Führerschein-Umtausch: Gilt dabei das Datum der aller ersten Ausstellung?

Hallo

Bekanntlich müssen alle Führerscheine die in D bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, umgetauscht werden.

Gilt dabei das Datum der

aller ersten Ausstellung?

Oder gilt das auch wenn man sich z.B. im Jahr 2002 schon mal (freiwillig für damals ca. 50,- Euro) einen neuen Führerschein (Plastik-Karte) hat ausstellen lassen?

Danke

67 Antworten

Zitat:

@Neeson schrieb am 17. Juli 2022 um 11:42:12 Uhr:


Die neuen EU-Führerscheine haben immer ein Ablaufdatum (15 Jahre). Nach diesen 15 Jahren muss der Führerschein wieder neu ausgestellt werden ("umtauschen" / "verlängern" / etc.). Die Fahrerlaubnis bleibt natürlich unbegrenzt gültig (abgesehen von bestimmten Klassen).

Genau, und ganz vereinfacht gesagt müssen alle Führerscheine die kein generelles Ablaufdatum (nicht nur für einzelne Führerscheinklassen) haben nochmal umgetauscht werden.

Gruß Metalhead

Die Datenbank (das zentrale Fahrerlaubnisregister) gibt es schon, und da sind auch alle "Kartenführerscheine" drin erfasst. (es war mal die Rede von einer Nacherfassung der "Papierführerscheine", keine Ahnung was daraus geworden ist. Bei den DDR-Führerscheinen könnte es auf jeden Fall schwierig werden).

Allerdings sind in dieser Datenbank nicht die Adressen der Inhaber gespeichert, deswegen wird es mit der Benachrichtigung schwierig.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 17. Juli 2022 um 16:33:24 Uhr:


Die Führerscheinstellen schicken auch Aufforderungen raus.

Hab mal bei meiner heute angerufen.

Da sich die Führerscheinstellen den Aufwand, die Anschrift des Führerscheininhabers zu ermitteln, nicht antun wollen, werden sie darauf hoffen,dass die Inhaber selbstständig den Umtausch beantragen.
Dann werden sie noch sehr lange mit dem Umtausch zu tun haben. Die 10 Euro jucken doch kaum einen.

Also wer nicht umtauschen möchte, weiter fahren und nicht anhalten lassen,nach Ablauf der Umtauschfrist.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 18. Juli 2022 um 21:07:38 Uhr:


Dann werden sie noch sehr lange mit dem Umtausch zu tun haben. Die 10 Euro jucken doch kaum einen.

Also wer nicht umtauschen möchte, weiter fahren und nicht anhalten lassen,nach Ablauf der Umtauschfrist.

Ich denke, dass der Führerscheinstelle es total egal ist, ob die umgetauscht werden. Auch die deutsche Polizei wird sich nicht wirklich dafür interessieren, und das 10 Euro Verwarngeld so nebenbei eintreiben. Das ist die gleiche Routine, wie ein vergessener Führerschein.

Die 10 Euro gelten übrigens nur in Deutschland. Hier kann man sich drei mal in 15 Jahren erwischen lassen, und zahlt das selbe Verwarngeld, wie die Umtauschkosten. Im Ausland zahlt man je Kontrolle das selbe, oder mehr, als die alle 15 Jahre anfallenden Führerschein-Umtauschkosten.

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Zitat:

@Minzestrauch schrieb am 17. Juli 2022 um 13:23:59 Uhr:


Ich habe immer den Ausdruck der enttsprechenden EU-Verordnung dabei, auch auf französisch, ... Ich weiß allerdings nicht, ob man das - Recht hin oder Recht her - ggfs. einem französischen Polizisten plausibel machen kann . . . 😉

Da die Verordnung unmittelbar bindend ist, (Art 288 AEUV), sollte das schon möglich sein?

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/.../?...

Zitat:

KAPITEL 2
RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION

Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)

Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

Regelwerk hat es freilich auch in französischer Sprache.

Hallo wauhoo,
was genau möchtest Du uns mitteilen? Gilt nun mein alter grauer Lappen EU-weit bis 2033 regulär weiter oder nicht?
LG minzestrauch

Nein

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 21. Juli 2022 um 09:42:45 Uhr:


Nein

Wärst Du so nett, das zu begründen? In D gilt mein grauer Lappen ja auch bis 2033, ich bin ja 1952 geboren. Und mit der wechselseitigen Anerkennung der Führerscheine in der EU sollte er das doch auch im Rest der EU, oder?

https://www.adac.de/.../

Ja, diese Aussagen des ADAC sind mir bekannt, und sie bestätigen m.E., dass mein alter grauer Lappen jedenfalls in D noch lange gültig ist: Ich lese dort, dass bei Führerscheinen von vor 1999 das Geburtsjahr des Inhabers maßgebend für die Umtauschfrist ist, also lt. Tabelle1 ist bei Inhabern mit Geburtsjahr vor 1953 die Umtauschfrist der 19. Januar 2033. Und da ich 1952 geboren bin, gilt das für meinen alten grauen Lappen, der demnach also bis 2033 gültig ist. Und das meines WIssens nicht nur in D, sondern nach EU-Verordnung auch im Rest der EU. Jedenfalls steht auch beim ADAC nichts Gegenteiliges. Oder sehe ich da etwas falsch oder habe etwas übersehen? Bitte Aufklärung.
Anmerkung: Die Regelungen für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland sind für mich nicht relevant, ich wohne in D und bin nur häufig in Frankreich unterwegs.

A propos Führerschein im Ausland. Mal was Lustiges aus Frankreich: Ich hatte mal in Südfrankreich lange dicke Holzbalken bestellt, die sollten termingerecht geliefert werden, zum Abladen waren kräftige Freunde bestellt. Als die Balken nicht zum Termin kamen, bin ich zum Baustoffhandel hingefahren und die erklärten mir, der Fahrer habe die Adresse nicht gefunden und wäre schon im Feierabend. Ich habe dann wegen Zeitdruck und der Freunde zum Abladen usw. so lange lamentiert und gequängelt, bis er weich wurde und mich fragte, ob ich mir denn zutrauen würden, einen 7,5-Tonner selber zu fahren. Ich sagte natürlich ja. Dann fragte er, ob ich so einen LKW überhaupt selber fahren dürfe, er wollte meinen Führerschein sehen. Nach Vorzeigen meines alten grauen Lappens hat er erst ungläubig gekuckt und dann aufgegeben und mir einfach geglaubt und den Schlüssel gegeben. Echt wahr! Ist natürlich auch alles gut gegangen. Und für die Eigenleistung des Transports hat er mir sogar noch den Preis nachgelassen. Von sich aus! Tja, auch das ist Frankreich, und für sowas liebe ich sie.

Zitat:

@Minzestrauch schrieb am 21. Juli 2022 um 11:13:08 Uhr:


...
Und das meines WIssens nicht nur in D, sondern nach EU-Verordnung auch im Rest der EU. Jedenfalls steht auch beim ADAC nichts Gegenteiliges. Oder sehe ich da etwas falsch oder habe etwas übersehen? Bitte Aufklärung.
Anmerkung: Die Regelungen für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland sind für mich nicht relevant, ich wohne in D und bin nur häufig in Frankreich unterwegs.

auch wenn du vermutl. recht hast,
wenn bei einer Verkehrskontrolle der junge Flic noch nie einen grauen Lappen gesehen hat, dann wirst du evtl. einige Zeit brauchen, bis du diesen überzeugt hast...

Zitat:

@Minzestrauch schrieb am 21. Juli 2022 um 09:32:44 Uhr:


was genau möchtest Du uns mitteilen? Gilt nun mein alter grauer Lappen EU-weit bis 2033 regulär weiter oder nicht?

Ich habe nur auf Deine zitierte Fragestellung bezüglich Frankreich geantwortet; das Führerschein-Regelwerk ist nämlich keine Verordnung, sondern eine Richtlinie, die der nationalen Umsetzung bedarf. Du kannst mit Deiner französischsprachigen Übersetzung dieser Richtlinie in Frankreich u. U. nichts anfangen. Frankreich kann das für sich nämlich ganz anders regeln. Feststehend ist nämlich nur das Jahr 2033, ab dem alle Führerscheine dem Unionsstandard zu entsprechen haben. (Art 3 Abs 3 der verlinkten Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG).

Diese Richtline ist nachstehend verlinkt und darunter sind die Aussagen des zuständigen Bundesministeriums zu finden.

Konsolidierter Text: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/.../?...

Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten?
https://www.bmvi.de/.../faq-fuehrerschein-umtausch.html

Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen
https://www.bmvi.de/.../pflichtumtausch-von-fuehrerscheinen.html

Die Franzosen sind ja nun auch nicht blöd, und sie stehen in Sachen Digitalisierung bestimmt nicht schlechter da als wir.

Ich gehe deswegen davon aus, dass die französische Polizei auch eine Datenbank mit Bildern aller möglichen Führerscheine griffbereit hat in der auf jeden Fall alle BRD- und DDR-Muster enthalten sind. Vielleicht kann der junge Flic sich die sogar auf seinem mobilen Datenendgerät direkt vor Ort anschauen?

Der war gut🙂

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