Führerschein für Autotransportanhänger mit Drehschemel
Moinsen,
ich habe schon einige ältere Themen durchgeschaut, da wird aber vieles zusammengeworfen und am ende blickt man kaum durch.
Es geht um Autotransportanhänger mit Drehschemel und Kugelkopfkupplung mit 3,5 T. um z.B. mit Kleinbus/SUV längere Fahrzeuge zu transportieren. Mit BE darf man ja Anhänger mit einer Achse fahren ( zwei oder drei Achsen nebeneinander zählen ja als eine, oder? ). Wenn es stimmt dann bräuchte man für solch einen Anhänger minimum C1E Klasse. Oder habe ich was falsch verstanden?
Im Internet werden viele soche Anhänger angeboten, stehen aber keine Angaben zur Führerscheinklasse. Ich habe CE Führerschein, daher würde es schon passen, aber Kumpel von mir hat nur BE. Er dürfte dann theoretisch so ein Teil nicht mehr fahren, oder? 😕😕😕
MfG Serj
P.S. Das Bild ist aus dem Netz. Falls es illegal ist - bitte löschen.
Beste Antwort im Thema
Das ist ziemlich einfach:
Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen findet sich in §6 Absatz 1 FeV. (Sekundärquellen zu nutzen ergibt immer nur zusätzliche Fehlerquellen...)
Dort ist festgelegt:
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Da steht nichts von einer Beschränkung der Achszahl oder einer Beschränkung auf Starrdeichselanhänger.
33 Antworten
Dann schaut mal hier: KLICK!
Also max. Anzahl der Achsen bleibt auch bei Umschreibung des alten FS3 bei DREI! 😉
Zitat:
@Jock68 schrieb am 9. März 2017 um 19:24:31 Uhr:
Dann schaut mal hier: KLICK!Also max. Anzahl der Achsen bleibt auch bei Umschreibung des alten FS3 bei DREI! 😉
Abend,
falls es an mich gerichtet ist, ist es bissl falsch - ich bin erst gerade 30 😁😁😁
Klasse-3-Zeiten habe ich nicht mitbekommen🙂
MfG Serj
Zitat:
@Jock68 schrieb am 9. März 2017 um 19:24:31 Uhr:
Dann schaut mal hier: KLICK!
Der EU sei gedankt!!
Die hat das ganzen mittlerweile so verkompliziert das da keine sau mehr richtig durchblickt!
Wieder einmal eine herausragende Leistung unserer teuere bezahlten Brüsseler Bürokraten!
MfG Günter
Zitat:
@Jock68 schrieb am 9. März 2017 um 19:24:31 Uhr:
Dann schaut mal hier: KLICK!
nein, dort bitte nicht schauen!
Was dort steht ist schlicht und ergreifend großer Unfug, oder einfacher gesagt: falsch.
Wer nachlesen will, sollte das direkt in der Fahrerlaubnisverordnung tun.
Dort findet man dann auch bei den Übergangsvorschriften (§76, Nr. 9) die Regelung:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.
Damit ist der gelb geschriebene Absatz der oben verlinkten Seite schonmal widerlegt.
Zitat:
Also max. Anzahl der Achsen bleibt auch bei Umschreibung des alten FS3 bei DREI! 😉
Auch das stimmt nicht.
Selbst ohne Umschreibung ist die Begrenzung auf drei Achsen bei der alten Klasse 3 seit 2013 weggefallen, mit Ausnahme der Züge die in die Klasse CE fallen, also "CE79 (C1E > 12 000 kg, L ? 3)". Bis zum 18. Januar 2013 musste man allerdings den alten Führerschein in das Karten-Modell umtauschen, um der Achsbeschränkung der Klasse 3 zu entgehen.
Heute gilt gemäß §6(6) FeV:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1.
In Anlage 3 findet sich unter dem Buchstaben A die entsprechende Tabelle für Fahrerlaubnisse der BRD bis zum 31.12.1998, die Klasse 3 findet sich je nach Erteilungsdatum unter den laufenden Nummern 15-19. Die Klassen C1 und C1E sind in jedem Fall abgedeckt, also darf mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 bis 12 Tonnen Zug-GM (nach Rechenart der FeV, also ohne Abzug von Stütz- oder Sattellasten!) auch im Anhängerbetrieb ohne Begrenzung der Achsanzahl gefahren werden.
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Zitat:
@4matic Guenni schrieb am 9. März 2017 um 20:45:21 Uhr:
Der EU sei gedankt!!
Die hat das ganzen mittlerweile so verkompliziert das da keine sau mehr richtig durchblickt!
Ich schimpfe ja auch gerne über jede Änderung im Fahrerlaubnisrecht, die das ganze Konstrukt mal wieder um eine Stufe komplizierter macht.
Allerdings muss man der Ehrlichkeit halber zugeben, dass wir das früher auch ganz ohne die EU schon alleine geschafft haben.
Wenn man nur mal bei der hier gerade diskutierten Klasse 3 bleibt, war auch vor Einführung der EU-Führerscheins ihr Geltungsbereich vom Erteilungsdatum abhängig.
Tabelle A im Anhang 3 der FeV listet es ja auf: Da gibt es "vor dem 01.12.1954", "im Saarland nach dem 30.11.19554 und vor dem 01.10.1960", "vor dem 01.04.1980", "nach dem 31.03.1980 und vor dem 01.01.1989" und "nach dem 31.12.1988" mit jeweils (teilweise nur im Detail) abweichenden Berechtigungen.
Dazu kommen ja noch die "PKW-Fahrerlaubnisse" der Klasse B nach dem Recht der DDR, die gibt es acht (!) verschiedenen Umsetzungsregeln zuzüglich weiterer drei für die Klasse 3 der DDR bis zum 01. Juni 1982.
Macht in Summe 16 verschiedene Möglichkeiten, welche Berechtigungen sich aus einem "nationalen deutschen PKW-Führerschein" ergeben können.
Seit Einführung der EG-Klassen haben wir es aber im PKW-Bereich dagegen nur auf zwei weitere Gruppen "Altfälle" mit vom aktuellen Stand abweichenden Berechtigungen für die Klasse B geschafft, Stichtage 18.Januar 2013 und 26. Dezember 2016...
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 9. März 2017 um 08:22:37 Uhr:
Zitat:
Solche Hänger für PKW gibt es erst seit es den Kartenführerschein gibt.
Da waren die schon vorher sehr verbreitet.
Also ich habe Autotransportanhänger mit Drehschemel für Kugelkopfkupplungen früher fast nie gesehen, und wenn, waren keine deutschen Kennzeichen drauf.
Dürfte ich so einen auch mit meinem alten, noch nicht umgeschriebenen "rosa Lappen" Kl. 3 fahren, der ja damals nur max. 3 Achsen (alles mit weniger als 1m Achsabstand = 1 Achse) erlaubte?
Man sollte es meinen da du ja früher 17,5 to. durftest, aber bei den Korintenk...... heute wäre ich doch vorsichtig. Nach der Umschreibung wenn C1E drin steht sicher. Dann sieht man keinen Unterschied.
Zitat:
Also ich habe Autotransportanhänger mit Drehschemel für Kugelkopfkupplungen früher fast nie gesehen, und wenn, waren keine deutschen Kennzeichen drauf.
Dürfte ich so einen auch mit meinem alten, noch nicht umgeschriebenen "rosa Lappen" Kl. 3 fahren, der ja damals nur max. 3 Achsen (alles mit weniger als 1m Achsabstand = 1 Achse) erlaubte?
Ich meine (ist schon lange her) du musst zum Straßenverkehrsamt gehen und deinen Führerschein erst gegen nen Kartenführerschein tauschen, dann darfste mit so vielen Achsen fahren wie du willst... Weis ich aber nicht mehr 100%ig. Ich hatte von Anfang an nur ne Karte...
Zitat:
So weit ich es gefunden habe geht 3,5 + 3,5 so gut wie gar nicht. Es gibt sehr wenige Fahrzeuge wo Anhängelast UND Zuggesamtgewicht so etwas zulassen. Alte G-Klasse hatte soetwas.
VW Touareg V10 TDI mit aufgelastetem geschlossenem Autotransporter, das waren 3,5 + 3,5, das hatte ich mir mal zusammen geliehen um n Vorkriegsauto ab zu holen. Ansonsten Mercedes G Modell lang.
Das Problem ist, dass die Anhängelast bei PKWs die zulässige Gesamtmasse nicht überschreiten darf (STVZO).
PKWs, die "Geländefahrzeuge" sind dürfen das gleiche ziehen wie LKWs, nämlich das 1,5 fache. Damit geht das.
Dazu gibts eben noch LKWs unter 3,5 Tonnen, oder wie ich bereits vorher schrieb, den berühmten "abgelasteten Unimog".
Reine Zugmaschinen haben in der Regel keine Anhängelast eingetragen... Die dürfen ziehen was geht...
Im Regelfall ist aber irgendwo bei Fiat Ducato mit 2100kg, Mercedes W124 Kombi mit 2100kg, Sprintern mit bis zu 2500kg, etc. die obere Klasse erreicht. Manche gehen dann noch bis 2800 oder 3000kg, ein Fahrzeug mit 3,5 Tonnen Anhängelast ist schon in der Praxis sehr selten...
Die Kombination 3,5 + 3,5 Tonnen wird zu 99% ein Transporter sein. Sprinter geht bis 3,5 Tonnen Anhängelast.
Zitat:
@Käfer1500 schrieb am 10. März 2017 um 16:33:57 Uhr:
Dürfte ich so einen auch mit meinem alten, noch nicht umgeschriebenen "rosa Lappen" Kl. 3 fahren, der ja damals nur max. 3 Achsen (alles mit weniger als 1m Achsabstand = 1 Achse) erlaubte?
Wenn er in die Klasse C1E fällt: ja.
Zitat:
@AMD schrieb am 10. März 2017 um 21:11:37 Uhr:
Die Kombination 3,5 + 3,5 Tonnen wird zu 99% ein Transporter sein. Sprinter geht bis 3,5 Tonnen Anhängelast.
Abend,
das stimmt nicht. Kaum ein Transporter hat 3,5 Anhängelast. Habe auch lange so eine " eierlegende Wollmilchsau " gesucht 😁 Ein Sprinter mit Allrad kann auf 3,5 T Anhängelast aufgelasstet werden, aber normallerweise, wie Mark schon sagte, bei Transportern bis 3,5 T ist in der Regel 2,5-2,8 T, selten bis 3 T Anhängelast möglich.
MfG Serj
Dann schnapp dir ein akutelles Prospekt von einem Sprinter/Crafter und schau unter den technischen Daten. Du bekommst bei Mercedes/VW die Vorgabe, mindestens mittlerer Radstand, mindestens 100 Kw und ein kurzes Heckdifferential.
Edit:
Hier mal ein Ausschnitt vom Crafter:
Iveco Daily hat auch 3,5t Anhängelast.
Zitat:
@hk_do schrieb am 9. März 2017 um 21:48:34 Uhr:
Zitat:
Heute gilt gemäß §6(6) FeV:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1.In Anlage 3 findet sich unter dem Buchstaben A die entsprechende Tabelle für Fahrerlaubnisse der BRD bis zum 31.12.1998, die Klasse 3 findet sich je nach Erteilungsdatum unter den laufenden Nummern 15-19. Die Klassen C1 und C1E sind in jedem Fall abgedeckt, also darf mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 bis 12 Tonnen Zug-GM (nach Rechenart der FeV, also ohne Abzug von Stütz- oder Sattellasten!) auch im Anhängerbetrieb ohne Begrenzung der Achsanzahl gefahren werden.
Ich möchte ja jetzt nicht nerven 🙂 aber wenn ich im I-Net suche finde ich das:
http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/fev.php?par=6Oder das:
https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/be-fuehrerschein/Da steht aber nirgenswo, wieviele Achsen der Anhänger haben darf oder wie diese "verteilt" sein dürfen = Drehschemelanhänger?
Gibt es kein Behördlicheseite auf der Bildlich klar dargestellt ist wie ein Anhänger, der mit BE geführt werden kann, "max. aussehen" darf?
Das ganze noch bezogen auf das Ausstellungsdatum/ Alter der Führerscheininhabers? (Vermutlich können die das selbst im Verkehrsministerium erst nach Mehrmonatiger intensiver Recherche klären..!)MfG Günter