Führerscheinumtausch mit Eintrag 3,5 t
Ich hab den Führerschein Klasse: drei - vier seit 1972 mit dem Eintrag:
" beschränkt auf Kfz mit zul. Ges. Gewicht bis 3,5 t".
Der Lappen musste umgetauscht werden und nun erhalte ich nur die Klasse B.
Ich bin mein Leben lang Fahrzeuge bis 3,5 t und auch die dafür zulässigen Anhänger bis zu 3,5t gefahren.
Auch bei Verkehrskontrollen und polizeilich aufgenommenen Unfällen gab es da nie Probleme.
Nun will man mir die Klsse B zuteilen, die nur eine Anhängelast von 750kg vorsieht.
Kennt Ihr ähnliche Probleme, was kann man dagegen tun?
37 Antworten
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 6. November 2022 um 20:45:12 Uhr:
Zitat:
@Jorge-Miguel schrieb am 6. November 2022 um 12:24:48 Uhr:
Also darf ich Anhänger ziehen die für betreffenden Fahrzeuge bis 3,5 t zulässig sind.
Das wären theoretisch 5,25t, aber 3,5t schwere Fahrzeuge mit der Anhängelast gibt's ja gar nicht, oder?Gruß Metalhead
Wie kommst du auf die theoretischen 5,25 Tonnen? Theoretisch sind mit BE bis zu 7 Tonnen möglich (2x3,5t.)
Und Sprinter und Daily usw. kommen auch bei 3,5 t. auf eine entsprechende Anhängelast, das zumindest 5,25t. möglich sind.
Der Anhänger darf maximal das 1.5-fache vom Zugfahrzeug wiegen.
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 8. November 2022 um 23:34:25 Uhr:
Der Anhänger darf maximal das 1.5-fache vom Zugfahrzeug wiegen.Gruß Metalhead
Achso, die 5,25 beziehen sich nur auf den Anhänger. Ich dachte damit wäre das Maximalgewicht des ganzen Zuges gemeint, dann passt es natürlich was du sagst.
Allerdings ist mit BE das zgG. des Anhängers ebenfalls auf 3,5 Tonnen beschränkt.
Mal abgesehen von der Frage, ob in D irgendeine Kugelkopfkupplung über besagte 3,5 t Zuglast hinaus freigegeben sein kann?
Ich bin mir sicher, nein.
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Man kann (nicht nur) an manche Geländewagen durchaus auch Bolzenkupplungen montieren. Auch in Verbindung mit Druckluftversorgungen für den Anhänger (das ist ja die nächste Grenze...)
Aber wie schon geschrieben: es gibt auch Zugmaschinen bis 3,5 Tonnen, für die gilt der Faktor 1 bzw 1,5 nicht!
Bei dem Problem sollte sich der TH einfach beim Straßenverkehrsamt kundig machen und fertig ist die Sache.
Das Problem des TE ist doch gerade, dass die Behörde anderer Meinung ist ist als er.?!
Wobei ich ja meine, man müsste den alten Eintrag nach dem alten Sprachgebrauch auslegen. Also so wie man in der StVZO formuliert hat und nicht wie man es in der FZV tut. Damit wäre "Kraftfahrzeuge" zu verstehen als "Kraftfahrzeuge und Züge", andernfalls hätte es heißen müssen "... nur ohne Anhänger".
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 6. November 2022 um 20:45:12 Uhr:
Zitat:
@Jorge-Miguel schrieb am 6. November 2022 um 12:24:48 Uhr:
Also darf ich Anhänger ziehen die für betreffenden Fahrzeuge bis 3,5 t zulässig sind.
Das wären theoretisch 5,25t, aber 3,5t schwere Fahrzeuge mit der Anhängelast gibt's ja gar nicht, oder?Gruß Metalhead
Doch es gibt einiges. Mini-Sattel ist das Zauberwort. Die kamen auf, als BE noch keine Beschränkung für das Anhängergewicht vorgesehen hatte, diese kam ca. 2017. Glaube 7500kg ist die Grenze für so einen Minisattel-Auflieger. Also Gesamtgewicht rund 11 Tonnen. Legal mit BE (alt).
So sieht sowas aus:
https://www.agritrader.de/.../item-3148492