 00:06:35 Uhr:


Und noch immer, gibt es keinen Beweis auf Mietwagen.

Man kann sich drehen und wenden wie man will, die ZB I vom Erstbesitzer gibt es hier nicht, wo draus hervorgehen es würde, ob es ein Mietwagen nach BO Kraft sein würde.

Von daher 0 Beweise, nur Spekulatius.

Und wenn es so wäre, will hier jemand Geld scheffeln?

Hier wurde zwar Mietwagen geschrieben, ich denke aber es wird ein Selbstfahrervermietfzg gemeint.

Einen Beleg, dass es sich auf Grund des Halters um so einen gehandelt hat,gibt's trotzdem nicht.

Aber in der Weihnachtszeit sind ja Spekulatius gern gesehen.

ein Hinweis könnte sein , wann und wie oft schon TÜV gemacht wurde - Mietwagen brauchen den ja jährlich - wenn es da eine Dokumentation gibt, wäre das auch ein Indiz....

Mietwagen und Selbstfahrervermietfzg.e müssen jährlich zur HU.

Kaum ein AH händigt die vollständigen HU Historie aus, und ob der TE Zugriff auf s KBA hat, um die HU Historie einzusehen..wissen wir nicht.

je nach Haltedauer beim letzten Besitzer könnten aber Stempel im "Fahrzeugschein" sein......

Anscheinsbeweis. Dazu reicht der Haltereintrag. Jetzt müsste der Verkäufer belegen, dass das FZ nicht als Vermietfahrzeug genutzt wurde.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 4. Dezember 2021 um 09:21:45 Uhr:


Wenn der Dir verkaufende Händler nicht der Händler ist,der den Wagen an die Vermietfirma ausgeliefert hat, dann wird er das gar nicht wissen, ob der Wagen tatsächlich in der Vermietung lief(zumindest wird er das so behaupten)

Dann darf er im Kaufvertrag bei Taxi/Mietwagen nicht "Nein" ankreuzen. Die Angaben müssen stimmen. Wenn er etwas nicht sicher weiß, dann muss er das offen sagen und im Zweifelsfall nichts ankreuzen bzw. so in den Vertrag schreiben.

Dass ein Vertrag grundsätzlich wahrheitsgemäß ausgefüllt sein muss, darüber brauchen wir doch jetzt nicht reden. Das wäre ja was, wenn man bei allem was man nicht weiß, irgendwas ankreuzen kann.

Vielleicht weiß er es ja ganz genau,dass es kein Selbstfahrervermietfzg oder Mietwagen war und hat es deshalb angekreuzt.

Das eine Vermietfirma Personentransport (Mietwagen) durchführt, ist eher unüblich.

An die erste ZB1 kommt auch der Verkäufer jetzt nicht mehr ran. Die wurde wie es MZ schon schrieb,mehrmals, beim ersten Halterwechsel eingezogen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 4. Dezember 2021 um 21:16:55 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 4. Dezember 2021 um 21:07:01 Uhr:



Der TE möchte die Karre behalten und der Verkäufer wird den schneller los,als man denkt. Warum sollte sich der Verkäufer auf ein Verfahren einlassen?
"Bring her den Hobel, hier hast Dein Geld" fertig.

Als Käufer hat man hier ein Wahlrecht, ob man die Wandelung oder eine Minderung anstrebt.

Der Käufer kann seinen Wunsch äußern, aber der Verkäufer muss dem noch zustimmen. 😉

Nach der aktuellen Marktlage dürfte die angebotene Preisminderung gering sein. Es dürfte sich vielleicht um den Preis handeln, den der Wagen wegen des TE weniger Wert ist (zusätzlicher Fahrzeughalter). Hier würde mich aber nicht wundern, wenn der TE eine harte Preisverhandlung machen muss, um den Maxiamlbetrag zu bekommen. Ist der TE nicht enverstanden, nimmt dern Händler halt den Wagen zurück. Das wird er auch dem Anwalt schreiben, falls der TE einen beauftragt. Auch vor Gericht wird es sehr schwierig sein seinen Wunsch durchzusetzen, weil der Händler den Wagen ja zurücknehmen wollte...

Die große Frage ist erstmal, ob der TE überhaupt eine Rechtschutzversicherung hat. Ist dies nicht der Fall, kann es gut möglich sein Geld in den Sand zu setzen.

Frage zwei ist, welchen Betrag der TE sich wünscht. Keine Angabe von irgendwelchen Prozenten, sondern welchen Geldbetrag...

Man muss sich auch im klaren sein, dass der Verkäufer eventuell für gar kein Gespräch bereit ist. Ich bin nur wegen der Marktlage optimistisch.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 5. Dezember 2021 um 09:57:14 Uhr:


Anscheinsbeweis. Dazu reicht der Haltereintrag. Jetzt müsste der Verkäufer belegen, dass das FZ nicht als Vermietfahrzeug genutzt wurde.

Das hat Richter KaiR am BGH so festgelgt ?

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