Geblitzt ... von hinten !!!
Hallo Forum,
ich bekam am Do. Post von der Stadtverwaltung. Inhalt, Verkehrsordnungswidrigkeit, weil ich wohl in einer 30er Zone 7Km/h zu schnell war.
Beim genauen anschauen des Briefes fiel mir ein kleines Bildchen auf, ungefähr so gross wie eine Handy-Simkarte, auf dem ich, man braucht schon gute Augen, gerade noch meine AutoNr. erkennen kann. Desweiteren fiel mir noch auf, dass es sich bei dem Bild um eines von meinem Kofferraum handelte, also musste man mich von hinten abgelichtet haben.
Meines Wissens nach ist doch das Blitzen von hinten in D-Land nicht erlaubt. Der Fahrer muss erkennbar sein.
Wie seht Ihr das Ganze ?
Ich were nun weitere Bilder anfordern, grössere und vor allem welche auf denen ich bzw. der Fahrer erkennbar ist.
Sollte ich nur Bilder von meinem Kofferraum bekommen werde ich das alles anfechten, die Zahlung verweigern und zur Not noch einen Anwalt einschalten. Es geht zwar nur um 15 Ösen, aber sowas finde ich eine Schweinerei.
Ic
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Geisslein
aber sowas finde ich eine Schweinerei.
das DU wegen 15€ so einen terz abziehst ist schweinerei, das DU hingegen weil du schneller als erlaubt unterwegs warst geblitzt wurdest, ist vollkommen rechtmäßig! 🙄
177 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Ich möchte mal dezent etwas bemerken:
So eine Einstellung ist ja schön, ABER: Das wird gespeichert!!!! Wenn die Nummer also mehrfach durchgezogen wird, kann es bei einer erneuten Nichtbenennung des Fahrers bzw. Nichtzahlung des Verwarnungsgeldes zur Beauflagung eines Fahrtenbuches kommen, das ist kostenpflichtig.
Auf mittlere Sicht und bei Nichtänderung der Fahrweise kann so ein "kostenloser" Einstellungsbescheid teuer werden.
Das ist zutreffend, wenn
a) Ein Bild des Fahrers mitgeschickt wird
oder
b) der Anhörungsbogen maximal innerhalb von 4 Wochen zugeschickt wird.
Dann wird vom Halter verlangt, dass er sich noch an den Fahrer erinnert. In allen anderen Fällen kann die "Vergesslichkeit" dem Fahrer nicht negativ ausgelegt werden. Da es hier kein Bild vom Fahrer gibt und ich nicht davon ausgehe, dass der Anhörungsbogen wieder mal nach 5-6 Wochen rausgeschickt wurde, muss der Halter also gar nichts und es darf auch nicht gesagt werden, dass der Halter sich weigert, zur Klärung des Sachverhalts etwas beizutragen.
Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Wenn die Nummer also mehrfach durchgezogen wird, kann es bei einer erneuten Nichtbenennung des Fahrers bzw. Nichtzahlung des Verwarnungsgeldes zur Beauflagung eines Fahrtenbuches kommen, das ist kostenpflichtig.
Das mit der Benennung des Fahrers ist nicht so einfach wie sich einige das vorstellen. Wenn der Halter aussagt, daß der Herr X zum Tatzeitpunkt mit seinem Wagen unterwegs war, der Herr X dies aber abstreitet, dann liegt die Beweislast bei der Behörde. Und wenn die dann keine vernünftigen Fotos besitzt, dann war's das eben.
Anders sieht es aus, wenn ein Foto existiert, welches eindeutig nicht den Halter darstellt und dieser seine Mithilfe bei der Identifizierung des Fahrers verweigert. In dem Fall kann dann das Führen eine Fahrtenbuches angeordnet werden.
Es stimmt, einfach ist das nicht mit dem Fahrtenbuch. Ein Foto ist aber NICHT Voraussetzung. Im Regelfall wird schon davon ausgegangen, dass ein Fahrzeughalter weiß, an wen er sein Fahrzeug verleiht und das auch innerhalb der genannten 4-6 Wochenfrist noch weiß. Weiß er das nicht mehr oder benennt er den Fahrer nicht, wird eben für den Wiederholungsfall "nachgeholfen".
Man kann auch ein paar "Kunstgriffe" machen, um dem Fahrtenbuch zu entgehen, das klappt aber nicht bei jedem Sachbearbeiter der Bußgeldstelle.
Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Es stimmt, einfach ist das nicht mit dem Fahrtenbuch. Ein Foto ist aber NICHT Voraussetzung. Im Regelfall wird schon davon ausgegangen, dass ein Fahrzeughalter weiß, an wen er sein Fahrzeug verleiht und das auch innerhalb der genannten 4-6 Wochenfrist noch weiß. Weiß er das nicht mehr oder benennt er den Fahrer nicht, wird eben für den Wiederholungsfall "nachgeholfen".
Sofern dem Halter kein Foto des Fahrzeugführers vorgelegt wird (z.B. durch Zeugenfragenbogen) ist sein "Erinnerungsvermögen" gefragt, ansonsten sein "Erkennungsvermögen"
Rechtsprechung zum "Erinnerungsvermögen" (also kein Foto vorliegend!):
Der Halter ist binnen weniger Tage - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, Bundesverwaltungsgericht VRS 56 311, OVG Münster VRS 70 78 = StVE 19, Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel VRS 75 146, VM 88 87, Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof Mannheim NZV 91 328, 93 47, Verwaltungsgericht München DAR 91 473 - über den Verstoß zu befragen, um den Fahrer noch nennen zu können, OVG Lüneburg NJW 77 1550, OVG Münster NJW 76 308, OVG Bremen DAR 76 53, Verwaltungsgerichtshof München DAR 76 278.
Keine Fahrtenbuchauflage, wenn sich der Halter bei um 6 Wochen verspäteter Anhörung des Sachverhalts nicht mehr entsinnt, OVG Münster VR 77 146.
Quelle: Auszüge aus Kommentar StVR Jagusch/Hentschel, C. H. Beck Verlag
Soviel zu "Es ist kein Foto nötig". Wenn jedoch ein Foto vorhanden ist, kann der Halter sich nicht darauf stützen, den verantwortlichen Fahrer nicht erkennen zu können bzw. sich nicht zu erinnern.
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Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Im Regelfall wird schon davon ausgegangen, dass ein Fahrzeughalter weiß, an wen er sein Fahrzeug verleiht und das auch innerhalb der genannten 4-6 Wochenfrist noch weiß. Weiß er das nicht mehr oder benennt er den Fahrer nicht, wird eben für den Wiederholungsfall "nachgeholfen".
Was nützt es, wenn der Halter einen Fahrer benennt, dieser aber die Tat abstreitet?
Dann ist der Halter nochmal zu befragen, er ist schließlich als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet. Bleibt er bei seiner Aussage und kann er dies evtl. auch noch beweisen, entscheidet ein Richter über den Widerspruch des benannten Fahrers und wertet die Aussage des Halters.
Zitat:
Original geschrieben von TheRealRaffnix
Sag ich doch , bis max. 6 Wochen, (regelmäßig sollte die Anhörung innerhalb 2 Wochen stattfinden) ist das "Erinnerungsvermögen" gefragt.Zitat:
Sofern dem Halter kein Foto des Fahrzeugführers vorgelegt wird (z.B. durch Zeugenfragenbogen) ist sein "Erinnerungsvermögen" gefragt, ansonsten sein "Erkennungsvermögen"
Rechtsprechung zum "Erinnerungsvermögen" (also kein Foto vorliegend!):
Der Halter ist binnen weniger Tage - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, Bundesverwaltungsgericht VRS 56 311, OVG Münster VRS 70 78 = StVE 19, Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel VRS 75 146, VM 88 87, Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof Mannheim NZV 91 328, 93 47, Verwaltungsgericht München DAR 91 473 - über den Verstoß zu befragen, um den Fahrer noch nennen zu können, OVG Lüneburg NJW 77 1550, OVG Münster NJW 76 308, OVG Bremen DAR 76 53, Verwaltungsgerichtshof München DAR 76 278.
Keine Fahrtenbuchauflage, wenn sich der Halter bei um 6 Wochen verspäteter Anhörung des Sachverhalts nicht mehr entsinnt, OVG Münster VR 77 146.
Quelle: Auszüge aus Kommentar StVR Jagusch/Hentschel, C. H. Beck Verlag
Soviel zu "Es ist kein Foto nötig". Wenn jedoch ein Foto vorhanden ist, kann der Halter sich nicht darauf stützen, den verantwortlichen Fahrer nicht erkennen zu können bzw. sich nicht zu erinnern.
Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Sag ich doch , bis max. 6 Wochen, (regelmäßig sollte die Anhörung innerhalb 2 Wochen stattfinden) ist das "Erinnerungsvermögen" gefragt.
Da steht innerhalb 2 Wochen - und regelmäßig flattert der Bußgeldbscheid nach 6-8 Wochen ins Haus. Daher ist es auch gängige Praxis, ein Frontfoto mitzuschicken, damit es zu solchen Reichtsstreitigkeiten erst gar nicht kommen kann. Je mehr es von dieser Frist abweicht, desto eher darf der Fahrer sich nicht erinnern, wer gefahren ist. Und eine Fahrtenbuchauflage ist sowieso nur bei groben Verstößen - heißt alles ab einem Punkt - zulässig.
Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
Das glaubst auch nur du.😁
Natürlich sind Lasermessungen im Regen zulässig.Beim Laser gibt es im Wesentlichen zwei Messzustände,man erzielt ein Messergebnis oder das Gerät verwirft die Messung.Wenn der Regen so stark ist das die Messung dadurch gestört wird hören die Polizisten schon von selbst auf und verschwinden ins Trockene.
Selten einen solchen Schwachsinn wie diesen hier gelesen.
Das wäre auch mir neu, daß Lasermessungen sogar bei Regen zulässig sind.
Die Wassertröpfchen in der Luft lenken den Laserstrahl so ab, daß zwar eine Messung entsteht, diese aber so verfälscht wird, ohne daß das Gerät eine Fehlermeldung ausspuckt.
Um eine Fehlermeldung bei einem solchen Gerät zu erreichen muß das anvisierte KFZ schon eine art Stealth-ähnliche Karosserie besitzen oder der Laserstrahl durch irgendwelche Gegenstände länger unterbrochen wird.
Aber auch hier versucht man solche unrechtmäßigen Aktionen. Ein paar Dumme wird es immer geben, die keinen Ärger mit dem Gesetz haben wollen und bezahlen das schön anständig, obwohl sie eigentlich im Recht wären.
Zitat:
Original geschrieben von Roter-Baron
Selten einen solchen Schwachsinn wie diesen hier gelesen.Das wäre auch mir neu, daß Lasermessungen sogar bei Regen zulässig sind.
Die Wassertröpfchen in der Luft lenken den Laserstrahl so ab, daß zwar eine Messung entsteht, diese aber so verfälscht wird, ohne daß das Gerät eine Fehlermeldung ausspuckt.
Um eine Fehlermeldung bei einem solchen Gerät zu erreichen muß das anvisierte KFZ schon eine art Stealth-ähnliche Karosserie besitzen oder der Laserstrahl durch irgendwelche Gegenstände länger unterbrochen wird.
Aber auch hier versucht man solche unrechtmäßigen Aktionen. Ein paar Dumme wird es immer geben, die keinen Ärger mit dem Gesetz haben wollen und bezahlen das schön anständig, obwohl sie eigentlich im Recht wären.
Bitte was??? Das musst du mir mal erklären, wie der Laser abgelenkt wird und dann ganz genau wieder auf das Messgerät trifft - so einen riesigen Zufall gibt es überhaupt gar nicht. Und sollte dieser extrem unwahrscheinliche Fall eintreten, dann werden sogar immer mehrere Messungen von dem Gerät gemacht und ausgewertet - wenn also einer von den Strahlen so abgelenkt würde, dass er tatsächlich noch zurückkommt - die anderen tun es sicherlich nicht und damit ist die Messung ungültig und es wird kein Ergebnis ausgegeben.
Machen wir halt hier weiter mit Popcorn und Chips... 😁
Zitat:
Original geschrieben von Roter-Baron
Selten einen solchen Schwachsinn wie diesen hier gelesen.
Wenn du deinen Beitrag damit meinst hast du vollkommen Recht.😁
Das Gerät kennt nur zwei Meßzustände,es kommen genügend Lichtimpulse zurück = Meßwert wird angezeigt oder es kommen zuwenige Impulse zurück = Meßung wird verworfen.
Wenn das Gerät einen Meßwert anzeigt stimmt der auch. Man kann höchstens die Meßumstände auf Verfahrensfehler abklopfen aber das war es auch.
😁 Aber den Polizisten macht es ja Spass im Regen rumzustehen und stundenlang für den Papierkorb zu arbeiten. 😰 Jetzt aber noch der größte Skandal,die können sogar durch die schrägstehende und getönte Windschutzscheibe messen,stell dir mal vor welche Irrwege da das Licht nehmen muß um zum Laser zurückzufinden.😁
Zitat:
Original geschrieben von Sir Donald
Jetzt aber noch der größte Skandal,die können sogar durch die schrägstehende und getönte Windschutzscheibe messen,stell dir mal vor welche Irrwege da das Licht nehmen muß um zum Laser zurückzufinden.😁
Das ist der nächste Aufhänger für die Bild Zeitung 😁😁
Tach,
habe mir alle sieben Seiten reingezogen. Schlimm, was hier abgeht. Wenn die Messung der Höhe nach stimmte (37km/h), wurde vorher noch eine Toleranz von 3% abgezogen, mithin wird die tatsächliche Geschwindigkeit bei über 40 km/h in einer 30er Zone gelegen haben. 30 er Zonen haben schon einen Sinn, Lärmminderung, Fußgängerschutz etc.
Der TE und alle, die meinen, es sei ok, 15 € nicht zu zahlen, weil der Verstoß nicht eindeutig zuzuordnen ist, sollte mal ausrechnen, wie hoch die Aufprallgeschwindigkeit bei 40 km/h noch wäre, wenn bei 30 km/h der Bremsweg gerade noch ausgereicht hätte. Ich wünsche den TE nicht wirklich, dass er deshalb ein Kind oder sonstwen überfährt.
15 € zahlen oder nicht ist nicht das Problem, sondern die mangelnde Einsichtsfähigkeit, sich an Verkehrsregeln zu halten. Dass man aus Unachtsamkeit mal schneller fährt als erlaubt, ist sicher schon fast jedem passiert. Macht man es aber absichtlich, sollte man auch an die möglichen Konsequenzen denken, damit meine ich nicht die Punkte oder das Verwarn- oder Bußgeld.
Gruß
Vinni
Ich sag dazu nur: auf dem Teppich bleiben.
wenn ich von hinten geblitzt worden wäre, würde ich auch nicht zahlen sondern nachfragen, wo denn das foto des fahrers geblieben ist.
wir leben hier im einem RECHTSSTAAT. da braucht sich keiner selbst zu belasten, sondern die Schuld muss bewiesen werden. wenn der staat das kann, gut, dann zahlen. auch sollte man lehrgeld zahlen, aber bei einer messung von 37kmh wo 30 erlaubt sind, seh ich noch keinen krassen regelverstoß, bei dem man fordern kann: stell dich du feigling, die suppe musst du jetzt auslöffeln. Das ist quatsch.
wenn der te mit 50 in der 30er zone geblitzt worden wäre, keine frage, aber so doch nicht.