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Gebrauchtwagengewährleistung 525i Mercedes-Autohaus nähe Fulda

BMW 5er E61, BMW 5er E60

Hi,

Ich hab mal ein neues Thread aufgemacht.

Vorgeschichte:

Hab am Freitag einen 525i touring bei einem Mercedes-Autohaus gekauft und gestern ging die Motorkontrollleuchte an.

Zitat:

Erstellt am 30. September 2012 um 11:06:58 Uhr

assiBa

Moin Moin,

hab ihn jetzt gekauft.

 

Gestern bin ich mit dem Auto zu meiner zweiten Wohnhaft gefahren und es ging die MKL an. Er lief aber normal weiter.

Gerade eben hab ich in gestartet und er lief unrund. Als er warm war, ging's wieder.

Naja ohne "Fehlerspeicherauslesung" kann man eh nix sagen. :/

 

Wie genau verhält sich das mit der Gebrauchtwagengewährleistung?

 

1. Müssen die das Auto abholen?

2. Bekomm ich den Sprit bezahlt?

3. Wie genau definiert man die Gebrauchtwagengewährleistung?

Liebe Grüße

 

Erstellt am 30. September 2012 um 13:12:27 Uhr

Bmw_verrückter

Das ist doch der WAHNSINN. Kann's kaum glauben.

 

Ich würde den Wagen SOFORT zum Händler fahren, wo er gekauft wurde und ihn dazu auffordern (du hast 6 Monate Gewährleistung), das alles zu reparieren und auch den FS auszulesen!

 

BMW_verrückter

 

Erstellt am 30. September 2012 um 14:43:28 Uhr

assiBa

Müssen die das Auto dann abholen oder muss ich es hinbringen?

Bekomm ich den Sprit erstattet?

Hab ich auch Anspruch auf einen Leihwagen?

 

Ich werd da morgen mal anrufen und bei meiner BMW-Werkstatt mal auslesen lassen.

 

Ich hab immer Unglück mit neuen Sachen.

Liebe Grüße

 

Erstellt am 30. September 2012 um 15:17:50 Uhr

328Bayer

Abholen müssen sie ihn nicht Sprit auch nicht höchstens Kulanz ihrer Seite

Beste Antwort im Thema
am 6. Oktober 2012 um 6:31

Zitat:

Original geschrieben von assiBa

Heute war ich das 3. mal dort.

Muss er es zurücknehmen oder kann er?

Wie ist das bei der Rückgabe mit dem Kaufpreis und dem Auto, das ich Inzahlung gegeben habe?

Hier ist die Gesetzgebung verhältnismäßig eindeutig. Der Verkäufer muss das Fahrzeug nach 3 erfolglosen Reparaturversuchen zurücknehmen. Klingt jetzt simpel, aber man muss es ja auch nicht künstlich verkomplizieren...

Jeder gewerbliche Verkäufer hat ein Nachbesserungsrecht, welches von den Gerichten mit einem 3-malig erfolglosen Reparaturversuch als verbraucht angesehen wird. Du als Käufer kannst dann entscheiden, welchen Weg Du wählst. Rückgabe des Fahrzeuges oder Kaufpreisminderung. Wichtig ist aber, Du musst von diesem Recht überhaupt erstmal Gebrauch machen, also am besten schriftlich per Einschreiben.

Am Ende ist die Frage, wie seriös der Händler tatsächlich ist, denn er will wohl weder einen nicht reparierbaren Wagen auf dem Hof stehen haben, noch dürfte eine Kaufpreisminderung sein Herz erfreuen. In vielen Fällen funzt das nur über den Rechtsanwalt oder die Schiedsstelle im Kfz-Gewerbe, an deren Entscheidung der Händler gebunden ist (Du übrigens nicht).

Nun kommt das eigentliche Problem... :confused:

Eine Kaufpreisminderung bringt Dir wahrscheinlich nicht viel, weil Du dann nach wie vor ein nicht repariertes Fahrzeug vor der Tür stehen hast und nicht weißt, ob eine andere Werkstatt den Fehler findet. Auch dürfte es schwierig werden, den Minderungswert zu ermitteln. Also bleibt im Regelfall nur die Rückgabe / Wandlung...

Im Grunde sollst Du so gestellt werden, als wäre das Geschäft gar nicht erst zustande gekommen. Das gestaltet sich bei einer Inzahlungnahme aber schwierig, falls das Fahrzeug bereits weiterverkauft wurde. Warum? Weil der Inzahlungnahmepreis grundsätzlich niedriger ist, als der Fahrzeugwert, Du aber nur den Inzahlungnahmepreis zurückerhalten würdest, nicht den Gewinnüberschuss des Händlers. Du machst also grundsätzlich Minus, falls das Fahrzeug schon weiterverkauft wurde.

Steht das Fahrzeug noch auf dem Hof, hast Du Glück im Unglück. Du nimmst dein Altfahrzeug zurück und bekommst dein Geld wieder. Abzüglich natürlich einer Nutzungspauschale für die gefahrenen Kilometer, wobei der Händler hier wohl auch noch die diversen Ab- und Anmeldekosten der Fahrzeuge zu tragen haben wird.

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Das Problem ist ja, dass die das Auto, laut Gesetz, NICHT zurück nehmen müssen, da es nicht drei mal der gleiche Fehler ist/war, sondern erst zweimal Zündaussetzer Zylinder 3 und jetzt Kat 2 gealtert.

Ich bin fertig mit meinen Nerven!

am 10. November 2012 um 15:19

Zitat:

Original geschrieben von assiBa

Das Problem ist ja, dass die das Auto, laut Gesetz, NICHT zurück nehmen müssen, da es nicht drei mal der gleiche Fehler ist/war, sondern erst zweimal Zündaussetzer Zylinder 3 und jetzt Kat 2 gealtert.

Nachgewiesen oder nur behauptet...?

Andererseits, wenn das Auto erst im September gekauft wurde, so ist auch das unter Umständen ein Gewährleistungsmangel. Der Kat an sich ist nicht zwangsläufig ein Verschleißteil, was allerdings abhängig von der Laufleistung des Fahrzeuges sein dürfte. Gibt da unterschiedliche Entscheidungen, was auch ganz klar ist. Macht halt einen Unterschied, ob ein Auto 100 oder 300 Tkm auf dem Wecker hat.

In den ersten 6 Monaten gilt nach wie vor die Beweislastumkehr, sodass ich weiter und weiter bemängeln würde, bis der Fehler wirklich behoben ist. Wenn es sich nämlich um einen Folgeschaden der Zündaussetzer handelt, dann haftet auch dafür der Verkäufer...

Zitat:

Original geschrieben von NeoNeo28

Zitat:

Original geschrieben von assiBa

Das Problem ist ja, dass die das Auto, laut Gesetz, NICHT zurück nehmen müssen, da es nicht drei mal der gleiche Fehler ist/war, sondern erst zweimal Zündaussetzer Zylinder 3 und jetzt Kat 2 gealtert.

Nachgewiesen oder nur behauptet...?

Andererseits, wenn das Auto erst im September gekauft wurde, so ist auch das unter Umständen ein Gewährleistungsmangel. Der Kat an sich ist nicht zwangsläufig ein Verschleißteil, was allerdings abhängig von der Laufleistung des Fahrzeuges sein dürfte. Gibt da unterschiedliche Entscheidungen, was auch ganz klar ist. Macht halt einen Unterschied, ob ein Auto 100 oder 300 Tkm auf dem Wecker hat.

In den ersten 6 Monaten gilt nach wie vor die Beweislastumkehr, sodass ich weiter und weiter bemängeln würde, bis der Fehler wirklich behoben ist. Wenn es sich nämlich um einen Folgeschaden der Zündaussetzer handelt, dann haftet auch dafür der Verkäufer...

Ist nachgewiesen.

Es geht ja nicht ums bezahlen, sondern, dass die nix gefunden haben, das Ding net richtig läuft und ich die Schnauze voll hab.

Hast dir mal alles durchgelesen gehabt?

 

Kann ich, wenn ich das Auto zurückgegeben hab und das Geld bekommen hab, noch was einklagen? Wegen zu hohem Preisabzugs bei Fahrzeugrückgabe?

am 10. November 2012 um 15:42

Nun ja, das mit dem nichts finden, entbindet den Händler aber nicht von der Gewährleistung. Du kannst natürlich auch in eine BMW Werkstatt gehen und den Fehler beheben lassen. Musst halt die Rechnung erstmal vorstrecken und dann dem Verkäufer in Rechnung stellen. das gilt nämlich nicht nur, wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert, sondern auch zu einer solchen nicht in der Lage ist.

Am Ende entscheidest aber Du, ob Rückabwicklung oder Kaufpreisminderung. Die Nachbesserung scheint mehrfach fehlgeschlagen zu sein, unter Umständen sogar mit Folgeschaden.

Zitat:

Original geschrieben von assiBa

Kann ich, wenn ich das Auto zurückgegeben hab und das Geld bekommen hab, noch was einklagen? Wegen zu hohem Preisabzugs bei Fahrzeugrückgabe?

Das wird schwierig... In dem Moment, wo Du der Rückgabe zustimmst und das Alles auch schriftlich durch ist, hast Du kaum noch eine Möglichkeit, die Höhe des Abzuges zu bemängeln. Der Abzug sollte letztlich den juristischen Gepflogenheiten in solch einem Fall, entsprechend der gefahrenen Kilometer entsprechen - nicht mehr...

Davon wiederum kannst Du eventuelle Kosten einer Werterhöhung gegenrechnen. Zum Beispiel wenn Bremsen, Reifen und dergleichen erneuert wurden oder solche Sachen...

Abzug von 1.700€? Der Händler hofft wohl, dass er von dir alle durchgeführten Reparaturen bezahlt bekommt? Das ist echt frech...

Wenn man dann noch die Zeit gegenrechnet, indem das Fahrzeug dir nicht zur Verfügung stand..

am 10. November 2012 um 17:20

Zitat:

Original geschrieben von bmwkn

Abzug von 1.700€? Der Händler hofft wohl, dass er von dir alle durchgeführten Reparaturen bezahlt bekommt? Das ist echt frech...

Wenn man dann noch die Zeit gegenrechnet, indem das Fahrzeug dir nicht zur Verfügung stand..

So sehe ich das auch... :D

Allerdings wird einem die Zeit nicht vergolten und man kann sie auch nicht gegenrechnen. Kenne zumindest kein Urteil, in welchem dies so ausgelegt worden wäre. Was den Abzug selbst angeht, so müsste man wohl erstmal wissen, wie viele Kilometer damit gefahren wurden...

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