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Führerschein abgeben

Hi zusammen,

Muss meinen Schein nen Monat abgeben. Möchte das Fahrverbot nun antreten, natürlich zählt er jeder Tag jetzt. Ich frage mich wie das läuft. Wenn ich heute Morgen den Führerschein in den Umschlag stecke und zur Post bringe, kann ich dann noch heute fahren weil das Fahrverbot ja erst dann beginnt, wenn der Schein amtlich aufbewahrt wird, laut Aussage des Briefes. und solange postalisch unterwegs ist, kann er ja nicht amtlich aufbewahrt sein. Klar sollte man den Führerschein immer mit sich tragen aber sagen wir so die Strafe für das nicht führend Führerschein ist nicht so hoch, wie wenn ich innerhalb des Fahrverbotsfahren würde. Denn da würde ja Freiheitsstrafe sogar drohen.solange man ja aber die Fahrerlaubnis hat und nur den Führerschein nicht dabei ist, müsste die Strafe geringer sein. Hat jemand Erfahrung?

41 Antworten

Ich war mal beteiligt an einem solchen Fall, wo es bis zu einem Landgericht eskalierte.
Die Gerichtsbehörden haben einen Zeitstempel am Briefkasten.
Es war eine verlässliche Größe, ich hatte auf den Punkt genau zwei Monate Fahrverbot.
Alles weitere erkläre ich dir gerne per private Message.

Die Abgabe bei der Polizei funktioniert nicht in allen Bundesländern. Das muss man erfragen. Ansonsten darf man aber bis zum Eingang in der Behörde noch fahren, das Risiko sind 10.-€ für das Nicht-Mitführen des FS-Dokuments.

Zitat:

@Caddy Darko schrieb am 19. Mai 2024 um 13:06:40 Uhr:


Wenn Du Deinen Lappen bei der Polizei abgibst wird der verschickt und zählt erst ab Zugang bei der zuständigen Stelle.

Nein, das ist nicht so. Wenn die Polizei den FS in Empfang nimmt, dann ist er "in amtlicher Verwahrung" nach § 25 StVG. Dann darf man aber nach dem Abliefern des FS auch nicht mehr fahren. Alleine mit dem Auto zur Polizei zu fahren, ist also keine gute Idee.

Bei Versand per Post kann man an diesem Tag noch fahren. Für den Folgetag kann man das dann schon nicht mehr sagen. Die Post hat sich zwar von dem früheren Vorhaben, die Mehrzahl aller Briefe innerhalb eines Tages zuzustellen, wieder verabschiedet, aber natürlich kann man nicht wissen, wann der Brief dann tatsächlich zugestellt wird.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 22. Mai 2024 um 08:47:19 Uhr:


10.-€ für das Nicht-Mitführen des FS-Dokuments.

Ich würde von einer Erhöhung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ausgehen. Fahrlässigkeit kann man ja in dem Fall eher nicht annehmen. ;-)

Tatsächlich meinte meine zuständige Sachbearbeiterin dass ich noch fahren kann, weil der Postweg nicht mitzählt, erst der Moment der amtlichen Verwahrung.
Hat mich auch gewundert, dass nicht zumindest ein „Ich würds Ihnen aber nicht empfehlen“ dabei war..
Stattdessen hat sie mich sogar drauf aufmerksam gemacht, dass ich ja sehe wann er ankommt wenn ich Einwurfeinschreiben wähle.

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Zitat:

@Colione schrieb am 22. Mai 2024 um 09:27:12 Uhr:


Tatsächlich meinte meine zuständige Sachbearbeiterin dass ich noch fahren kann, weil der Postweg nicht mitzählt, erst der Moment der amtlichen Verwahrung.

Ja, das ist auch nicht nur die Meinung der Sachbearbeiterin, sondern eben die gesetzliche Regelung, siehe § 25 Abs. 2a StVG.

Das mit dem Einschreiben sehe ich aber kritisch, weil die Rückmeldung an dich zeitverzögert oder fehlerbehaftet sein könnte.

[Unnötiges Vollzitat von MOTOR-TALK entfernt.]

Man kann auch ein Einschreiben online verfolgen…

Mein Bescheid seinerzeit kam mit einem Datum als der FS bei der Führerscheinstelle hinterlegt war. 2 Tage nach Abgabe bei der Polizei. Ab da liefen die 3 Mon… lt Anwalt war da damals nichts zu machen. Der sollte es eigentlich wissen…

Zitat:

@Caddy Darko schrieb am 22. Mai 2024 um 15:24:29 Uhr:


lt Anwalt war da damals nichts zu machen.

Was meinst du damit? Den Beginn des FV konntest du dir innerhalb von 4 Monaten aussuchen, spätestens jedoch 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft - sofern du in den 2 Jahren zuvor nicht schon ein FV hattest. Und die 2 Tage Verzögerung waren in deinem Fall eben nicht korrekt.

Zitat:

@Caddy Darko schrieb am 22. Mai 2024 um 15:24:29 Uhr:


[Unnötiges Vollzitat von MOTOR-TALK entfernt.]

Stellvertretend für hunderte andere Postings hier bei MT: 🙂🙂🙂 (mir fehlt das Daumen-hoch-Smiley). Diese ständigen Vollzitate hier nehmen echt inflationäre Ausmaße an! Man könnte fast meinen, Antworten ohne Zitat geht nicht...🙄

Das das nicht korrekt ist war auch meine Meinung. Hat jedoch die Menschen beim STVA und bei der Polizei nicht interessiert. Auch der Verkehrsrechtsanwalt war der Meinung das das geltendes Recht ist. Was soll ich da noch sagen? Ist für mich eh egal da lange vorbei aber mich stört einfach das hier behauptet wird das es nicht stimmt, mir allerdings drei Personen die es wissen müssen etwas anderes mitgeteilt haben. Ich vertraue da eher den aussagen der genannten Personen als Jemandem der hier im Forum etwas schreibt ohne das ich weis das er mehr weiss als Anwalt, Polizei und Beamter der Verkehrsbehörde…Ganz einfach… kann ja jeder halten wie er will.

Dann hast du vielleicht einfach eine falsche Auskunft bekommen. Spätestens seit 2001 ist es sogar gesetzlich geregelt. § 59a Abs. 5 StVollstrO:

"Gelangt der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder mit der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, wird die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet. Ist der verurteilten Person ein in Absatz 2 Satz 3 bezeichneter Führerschein von der oder dem Vorgesetzten zur Weiterleitung an die Vollstreckungsbehörde abgenommen worden, so wird die Zeit zwischen der Abnahme des Führerscheins und seinem Zugang bei der Vollstreckungsbehörde in die Verbotsfrist eingerechnet."

Die Verbotsfrist beginnt also sogar dann zu laufen, wenn man den FS bei einer unzuständigen Polizeidienststelle abgibt.

Ansonsten für Bayern:
"3.2.3.3?
Liefert der Betroffene den Führerschein bei einer Polizeidienststelle ab, die für die Verwahrung nicht zuständig ist, ist der Führerschein mit einem Abdruck der Empfangsbestätigung an die zuständige Polizeidienststelle zu übersenden. Die Verbotsfrist beginnt – sofern das Fahrverbot bereits wirksam geworden ist – bereits mit der Entgegennahme durch die unzuständige Polizeidienststelle."
(Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_101465-49)

Für Brandenburg:
"Sie können den Führerschein aufgrund unserer Bußgeldbescheide auch in den Polizeiwachen des Landes Brandenburg abgeben, soweit Sie das möchten und die Polizei zur Annahme bereit ist. Die Frist wird ab dem Zeitpunkt der Abgabe bei der Polizei angerechnet."
(Quelle: https://www.teltow-flaeming.de/.../...-geschwindigkeitsueberschreitung)

"Wenn die Beamten die Dokumente entgegennehmen, wertet die Rechtsprechung die Führerscheinabgabe als amtliche Verwahrung."
(Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/fuehrerschein-abgeben)

"In Brandenburg kann bei Fahrverboten aus Brandenburg der Führerschein bei allen Polizeidienststellen abgegeben werden. Die amtliche Verwahrung beginnt in diesen Fällen mit der Abgabe bei der Polizei."
(Quelle: https://www.dresdner-fachanwaelte.de/.../)

Für Berlin:
"Wenn Sie in Berlin wohnen, können Sie den Führerschein bei einem Polizeiabschnitt (24 Stunden lang) abgeben oder bei der Bußgeldstelle in den Nachtbriefkasten einwerfen."
(Quelle: https://service.berlin.de/dienstleistung/326429/standort/324186/)

"Die amtliche Verwahrung beginnt in diesen Fällen mit der Abgabe bei der Polizei."
(Quelle: https://www.anwalt.de/.../...e-trete-ich-ein-fahrverbot-an_155096.html)

Unterschiede kann es bundeslandabhängig zwar bei der Frage geben, ob die Polizei überhaupt Führerscheine für den Antritt eines Fahrverbotes entgegennehmen soll (in Sachsen nicht, in Bayern immer), aber die Verbotsfrist beginnt immer mit dem Tag der Abgabe, sogar bei einer nicht zuständigen Dienststelle.

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