Gebrauchtwagencheck
Hallo,
keine Ahnung, ob das hier das richtige Unterforum ist, hab aber kein besseres gefunden.
Ich wollte mir demnächst einen neuen Gebrauchten kaufen, und da ich nicht so viel Ahnung von der Autotechnik habe, wollte ich sicherheitshalber einen Gebrauchtwagencheck machen lassen. Hab jetzt gesehen, dass z.B. Dekra, Tüv, ATU und ADAC sowas anbieten. Zu ATU hab ich kein Vertrauen, also fallen die schonmal raus.
Bei Dekra kostet die ganze Sache 67 Euro, beim TÜV (Vertrauenscheck) 35 Euro und beim ADAC für Nichtmitglieder zwischen 75 und 125 Euro.
Hat hier jemand Erfahrungen mit den verschiedenen Anbietern gemacht? Die Preisunterschiede sind ja schon erheblich.
Gruß
Benni
Beste Antwort im Thema
"Nur" normal TÜV drauf machen würde ich nie als eine Art Garantie oder Sicherheit nehmen, dass das Fahrzeug OK ist. Wenn ich natürlich an einen super motivierten TÜV-Prüfer gerate, der sich das Fahrzeug wirklich intensiv anschaut und mich auch auf diverse Mängel und Schäden hinweist, dann ist das ja schon sehr viel wert und könnte empfohlen werden bei älteren Fahrzeugen, wo es mir als Käufer hauptsächlich um die Sicherheit (Bremsen, Rost, usw.) geht. Wenn mir nach der Prüfung der Prüfer sagt, dass alles Top in Schuss ist an den sicherheitsrelevanten Teilen, dann hätte ich sicher ein gutes Gefühl bei einer alten Schrottlaube.
Es wurde aber auch schon das Gegenteil getestet im Fernsehen und das ist das Problem. Gerade wenn der "Zaunhändler" um die Ecke neu TÜV als Siegel für guten technischen Zustand ausgewiesen hat, haben reporter Totalschäden entlarft, wo man sich gefragt hat, ob die Fahrzeuge tatsächlich von einem Prüfer gesehen wurden oder ob der Prüfer "seinem Kumpel" die Plakette da gelassen hat. Nachweisen kann man es nicht und unterstellen will man es auch nicht.
Bei etwas neueren Fahrzeugen will man auch Dinge getestet haben, wie der TÜV nicht anschaut weil es ihn nicht interessiert. Der TüV interessiert die Lackstärke nicht oder ob das Fahrzeug schon 15 Unfälle hatte und so gut wie alles mehr schlecht als recht am und unter dem Fahrzeug ausgewechselt wurde. Hauptsache es ist da und funktioniert.
31 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
p.s. Netter Verkäufer wenn er mit Dir durch die Werkstätten fährt 😉 Würde es nicht machen, nimm oder lass es -wäre meine Devise.
ich würd ja auch alleine fahren,aber er meinte er kommt gerne mit,vertraut seinem auto auch voll und hat nix gegen einen check. gemacht wurde schon relativ viel, für alles sind angeblich rechnungen vorhanden von MB, einbau hat beim keilriemen allerdings ein befreundeter MB-Taximechaniker gemacht und hat für Einbau halt keine Rechnung,etc (Geld sparen 😉 )
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
Eventuelle Unzulänglichkeiten sind eingepreist 😉
??? wie meinen? entweder taucht das wort nicht in der richtigen Bedeutung in meinem Wortschatz auf oder ich versteh den Satz einfach nicht? Meinst du eventuelle Mängel?
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
Er wollte nicht kapieren dass es deswegen so günstig ist weil ich paar Macken schon beim Preis berücksichtige, er hätte es lieber gesehen wenn ich beim Anfangspreis 5000 mehr gemacht hätte, die er mir beim Aufzeigen der Defekte mit der Kostenbegründung hätte abziehen können.
der Preis ist schon relativ hoch, aber da bis auf die 2 schon genannten Mängel (Differential leicht feucht -typische Macke beim w202, und kratzer an der stoßstange vorn, sowie leichte Delle in der Seitentür-aber ohne Lackschäden- ) ist wohl alles gemacht und er war ein sehr pflegebewusster Besitzer und hat auch alles was fällig war machen lassen( war letztes Jahr 2mal zur MB Inspektion,...) laut seiner Aussage.
Wenn der Wagen wirklich so top ist wie er sagt wird er auch sein Geld wert sein. Vielleicht sind noch 200€ verhandelbar,viel mehr wird nicht gehen denke ich.
Gemacht wurde letztes Jahr oder dieses Jahr: Bremsflüssigkeit neu, Klima neu befüllt, Bremsbeläge neu, neue Sommerreifen Continental Contact 2, Keilriemen+Spannrollen, Zündkerzen, Spurstange+ Spurstangenköpfe komplett, Batterie, Ölwechsel, Achsvermessung wegen Spurzeugs, Stabis vorne, Luftmassenmesser, Traggelenke neu, Luftfiler
Wenn das alles wirklich gemacht wurde, sollten ja demnächst keine größeren Reparaturen sein,oder?!
p.s.😮b ich die gemachten sachen alle richtig genannt habe,kann ich nicht garantieren,so viel ahnung hab ich von autos jetz auch nich und hatte nur mitgeschrieben was er gesagt hatte am telefon
Wir Heuschrecken sprechen halt so 😉 Wir Zinsen ein, vor, nach ...
So preisen wir auch ein/rein u.s.w. 😉 Aber Du hast ja die Bedeutung schon verstanden, das was ich nicht habe als ich hörte dass er 4 Kinder hat 😁
Ein tolles Argument übrigens um was am Preis zu machen, oder hafte ich für seine Zügellosigkeit (nicht ganz ernst gemeint) ? *duck*
Ich hasse diese Preisverhandlungen, hier ist mein Angebot, nimm oder lass es.
Dieses Steinschlag-suchen um dann pro 1mm² mal lautstark mein Preis -200€ zu sagen...
Wenn man was sagt, meint er nur dass es sehr wohl soviel kostet. Und selbst wenn, was soll das ?!
Na ja, genug der Anekdoten über komische Käufer.
Zitat:
Original geschrieben von Housil
Also der Paragraph im BGB würde mich mal interessieren. Wo soll das stehen 😕 😉Zitat:
Original geschrieben von sl!d3
(...)
und der Prüfer einen Mängel übersieht, der normalerweise zu prüfen gewesen wäre, dann müssen die dafür gerade stehen - heißt instandsetzen.
Das ist wohl ne freiwillige Leistung der Dekra. So wurde es in dem Fernsehbericht dargestellt. Ich kann nur den Bericht zitieren. Hab leider das komplette BGB gerade nicht im Kopf🙄
Zitat:
Original geschrieben von Housil
Also der Paragraph im BGB würde mich mal interessieren. Wo soll das stehen 😕 😉Zitat:
Original geschrieben von sl!d3
(...)
und der Prüfer einen Mängel übersieht, der normalerweise zu prüfen gewesen wäre, dann müssen die dafür gerade stehen - heißt instandsetzen.
Hi,
das ist keine freiwillige Leistung der Dekra. Das ergibt sich aus dem Vetragsrecht. Wenn ein Sachverständiger etwas bescheinigt, was sich bei näherer Betrachtung als falsch herausstellt, kann der Auftraggeber dieser Begutachtung daraus Ansprüche ableiten, z.B. Schadenersatzansprüche. Mit den § kann ich nicht dienen, aber es ist korrekt, daß unser Laden (Dekra) dafür gerade stehen muß, wenn sich herausstellt, daß tatsächlich eine Vertragsverletzung, also etwa mangelnde Sorgfalt oder Fehleinschätzung eines Sachverhalts, durch den Prüfer vorliegt. (Schlimmer noch bei fahrlässiger oder wissentlicher Falschbeurkundung.) Deshalb sind wir auch für solche Fälle versichert - zumindest, soweit es die HU betrifft, ist uns auch gesetzlich vorgeschrieben.
Wenn so ein Fall eintritt, muß der Auftraggeber das Ergebnis der Untersuchung bei der Dekra reklamieren. Die wird dann prüfen, ob die Reklamation aus ihrer Sicht berechtigt ist oder nicht. Kommt es dabei zu keiner gütlichen außergerichtlichen Einigung, kann der Auftraggeber dann den üblichen Rechtsweg beschreiten (Anwalt).
Wichtig ist hierbei: Wenn der Verkäufer des Autos den Auftrag für die Untersuchung erteilt hat, muß er auch die Reklamation vornehmen, denn dann ist er unser Vertragspartner und nicht der Käufer des Wagens! Hat also der Händler für Euer Auto die HU machen lassen und es steht Mist drin, müßt ihr Euch bei Reklamationen an ihn wenden und nicht an den, der das Auto geprüft hat.
Grüße: Markus
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Zitat:
Original geschrieben von zinnenberg
Hi,Zitat:
Original geschrieben von Housil
Also der Paragraph im BGB würde mich mal interessieren. Wo soll das stehen 😕 😉
das ist keine freiwillige Leistung der Dekra. Das ergibt sich aus dem Vetragsrecht. Wenn ein Sachverständiger etwas bescheinigt, was sich bei näherer Betrachtung als falsch herausstellt, kann der Auftraggeber dieser Begutachtung daraus Ansprüche ableiten, z.B. Schadenersatzansprüche. Mit den § kann ich nicht dienen, aber es ist korrekt, daß unser Laden (Dekra) dafür gerade stehen muß, wenn sich herausstellt, daß tatsächlich eine Vertragsverletzung, also etwa mangelnde Sorgfalt oder Fehleinschätzung eines Sachverhalts, durch den Prüfer vorliegt. (Schlimmer noch bei fahrlässiger oder wissentlicher Falschbeurkundung.) Deshalb sind wir auch für solche Fälle versichert - zumindest, soweit es die HU betrifft, ist uns auch gesetzlich vorgeschrieben.
Da geb ich Dir ja recht - nur die Aussage, dass dann die Prüfstelle den - warum auch immer - übersehenen Mangel "...instand setzen muß..." ist für mich nicht nachvollziehbar bzw. unglaubwürdig.
Es geht sogar noch weiter :
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH verletzt der Sachverständige indes keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder unrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Erwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung dient nicht dazu, allgemeinem rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustands des Fahrzeugs abzunehmen
Das BGH-Urteil muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen. => Ein Fahrzeugbrief/-schein oder "Gutachten" ist eigentlich beim Kauf/Verkauf nicht das Papier wert auf dem es steht, da sich der "Sach"verständige folgenlos fahrlässig irren darf. Auch hat ein Käufer/Verkäufer, welcher sich auf die Angaben des Sachverständigen verläß, später keine Ersatzansprüche gegen den Prüfer wenn dieser sich (fahrlässig!) bei der Begutachtung getäuscht hat und dadurch einen höheren Preis bezahlt hat als das Fahrzeug eigentlich wert war.
Die von Dir genannte "...mangelnde Sorgfalt oder Fehleinschätzung eines Sachverhalts..." ist etwas anderes, da die Fahrlässigkeit ja mit "im Verkehr erfordeliche Sorgfalt" definiert wird.
Aus dem Vertragrecht könnte ich eine Erfüllung im Sinne einer Nachbesserung verlangen => erneute, kostenfreie, Prüfung, Korrektur des Prüfungsergebnis etc. aber mit Sicherheit nicht das z.B. die DEKRA mir einen übersehenen Mangel re-pa-rie-ren muß wie von zinnenberg geschrieben.
Das wäre zu schön...😁
Na ja ich wäre mir da nicht so sicher ob das Urteil so eine konsequente Anwendung des Rechts ist, wenn ich von der Werkstatt auf die Strasse einbiege und nicht anhalten kann weil sie die Bremse falsch repariert haben, werden sie mir nicht nur eine neue Bremse zahlen müssen 😉
Und gegen Sachverständige gibt es an sich genug Urteile, da musste schon einer haften weil daraus eine strafrechtliche Fehlverurteilung resultierte, oder einer der ein Fahrgeschäft freigab und eigentlich nicht dürfte u.s.w.
Zwar haftet man in D lächerlich gering, aber die Schuld wurde erkannt.
Vor Gericht gibt es immer ein Urteil, aber nicht immer Recht, Logik oder zumindest Konsequenz.
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
Na ja ich wäre mir da nicht so sicher ob das Urteil so eine konsequente Anwendung des Rechts ist, wenn ich von der Werkstatt auf die Strasse einbiege und nicht anhalten kann weil sie die Bremse falsch repariert haben, werden sie mir nicht nur eine neue Bremse zahlen müssen 😉
Und der Pfusch "Deiner" Autowerkstatt hat jetzt genau
wasmit der
irrtümlichen Eintragung im Brief/Schein eines TÜV-Prüfersund
Gebrauchtwagenzu tun 😕
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
Und gegen Sachverständige gibt es an sich genug Urteile, da musste schon einer haften weil daraus eine strafrechtliche Fehlverurteilung resultierte, oder einer der ein Fahrgeschäft freigab und eigentlich nicht dürfte u.s.w.
Diese Folge von
Alexander Holdhab ich wohl leider versäumt - oder kam es im
Familiengerichtdrann... 😰
Für eine "...strafrechtliche Fehlverurteilung haften..." so-so... 🙄
In X-Factor sagen die aber auch immer, dass das so-und-so im mittleren Westen der östlichen Süd-USA Anfang der 60ziger passiert sein soll... 😉
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
Vor Gericht gibt es immer ein Urteil, aber nicht immer Recht, Logik oder zumindest Konsequenz.
Das "Recht haben" und "Recht bekommen" in D zweierlei ist geb ich Dir Recht.
Das mag aber auch daran liegen, dass das Laienrechtsempfinden i.d.R. nichts mit den komplizierten, juristischen Termini anfangen kann und der gemeine, rechtschaffende Bürger daher Entscheidung, Begriffe, Konsequenzen etc. mit seiner Auffassung nicht nachvollziehen kann.
Versuche mal einer Hausfrau "Abseits" zu erklären - dann weißt Du was ich meine... 😎
Wenn aber mal wieder einer geblitzt wurde und jetzt hier im Forum rumheult, dass er bezahlen muß kann es nicht inkonsequent genug sein...
Kannst Du gerne mit Gerichtsshows diskreditieren wie Du willst, der Herr der ein Gutachten erstellt hat und ein unscharfes Bild einer Überwachungskamera zum "er war es 100%ig" gemacht hat ist jetzt paar Tausend € ärmer, das war übrigens bei einer ZDF Reportage, in der Tagespresse etc. und nicht
Pöbelsendungen a la Gerichtsshow.
Und glaube mir, ich kann sehr wohl zw. unzufriedenen Pöbel bzw. wie Du es nennst: Laienerechtsempfinden unterscheiden und Sachen die dann nach paar Jahren vor Karlsruhe wieder korrigiert werden. Vorher waren sich alle Experten so einig dass es schon in Ordnung geht und die GG- Kollisionen die ich sah als pseudoliberales sonstwas abgetan, 3 Jahre später erinnert sich natürlich keiner mehr an Meine Bedenken.
Noch haben wir paar heilige Kühe im Land, aber so langsam wird sich das ändern, da wird früher oder später eine Verurteilung eines Gutachters keine Ausnahme mehr sein. Geld nehmen und das schön ohne Marktkräfte also mit staatlich großzügig festgelegten Gebühren, auf sonstwas schwören dass man immer wahrheitsgemäß und sorgfältig prüft und es dann doch am Ende doch nicht zu tun und zu meinen dass man im Gegensatz zu 99% anderer Berufe keine Haftung fürchten muss, wird es nicht mehr lange als Regel geben.
Und erst dann haben wir Konsequenz erreicht, die heutigen Zustände sind das sicher nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
(...) der Herr der ein Gutachten erstellt hat und ein unscharfes Bild einer Überwachungskamera zum "er war es 100%ig" gemacht hat ist jetzt paar Tausend € ärmer, das war übrigens bei einer ZDF Reportage, in der Tagespresse etc. und nicht
Pöbelsendungen a la Gerichtsshow.
Und was hat der
Herr Donald Stellwag, so hieß der Ohrinhaber übrigens und kommt aus Fuchstadt, LKR KG - ein Steinwurf von mir, nun plötzlich mit der Verbindlichkeit von TÜV-Gutachten beim Gebrauchtwagenkauf zu tun?! Außer das zwei mal das Wort "Gutachter" vorkommt?! 😕
Um mehr oder weniger geht es immer noch nicht...
Das meine ich mit "Laien". Da gab es mal ein (spektakuläres) Urteil z.B. gegen einen Gutachter was nun plötzlich auf Alle projeziert wird - egal um welchen Sachverhalt es sich handelt.
Auch wage ich zu bezweifeln, dass der "Gut"-achter - "Schlecht"-achter gibt es ja nicht, auch wenn es hier zutreffender wäre, "...jetzt paar Tausend € ärmer..." ist.
Er hat mit Sicherheit "Fahrlässigkeit" geltend gemacht und den Schaden seiner Berufshaftpflicht gemeldet. Aber das ist reine Vermutung.
Meine Berufshaftpflicht z. B. deckt sogar "grobe Fahrlässigkeit" 😉
OT: Was allerdings "amüsant" ist, dass "...ihm (dem Gutachter Dr. Schott) sei es bei Proben zu einer "Wetten, dass..."-Sendung nicht gelungen mehr als 3 Personen aus einer Gruppe von 10 zu identifizieren ..." 😰
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
(...)
da wird früher oder später eine Verurteilung eines Gutachters keine Ausnahme mehr sein
Die
Haftung des gerichtlichen Sachverständigenist im
BGB §839aexplizit geregelt.
Die Haftung eines Vertraglich beauftragter Gutachter wie z.B. TÜV- oder DEKRA etc. ist über den BGB §280 allgemein geregelt - wie von zinnenberg schon geschrieben.
"...Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 19 U 8/2007) verurteilte Cornelius Schott am 2. Oktober 2007 zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 150.000 Euro an Donald Stellwag. Revision wurde nicht zugelassen. Nach einem Bericht des Hessischen Rundfunks handelt es sich dabei um den ersten Fall in Deutschland, bei dem ein Sachverständiger für ein fehlerhaftes Gerichtsgutachten zivilrechtlich haftbar gemacht wurde..."Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
(...)
Und gegen Sachverständige gibt es an sich genug Urteile
Soso - "...genug Urteile..." 😉
Laß einfach gut sein - es ging hier ursprünglich nur um die Frage nach einem Gebrauchtwagencheck...
Nein ich lasse es nicht gut sein, "um den ersten Fall in Deutschland, bei dem ein Sachverständiger für ein fehlerhaftes Gerichtsgutachten zivilrechtlich haftbar gemacht wurde." heißt ja schon gar nicht dass es bisher so gut war oder konform übergeordneter Regelungen, falls er wirklich der einzige gewesen wäre. Über die strafrechtlichen Sachen gegen Gutachter müssen wir an der Stelle nicht reden, da gab es aber auch paar Experten die ihre politische oder sonstige Meinung im Gutachten münden ließen und das am Ende nicht straffrei.
Wenn ich ein Beispiel eines gerichtlichen Gutachters bringe, heißt es ja wohl kaum dass ich nur diese Gruppe der Gutachter meine.
Ich könnte jetzt auch von paar Leuten schreiben die ein später verunglücktes Fahrgeschäft in Bayern fälschlicher weise frei gaben und dann Verurteilt wurden...
Der aufmerksame Leser sieht dass wir von Beispielen zu verletzten Grundsätzen wandern und sie dann durch Beispiele untermauern.
Wenn Du die Hand ins Feuer legst dass ein TÜV-Prüfer nicht in 100 Jahren verurteilt wird nachdem der geprüfte und als sicher beschriebene PKW bei der Ausfahrt vom TÜV mangels funktionierender Bremsen verunglückt, dann bist Du sehr mutig. Der Schritt zur Haftung bei Fehlkäufen insofern der erhebliche Mangel schon beim Test vorgelegen haben muss, ist dann nur noch sehr klein.
Nachdem paar Leute eine Klage nach Karlsruhe durchbringen und die Frage aufwerfen wieso man eine Zwangsprüfung bezahlen muss, deren Gehalt keiner Haftung unterliegt, wird sich was viel weitergehender ändern. Der Unterschied zur einer freiwilligen Prüfung vor Kauf wird dann auch nicht mehr ausschlaggebend sein.
Ich glaube hier gefällt nur nicht dass sich paar Leute trauen die heiligen Kühe zu benennen, da wird sich noch viel ändern, auch wenn paar Leute in Panik geraten. Wieso auch nicht? Dass sie bisher eine Ausnahme darstellen und andere Berufsgruppen (deren Fehlentscheidungen oft geringere Folgen haben und die nicht so vorteilhaft entlohnt werden) haften, muss man nicht übersehen, sondern könnte darin eine unnötige Ungleichbehandlung sehen. Nur wer sich seiner nicht sicher ist und Geld für schlechte Arbeit will kann dagegen sein dass sich solche Urteile häufen.
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
Wenn ich ein Beispiel eines gerichtlichen Gutachters bringe, heißt es ja wohl kaum dass ich nur diese Gruppe der Gutachter meine.
Ich könnte jetzt auch von paar Leuten schreiben die ein später verunglücktes Fahrgeschäft in Bayern fälschlicher weise frei gaben und dann Verurteilt wurden...
Was für Beispiele?! Ich lese bis jetzt immer nur irgendwelche Behauptungen von irgendwelchen Gutachtern die irgendwo mal irgendwas gemacht hätten und dafür jetzt mal pauschal alle über den Kamm geschoren werden.
Das "Fahrgeschäft in Bayern" war auf dem Kiliani Volksfest im Juli 1996 in Würzburg bei dem 16 Menschen verletzt wurden. Eine Schülerin ist seit dem querschinttsgelähmt - alle anderern wurden glücklicherweise nur leicht verletzt. Im Gegensatz zu Dir war ich "damals" selbst bei dem Einsatz dabei.
Die Schuldfrage ist bis heute ungeklärt - der Betreiber behauptet selbstverständlich, dass er keinen Fehler gemacht habe - es müsse ein technischer Defekt vorliegen. Es ist aber genauso wahrscheinlich dass die Kinder in das anfahrende Karussel gelaufen sind, dass er das Karussel zu früh gestartet hat obwohl noch nicht alle eingestiegen waren etc.
Zitat:
Original geschrieben von Opelowski
Wenn Du die Hand ins Feuer legst dass ein TÜV-Prüfer nicht in 100 Jahren verurteilt wird nachdem der geprüfte und als sicher beschriebene PKW bei der Ausfahrt vom TÜV mangels funktionierender Bremsen verunglückt, dann bist Du sehr mutig.
Das wird mir jetzt zu blöd 😉
Wenn es um die Frage der Haftung von Kfz-Sachverständigen geht, muß man unterscheiden zwischen der hoheitlichen Tätigkeit gemäß StVZO (HU, Einzelabnahmen u.ä., siehe unter A.) und der privatrechtlichen Tätigkeit (Gebrauchtwagen-Check u.ä., siehe unter B.)
A.
Wird der Sachverständige HOHEITLICH tätig, etwa bei der Hauptuntersuchung, nimmt er eine Aufgabe für den Staat wahr (für die der Staat vom Autofahrer eine Gebühr fordert, welche dann wieder der Sachverständige kassiert). Es gibt insoweit aber keinen direkten Schadenersatzanspruch des Autofahrers gegen den Sachverständigen. Das ergibt sich zwar nicht aus § 839 BGB, aber aus Art. 34 Grundgesetz.
Die Entscheidung des BGH, die Housil zitiert hat (war kein Urteil, sondern ein Beschluß vom 30.09.2004, III ZR 194/04) betrifft dann auch gar nicht die Frage, ob der Autofahrer vom Sachverständigen Schadenersatz verlangen kann. Dort geht es vielmehr darum, ob der Autofahrer Schadenersatz vom Staat bekommt. Und diese (und nur diese) Frage hat der BGH verneint: Die HU oder andere vorgeschriebene Untersuchungen und Abnahmen nach der StVZO haben nunmal nicht den Zweck, den Wert des Fahrzeuges bei einem Verkauf zu erhöhen oder das Vertrauen des Fahrers in die Verkehrssicherheit zu bestärken. Das sind nur unwichtige Nebeneffekte. Sinn der HU ist vielmehr zu verhindern, dass unsichere Fahrzeuge die Strassen bevölkern. Weil danach die (unwichtigen Neben-) Interessen des Autofahrers vom Sinn der Untersuchung gar nicht betroffen sind, gibts für eine Verletzung dieser Interessen keinen Schadenersatz.
Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn ein Sachverständiger VORSÄTZLICH oder GROB FAHRLÄSSIG ein falsches Gutachten erstattet. Dann kann er auch haften, und ganau das ist auch der Grund für das bereits benannte Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 02.10.2007 (Stellwag ./. Schott). Da ist das OLG von einer grob fahrlässigen falschen Gutachtenerstattung ausgegangen.
Allerdings weiß ich nicht, ob das Urteil wirklich Bestand hat. Dass die Revision nicht zugelassen wurde, besagt für sich genommen noch nichts. Man kann ja eine sogenannte "Nichtzulassungsbeschwerde" beim BGH erheben. Ob der Sachverständige das auch gemacht hat, weiß ich aber nicht.
Das OLG-Urteil kann man im Volltext z.B. hier nachlesen:
www.projektwerkstatt.de/.../urteil_hu.pdf
B.
Ganz anders ist es, wenn der Sachverständige PRIVATRECHTLICH mit der Durchführung eines "Gebrauchtwagenchecks" oder ähnlichen Untersuchungen betraut wird. Dann ist Vater Staat ja außen vor, und zwischen dem Sachverständigen und dem Autofahrer wird ein Werkvertrag (§ 633 BGB) geschlossen. Und die durch den Sachverständigen zu erbringende Werkleistung ist sein Gutachten. Hat das Gutachten nun einen Fehler, ist dieser Fehler ein Mangel im Sinne von § 634 BGB. Und dann kann gemäß §§ 634, 636, 280 ff. den Ersatz des aufgrund des Fehlers entstandenen Schadens verlangt werden:
BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02) :
"... ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortender Weise ein fehlerhaftes Wertgutachten erstattet, (ist) nach § 635 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ... . Anspruchsberechtigt sind der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, und jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte ..."
Wichtig ist: Wenn so ein Gutachten nach seinem Verwendungszweck auch Dritten vorgelegt werden soll, sind diese nach den Grundsätzen über "Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" ebenfalls berechtigt, Schadenersatz vom Sachverständigen zu verlangen. Wenn nun ein Autobesitzer sein Fahrzeug verkaufen will und zu diesem Zweck einen Gebrauchtwagencheck in Auftrag gibt, ist ganz klar, dass das Ergebnis Kaufinteressenten vorgelegt werden soll. Stellt sich das Gutachten später als fehlerhaft heraus, kann auch der Käufer des Autos direkt Schadenersatz vom Sachverständigen verlangen.
Was genau der Schaden ist, muß dann im Einzelfall geklärt werden. Das bedeutet meist nicht, dass der Sachverständige das übersehene defekte Teil austauschen muss, (kann aber selten auch sein). Grundsatz: Der Geschädigte muß so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn das Gutachten fehlerferi gewesen wäre. Das kann etwa bedeuten, dass der Sachverständige die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs (mit Defekt) und dem hypothetischen Wert, wenn der übersehene Defekt nicht vorhanden wäre, ersetzen muss.
@K080907: Danke für die schöne Zusammenfassung. Ich habe mich vor fünf Jahren zuletzt mit den entsprechenden § beschäftigt und habe die Einzelheiten inzwischen schlichtweg vergessen... Recht ist auch nicht mein Lieblingshobby.
Das BGH- Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02 kannte ich bisher nicht; deshalb habe ich den Anspruch Dritter auch falsch dargestellt. Ich habe das in meiner Ausbildung noch anders gelernt - bzw. meine es anders gelernt zu haben - und ärgere mich jetzt darüber, daß ein entsprechendes Rundschreiben unseres Hauses zu diesem Sachverhalt, wenn es so ein Rundschreiben denn gab, offensichtlich nicht in meinen emails gelandet ist.
Das betreffende OLG- Urteil zur hoheitlichen Tätigkeit hat meines Wissens nach noch Bestand bzw. der Inhalt desselben ist mir geläufig. Wird unsereinem im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachgewiesen, greift auch die Pflichthaftpflichtversicherung nach Anlage VIIIb 2.6 nicht. (Enthält, soweit ich weiß, einen entsprechenden Passus.) Dann ist - klar gesagt - der Sachverständige am Arsch.
Für den privatrechtlichen Bereich unserer Arbeit hat im Hause Dekra jeder Mitarbeiter neben einer Haftpflicht- auch eine Rechtschutzversicherung.
@Housil: Wo habe ich denn bitte geschrieben, daß wir das betreffende Fahrzeug instandsetzen? Nirgends! 🙄
Mit "unser Laden muß dafür gerade stehen" ist gemeint, daß der Geschädigte Ansprüche gegen den Sachverständigen bzw. die Dekra, in deren Auftrag er tätig geworden ist, stellen kann. (Siehe Ausführungen meines Vorredners.)
Welchen Sinn hätte es, daß ich das Gebrauchtwagengutachten nachbessere und das ergänze, was ich übersehen habe? Der Käufer hat das Auto ja bereits gekauft und es hat einen Mangel. Was hat er davon, wenn ich den Mangel nachträglich mit in das Gutachten aufnehme?
Grüße: Markus
Zitat:
Original geschrieben von zinnenberg
@Housil: Wo habe ich denn bitte geschrieben, daß wir das betreffende Fahrzeug instandsetzen? Nirgends!
Ich habe ja auch
nicht Dichzitiert!!!!!:
DeswegenZitat:
Original geschrieben von sl!d3
Gestern kam ein Bericht dazu im Fernsehen...
Bei der Dekra haben sie gesagt, wenn du eine GW-Check machen lässt und der Prüfer einen Mängel übersieht, der normalerweise zu prüfen gewesen wäre, dann müssen die dafür gerade stehen - heißt instandsetzen.
habe ich gefragt wo das denn stehen soll! Wenn ein "...Prüfer einen Mangel übersieht muß die Organisation (TÜV/DEKRA etc.) das Fahrzeug reparieren..."
Nur weil das "einer im Fernsehn" gesagt haben soll, muß das noch lange nicht richtig und für mich vorstellbar sein.
Zitat:
Original geschrieben von zinnenberg
Wird unsereinem im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachgewiesen, greift auch die Pflichthaftpflichtversicherung nach Anlage VIIIb 2.6 nicht
Also meine Privathaftpflicht greift bei der beruflichen Tätigkeit generell nicht - deswegen heißt sie ja
Privathaftpflicht. Dafür gibt es ja die Berufshaftpflicht welche greift wenn ich/wir nicht hoheitlich sonder originär tätig werden. (Da bin ich sogar gegen "grobe Fahrlässigkeit" versichert 😁 )
Werden wir dienstlich "hoheitlich Tätig", gibt es auch bei uns die sog. Amtshaftung wie von K080907 bereits erwähnt.
@Housil: Ähm... die betreffende Aussage von slid3 hab ich überlesen... 😛 ´tschuldigung... Du hast mich erfolgreich verwirrt, weil Du mein Zitat über Deine Ausage zu slid3s Äußerung gesetzt hast... 😁
***
Um nochmal zur Haftung bei der hoheitlichen Tätigkeit zu sprechen: Von meinem Arbeitgeber verlangt ja der Gesetzgeber, daß jegliche mit Durchführung von HU, AU und SP sowie Änderungsabnahmen betraute Person - also ich - ausreichend haftpflichtversichert ist und daß der Arbeitgeber das betreffende Bundesland von jeglichen in diesem Zusammenhang auftretenden Ansprüchen Dritter freistellt.
Sprich, platzt etwa der Dieselmotor bei der AU, will das Land nix damit zu tun haben, obwohl es den Fahrzeugbesitzer gesetzlich dazu gezwungen hat, diese AU durchführen zu lassen...
Ich als Prüfer handle grob fahrlässig, wenn ich nicht den Ölstand kontrolliere und das Wechselintervall des Zahnriemens beachte. Weist man mir nach, daß ich diese beiden Punkte nicht beachtet habe, darf ich für den Motorschaden aufkommen.
Was aber, wenn der Motor platzt, obwohl Ölstand und Intervall passten? Zahlt dann die Haftpflicht? Kann der Halter Schadenersatzansprüche geltend machen und wenn ja, bei wem?
"
In der Praxis kommt es vor allem bei älteren Fahrzeugen durch diese Abgasuntersuchung zuweilen zu Motorschäden. Bei Automatik-Fahrzeugen können sogar Schäden am Getriebe auftreten. Ursache hierfür ist in praktisch allen Schadensfällen, daß der Motor während des Meßvorgangs bis zur Abgegeldrehzahl hochbeschleunigt wird.
Tritt ein derartiger Schaden ein, stellt sich für den Kraftfahrzeughalter die Frage, ob er Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt alternativ entweder eine Haftung aus Amtspflichtverletzung oder aus enteignendem Eingriff in Betracht.
Amtshaftungsansprüche können dann eingreifen, wenn der Prüfer die Abgasuntersuchung fehlerhaft durchgeführt hat und hierdurch ein Motor- oder Getriebeschaden eintritt. Ein derartiger zur Haftung führender Fehler wird z.B. dann angenommen, wenn mehr als zehn Versuche unternommen werden, um die erforderliche Abregeldrehzahl zu erreichen.
Kommt es trotz technisch ordnungsgemäß durchgeführter Abgasuntersuchung zu einem Schaden am Fahrzeug, dann besteht gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch aus enteignendem Eingriff. Voraussetzung ist, daß die Abgasuntersuchung und damit die extrem hohe Motordrehzahl während des Meßvorgangs für den Schaden ursächlich war, also keine gravierenden Vorschäden vorlagen.
(Landgericht Bremen, Urteil vom 13.3.1998 - 3 O 6 851/97)"
Alles prima, oder? Weit gefehlt. Ein neueres Urteil kommt zu einem ganz anderen Schluß:
"Wird bei einer durchgeführten Abgasuntersuchung durch den technischen Überwachungsverein oder ein anderes Prüfunternehmen beim notwenigen Hochdrehen des Motors ein Motorschaden verursacht, steht dem Fahrzeugeigentümer kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Prüfer nicht mit dem hierfür ursächlichen Riss des Zahnriemens rechnen musste."
"Kommt es bei der Durchführung der Abgasuntersuchung
zu einem Motorschaden aufgrund des Reißens
oder Abspringens des Zahnriemens, so geht das OLG
Frankfurt davon aus, dass dies regelmäßig keine Haftung
der ausführenden Stelle begründet. Amtshaftungsansprüche
nach § 839 BGB, Art. 34 GG sind
schon aufgrund des Fehlens eines pflichtwidrigen
Verhaltens nicht gegeben. Bei der Abgasuntersuchung
handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme, deren
Ablauf sich nach § 47 a StVZO in Verbindung mit
dessen Anlagen bestimmt. Danach ist der Prüfer dazu
verpflichtet, eine Sichtuntersuchung der schadstoffrelevanten
Bauteile vorzunehmen. Weitergehende Maßnahmen
bezüglich anderer Aggregate obliegen dem
Prüfer nicht. Insofern ist der Prüfer insbesondere nicht
dazu verpflichtet, eine Sichtprüfung des Zahnriemens
vorzunehmen, bzw. ohne konkrete Anhaltspunkte
Erkundigungen bei dem Fahrer einzuholen.
Darüber hinaus ergibt sich auch kein Schadenersatzanspruch
nach Ansicht des OLG aus den Grundsätzen
zum sog. enteignenden Eingriff. Hierfür wäre es erforderlich,
dass sich der eingetretene Schaden nicht
nur als adäquate Folge des hoheitlichen Handelns
darstellt, sondern als die Verwirklichung einer besonderen
Gefahr, die in der Maßnahme selbst bereits angelegt
ist. Die bei der Abgasuntersuchung vorzunehmende
Prozedur beinhaltet aufgrund der dabei erforderlichen
hohen Motordrehzahl eine hohe Motorbelastung,
die grundsätzlich geeignet ist, die Beschädigung
eines in die Motorbewegung einbezogenen Bauteils zu
verursachen. Darüber hinaus ist jedoch erforderlich,
dass dem Betroffenen auch ein „Sonderopfer“ abverlangt wird. Ein derartiges Sonderopfer, also die Überschreitung
des enteignungsrechtlich Zumutbaren, ist
jedoch dann nicht anzunehmen, wenn der Schaden
lediglich auf einen Defekt eines Verschleißteils zurückzuführen
ist. In diesem Fall realisiert sich nämlich
nur eine in dem Fahrzeug bereits konkret angelegte
Schadensursache, die durch die Prüfungsbelastung des
Motors lediglich aktualisiert, nicht jedoch als solche
hervorgerufen wird.
OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 31.01.2003, - 2 U 35/02"
Grüße: Markus