Führerschein machen trotz Fahrverbot im Ausland
Hey, der Freund einer Freundin ist jetzt von England nach Deutschland gezogen. Er hat in England ein Fahrverbot für ein Jahr. Jetzt will er aber gerne den Führerschein hier in Deutschland machen.
Laut Gesetz darf er nicht in Deutschland fahren wenn er in Ausland Fahrverbot hat, denn dann wäre es Fahren ohne Führerschein.
Aber er will ihn hier ja erwerben. Meint ihr das ist möglich oder werden die Behörden sofort Nein sagen?
Vielen Dank im Vorraus für Eure Hilfe!
Beste Antwort im Thema
komm jetzt lass mal Deine Kindereien, sonst sind wir hier Weihnachten noch dran. Lies Dich erst mal ein, dann verstehst Du auch den Unterschied zwischen Verwaltungsrecht und Strafrecht. Du bist krankhaft beratungsresistent und weil Du nichts verstehst, verstehst Du nicht mal, dass Du komplett auf dem Holzweg bist. Vier Leute haben Dir das jetzt schon gesagt, aber Du hast natürlich recht, als Einzelmeinung.
Daher EOD.
69 Antworten
Ich bin stark dafür, dass wir uns nach nunmehr 2 ermüdenden Seiten wieder dem eigentlichen Thema (das mit dem Ausland) nähern. Die Argumente der hiesigen Diskussionsparteien sind wohl mehr als einmal ausgetauscht. Mehr geht dann halt irgendwann nicht.
Ach ja, der Tonfall in dem ein oder anderen Posting ist auch noch verbesserungswürdig.
Gruß
BMWRider
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. Juli 2018 um 14:27:48 Uhr:
nach EU-Recht sind ausländische Fahrerlaubnisse nicht gültig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist für die Erteilung im Ursprungsland bestand.
Ja das habe ich auch gelesen. Aber er macht den Führerschein ja komplett neu hier. Das ist ja dann eine deutsche Fahrerlaubnis und das auch ohne Sperre oder Fahrverbot. Es sind nur die Englischen Hintergründe um die wir uns Sorgen... Aber Wohnsitz hat er auch schon in Deutschland.
Zitat:
@A2nn6i schrieb am 10. Juli 2018 um 16:22:59 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 9. Juli 2018 um 14:27:48 Uhr:
nach EU-Recht sind ausländische Fahrerlaubnisse nicht gültig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist für die Erteilung im Ursprungsland bestand.Ja das habe ich auch gelesen. Aber er macht den Führerschein ja komplett neu hier. Das ist ja dann eine deutsche Fahrerlaubnis und das auch ohne Sperre oder Fahrverbot. Es sind nur die Englischen Hintergründe um die wir uns Sorgen... Aber Wohnsitz hat er auch schon in Deutschland.
Ich uebersetze das nochmal:
Wenn in England eine Sperrefrist oder ein Fahrverbot besteht, waehrend er in Deutschland einen Fahrerlaubnis erwirbt (falls das alles so durchlaufen sollte) ist der laut EU-Recht nicht gueltig.
Man muss trennen. Die deutsche FEV verlangt tatsächlich nur:
Zitat:
§8: Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.
Hinzu kommt:
Zitat:
§21 (2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder besessen hat
Keine Ahnung, was die deutschen Behörden mit einer solchen Information anfangen würden, aber sicherlich würden sie in England nachfragen und wenn die Fahrt in GB über 1,6%o würden sie auch eine MPU anordnen.
Wird die FE in D erteilt, dürfte man in D erst einmal fahren. In der deutschen FEV gibt es noch Einschränkungen über die Nutzung ausländischer Fahrerlaubnisse. Es wäre verboten, in D mit einem EU-FS zu fahren, wenn beim Erwerb in GB noch eine Sperre bestand. Vermutlich gibt es im englischen Recht eine ähnliche Klausel. Aber das würde nur die Nutzung der FE in GB betreffen.
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Zitat:
@Kai R. schrieb am 10. Juli 2018 um 08:02:05 Uhr:
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 10. Juli 2018 um 00:08:53 Uhr:
Hab ich das nicht schon mehrfach getan ?
Du weißt aber, was eine Rechtsgrundlage ist? Ein Gesetz, eine Verordnung, ein Erlaß? Irgend etwas, was Deine Behauptungen belegt.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 10. Juli 2018 um 08:02:05 Uhr:
Zitat:
Wer urteilt denn Eurer Meinung nach ?
Die Grundlagen für eine MPU stehen im Gesetz (§11Fev ff.). Die Anordnung kommt von der FEB. Im Urteil steht zu einer MPU nichts.
Schon einmal so ein Urteil gelesen ?
https://openjur.de/u/624859.html
Kai -- die Fahrerlaubnisbehörde ist eine Verwaltung.
Diese Verwaltung ordnet an ... und verurteilt nicht.
Es gibt Verwaltungsvorschriften und danach wird angeordnet.
ABER so eine Anordnung ist nicht das letzte Wort ( wenn es denn nicht eine Auflage aus einem rechtskräftigen Urteil ist - Was du ja so vehement bestreitest das es so etwas gibt )
Nein gegen einen Verwaltungsakt kann man Einspruch einlegen.
Meine Frage - wer entscheidet jetzt zuletzt ?
Kann doch nicht so schwer sein ....... Genau das Gericht fällt letztendlich die Entscheidung ob die Verwaltung die MPU zu Recht angeordnet hat.
Da die Judikative keine Verwaltung ist und nicht Anordnet, nennt sich das dann beim Richterspruch nachdem zuerst die Strafe verhängt wurde dann eine zusätzliche Auflage, welche die Allgemeinheit vor erneuten Trunkenheitsfahrten schützen soll.
JA - die Richter haben da viel Spielraum, da diese Auflage ja nicht als Strafe betrachtet wird.
Was Du so vehement bestreitest ist das es Urteile gibt in denen ein psychologischer Eignungstest als Auflage für den Neuerwerb des Führerscheins gemacht wird.
Gibt es - wenn jemand gegen den Verwaltungsakt der Führerscheinbehörde Einspruch einlegt und das Gericht den Einspruch ablehnt.
Die letzte Entscheidung trifft natürlich NICHT die Exekutive.
Und natürlich wird der Eignungstest zur Auflage gemacht, wenn das Gericht bei einem Strafverfahren und noch nicht angeordneter MPU zu dem Schluss kommt, das eine Psychologischer Eignungstest angebracht wäre.
Dies ist der Fall bei einer Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille ( vergleiche das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht aus 2017 ) wonach von der Fahrerlaubnisbehörde keine MPU angeordnet würde, es jedoch vorherige Trunkenheitsfahrten gab ( auch solche, die schon nicht mehr in Flensburg gelistet sind ) oder der Fahrer erwiesenermassen schon lange als Alkoholiker bekannt ist.
Also ziemlich identisch mit dem Fall, den ich hier geschildert hatte.
Du wirfst Fälle durcheinander, die absolut nichts miteinander zu tun haben:
1. Nach einer Trunkenheitsfahrt ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, das ist in der Regel der Strafrichter am Amtsgericht. Dieser verurteilt zu einer Strafe, also Geld- oder Freiheitsstrafe. Zusätzlich kann er sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung anordnen, das wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung, aber NICHT die Anordnung einer MPU.
2. Wenn die Führerscheinstelle Eignungszweifel hat, dann kann (oder auch: muss) sie eine MPU anordnen (ab 1,6 Promille muss sie es beispielsweise, sie hat dann keinen Ermessensspielraum). Das macht sie völlig eigenständig, z.B. auf der Grundlage der §§ 11 und 13 FeV, ohne dass ein Gericht involviert ist. Das Strafgericht, das die Trunkenheitsfahrt verurteilt hat, hat sich nicht eine Sekunde lang mit der MPU befasst, diese auch nicht als "Auflage" angeordnet.
3. Gegen diese Entscheidung der Führerscheinstelle kann der Betroffene klagen, dann ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 10. Juli 2018 um 19:00:53 Uhr:
Du wirfst Fälle durcheinander, die absolut nichts miteinander zu tun haben:1. Nach einer Trunkenheitsfahrt ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, das ist in der Regel der Strafrichter am Amtsgericht. Dieser verurteilt zu einer Strafe, also Geld- oder Freiheitsstrafe. Zusätzlich kann er sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung anordnen, das wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung, aber NICHT die Anordnung einer MPU.
2. Wenn die Führerscheinstelle Eignungszweifel hat, dann kann (oder auch: muss) sie eine MPU anordnen (ab 1,6 Promille muss sie es beispielsweise, sie hat dann keinen Ermessensspielraum). Das macht sie völlig eigenständig, z.B. auf der Grundlage der §§ 11 und 13 FeV, ohne dass ein Gericht involviert ist. Das Strafgericht, das die Trunkenheitsfahrt verurteilt hat, hat sich nicht eine Sekunde lang mit der MPU befasst, diese auch nicht als "Auflage" angeordnet.
3. Gegen diese Entscheidung der Führerscheinstelle kann der Betroffene klagen, dann ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Genau deshalb hab ich den Link mit dem Urteil eingefügt. Dann kann Jeder selbst nachlesen und sich ein Urteil bilden.
Wenn man aber nicht lesen will was man ja abstreitet kann ich Dir auch nicht helfen.
Das Urteil ist vom VG Gelsenkirchen. Wofür steht diese Abkürzung? War dieses Gericht auch schon für die Verhandlung der Trunkenheitsfahrt zuständig? Nein. Damit ist doch deine Aussage "dann beim Richterspruch nachdem zuerst die Strafe verhängt wurde dann eine zusätzliche Auflage" wieder mal unzutreffend.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 10. Juli 2018 um 19:15:24 Uhr:
Das Urteil ist vom VG Gelsenkirchen. Wofür steht diese Abkürzung? War dieses Gericht auch schon für die Verhandlung der Trunkenheitsfahrt zuständig? Nein. Damit ist doch deine Aussage "dann beim Richterspruch nachdem zuerst die Strafe verhängt wurde dann eine zusätzliche Auflage" wieder mal unzutreffend.
die Strafe wurde in diesem Fall nicht verhängt, sondern bestätigt. Die Auflage der MPU steht trotzdem in der Urteilsbegründung mit drin.
So viel zur Aussage das ein Richter ( egal welches Gericht ) keine MPU zur Auflage machen kann.
Lass doch einfach einmal Kai dazu antworten, der diese Aussage gemacht hat.
Noch einmal - eine MPU ist keine Strafe und somit auch nicht im Rahmen des gesetzlichen Strafmasses zu sehen.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 10. Juli 2018 um 19:33:46 Uhr:
die Strafe wurde in diesem Fall nicht verhängt, sondern bestätigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Strafe, also die Geld- oder Freiheitsstrafe, bestätigt? Das sind ja mal echt seltsame Konstellationen mitten in Deutschland. 😛
Wie würdest Du es formulieren, wenn eine Klage auf Aufhebung einer Strafe abgewiesen wird ?
Hast Du ja geschrieben ** seltsame Konstellation **
Im genannten Fall hat der Kläger gegen das Fahrverbot geklagt, also nur gegen einen Teil der Strafe.
Das Du jetzt die nicht in der Klage enthaltenen Strafbestandteile aufführst ist durchschaubare Polemik.
Er hat nicht gegen das Fahrverbot geklagt. Nicht einmal gegen die Sperrfrist (ein Unterschied, den Du offensichtlich nicht kennst). Er hat vor dem Verwaltungsgericht (nicht Strafgericht) gegen die Anordnung einer MPU im Neuerteilungsverfahren (nicht Strafverfahren) geklagt. Die Anordnung (nicht Auflage) kam von der FSSt.
Offensichtlich ist es nicht so, dass hier ein Gericht eine MPU angeordnet hätte. Es wurde auch keine Klage auf Aufhebung einer Strafe abgewiesen. Das Strafverfahren war im Fall des Urteils 10 Jahre vorher. Und wie Du ja gelernt hast, ist die MPU nicht Teil der Strafe.
Hast Du heute den ganzen Tag nach Urteilen gesucht? Und endlich eins gefunden? Mist, passt nicht. Wie viele Leute müssen Dir noch sagen, dass Du Dich hier verrennst?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 10. Juli 2018 um 20:44:01 Uhr:
Er hat nicht gegen das Fahrverbot geklagt. Nicht einmal gegen die Sperrfrist (ein Unterschied, den Du offensichtlich nicht kennst). Er hat vor dem Verwaltungsgericht (nicht Strafgericht) gegen die Anordnung einer MPU im Neuerteilungsverfahren (nicht Strafverfahren) geklagt. Die Anordnung (nicht Auflage) kam von der FSSt.Offensichtlich ist es nicht so, dass hier ein Gericht eine MPU angeordnet hätte. Es wurde auch keine Klage auf Aufhebung einer Strafe abgewiesen. Das Strafverfahren war im Fall des Urteils 10 Jahre vorher. Und wie Du ja gelernt hast, ist die MPU nicht Teil der Strafe.
Hast Du heute den ganzen Tag nach Urteilen gesucht? Und endlich eins gefunden? Mist, passt nicht. Wie viele Leute müssen Dir noch sagen, dass Du Dich hier verrennst?
Ziemlich viele Mutmassungen die Du da wieder aufstellst ...
Leider alle falsch.
Ich kenne den Unterschied zwischenFahrverbot und Sperrfrist, wollte aber Allgemeinverständlich schreiben.
Das die Anordnung von der Fahrerlaubnisstelle kam ist Deine Vermutung.
Das Du schreibst ** Und wie Du ja gelernt hast, ist die MPU nicht Teil der Strafe ** ist ein Sinneswandel Deinerseits, denn Du hattest ja die MPU als Strafe bezeichnet indem Du mich aufgefordert hast Dir zu zeigen wo im Gesetz das Strafmass MPU denn stehen sollte.
Schon vergessen - Das die MPU keine Strafe ist hast Du wohl von mir gelernt.
Und nein ich habe nicht den ganzen Tag nach Urteilen gesucht - ich bin im Urlaub und verschwende nicht meine Zeit Worteverdrehern auch noch die Suche abzunehmen.
Das wars für Heute - ich hab mir überlegt das es kaum Sinn macht mich mit solchem Dummfug weiter zu beschäftigen. Vielleicht findest Du ja noch ein falsch gesetztes Komma ....
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 10. Juli 2018 um 21:30:50 Uhr:
Das wars für Heute
Ja, reicht auch für heute. Es ist ja auch recht zeitaufwändig, wenn man ständig deine Falschinformationen richtigstellen muss.