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FZV §5 Mängel Beseitigung

Themenstarteram 6. April 2021 um 18:23

Hallo Com,

wurde vor 2 Wochen mit meinem GTI angehalten, 10% US-Standlicht codiert.

Folge: Erloschen BE, 1 Punkt, 130€.

Nun kam n schreiben von der Zulassungsstelle.

Festgestellte Mängel: Fahrtrichtungsanzeiger auf Dauerleuchten programmiert.

Habs natürlich am selben Tag noch rausprogrammieren lassen, nun war ich heute beim KÜS und die meinten man müsste dafür den TÜV nochmal NEU machen, dabei hab ich vor nicht mal 2 Monaten erst TÜV gemacht. Ist das normal? oder liegt hier ein Fehler vor, würde es nicht ausreichen den behobenen Mangel abzunehmen und das dann an die Zulassungsstelle zu senden? Ich mein US Standlicht nicht zugelassen ja, Strafe sehe ich auch ein war blöd. Aber jetzt innerhalb von 4 Tagen noch n TÜV Termin zu bekommen und nochmal 100€ zu bezahlen sehe ich irgendwie nicht ein. Dann müsste bei abgefahrenen Reifen, ja auch der TÜV neu gemacht werden.. erlöscht ja auch die BE.

Bitte um Hilfe,

Grüße

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30 Antworten

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 7. April 2021 um 18:02:26 Uhr:

Da kommen wir nicht auf einen Nenner ...

Ok,kein Problem.

Du darfst gerne glauben was du willst, aber nicht Ratsuchenden etwas erklären, das du nur vom Hörensagen weißt.

Zitat:

@nogel schrieb am 7. April 2021 um 18:05:00 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 7. April 2021 um 18:02:26 Uhr:

Da kommen wir nicht auf einen Nenner ...

Ok,kein Problem.

Du darfst gerne glauben was du willst, aber nicht Ratsuchenden etwas erklären, das du nur vom Hörensagen weißt.

Spar dir besser solche unzutreffenden Behauptungen.

Zitat:

@nogel schrieb am 7. April 2021 um 18:00:21 Uhr:

Nein, das ist falsch und die ganze Thematik habe ich hier schon irgendwann mal ausführlich dargelegt (suchst du bei Interesse aber selbst raus)

Ich suche den/deinen Beitrag auch gerne nochmal selbst, aber, vielleicht nur kurz weil rein aus Interesse:

Hats zufällig mit Absatz 2 in §19 StVZO zu tun, dass eben durch eine ("verbotene") Veränderung auch eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein muss?!?

Fahrzeugart und Abgas- oder Geräuschverhalten ändert sich ja nicht durch 10% mitleuchtende Blinker... ;-)

Vielen Dank schonmal im Vorraus!

Zitat:

@bimota schrieb am 7. April 2021 um 17:53:52 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 7. April 2021 um 17:34:30 Uhr:

Es ist keine neue HU erforderlich.

Und die Betriebserlaubnis war und ist nicht erloschen wegen des falschen Standlichts. enn du das Bußgeld aber bereits akzeptiert/gezahlt hast, wird es schwer, noch dagegen vorzugehen.

Aber ich verstehe nicht, dass die Polizei, die sich eigentlich an Gesetze halten muss, dann einfach so eine nicht haltbare Behauptung wie "Betriebserlaubnis erloschen" aufstellen und danach Bußgeld einziehen kann.

Ich würde eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen (mag sein, dass das keiner DABeschw. unterliegt, aber die Vorgesetzten müssten sich damit befassen).

Kann ja nicht sein, dass die Polizei, die es besser wissen müsste, so das Gesetz "biegt".

So etwas regt mich auf.:mad:

Im hab ich's schon mal erwähnt, die Polizei hat mit dem Bußgeldverfahren nichts zu tun.

Der Polizist hat hier lediglich eine verbotene Veränderung des Kfz festgestellt und den SV aufgenommen. Und dagegen möchtest Du eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen? Dagegen..dass der Polizist das macht,wofür er sein Geld bekommt? Viel Erfolg!

Das Bußgeldverfahren wird durch die Bußgeldstelle bearbeitet,die anhand des Tatbestandes, dass entsprechende Bußgeld festlegen wird.

Vielleicht haben wir ja Glück und der TE gibt hier eine Rückmeldung.

Zitat:

@v8.lover schrieb am 7. April 2021 um 18:40:04 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 7. April 2021 um 18:00:21 Uhr:

Nein, das ist falsch und die ganze Thematik habe ich hier schon irgendwann mal ausführlich dargelegt (suchst du bei Interesse aber selbst raus)

Ich suche den/deinen Beitrag auch gerne nochmal selbst, aber, vielleicht nur kurz weil rein aus Interesse:

Hats zufällig mit Absatz 2 in §19 StVZO zu tun, dass eben durch eine ("verbotene") Veränderung auch eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein muss?!?

Fahrzeugart und Abgas- oder Geräuschverhalten ändert sich ja nicht durch 10% mitleuchtende Blinker... ;-)

Vielen Dank schonmal im Vorraus!

Ja, Grundlage ist natürlich StVZO § 19(2).

Aber die dort genannte "Gefährdung" darf nicht nur abstrakt sein, sondern muß ganz konkret und real zu erwarten sein. Das geht u.a. aus der offiziellen Verkehrsblatt-Verlautbarung des Ministeriums hervor und wurde durch zahlreiche Gerichtsurteile auch so bestätigt.

Der 10% mitleuchtende Blinker fällt todsicher nicht darunter (stellt aber trotzdem eine Unvorschriftsmäßigkeit dar, die mit einem kleinen Bußgeld/Mängelkarte geahndet werden kann)

Eine zu erwartende Gefährdung genügt. Wäre sie schon konkret, dann wäre das eine bereits eingetretene Gefahrensituation.

Die unvorschriftsmäßigen Blinker stellen wegen der hier nicht üblichen und unzulässigen Frontbeleuchtungsfarbe eine zu erwartende Gefährdung des Verkehrs dar. Es ist zu erwarten, dass eine Irritation und Verwechslung mit der rückwärtigen Parkbeleuchtung eintreten wird und das so daherkommende Fahrzeug je nach Witterung irrtümlich für abfließenden oder ruhenden Verkehr gehalten wird, Abstände falsch eingeschätzt werden und es zu einem Unfall kommt.

Die Zulassung wird widerrufen und die ZBII eingezogen, wenn der Aufforderung zum Nachweis der Übereinstimmung mit der BE des Typs (Fahrzeugmodell) oder der Übereinstimmung mit einer genehmigten Änderung nicht fristgemäß erbracht wird.

Nochmal: nein, wie konkret die Gefährdung sein muß und welche Regeln bei der Beurteilung anzulegen sind, haben Ministerium und Gerichte abschließend dargelegt.

und nochmal: nein, ich werde es nicht erneut erklären, das ist mir zu aufwendig. Ich bin mit der Materie beruflich befaßt.

 

Und als kleine Denkhilfe mal soviel: wenn die Gefährdung durch glimmende Blinker gegeben wäre, müßte man die amerikanischen Fahrzeuge (z.B. der hier massenhaft stationierten Soldaten) alle sofort stillegen.

Und die mittlerweile erlaubten gelben Begrenzungsleuchten am Kraftrad ^^

(UN-R 53)

Ich bin jetzt dafür,dass der TE den Bußgeldbescheid mit TB Erlöschen der BE bekommt und dann den kompletten Weg geht.

Dann haben wir hier mal ein aktuelles Urteil.

Die Angehörigen der alliierten Streitkräfte genießen das exklusive Sonderrecht, hier stationiert nicht dem Recht der Bundesrepublik zu unterliegen. Das ist kein tauglicher Vergleich sondern das Gegenteil.

Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zu erwartenden Gefährdung ist Sache des Tatrichters und damit sicher nicht deine Baustelle. ;)

@nogel

Ich sehe das schon wie du, aber der Gesetzgeber sieht das schon ein bissl differenzierter.

Schau mal im 19er StVZO (Kirschbaum)

Neben der vorgeschriebenen Wirkung der einzelnen Leichttechnischen Einrichtungen

sind auch die Art und Weise der Anbringung sowie die Schaltung der Leuchten in Vorschriften

festgelegt.

㤠19 Abs 3 letzter Satz:

Werden bei Teilen nach Nr 1 oder 2 in der BE, der BG oder der Genehmigung

aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt

die BE des Fz.“

Beispiel aus dem 19er StVZO:

Zitat:

Mit einem nicht bestimmungsgemäßen

Ein- oder Anbau von Seitenmarkierungs- oder Umrissleuchten

erlischt die BE des Fz.

nicht bestimmungsgemäß -> falsche Farbe

Die Beispiele mit den amerikanischen Fahrzeugen und den Motorrädern dienten dazu klarzustellen, daß dadurch keine Gefährdung KONKRET zu erwarten ist, und auch nicht mit Stammtisch-Wissen herbeigeredet werden kann.

Daß sowas trotzdem eine Unvorschriftsmäßigkeit darstellt, sagte ich bereits.

@MZ-ES-Freak wir sollten uns nicht wieder in die Tiefen der Details vorwagen, weil das für Außenstehende und insbesonders den TE nicht zielführend (sondern nur verwirrend) ist.

(der scheinbare Widerspruch zu der von dir zitierten Textstelle entstammt übrigens der Tatsache, daß es mal eine Novelle des gesamten §19 gab, bei der aber bestimmte Absätze fälschlicherweise nicht angepaßt wurden, auch das ist bei Gericht bekannt und Thema einiger Rechtsaufsätze)

 

Grundaussage für den TE: die 10% glimmenden Blinker führen nicht zum Erlöschen der BE, das Bußgeld war unberechtigt. Ende der Diskussion (zumindest für mich) :):):)

Selbst wenn man annimmt, dass die BE hier erloschen war (und ich bin in diesem Fall sogar einer Meinung mit @nogel, dass das nach Absatz 2 nicht der Fall sein kann; über die Argumentation von @MZ-ES-Freak mit Absatz 3 müsste ich allerdings nochmal nachdenken...):

Damit es einen Punkt gibt, müsste die Verkehrssicherheit "wesentlich beeinträchtigt sein". Diesen Vorwurf sollte man doch schon mit dem Verweis auf die nach ECE-R53 auch in Deutschland seit geraumer Zeit genehmigungspflichtigen gelben Begrenzungsleuchten entkräften können. Dann kostet es nur noch 50 Euro (Regelsatz) und gibt keinen Punkt.

Das einfache Gutachten nach §5FZV hat bei uns übrigens einen Grundpreis von 30 Euro, und für "einmal gucken, ob die Blinker nicht mitleuchten" würde ich es auch dabei belassen.

Was die Aussage des KÜS-Kollegen angeht:

Könnte es vielleicht sein, dass auf der Mängelkarte sowohl "Gutachten eines aaSoP oder PI" als auch "Gutachten nach §21" angekreuzt sind und der Betreffende übersehen hat, dass die Optionen oder-verknüpft sind?

(so einen Fall hatten wir doch hier oder nebenan neulich schonmal, meine ich...)

Ich sehe das wie nogel. Es muss schon eine Gefährdung vorliegen, damit eine BE erlischt.

 

Hier mal ein Urteil dazu:

 

https://flotte.de/.../...ei-scheibenfolien-ohne-bauartgenehmigung.html

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