Gebrauchtwagen beim Händler als Unfallfrei gekauft

Hilfe, ich hoffe mir kann jemand hilfreiche Tips geben.
Ich habe vor 1,5 Jahren einen 3 Jahre alten XC60 beim Vertragshändler gekauft.
Kaufvertrag lautet 1.HD , Unfallfrei.
Nach dem kauf wurden uns die Papiere zum zulassen geschickt, da standen dann 2 eintrage im Brief, einmal das Autohaus und dann der Vorbesitzer.
Auf nachfrage wurde uns dann gesagt das es nur eine Tageszulassung war um Ihn günstiger abgeben zu können. Fahrzeug hat aber definitiv nur den 1 Vorbesitzer der Ihn von Anfang an gefahren ist und nun uns.
Nun kam Post zwecks Garantieverlängerung. Dabei ist mir im Brief aufgefallen das die Zulassung auf das Autohaus 4 Monate lief. habe dann den Vorbesitzer ausfindig gemacht und erfahren das er ihn als Vorführwagen mit 2000km gekauft hat und das er damit einen Auffahrunfall auf der Autobahn hatte.
In der Reparatur wurde die komplette Stoßstange hinten getauscht und das Wärmeschutzblech instand gesetzt. Kosten 2200€.
Für mich ist das im Kaufvertrag zu erwähnen. Es wurde absolut nichts davon erwähnt, auch das es ein Vorführwagen war wurde uns verschwiegen.
Das Telefonat mit dem GF war nicht sehr befriedigend, er sieht das nicht als erwähnenstwerten Schaden.
Hat jemand Erfahrung mit sowas ?
Ich finde es schon traurig in einem renommierten Autohaus so über den Tisch gezogen zu werden.

Beste Antwort im Thema

Es ist immer wieder traurig, wenn sich die spätpubertierenden Wichtigtuer hier sinnbefreit und meilenweit themenentfernt fetzen und den Moderator dazu treiben, den ursprünglich interessanten Faden dichtzumachen.

Könnt ihr nicht mal die Finger still halten, wenn ihr nix sinnvolles zu schreiben habt...? Juckts euch dermaßen?
Muss es immer in "Du bist doof"-"Nein du bist doof" ausarten ??? Mannmann... wie im Kindergarten!

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bei einem Schaden von 2.200.- € ist es definitiv ein zu erwähnender Unfallschaden von dem der Verkäufer auch definitiv gewusst hat.

Und dann würde ich mich auch nicht auf eine Minderung einlassen, sondern ihm die Kiste wieder vor die Tür stellen. Gibt einen Abzug von rund 0,5 % des Kaufpreises pro 1.000 km - günstiger wirst du ihn nicht los.

Mir hat mal ein VW-Händler einen Unfallschaden klein geschwiegen (Streifschaden, musste nur lackiert werden - tatsächlich Seitenteil raus geflext und neues eingeschweißt usw.). War Verkauf im Kundenauftrag, aber der Händler hatte auch den Unfallschaden behoben. Vor dem Landgericht habe ich auf Rückabwicklung geklagt und, da ich das Auto beim Verhandlungstermin bereits auf einen EOS in Zahlung gegeben hatte, großzügig den Vergleichsvorschlag des Richters angenommen. Der Gegner war nach den Ausführungen des Richters sehr vergleichsbereit. Die wollten den Unfallwagen auch nicht zurück.

Zitat:

@volvofanxc60 schrieb am 3. Mai 2016 um 15:46:45 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 3. Mai 2016 um 15:41:56 Uhr:


Ohne Anwalt wirst Du nicht weiterkommen, da der Verkäufer ja bereits mauert. Warte nicht länger damit zu. Es sind bereits 1,5 Jahre abgelaufen und da wird es bald eng werden!

Mir wurde gesagt das die Frist erst zählt ab dem Tag an dem man es rausgefunden hat, Betrug hat eine Frist von 3 Jahren sogar.

Die Frist beginnt erst ab dem ersten Tag der Kenntnis. Sonst wäre das auch sehr zum Nachteil der Käufer. Ich würde trotzdem nicht lange zögern. Ein Unfallwagen ist im Wiederverkauf ein deutlicher Hinderungsgrund und Wertverlust. Bei 2200€ trifft mit Sicherheit das zu:
"Der etwas antiquierte Begriff "Unfallwagen" wird in den Bewertungsrichtlinien BWR2000 vom +vffs, dem Fachverband der freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen exakt definiert: "Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte"
autorep.com

Zitat:

@kleiner_Lurch schrieb am 3. Mai 2016 um 16:42:40 Uhr:


Ob er mit dieser Auffassung bei einem Auffahrschaden auf der Autobahn Recht hat (was ich als Laie, ohne juristische Vor/bildung bezweifele) muss tatsächlich ein Anwalt beurteilen.

Ein Anwalt wird so etwas nicht beurteilen können. Einigen haben noch nie einen Wagen von unten gesehen... Für sowas gibts Gutachter. *klugscheiß* 😉

Es kommt drauf an, was es genau für ein Unfall war. Fährt man im Stau auf einen hinten drauf ist vielleicht nur das Kennzeichen schief. Die Werkstatt macht dann aber ein Austausch von der hlaben Fahrzeugfront, die Versicherung zahlt ja...

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Zitat:

@MvM schrieb am 3. Mai 2016 um 17:30:50 Uhr:


Ein Anwalt wird so etwas nicht beurteilen können. Einigen haben noch nie einen Wagen von unten gesehen... Für sowas gibts Gutachter. *klugscheiß* 😉

Es kommt drauf an, was es genau für ein Unfall war. Fährt man im Stau auf einen hinten drauf ist vielleicht nur das Kennzeichen schief. Die Werkstatt macht dann aber ein Austausch von der hlaben Fahrzeugfront, die Versicherung zahlt ja...

1.) Wenn man es genau nimmt hilft auch kein Gutachter, sondern die relevante Beurteilung wird von einem Richter vorgenommen.... *zurückklugscheiß* 😁

2.) Wenn die Werkstatt die halbe Front erneuert bleibt sie auf den Kosten sitzen. Um Geld von der Versicherung zu bekommen hätte sie besser das Heck des Wagens, auf den aufgefahren wurde, erneuert. *Doppeltklugscheiß* 😁😁

Aber um beim Thema zu bleiben. Von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht würde ich schon erwarten, dass der eine halbwegs belastbare Meinung hat. Alternativ den Sachverständigen anrufen, der das Gutachten ersellt hat (liegt ja vor).

Man müsste halt genau wissen, was da ausgetauscht wurde. Stoßstange und Hitzeschutzblech (zwischen Endschalldämpfer und Tank ?) ggf. der Endschalldämpfer und weitere Auspuffteile ... das wären leicht demontierbare Einzelteile und halt nicht zwingend die Karosserie. in dem Fall könnte man den Standpunkt einnehmen, dass es nicht berichtspflichtig war. Ist aber (auch) die Heckwand ausgetauscht worden, dann wäre das berichtspflichtig gewesen.

Ein Unfallschaden liegt dann vor wenn ein Bauteil des Fahrzeuges getauscht werden musste Z.b ein Kotflügel.

Zitat:

@HairyOtter schrieb am 3. Mai 2016 um 17:17:00 Uhr:



Zitat:

@volvofanxc60 schrieb am 3. Mai 2016 um 15:46:45 Uhr:


Mir wurde gesagt das die Frist erst zählt ab dem Tag an dem man es rausgefunden hat, Betrug hat eine Frist von 3 Jahren sogar.

Die Frist beginnt erst ab dem ersten Tag der Kenntnis. Sonst wäre das auch sehr zum Nachteil der Käufer. Ich würde trotzdem nicht lange zögern.

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen ab Vollendung der Straftat. Dies sollte in diesem Fall bei Fahrzeugverkauf stattgefunden haben, eventuell bei Betrug etwas später, bei der Vermögensverfügung, sprich beim bezahlen.

Inwieweit hier ein Betrug vorliegt hängt hauptsächlich davon ab, ob durch das Verschweigen des Unfalls sowie die Täuschung bezüglich der Tageszulassung vs Vorführwagen mit 4000 km, dem TE ein Vermögensnachteil entstanden ist und ob der Verkäufer durch Verschweigen dieser Tatsachen einen Vermögensvorteil erhalten hat.

Ich gehe davon aus, dass der TE das Fahrzeug nur zu diesem Preis gekauft hat, da er der Meinung war, er erwirbt ein unfallfreies Fahrzeug aus erster Hand. Die Zulassung auf´s Autohaus war laut Aussage des Verkäufers nur eine Tageszulassung, womit der Käufer ja noch einverstanden war. Wäre der TE über die tatsächlichen Gegebenheiten wahrheitsgemäß informiert gewesen, so hätte er das Fahrzeug nicht gekauft bzw. nur mit einem Nachlass i. H. von XXXX €!

Es entstand also dem TE als Käufer ein Schaden i. Höhe von XXXX € (dieser Wert muss vom TE definiert werden), der Verkäufer hatte, bedingt durch seine Täuschung beim Verkauf einen Vermögensvorteil i. H. von XXXX €.

Ich würde den Verkäufer mit diesen Tatsachen konfrontieren. Der TE hat gutgläubig ein unfallfreies Fahrzeug gekauft und sitzt jetzt auf einem Fahrzeug, das er nicht als unfallfreies Fahrzeug verkaufen kann. Somit wird er beim Verkauf einen entsprechenden finanziellen Nachteil haben.

N.T.

Die Frist beginnt mit dem Erkennen durch den Käufer und nicht vorher.

dazu muss man garnicht viel schreiben - nur mal googeln ...

http://www.zeit.de/auto/2013-01/unfallauto-recht

http://kanzlei-franz.com/ratgeber-kaufrecht/auto-unfallfrei-rechte/

http://www.iww.de/.../gebrauchtwagenkauf-was-heisst-unfallfrei-f45239

Zitat:

@HairyOtter schrieb am 3. Mai 2016 um 22:40:08 Uhr:


Die Frist beginnt mit dem Erkennen durch den Käufer und nicht vorher.

Es geht hier um die "Straftat Betrug". Nichts anderes habe ich geschrieben. Die zivilrechtliche Forderung steht auf einem anderen Blatt Papier.

N.T.

Eben. Und dem TE geht es um die zivilrechtlichen Ansprüche. 😉

2.200 Euro geht doch heutzutage noch in Zeiten, in denen eher viel zu viel getauscht wird, v.a. Auffahrunfall hinten, bezahlt der Gegner, lass knacken bei der Rechnung. Und das ist noch nicht mal ein dicker Bumms.

Natürlich ist das scheiße gelaufen, aber letztendlich würde ich mir auch die Frage stellen: Ist es fachmännisch repariert? Sieht man nichts? Ist man abgesehen davon mit dem Fahrzeug zufrieden, weil es 1A läuft und das günstig?
Ich würde eine Inspektion raushandeln und es dabei belassen.

Recht haben und Recht kriegen, Ihr wisst schon.

cheerio

Das Gleiche habe ich bereits vorgeschlagen gehabt, und es wurde teilweise vom TE verneint und gleichzeitig abgelehnt. Was auch völlig in Ordnung ist.
Ohne Ärger Anstrengung und Eigeninitiative keine Belohnung!

HTC

Zitat:

@volvofanxc60 schrieb am 3. Mai 2016 um 15:46:45 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 3. Mai 2016 um 15:41:56 Uhr:


Ohne Anwalt wirst Du nicht weiterkommen, da der Verkäufer ja bereits mauert. Warte nicht länger damit zu. Es sind bereits 1,5 Jahre abgelaufen und da wird es bald eng werden!

Mir wurde gesagt das die Frist erst zählt ab dem Tag an dem man es rausgefunden hat, Betrug hat eine Frist von 3 Jahren sogar.

Lauter Schlaumeier!
Das ist doch ganz klar ein Beitrag vom TE und da lese ich doch Betrug oder? Letztendlich ist doch die Betrugsanzeige ein adäquates Druckmittel zur Durchsetzung der privaten Ansprüche!

N. T.

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