Gartentor am öffentlichen Parkplatz.
Hallo Gemeinde…….
bei mir bahnt sich in absehbarer Zukunft eine weitere Eskalation des seit Jahren herrschenden „Nachbarschaftsstreit“ an.
Mein gegenüber Nachbar hat mit der Zufahrt zu seinem Carport (5,5m), natürlich berechtigter Weise, 2 Stellplätze auf öffentlichem Parkplatz unbrauchbar gemacht.
Von dort aus (rechts vom Haus) geht auch der gepflasterte Weg zum Hauseingang.
Jetzt allerdings scheint er vorzuhaben sich links vom Eingang noch einen Zugang zum Grundstück anzulegen.
Dieser würde wiederum ein Stück vom öffentlichen Parkplatz „reservieren“.
Eine normale Kommunikation diesbezüglich ist mit diesen Leuten leider (das meine ich ernst) nicht möglich.
Selbstverständlich ist mir bewusst das vor Türen,Toren oder Grundstückseinfahrten nicht geparkt werden darf/sollte.
Aber wie sieht die Sache in diesem Fall, nachträglich angelegter Grundstückszugang vom öffentlichen Parkplatz, rechtlich aus ?
Danke vorab für konstruktive Meinungen
30 Antworten
Danke für die Antwort und das Foto.
Eine ganze Straße ohne Gehweg, aber Kopfsteinpflaster als Parkstreifen...........Nicht das das Pflaster der Gehweg ist??????? Oder ist das Parken dort angewiesen?
Sorry ich bin Städter und hier sind solche Straßen als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet.
Gibt es einen Maps Link zur Straße?
Wenn man den Anfang der Diskussion liest, kann man schnell den Gedanken haben, dass dort das Wort "Nachbarschaft" ziemlich klein geschrieben wird.
Es würde ich nicht jucken, wenn mein Nachbar gegenüber 30 m Einfahrt einrichtet, solange es mich nicht persönlich betrifft.
Allerdings wurde hier schon von "notting" das Passende geschrieben. Wenn der Typ in NRW sein Grundstück hat, wird er für eine weitere Zufahrt zu seinem Grundstück ordentlich bluten müssen. Vor etwas mehr als 20 Jahren kostete das 7.500 DM an Gebühren. Da war das Absenken des Randsteines inklusive.
Wenn er das beantragt, bekommt er nach Prüfung des Sachverhaltes und Zahlung der Gebühren eine Genehmigung, fertig. Das erlaubt ihm allerdings noch nicht, im öffentlichen Raum Sachen und Materialien zu lagern, auch wenn es dann "vor seiner Einfahrt" zu liegen kommt. Ausnahmen hierzu sind Schüttgüter, die nur kurzfristig abgekippt werden (Koks oder Kies oder ähnlich). Das ist zwar auch verboten, wird aber meist aufgrund von langjährigem Gewohnheitsrecht geduldet. Brennstoffe z. B müssen bis zum Abend des Folgetages im Keller verschwunden sein (so war das früher in unserer Kolonie).
Und BTW.: Das Parken vor der eigenen Einfahrt könnte auch ein Knöllchen bringen, es sei denn, der Wagen steht auf dem eigenen Grundstück (Wenn man Besitzer des Streifens vor der optischen Abgrenzung ist), aber noch im öff. Verkehrsraum.
Ich bin mal etwas vom Thema weg, das Wichtigste steht gleich am Anfang.
Gruß Peter
Zitat:
@Barny97273 schrieb am 30. Mai 2023 um 20:22:37 Uhr:
Jetzt allerdings scheint er vorzuhaben sich links vom Eingang noch einen Zugang zum Grundstück anzulegen. Dieser würde wiederum ein Stück vom öffentlichen Parkplatz „reservieren“.
Nein, wenn es nur ein Fußweg ist, dann gilt davor kein Parkverbot, jedenfalls nicht nach der StVO. Parkverbot gilt nur vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Fußwege, Gartentore und Türen sind also nicht vom Parkverbot erfasst.
Jetzt gibt es natürlich nicht nur die StVO. Jeder muss sein Grundstück verlassen können und an solchen Stellen, wo es keinen Gehweg gibt, kann ein an sich korrekt parkendes Fahrzeug diesen Eingang und Ausgang versperren, was die Nutzbarkeit des Grundstücks unzumutbar einschränkt. Das ist dann eher eine Sache des Zivil-/Baurechts. Der Nachbar kann aber sicherlich nicht nach Belieben Fußwege anlegen und dadurch entlang der ganzen Grundstücksgrenze ein de-facto-Parkverbot schaffen. Ich würde mich da von einem Fachanwalt für Baurecht beraten lassen. Das Forum kann das nicht leisten und ein Gespräch mit dem Nachbarn scheidet ja offenbar auch aus.
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Zitat:
@Barny97273 schrieb am 30. Mai 2023 um 21:10:05 Uhr:
Zitat:
@Cokefreak schrieb am 30. Mai 2023 um 21:08:32 Uhr:
Hmmm, wieso nimmt ein Zugang Parkpkätze weg, gibts da keinen Bürgersteig?genau !!!!
keinerlei Gehweg, in der ganzen Straße
Sieht aus, wie ein Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325).
Zitat:
@womopedda schrieb am 30. Mai 2023 um 21:33:29 Uhr:
Das Parken vor der eigenen Einfahrt könnte auch ein Knöllchen bringen, es sei denn, der Wagen steht auf dem eigenen Grundstück
Nein, der Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Mieter etc.) darf vor seiner eigenen Einfahrt parken, auch auf öffentlicher Straße. Das geht aus der StVO zwar nicht direkt hervor, ist aber schon lange durch die Rechtsprechung geklärt. Das Parkverbot vor Ein- und Ausfahrten nach § 12 StVO soll nämlich den Verfügungsberechtigten vor Blockade durch Fremde schützen, sodass er selbst dort parken darf.
Zitat:
@Cokefreak schrieb am 30. Mai 2023 um 21:31:05 Uhr:
Danke für die Antwort und das Foto.
Eine ganze Straße ohne Gehweg, aber Kopfsteinpflaster als Parkstreifen...........Nicht das das Pflaster der Gehweg ist??????? Oder ist das Parken dort angewiesen?
Sorry ich bin Städter und hier sind solche Straßen als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet.
Gibt es einen Maps Link zur Straße?
ja, in der Tat…..
die ganze Straße ohne Gehweg.
Und NEIN !!! kein verkehrsberuhigter Bereich, lediglich „30 Zone“
Es ist kein Kopfsteinpflaster sondern rote Pflastersteine, auf diese Weise sind im gesamten Wohngebiet die Parkplätze markiert……..
das mit dem Link zur Straße las ich mal lieber …….
Zitat:
@HHH1961 schrieb am 30. Mai 2023 um 21:25:11 Uhr:
Das beantwortet nicht meine Frage.
es ist KEINE Anliegerstrasse …..
die Parkplätze in der Straße werden alle dringend benötigt.
Und eine Palette Baumaterial vor ein parkendes Auto auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Genehmigung so abstellen zu lassen nenne ich mal vorsichtig „frech/dreist“ ….
Zitat:
@womopedda schrieb am 30. Mai 2023 um 21:33:29 Uhr:
Wenn man den Anfang der Diskussion liest, kann man schnell den Gedanken haben, dass dort das Wort "Nachbarschaft" ziemlich klein geschrieben wird.Es würde ich nicht jucken, wenn mein Nachbar gegenüber 30 m Einfahrt einrichtet, solange es mich nicht persönlich betrifft.
Allerdings wurde hier schon von "notting" das Passende geschrieben. Wenn der Typ in NRW sein Grundstück hat, wird er für eine weitere Zufahrt zu seinem Grundstück ordentlich bluten müssen. Vor etwas mehr als 20 Jahren kostete das 7.500 DM an Gebühren. Da war das Absenken des Randsteines inklusive.
Wenn er das beantragt, bekommt er nach Prüfung des Sachverhaltes und Zahlung der Gebühren eine Genehmigung, fertig. Das erlaubt ihm allerdings noch nicht, im öffentlichen Raum Sachen und Materialien zu lagern, auch wenn es dann "vor seiner Einfahrt" zu liegen kommt. Ausnahmen hierzu sind Schüttgüter, die nur kurzfristig abgekippt werden (Koks oder Kies oder ähnlich). Das ist zwar auch verboten, wird aber meist aufgrund von langjährigem Gewohnheitsrecht geduldet. Brennstoffe z. B müssen bis zum Abend des Folgetages im Keller verschwunden sein (so war das früher in unserer Kolonie).
Und BTW.: Das Parken vor der eigenen Einfahrt könnte auch ein Knöllchen bringen, es sei denn, der Wagen steht auf dem eigenen Grundstück (Wenn man Besitzer des Streifens vor der optischen Abgrenzung ist), aber noch im öff. Verkehrsraum.
Ich bin mal etwas vom Thema weg, das Wichtigste steht gleich am Anfang.
Gruß Peter
Oh doch, Nachbarschaft wird bei uns echt groß geschrieben.
Aber diese wollten von Anfang an nicht dazu gehören, nicht nur bei uns gegenüber sondern bei allen ringsum.
Die 6m Einfahrt hat er wie gesagt schon immer, auch den (logisch und sinnvollen) Zugang zum Haus von dort aus.
Zitat:
@Rockville schrieb am 30. Mai 2023 um 21:39:05 Uhr:
Zitat:
@Barny97273 schrieb am 30. Mai 2023 um 20:22:37 Uhr:
Jetzt allerdings scheint er vorzuhaben sich links vom Eingang noch einen Zugang zum Grundstück anzulegen. Dieser würde wiederum ein Stück vom öffentlichen Parkplatz „reservieren“.Nein, wenn es nur ein Fußweg ist, dann gilt davor kein Parkverbot, jedenfalls nicht nach der StVO. Parkverbot gilt nur vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Fußwege, Gartentore und Türen sind also nicht vom Parkverbot erfasst.
Jetzt gibt es natürlich nicht nur die StVO. Jeder muss sein Grundstück verlassen können und an solchen Stellen, wo es keinen Gehweg gibt, kann ein an sich korrekt parkendes Fahrzeug diesen Eingang und Ausgang versperren, was die Nutzbarkeit des Grundstücks unzumutbar einschränkt. Das ist dann eher eine Sache des Zivil-/Baurechts. Der Nachbar kann aber sicherlich nicht nach Belieben Fußwege anlegen und dadurch entlang der ganzen Grundstücksgrenze ein de-facto-Parkverbot schaffen. Ich würde mich da von einem Fachanwalt für Baurecht beraten lassen. Das Forum kann das nicht leisten und ein Gespräch mit dem Nachbarn scheidet ja offenbar auch aus.
Genau, mir geht es um das „Nach Belieben Fußwege anlegen“.
Weil einen direkten bzw. den kürzesten Zugang zum Haus hat er damit natürlich immer noch nicht. Allerdings hätte er dafür noch genug Platz.
Je nach Bundesland oder Stadt ist die Breite für einen Zugang und die Zufahrt festgelegt. Meinem Nachbarn und uns hat die Stadt eine Doppelzufahrt incl. Zugang in einer Breite von gesamt 5,5 m genehmigt. Pro Grundstück gibts nicht mehr als 2,75 m (deutsches Garagenmaß). Ein Grundstück weiter hat die Einfahrt locker 6-7 m für EIN Grundstück von vor zig Jahren. Der jetzige Grundstückeigentümer wurde von der Stadt schon genötigt die Einfahrt auf das zulässige Maß zu verkleinern...keine Ahnung wie das Ding ausgegangen ist...Also es kann nicht jeder machen was er will. Die Standorte der Zufahrten und Zugänge sind bei uns in einer Ergänzungssatzung der Stadt festgelegt worden und auch dementsprechend zu bauen.
Die Gemeinde entscheidet ob eine weitere Zufahrt möglich ist. Auch kann man bei der Gemeinde anfragen ob eine neue Einfahrt überhaupt genehmigt wurde, wenn es da keinen Bordstein abzusenken gibt o.ä. braucht man ja nur ein Loch im Zaun und ein Auto auf dem Rasen um aufzuzeigen das das eine Einfahrt sein soll.
Wenn dort öffentlicher Parkraum Mangelware ist kann man bei der Gemeinde auch Bedenken anmelden, wenn das gleich mehrere Nachbarn gleichzeitig tun erhöht sich die Erfolgsaussicht immens. Andererseits sieht man an diversen Großstädten recht gut das man selbst mit Anwohnerparkausweis kein Anrecht auf einen verfügbaren Stellplatz hat. Auf einen bestimmten erst recht nicht.
Wenn der Nachbar sich trotz Zweipersonenhaushalt fünf Autos und zwei Wohnmobile anschafft gibt es aber nichts das verhindern könnte das er die im öffentlichen Raum abstellt.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 30. Mai 2023 um 21:46:02 Uhr:
Zitat:
@Barny97273 schrieb am 30. Mai 2023 um 21:10:05 Uhr:
genau !!!!
keinerlei Gehweg, in der ganzen StraßeSieht aus, wie ein Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325).
Der Verdacht liegt sehr nahe und letztlich könnte der Schuss für den TE hier nach hinten losgehen. Im Verkehrsberuhigten Bereich darf nur auf extra gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Ansonsten gilt Parkverbot.
Man könnte also ganz schnell zum Buhmann für das Wohngebiet werden.😁
Zitat:
@Barny97273 schrieb am 30. Mai 2023 um 22:44:19 Uhr:
Und NEIN !!! kein verkehrsberuhigter Bereich, lediglich „30 Zone“
Lesen bildet.
OK, dann macht man das, per Antrag, zum Verkehrsberuhigten Bereich. 😁
Baulich wurde der Bereich ja anscheinend schon als GgVF ausgebildet.