Geblitzt mit fremden Fahrzeug
Hallo Gemeinde,
es wurde zwar bestimmt schon mal behandelt, aber bei mir ist es bissel komplexer.
Ich wurde mit dem Auto eines Bekannten geblitzt und war 47 km/h zu schnell.
Das war am 07.05.2014. In der Zwischenzeit hat mein Bekannter immer wieder Rückfragen und Schreiben bekommen er solle doch den Fahrer angeben.
Dies hatte er auch immer beantwortet mit der Aussage er wüsste es nicht mehr.
Letzte Woche kam dann der Bußgeldbescheid, wo Sie ihn dafür verantwortlich machen.
Wenn er jetzt schreibt das ich gefahren bin, ist dann schon die Verjährung eingetreten oder gilt das auf den Sachverhalt so lange der noch nicht abgeschlossen ist.
Danke schon mal für eure Hilfe
Beste Antwort im Thema
toll das hier solche helden,die bewusst 47 k/mh zu schnell fahren noch ne bühne geboten wird und noch tipps gegeben werden wie er denn um die strafe herum kommt,
wenn der nächste raser jemanden anders von der straße geschossen hat, wird wieder gejammert und gezetert
139 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Strafvermeidung bedeutet, nicht selber an der eigenen Bestrafung mitzuwirken und alle legalen Mittel auszuschöpfen, dass man nicht bestraft wird.
steht wo ? oder ist das eine Ableitung ala KaiR ?
Strafvermeidung haben wir dann abgehakt. Aber Strafvereitelung käme dann doch für den Halter, der sich plötzlich wieder erinnert in Betracht. Oder nicht? Er hat doch damit die Sache rausgezögert bis die Verjährung für seinen Bekannten einsetzt. Jedenfalls nach meinem Rechtsempfinden, aber die Wege der Justiz sind ja oft sonderbar.
Zitat:
Original geschrieben von martinb71
Strafvermeidung haben wir dann abgehakt. Aber Strafvereitelung käme dann doch für den Halter, der sich plötzlich wieder erinnert in Betracht. Oder nicht? Er hat doch damit die Sache rausgezögert bis die Verjährung für seinen Bekannten einsetzt. Jedenfalls nach meinem Rechtsempfinden, aber die Wege der Justiz sind ja oft sonderbar.
na ja, darum ging es hier ja weniger, sondern um die Folgen für den eigentlichen Fahrer.
Ich bin kein Verwaltungsrechtler, aber so einfach mit Verjährung zu kommen halte ich für fahrlässig und verleitend....
Zitat:
Original geschrieben von eugain
Aus welchen Gründen man deshalb hier die Wirksamkeit einer Frist überhaupt ableitet ist mir immer noch unklar....
guxxtu:
Zitat:
§ 31 OWiG Verfolgungsverjährung
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
.....
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist.
und
Zitat:
§ 26 STVG: Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Strafvermeidung bedeutet, nicht selber an der eigenen Bestrafung mitzuwirken und alle legalen Mittel auszuschöpfen, dass man nicht bestraft wird.Die eigenen Rechte kann man durch nicht-Aussage wahren, man darf sogar lügen, man darf Verjährungsfristen ausnutzen und man gibt nur das zu, was beweisbar ist. Um das zu optimieren darf man sich eines Anwalts bedienen.
Niemand muss sich selbst belasten. Ja schon mal gehört, das gilt für Angeklagte.
Wie sieht es aber mit Zeugen aus, m.W. dürfen die nicht lügen.
Wie sieht es aus wenn:
Zitat:
e) Sollten Sie der Bitte um Angabe der Personalien des Verantwortlichen, zu der sie bei dieser Anhörung nicht verpflichtet sind, nicht entsprechen, so müssen Sie damit rechnen, dass ein Verfahren gegen "Unbekannt" eingeleitet wird, in dem Sie als Zeuge darüber vernommen werden können, wer als Verantwortlicher in Betracht kommt.
?
Ist es also, hier wird ja von Hilfe gesprochen, eine Hilfe, zu raten weiterhin auf DOOF zu machen ?
Kann da die Falle nicht ganz schnell zu schnappen ?
Sorry, aber die meisten die sich hier einklinken wissen doch gar nicht um was es eigentlich geht.
Die lesen vielleicht max. die letzten Fünf Postings und drücken ihren Senf aus der Tube.
Mit dem eigentlichen Thema hat das dann nichts mehr zu tun.
Zitat:
Original geschrieben von martinb71
Strafvermeidung haben wir dann abgehakt. Aber Strafvereitelung käme dann doch für den Halter, der sich plötzlich wieder erinnert in Betracht. Oder nicht?
es gibt ja keine Pflicht, sich auf ewig erinnern zu können, wem man zu einer bestimmten Zeit das Auto geliehen hat. Wenn es einem dann doch wieder einfällt ...
Als Korrektiv hat der Staat übrigens die Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage. Sozusagen als Garantie, dass solche Gedächtnisverluste nicht häufiger vorkommen.
Im Übrigen kommen Zeugenfragebögen mit normaler Post, der Zugang ist nicht beweisbar. Wenn man also nicht antwortet .....
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Wie sieht es aus wenn:
Ist es also, hier wird ja von Hilfe gesprochen, eine Hilfe, zu raten weiterhin auf DOOF zu machen ? Kann da die Falle nicht ganz schnell zu schnappen ?
Als Korrektiv hat der Staat die Möglichkeit, den Halter als Zeugen vorzuladen. Wobei eine polizeiliche Vorladung nicht verbindlich ist, die durch einen Richter dann schon.
§ 31 OWiG Satz 3 geht aber noch weiter, oder ?
Zitat:
Original geschrieben von FabJo
Sorry, aber die meisten die sich hier einklinken wissen doch gar nicht um was es eigentlich geht.
Die lesen vielleicht max. die letzten Fünf Postings und drücken ihren Senf aus der Tube.
Mit dem eigentlichen Thema hat das dann nichts mehr zu tun.
ja, wie du scheinbar...
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
.....Wobei eine polizeiliche Vorladung nicht verbindlich ist, die durch einen Richter dann schon.
Und wenn es erst soweit ist hat man mit Sicherheit nicht kooperiert und ist am Arsch, da hört der Spaß dann auf.
nichts was für die Beantwortung relevant wäre:
Zitat:
Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt
Der Tatbestand ist ja mit der Geschwindigkeitsmessung "erfolgreich" abgeschlossen.
Zitat:
Original geschrieben von Diedicke1300
Und wenn es erst soweit ist hat man mit Sicherheit nicht kooperiert und ist am Arsch, da hört der Spaß dann auf.
richterliche Vorladungen für einfache Verkehrsowis sind dann doch eher unüblich. Einstellung des Verfahrens, Fahrtenbuchauflage, beim nächsten Mal sprechen wir uns wieder.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
richterliche Vorladungen für einfache Verkehrsowis sind dann doch eher unüblich und auch unverhältnismäßig. Einstellung des Verfahrens, Fahrtenbuchauflage, beim nächsten Mal sprechen wir uns wieder.
Ich würde mich da nicht drauf verlassen.
Ein Kollege bereut bitter, es ging um einen Rotlichverstoß, er hat viel Zeit, Geld und Gehirnschmalz investiert.
Plus der angekündigten Strafe (Fahrverbot, Geld, Punkte) hat er noch ne Menge finazielle Vorderungen zu begleichen. Er zieht es nicht wieder so auf in Zukunft waren seine letzten Worte.
Aber jeder wie er es braucht. Zumal es bei ihm nicht um Falschaussage oder Gedächtnislücken ging, nur darum die Strafe zu mildern auf legale Weise.
was verdeutlicht, dass das Kräftemessen Bürger / Staat durchaus meistens pro Staat ausgeht, so muss es ja auch sein.
Für den Fall unseres Fragestellers allerdings ist das irrelevant, die Verjährung ist ja bereits eingetreten. Hier kann es jetzt nur noch darum gehen, dass der Halter nicht fälschlich für den Verstoß verknackt wird und ggf. eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden (was schwierig wird).
Ganz so einfach, wie manche es sich hier machen wollen, ist es dann doch nicht. Ja, die Geschwindigkeitsüberschreitung für den tatsächlichen Täter ist verjährt. Aus irgendwelchen Gründen meint man aber, den Halter auf dem Foto zu erkennen und will nun diesen belangen. Der konnte sich monatelang schlicht nicht erinnern, wer denn der fremde Fahrer war. Das hat er schriftlich ausgesagt und als Zeuge gelogen. Wäre zwar strafbar, aber erst einmal nicht nachweisbar. Nun, da ihm ein Bußgeldbescheid ins Haus geflattert kommt, weiß er es urplötzlich wieder. Die Geschichte glaubt ihm kein Mensch, könnte für den Halter auf mehreren Ebenen noch unangenehm werden.
Da Wir Alle nicht wissen ob der Halter ein Bild zugeschickt bekam und welche Qualität dieses Bild hatte kann man aus der Ferne unmöglich sagen ob der Halter überhaupt die Möglichkeit hatte den Fahrer von Anfang an anhand eines Bildes zweifelsfrei zu identifizieren.
Ebenso ist nicht bekannt wann der erste Schrieb der Behörde kam, bis zum Anhörungs-/Zeugenbefragungsbogen kann es durchaus schon mal fast drei Monate dauern.
Schon so Mancher hatte sich schon nach knapp 3 Monaten gefreut das wohl nichts mehr kommt und dann trudelte doch noch ein Anhörungsbogen ein.
Wie auch immer, entweder hat die Behörde kein besonders gutes Bild das Sie dem Halter einen Bußgeldbescheid schickt oder Er sieht dem Fahrer sehr ähnlich oder die Behörde schickt den Bescheid quasi ins Blaue und überlässt es dann einem Richter falls Wiederspruch eingelegt wird.
Ansonsten gibt es die unwarscheinliche aber vorkommende Möglichkeit das sich die Behörde auf den Halter als Fahrer versteifte obwohl Dieser den tatsächlichen Fahrer längst angegeben hatte.