Frontscheibe Lila tönen bzw. bedampfen bzw. fluten lassen?

Mercedes E-Klasse W211

Hallo,

Ich möchte bald meine Frontscheibe tönen lassen und zwar lila, wie bei den ganz fetten S-Klassen, 7er ,A8!
Ich glaub das sind die Wärmeschutzverglasung 😁

Wer weiß wo ich das machen lassen kann in Hessen?
Und mit welchen kosten habe ich zu rechnen?
Wer hat so was ähnliches machen lassen?

Danke
Gruß

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Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Corleone-166


Freunde was ist mit diesen Wärmeschutzverglasung? Die sind ja massivst getönt und man kann bzw. kein Polizist kann da von vorne reinschauen!

Wärmeschutzverglasung ist die normale Standardtönung.

Was Du meinst sind Wärme reflektierende Scheiben. Und auch bei diesen Scheiben liegt die Lichtdurchlässigkeit über der geforderten Mindestlichtdurchlässigkeit für Frontscheiben von 75% und sind daher auch nicht massiv getönt.

Zitat:

Original geschrieben von Corleone-166


Ich möchte bald meine Frontscheibe tönen lassen und zwar lila, wie bei den ganz fetten S-Klassen, 7er ,A8!

Das haben auch z.B. Renault Clio und Twingo und viele andere "Kleinwagen".

Zitat:

Original geschrieben von fr348ts


Wenn ich jetzt schreibe, daß eine nachträgliche Tönung der Frontscheibe
nicht zulässig ist, kommen vielleicht wieder die bekannten Texte...

Zuerst einmal die gute Nachricht:

Es gibt KEIN Gesetz, welches das Tönen der vorderen Seitenscheibe oder der Frontscheibe verbietet.

Aber:
und dies ist die schlecht Nachricht...

Die Mindestlichtdurchlässigkeit darf nicht unterschritten werden. Dies ist bei der Frontscheibe 75% und bei den Seitenscheiben 70%.

Die Tönung muss in der Rundumsicht (180°) des Fahrers absolut verzerrungsfrei sein.

Wenn nun eine Folie aufgebracht wird, dann müsste diese eine Zulassung für die vorderen Scheiben besitzen. Es ist mir keine einzige Tönungsfolie bekannt, welche diese Auflage erfüllt.

Da die heutigen Scheiben bereits alle getönt sind und diese bereits nur noch ungefähr eine Lichtdurchlässigkeit von 72-78% (Seitenscheiben) haben wäre theoretisch eine nachträgliche Tönung von 2-8% noch erlaubt. Wenn man allerdings bedenkt, dass eine absolut klare Folie bereits wiederum die Lichtdurchlässigkeit zwischen 4-6% mindert, kann man sich vorstellen, dass ein nachträgliches Tönen nicht möglich ist.

Das gleiche gilt natürlich auch für das Fluten der Scheiben.

Hier kommt allerdings noch die benötigte Abriebsprüfung hinzu, welche noch kein Produkt geschafft hat. Ausserdem müsste beim Fluten der Scheiben die originale Scheibenkennzeichnung unkenntlich gemacht werden und eine neue Kennzeichnung angebracht werden, da beim Fluten der Scheiben die Tönung nur in Verbindung mit der Scheibe als eine Einheit zulassungsfähig wäre. Diese Zulassung müsste dann allerdings beim MPA für jede Scheibe und für jeden Tönungsgrad sowie für jede Farbe beantragt werden.

Hieran sieht man, dass es eigentlich unmöglich ist eine nachträgliche Tönung legal anzubringen, obwohl es kein direktes Gesetz gibt, die es verbietet. Was es unmöglich macht, dass sind die Auflagen, welche eingehalten werden müssen.

Um es deutlich zu machen: ein durchgängiger Nikotinbelag würde einen höheren Tönungsgrad erreichen, als das was man nachträglich auf eine bereits serienmässig getönte Scheibe aufbringen dürfte, wenn alle Auflagen erfüllt wären.

Bei der Splitterschutzfolie Securlux von Foliatec handelt es sich um eine transparente Folie, welche eine Zulassung auch für die vorderen Seitenscheiben besitzt. Trotz der Transparenz muss nach dem Aufbringen der Folie die Gesamt-Lichtduchlässigkeit gemessen werden, denn diese darf an den vorderen Seitenscheiben 70% nicht unterschreiten. Auch eine transparente Folie mindert die Lichtdurchlässigkeit. Diese Folie muss dann aber auch noch im die Papiere eingetragen werden.

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Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von tüv-onkel


Davon ausgenommen sind Aufkleber, die 10% der Fläche der Scheibe nicht überschreiten dürfen.

Da muss ich ein klein wenig korrigieren:

Es darf maximal 1/4 der Scheibe mit Aufkleber versehen sein, also 25%.
Die maximale Größe des Aufklebers darf 0,1 m² nicht überschreiten.
Die Rundumsicht des Fahrers darf nicht eingeschränkt werden.

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