Füherschein Klassse "A" eingetragen ohne Motorradführerschein?!

Hallo,

ich habe meinen alten rosa Lappen in den EU Führerschein umtauschen lassen. Bei der Prüfung 1998 mit 18 Jahren habe ich ganz klassisch nur die alte Klasse 3 (PKW) gemacht. Nun ist mir aufgefallen, dass die Klassen AM, A1 und A eingetragen sind. Dürfte ich jetzt lt. Führerschein eine 1500ccm Maschine fahren ohne jemals auch nur auf einem Motorrad gessesen zu sein? Das kann doch nicht sein?

Noch eine Frage: Klasse C1E und CE ist auch eingetragen - wieder ohne jemals in einem LKW gesessen zu sein. Beschränkung lt. Ziffer 12: (79 (C1E > 12000kg, L</-3). Kann ich einen 40Tonner fahren?

Zur Beruhigung aller: Ich werde mich weder auf ein Motorrad, noch hinter das Lenkrad eines LKW begeben 😉

Schöne Grüße
Ulli

Beste Antwort im Thema

Das ist alles absolut korrekt wenn du die Karte nach dem 19.1.2013 erhalten hast !

Auf der Vorderseite muss A vermerkt sein.
Auf der Rückseite hinter A eine Schlüsselzahl 79.03 79.04 !

Diese Schlüsselzahl sagt aus das du auch Trikes fahren darfst.

Warum das ganze ?

Wer ab dem 19.1.2013 Den Klasse B erworben hat darf kein Trike mehr fahren, sondern muss Klasse A erwerben 😉

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Danke Mozartschwarz, dessen bin ich mir durchaus bewusst. Danke für deine Antwort.

Ich wuerde gerne ein Bild von der Rueckseite des FS sehen.

Ich habe es markiert

Asset.JPG

Da hat echt jemand geschlafen. Muss man rein rechtlich den Fehler melden? Nicht das es mal Probleme in einer Kontrolle bei einer FS Abfrage gibt.

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Für die tatsächliche Fahrerlaubnis maßgeblich sind die Eintragungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister, nicht jene (fehlerhaften) im Führerschein.

Und genau aus dem ZFER kann man sich kostenfrei eine Auskunft holen. Auf dem Postweg oder elektronisch.

Selbst wenn im ZFER die Klasse A drin steht, darf er sie nicht fahren. Er hat sie ja nicht erworben und somit hat er auf keinen Fall eine gültige Fahrerlaubnis. Das es nicht auffallen wird ist das eine, legal wird es dadurch aber nicht.

Ich hatte erst gestern wieder einen falschen Führerschein bei einer Motorradprüfung in der Hand. Passiert halt leider immer mal wieder das dort einer pennt oder ein falsches Häkchen setzt.

Ich lehne mich mal aus dem Fenster.
Wenn im ZFER UND im FS Klasse ist die Sache durch.
Bin mir aber sicher, das erstere ungleich des FS ist.

Um Missverständnisse auszuschließen, ich werde mich ohne regelkonformen FS / FE auf kein Motorrad setzen. Es geht sich bei meiner Frage rein um die Theoretische Sache an sich. Wir wissen ja alle das Theorie und Praxis in der Regel von einander abweichen.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 19. November 2021 um 06:59:38 Uhr:


Ich lehne mich mal aus dem Fenster.
Wenn im ZFER UND im FS Klasse ist die Sache durch.
Bin mir aber sicher, das erstere ungleich des FS ist.

Hmmmmm... wenn man die Ausstellung des FS und die Eintragung im ZFER als begünstigenden Verwaltungsakt ansieht, könnte man auf die Idee kommen, dass dieser rechtswidrig erfolgt ist. Und dass der Begünstigte (nämlich der TE) das auch bemerkt hat.

Dann wiederum könnte man auf die Idee kommen, dass der Anwendungsbereich des § 48 VwVfG eröffnet ist, wonach ein solcher rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder eben auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Letzterem steht zwar der Vertrauensschutz des Begünstigten entgegen, auf den er sich aber hier, weil er die Rechtswidrigkeit kannte, eher nicht berufen kann (er weiss ja, dass er keinerlei Prüfung dafür gemacht und auch keine entsprechende Ausbildung erfahren hat). Weil es sich nicht um Sach- oder Geldleistung handelt, ist wohl auch ein eventuell zu ersetzender Vertrauensschaden nicht leicht zu beziffern.
Für die Frist zur Rücknahme kommt es auf die Kenntnis der Behörde an.

Selbst wenn man von der Rechtmäßigkeit ausginge, könnte die Behörde den Verwaltungsakt widerrufen, nämlich nach § 49 Abs. 2, Nr. 3 oder 5 - denn sie wird auf die abstrakt vorhandene Gefahr abstellen, dass der TE trotz fehlender Befähigung im öffentlichen Verkehr ein Krad führen könnte. Wenn er dann - wie oben - argumentiert, dass er das ja gar nie vorhabe, dann fehlt ihm schon das schutzwürdige Interesse, auf einen wie auch immer gearteten Vertrauenstatbestand käme es dann gar nicht mehr an.

Aber hier gibt es sicher auch Juristen, deren spezifisches Steckenpferd das (FE-) Verwaltungsrecht ist. Die könnten dazu doch mal näheres schreiben.

Schon ist das man ggf. davon ausgehen kann das es nie rauskäme. Zumindest wenn man den Fehler nirgendwo kommuniziert hätte. Auch nicht bei den "Kumpels".

Hmm, alles sehr seltsam.

Stehen nicht auch die Gültigkeit von 15 Jahren bei den Klassen A und B normalerweise drin bei den neuen Dokumenten?

Grüße
Steini

Wieso, was ist nach 15 Jahren?
Die Klassen haben doch nie eine zeitliche Begrenzung.

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