Führerschein nicht abgeholt, trotzdem fahren?
Ich muss meinen Führerschein regelmäßig verlängern, um bis zu 7,5 t zu fahren (Ü50++).
Das habe ich mal wieder getan, habe die Benachrichtigung zur Abholung, hatte aber noch keine Zeit, die Karte abzuholen. Aktuell ist meine Zeit unter der Woche eher schlecht für die Abholung freizuschaufeln...
Wenn ich jetzt (an einem Wochenende) 3,5-7,5 t fahre, ist das wie Führerschein zu Hause vergessen, oder, weil noch nicht ausgehändigt, ein Fahren ohne Führerschein?
Akut gibt es keinen Grund 3,5t++ zu fahren, aber er kann spontan kommen... (Ich will einen Kleintraktor mit viel Zubehör kaufen und mit einem Gespann zu 3,5t++ abholen).
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111 Antworten
Zitat:
@Verkehrserzieher schrieb am 30. Januar 2022 um 10:53:28 Uhr:
Na dann zeig uns mal die Vorschrift in der steht, dass das Abholen eine Auflage zum Erwerb der Fahrerlaubnis ist.
"Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins ... erteilt." (§ 22 FeV).
Im Falle des TE gilt aber die Spezialregelung für die Verlängerung aus § 24 FeV:
" Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn
1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt."
Da diese Voraussetzungen beim TE erfüllt sind, liegt keine Straftat vor, wenn er jetzt fährt. Es wäre nur eine Ordnungswidrigkeit (diese aber mit Vorsatz).
Nach dem Studium mehrerer Gerichtsurteie bin ich anderer Meinung.
Den Tenor der Entscheidungen lautet dort, die "Verlängerung ist eine Neuerteilung auf einen bisher nicht vorhandenen Zeitraum"
Somit gilt wie in §22 FeV geschrieben
"Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins (...) erteilt."
Als eines von mehreren Urteilen zitiere ich mal das VG Würzburg, Urteil vom 09.12.2009 - W 6 K 08.2252:
"Zudem setzt die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ansicht der Kammer grundsätzlich die Aushändigung eines der in § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV genannten oder eines ähnlichen Dokumentes voraus, aus welchem sich die Fahrberechtigung des Fahrerlaubnisinhabers ergibt."
Fazit: ohne Aushändigung des Führerscheins ist der Verwaltungsakt der Verlängerung nicht abgeschlossen --> Fahren ohne Fahrerlaubns --> Straftat
Zitat:
@Rockville schrieb am 30. Januar 2022 um 18:13:12 Uhr:
Zitat:
@Verkehrserzieher schrieb am 30. Januar 2022 um 10:53:28 Uhr:
Na dann zeig uns mal die Vorschrift in der steht, dass das Abholen eine Auflage zum Erwerb der Fahrerlaubnis ist.
"Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins ... erteilt." (§ 22 FeV).
Im Falle des TE gilt aber die Spezialregelung für die Verlängerung aus § 24 FeV:
" Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn
1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt."
Da diese Voraussetzungen beim TE erfüllt sind, liegt keine Straftat vor, wenn er jetzt fährt. Es wäre nur eine Ordnungswidrigkeit (diese aber mit Vorsatz).
Beim TE ist allerdings für seine Belange ( bis 7,5 Tonnen ) keine Verlängerung von Nöten. Die dafür erforderlichen Fahrzeugklassen sind nicht begrenzt.
Ich denke, die Dame (habe noch keinen Herren dort gesehen) von der Führerscheinstelle ist keine Rechtsanwältin oder so etwas, aber wenn ich dort vorbeikomme, werde ich noch einmal GENAU nachfragen.
Der Druck im Kessel ist dadurch raus, dass die Gültigkeit des kompletten Führerscheins bis März gegeben ist.
Geplant ist die Fahrt mit einem Gespann von bis zu 5 Tonnen (3,5 t Zugfahrzeug, 1 - 2 t Anhänger). Gespann mit 7,5t Zugfahrzeug werde ich SICHER nie fahren (ich wüsste nicht, wie ich so etwas überhaupt in meinen Besitz kriegen könnte).
Auf jeden Fall bringt mich der Thread zum hinterfragen der bisherigen Praxis, und ob ich die Verlängerung wirklich brauche. Zum Glück habe ich außer für die Karte selbst keine weiteren Kosten gehabt.
Verstehe ich richtig: 7,5 Tonnen darf ich fahren, aber Gespanne über X Tonnen nicht? X=?
@uhu110 ich fahre keinesfalls gewerblich. Aber vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Regel. Lediglich der Nachweis hierzu ist für die Behörden schwierig. Ein Vorsatz ohne gültigem Führerschein zu fahren ist nach der Benachrichtigung, dass der neue Führerschein abgeholt werden kann, während ich den Alten noch habe, auch nicht nachzuweisen. Der Führerschein, den ich dabei habe, ist ja gültig, nur EVENTUELL abgelaufen für das Gespann, das ich fahre, wobei der gültige Führerschein für das Gespann existiert, nur nicht in meinem Besitz.
Also die 10 EUR "Führerschein nicht dabei" dürfen sie wegen Vorsatz verdoppeln, aber einen Vorsatz, unerlaubt zu fahren, wird man mir der facto nicht nachweisen können - liegt ja auch nicht vor - oder DOCH? Das ist die Frage, die zwei mal nachvollziehbar beantwortet wurde: mit ja und mit nein...
Die MÖGLICHKEIT eines "ja" würde mich sicher vom Versuch abhalten.
Zitat:
@nogel schrieb am 30. Januar 2022 um 18:25:23 Uhr:
Den Tenor der Entscheidungen lautet dort, die "Verlängerung ist eine Neuerteilung auf einen bisher nicht vorhandenen Zeitraum"
OK, wenn es dazu Rechtsprechung gibt, kann man die nicht wegdiskutieren. Ich finde es allerdings seltsam, die Verlängerung mit einer Neuerteilung gleichzusetzen und dies auf einen "bisher nicht vorhandenen Zeitraum". Auch sagt der Wortlaut des § 24 FeV etwas anderes. "Die Geltungsdauer wird verlängert, wenn ..." regelt eigentlich einen gesetzlichen Automatismus. Aber in Anbetracht solcher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen würde ich dann auch vom Fahren abraten.
Zitat:
Auf jeden Fall bringt mich der Thread zum hinterfragen der bisherigen Praxis, und ob ich die Verlängerung wirklich brauche. Zum Glück habe ich außer für die Karte selbst keine weiteren Kosten gehabt.
Das ist gut so.
Zitat:
Verstehe ich richtig: 7,5 Tonnen darf ich fahren, aber Gespanne über X Tonnen nicht? X=?
Auszug aus dem ADAC Artikel. Vielleicht beantwortet das die Frage
Was viele vielleicht nicht wissen: Mit der Klasse 3 darf man nicht nur Pkw und Lkw bis 7,5 Tonnen fahren. Mit dem 7,5-Tonner können Sie auch Anhänger ziehen. Bis 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht kann ein solches Gespann haben. Dieses dürfen Sie als Inhaber der Klasse 3 auch nach einem Umtausch oder dem Erreichen des 50. Lebensjahres führen.
Ergänzend zu den Ausführungen von AS60 quäle ich xis mal mit dem exakten Wortlaut aus §6, FeV:
Zitat:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Zitat:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt [oder] der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Und VOR dem Erreichen des 50. Lebensjahres darf der Anhänger NOCH schwerer sein, nämlich das 1,5-fache vom Zugfahrzeug, also 11,25 t Anhänger, das gibt ein Gespann von 18,75 t
Aber Achtung: max. 3-achsiges Gespann, also Anhänger einachsig oder mit Tandemachse (Achsabstand unter 1 m)
Allerdings wäre es ein Rechenexempel, wie lange es noch unter-50-jährige gibt, die die alte Klasse 3 besitzen....(noch ca 9 Jahre?)
Zitat:
@nogel schrieb am 30. Januar 2022 um 19:11:40 Uhr:
Und VOR dem Erreichen des 50. Lebensjahres darf der Anhänger NOCH schwerer sein, nämlich das 1,5-fache vom Zugfahrzeug, also 11,25 t Anhänger, das gibt ein Gespann von 18,75 t
Aber Achtung: max. 3-achsiges Gespann, also Anhänger einachsig oder mit Tandemachse (Achsabstand unter 1 m)
Allerdings wäre es ein Rechenexempel, wie lange es noch unter-50-jährige gibt, die die alte Klasse 3 besitzen....(noch ca 9 Jahre?)
Nein? Also ich möchte noch ein wenig länger die alte Klasse 3 besitzen.
Edit
gelöscht
Zitat:
@xis schrieb am 30. Januar 2022 um 18:48:11 Uhr:
… Verstehe ich richtig: 7,5 Tonnen darf ich fahren, aber Gespanne über X Tonnen nicht? X=? …
Sag mal, liest du eigentlich auch die Antworten? Das wurde dir doch schon mehrfach beantwortet, unter anderem auf Seite 4 ganz oben.
Hallo, xis,
Zitat:
@xis schrieb am 30. Januar 2022 um 18:48:11 Uhr:
@uhu110 ich fahre keinesfalls gewerblich.
okay; das hatte ich aus Deinen Beiträgen so nicht gelesen.
Zitat:
....ist nach der Benachrichtigung, dass der neue Führerschein abgeholt werden kann, während ich den Alten noch habe, auch nicht nachzuweisen.
Also: Wenn Du aktuell noch einen gültigen Führerschein hast, die Fahrerlaubnisklassen dem geführten Fahrzeug entsprechen und Du diesen bei einer möglichen Kontrolle vorweisen kannst, spielt es keine Rolle, dass Du Deinen neuen noch nicht abgeholt hast.
Zitat:
Also die 10 EUR "Führerschein nicht dabei" dürfen sie wegen Vorsatz verdoppeln, aber einen Vorsatz, unerlaubt zu fahren, wird man mir der facto nicht nachweisen können - liegt ja auch nicht vor - oder DOCH?
Siehe oben: Ist der mitgeführte Führerschein gültig, ist alles in Ordnung.
Wäre er nicht gültig oder würde man keinen gültigen Führerschein mitführen, gilt, was ich vorhin geschrieben habe (dies nur noch mal für die, die den Unsinn des zuvor genannten Anwalts glauben, dass es besser ist, seinen Führerschein nicht mitzuführen).
Viele Grüße,
Uhu110
Aktuell alles in Ordnung. Als ich die Frage gepostet hatte, war ich etwas in "Panik", denn was ist, wenn ich den Traktor abholen muss, und den Führerschein noch nicht abgeholt habe...
Besser vorsichtig und notfalls Führerschein vorher abholen ohne Rücksicht auf Firmenbelange. Irgendwo hat man ja auch ein Leben außerhalb der Firma. Aber Stand heute habe ich Luft bis März. Das ist eine Luxus-Lage.
Fazit:
.- Ein möglicher 7,5-Tonner war gar kein Thema meines Medizin-Checks. Der Anhänger ist das Problem
- Ich will mit einem Crafter (3,5 t) und einem Anhänger (2t) den Kleintraktor mit viel Zubehör transportieren. Dafür sollte ich besser einen gültigen und aktualisierten C1E CE (Anm. Editiert auf Grund der Bemerkung unten) vorweisen (falls ich im April kaufe), richtig?
Ich empfehle noch mal, die Antworten auch durchzulesen, dann muss hier nicht alles mehrfach geschrieben werden.
Zu deinem Fazit: Du bist unter Vorlage deines bestehenden (nicht des noch nicht abgeholten) Führerscheins im Besitz der Fahrerlaubnis C1E. Diese gilt unbefristet.
Für einen Crafter (3,5 t) und einen Anhänger (2t) brauchst du den C1E, welchen du bereits hast.