Fragen zum Bremsseil, Abreißsicherung.

Hallo Caravan Freunde.

Jeder kennt sie, doch die meisten hatten hoffentlich noch nie dessen Funktion benötigt. Die Abreisssicherung!
Frage dazu: Theoretisch zieht sich das Seil nach dem Abriß des Anhängers fest, reißt ab und aktiviert die Handbremse des Wohnwagens, damit dieser im Idealfall bremst und zum Stillstand kommt. Das Seil selbst wird ja bekanntlicherweise um die AHK gelegt. Am anderen Ende des Seiles befindet sich ein Sicherungsring, welcher mit dem Handbremshebel verbunden ist.
So nun die Frage: angenommen es kommt zum Worst Case: das Seil löst aus, die Handbremse zieht an. Was nun!?
Wie bekommt man diese wieder gelöst? Wird der Handbremshebel damit auch ausgelöst, also stellt sich auf? Reicht dann ein einfaches lösen des Hebels? Muss nach dieser Aktion eine Grundeinstellung gemacht werden?

Noch was: Hat einer schon mal diese, nicht schöne Erfahrung gemacht?

Ich freue mich auf eure Kommentare.

Danke,

Grüße,
Tobi

Beste Antwort im Thema

Das passiert ganz schnell, wenn man zu blöd ist, um die Zugkupplung richtig einzurasten, weil einen z.B. der Campingnachbar gerade zulabert. So ist es zumindest bei mir passiert. Ich kam dann nach dem Anfahren noch rund 50m vom Stellplatz ... bis die Zugeinrichtung bei etwa 20km/h vom Kupplungskopf sprang.

Wie schon geschildert: Abreissseil wird dabei gespannt und an der Handbremse passiert im Prinzip nichts anderes, als wenn Du die manuell mit voller Kraft anziehst. Das Abreissseil reisst ab ... evtl. kommt daher ja auch der Name 😕 😎 Die 13pol-Stecker-Kombi platzt in sämtliche Einzelteile auseinander ... heisst deswegen aber dennoch nicht Platzstecker (!) 😁😁. Der Stützbügel unter dem Zugrohr gräbt sich durch den Asphalt und der Wohnwagen steht (bis auf Abreissseil und 13pol-Stecker/-dose) völlig unbeschädigt, .... wenn man wie ich Glück hat.

Als Nächstes steigt der Fahrer aus und Du siehst, wie er versucht, seinen Kopf in Richtung seines Hinterteils zu wenden ... um sich vor Ärger in den Ar*** zu beissen.

Den 13pol konnte ich für die Heimfahrt zum Glück notdürftig wieder "zusammenpfriemeln". Der Bremshebel war etwas fester angezogen, als gewohnt. Er lies sich aber problemlos wieder lösen.

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Oder Kabelbinder, sagte ich ja schon. 😉
Ob den Holländern das reicht, wissen nur sie allein....

Rein theoretisch ist es nicht ausgeschlossen, dass das Abreißseil sich von der Kupplung abhebt.
Daher halte ich die NL-Regelung nicht für unsinnig.
Allerdings ist dadurch noch nicht ausgeschlossen, dass jemand vergisst, das Seil überhaupt anzubringen.

Das Seil hat schon einen Sinn, denn es soll verhindern, dass sich ein schwerer, gebremster Anhänger, ungebremst selbständig macht.
Bei ungebremsten Anhängern ist meines Wissens keine Sicherung vorgeschrieben, lasse mich aber gerne berichtigen.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 21. Juli 2016 um 13:58:29 Uhr:


Rein theoretisch ist es nicht ausgeschlossen, dass das Abreißseil sich von der Kupplung abhebt.

Nicht nur theoretisch - mir ist es passiert (irgendwo weiter oben erwähnt).

Anhänger war bereits zuvor mit Handbremse gesichert und es ist nichts passiert. Da gibt es doch gar nichts zu überlegen.

Und wiederholt: Man sollte das nicht NL-Regelung nennen, denn es geht um das weltweit gültige Regelwerk, welches in D (und wo sonst noch weiß ich nicht) auch nach meiner Meinung missachtet wird.. Für mich ist das UN- und EU-Regelwerk vernünftig, nachvollziehbar, plausibel und eindeutig. Eine übergeworfene Schlaufe mit einem unterdimensionierten Haken ist nicht "fest verbunden".

Beim Octi II hing die abnehmbare AHK so tief, dass ein deutlicher Winkel schräg nach oben entstand (und sie bei jeder Bodenwelle aufschlug und die Steckdose weg gebogen wurde). Beim Octi III ist es umgekehrt: Jetzt so hoch, dass das Heck nach unten hängt (aber lieber so - kein Aufschlagen mehr und auch keine geschundene Aufhängung der Steckdose mehr).

Moin,
damit ich bei einer Kontrolle zu keinerlei Diskussionen verführen kann ,
wird der FENDT so angehängt:

Kuga-abreisseil
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Ich hab dann jetzt einfach mal ADAC und ANWB angeschrieben um zu erfahren wie die Befestigung beschaffen sein muss, wie es mit ABE aussieht und ob nicht gar ein Kabelbinder reichen würde.
Auch die Frage nach dem Hacken habe ich gestellt.

Gruß
Joker

Das mit NL ist nur die halbe Wahrheit, denn auch diese haben genau wie die Schweiz ein Abkommen ratifiziert, in dem die Zulassungskriterien der Nachbarländer akzeptiert werden! Demnach ist für Deutsche das um den Kupplungshals legen erlaubt! Nur um sich den Ärger zu ersparen sollte man entsprechende Halterungen anbringen, bei vorhandenen Ösen sind diese allerdings zu nutzen.
Ich habe mir so eine Halterung für 5€ zugelegt und fertig.

ADAC Antwort

Zitat:

NIEDERLANDE + SCHWEIZ: Erforderlichkeit eines Sicherungsseils bei Anhängern
Sehr geehrte Damen und Herren,
vereinzelt berichten unsere Mitglieder, dass von der niederländischen und der Schweizer Polizei bei bestimmten Pkw-Gespannen das Fehlen bzw. die nicht ordnungsgemäße Anbringung eines zusätzlichen Sicherungsseils (bzw. einer Abreißleine) moniert und mit hohen Bußgeldern geahndet worden ist. Die Juristische Zentrale nimmt dies zum Anlass, Sie in dieser Mitteilung über die Rechtslage hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Sicherungsseils bei (ungebremsten) Anhängern in den beiden Ländern und zum Vergleich hierzu in Deutschland zu informieren.
Regelung in Deutschland:
Für Anhänger der „mittleren Gewichtsklasse“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von über 750 kg bis zu 3.500 kg und Wohnwagen werden in der Regel sog Auflaufbremsen verwendet: Wenn das Zugfahrzeug im Fahrbetrieb gebremst wird, läuft der Anhänger auf das Zugfahrzeug auf und diese Kraft wird über mechanische Hebel auf die Bremsen des Anhängers übertragen. Für den Fall, dass sich ein Anhänger vom Zugfahrzeug löst, soll ein Sicherungsseil aus Draht die Bremse auslösen und so den abgekoppelten Anhänger schnellstmöglich zum Stillstand bringen.
Ein solches Sicherungsseil ist bei mit Auflaufbremse gesicherten Anhängern Pflicht. Wo es genau am Zugfahrzeug angebracht sein muss, ist aber nicht gesetzlich geregelt. Sofern der Hersteller hierzu eine Empfehlung oder Anleitung veröffentlicht hat, ist diese zu beachten.
Ist dies nicht der Fall, gelten nachfolgende Regeln als „Stand der Technik“: Das Abreißseil darf nicht als Schlaufe über die Anhängerkupplung gelegt werden. Sofern technisch möglich, ist eine Befestigung durch eine Öse oder eine vorhandene Bohrung an der Kupplung vorzunehmen. Auch Abschleppösen bieten gute Befestigungsmöglichkeiten. Der Karabinerhaken des Abreißseiles soll in diesem Fall in die vormontierte Öse an der Karosserie eingehakt werden und so den Anhänger sichern.
Mitteilungen der Juristischen Zentrale
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Regelung in den Niederlanden:
Die gesetzlichen Regelungen in den Niederlanden sehen sowohl für gebremste als auch ungebremste Anhänger spezielle Sicherungseinrichtungen vor.
Danach brauchen Anhänger bis 1.500 kg zGG eine „Sicherheitsvorkehrung“ oder genauer „Losreißvorkehrung“, die verhindert, dass der Anhänger sich selbstständig macht, wenn er sich vom Zugfahrzeug löst bzw. losreißt. Bei Anhängern ohne eigene Bremse kommt hier eine sogenannte Hilfskupplung (Kabel oder Kette) in Betracht. Diese Regelung gilt auch für ungebremste Anhänger bis 750 kg zGG. Für größere Anhänger wie etwa Wohnwagen und andere Anhänger mit eigener Bremse bzw. einem zGG von mehr als 1.500 kg ist grundsätzlich eine sogenannte „Reißbremsvorkehrung“ (auch als „Handreißbremskabel“ bezeichnet) vorgeschrieben. Dies ist ein Stahlverbindungskabel zwischen Zugfahrzeug und Bremseinrichtung des Anhängers. Wenn sich der Wohnwagen vom Auto löst, zieht dieses Kabel am Anhänger die (Hand-)Bremse an. Diese Reißbremsvorkehrung gibt es nur für Fahrzeuge (Anhänger) mit Bremse.
Zu beachten ist, dass die sowohl für ungebremste wie auch gebremste Anhänger vorgeschriebenen Sicherungsseile (Kabel/Ketten) zusätzlich mit Hilfe einer speziellen Öse oder Bügel an der Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs befestigt sein müssen. Es reicht nicht aus, wenn das Sicherungskabel lose über die Anhängerkupplung gelegt wird.
Informationen zur korrekten Anbringung finden sich auf den Internetseite des niederländischen Partnerclubs ANWB unter http://www.anwb.nl/.../losbreekkabel
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 230 Euro geahndet werden.
Regelung in der Schweiz:
In der Schweiz sind die entsprechenden Regelungen in der „Verordnung über die technischen Anforderungen an Straßenfahrzeuge“ (VTS) enthalten. Danach ist bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.500 kg eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.
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Das Gesetz enthält keine konkreten Bestimmungen, wie die Sicherheitsverbindung zu befestigen ist. Das Bundesamt für Straßen weist jedoch darauf hin, dass sich zusätzlich angebrachte Ösen oder aber spezielle Befestigungsöffnungen an der Anhängerkupplung für die Verbindung bewährt haben. Nicht ausreichend ist das einfache Überlegen der Sicherheitsleine über den Kugelhals.
Geltung der Regelungen in den Niederlanden bzw. in der Schweiz für ausländische (deutsche) Gespanne:
Das Wiener Übereinkommen zum Straßenverkehr aus dem Jahre 1968, das den internationalen Kraftfahrzeugverkehr regelt und welches (u. a.) sowohl von Deutschland als auch den Niederlanden (erst seit wenigen Jahren) ratifiziert worden ist, schreibt vor, dass die Vertragsstaaten Fahrzeuge aus anderen Vertragsstaaten im eigenen Hoheitsgebiet verkehren lassen müssen, wenn diese legal in ihrem Zulassungsstaat verkehren dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fahrzeuge die in diesem Abkommen festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Hinsichtlich des Betriebs von Anhängern sieht § 16 in Anhang 5 des Wiener Übereinkommens in der konsolidierten Fassung von 2006 mindestens vor, dass die Bremsanlagen von Anhängern so ausgestaltet sein müssen, dass sie beim Bruch der Anhängevorrichtung während der Fahrt den Anhänger selbsttätig zum Stehen bringen (sogenannte „Reißbremsvorkehrung“). Dies gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger oder für zweiachsige mit einem Achsabstand von weniger als 1 m, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.500 kg nicht überschreiten und neben der üblichen Anhängevorrichtung über eine zusätzliche Sicherungsverbindung verfügen.
Daraus ergibt sich, dass ungebremste Anhänger bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.500 kg mit einem sogenannten Sicherungsseil bzw. mittels einer Abreißleine mit dem Zugfahrzeug verbunden und gesichert werden müssen. Diese „Losreißvorkehrung“ soll verhindern, dass der Anhänger sich selbstständig macht, wenn er sich vom Zugfahrzeug löst bzw. losreißt. Diese Vorschrift gilt auch für ungebremste Anhänger bis 750 kg zGG.
Da somit die vom Wiener Abkommen über den Straßenverkehr aufgestellten Mindestanforderungen in den Niederlanden und der Schweiz nicht überschritten werden, gelten die dortigen nationalen Bestimmungen auch für im Ausland (z. B. Deutschland) zugelassene Gespanne, welche im niederländischen oder Schweizer Hoheitsgebiet am Verkehr teilnehmen.
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Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema haben, helfen Ihnen die ClubJuristen unter der
Rufnummer (0 89) 76 76 – 24 23
gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich May Leiter Juristische Zentrale

http://www.anwb.nl/.../losbreekkabel

Zitat:

@Dortmunder 65 schrieb am 21. Juli 2016 um 23:10:30 Uhr:


ADAC Antwort

Ich nehme an, du hast das Einveständnis des ADAC, das hier einzustellen (macht ja keiner, ohne das Einverständnis - na klar). Ansonsten wurde die Stellungnahme des ADAC hier schon - vermutlich mehrfach - verlinkt.

Wir sind hier in der Diskussion schon ein bisschen weiter - einfach erst mal ein bisschen einlesen.

Zitat:

Das mit NL ist nur die halbe Wahrheit, denn auch diese haben genau wie die Schweiz ein Abkommen ratifiziert, in dem die Zulassungskriterien der Nachbarländer akzeptiert werden! Demnach ist für Deutsche das um den Kupplungshals legen erlaubt.

Was du da schreibst, ist falsch (also nicht einmal die halbe Wahrheit). Die NL handeln rechtmäßig. Das ist längst geklärt - und zwar von Fachjuristen. Vermutungen und Ansichten sollten nicht wie ein Fakt formuliert werden - sonst glaubt am Ende jemand, das wäre tatsächlich so..

Zitat:

@Dortmunder 65 schrieb am 21. Juli 2016 um 22:56:10 Uhr:


Das mit NL ist nur die halbe Wahrheit, denn auch diese haben genau wie die Schweiz ein Abkommen ratifiziert, in dem die Zulassungskriterien der Nachbarländer akzeptiert werden!

Das ist soweit richtig, spielt aber für die hier diskutierte Frage keine Rolle. Die Zulassungskriterien sagen ja nur ob oder mit welcher Sicherungseinrichtung ein Anhänger ausgerüstet sein muss, aber nicht wie die anzubringen sind. Das wäre eine Ausführungsvorschrift.

Bleib bei Deutschland, das kennt jeder: Die StVZO gilt nicht für ausländische Fahrzeuge, die müssen den Zulassungsvorschriften ihrer Länder genügen. Die StVO gilt jedoch für alle. Äquivalent ist das in anderen Ländern, was die Niederländer in ihre Version der StVO schreiben gilt also auch für uns Deutsche.

Zitat:

, was die Niederländer in ihre Version der StVO schreiben gilt also auch für uns Deutsche

in einer STVO werden aber kaum techn. Ausrüstungfragen geklärt und um die geht es hier ja im Wesentlichen.
Von daher dürfte es für deutsche Gespanne in den NL überhaupt keine Schwierigkeiten geben dürfen, solange das Gespann für deutsche Verhältnisse korrekt ausgerüstet ist und der Fahrer technisch alles richtig gehandhabt hat.

Lest doch einfach nach, was die Juristen des ADAC dazu geschrieben haben. Leider brauche ich noch ein paar Tage bis zum Abschluss meines zweiten Staatsexamens. Sobald das erledigt ist, werde ich als erstes prüfen, ob sie Recht haben. Vorher fehlt mir leider, leider das notwendige Fachwissen.

Vielleicht hängt ja auch längst ein Verfahren bei Europäischen Gerichtshof an (weil Deutschland u. a. die UN/EU- Richtlinie ignorieren oder weil die Niederlande sie konsequent beachten).

PS1: Genauso verhält es sich mit Pflichten zu Heck-Warntafeln, Feuerlöschern, Ersatzleuchtmitteln, 2. Warndreieck, Mitführungspflicht Warnesten etc., deren Missachtung mit teils saftigen Strafen belegt sind. Auch oder sogar besonders für Ausländer.
PS2: Haben diese Warntafeln eigentlich eine ABE und Prüfnummer?

Zitat:

PS1: Genauso verhält es sich mit Pflichten zu Heck-Warntafeln, Feuerlöschern, Ersatzleuchtmitteln, 2. Warndreieck, Mitführungspflicht Warnesten etc., deren Missachtung mit teils saftigen Strafen belegt sind. Auch oder sogar besonders für Ausländer.

PS2: Haben diese Warntafeln eigentlich eine ABE und Prüfnummer?

Das Mitführen von bestimmten Ausrüstungsgegenständen kann ja durchaus in einer STVO geregelt sein, denn mit Zulassung des Fahrzeugs(Typprüfung) haben diese Dinge i.d.R. nichts zu tun.

Wie die technische Ausführung der Notbremseinrichtung eines Anhängers aussehen soll, hat damit aus meiner Sicht nichts zu tun. Das steht (vermutlich) in keiner STVO.

Das steht in der betreffenden UN/EU- Richlinie ("fest verbunden"😉 für die Zulassungsvoraussetzungen (weltweit, für die EU rntsprechend umgesetzt). Darauf wurde doch mehrfach hingewiesen.

Wie ich irgendwo gelesen habe, gibt es zwei EU-Normen für AHK. Wenn nach der einen spezifiziert, hat sie die erforderliche Öse. Die andere spezifiziert sie offensichtlich nicht.

es ging mir um den Beitrag von @Moers75:

STVZO gilt in D nicht für ausländische Fahrzeugen, STVO schon. Daher: Was die Niederländer in ihre STVO schreiben, gilt auch für uns Deutsche.

Ob eine Hochrutschsicherung bzw. eine Öse vorhanden sein muss, kann nur in einer STVZO oder deren Ausführungsvorschriften stehen. Wenn es in NL genau so gehandhabt werden würde, wie in D, würde so eine Ausführungsvorschrift der Niederländer für deutsche Gespanne demnach nicht gelten.

In einer STVO kann höchstens stehen, dass man ein Bremsseil ordnungsgemäß mit dem Fz verbinden muss. Wie das technisch ausgeführt wird, steht dort mit einiger Sicherheit nicht und von daher müssten, gem. der Aussage von @Moers75, sich die Niederländer bei deutschen Gespannen damit begnügen, wenn die best mögliche Verbindungsart angewendet wurde.
Wenn in D weder Ösen noch Hochrutschsicherungen vorgeschrieben sind bzw. für ein älteres Fahrzeug, nicht vorgeschrieben waren und keine Abschleppöse vorhanden ist, reicht demnach die einfache ungesicherte Schlinge um den Kupplungshals, denn nur die ist bei diesen, laut deutscher STVZO, aufgrund der Typ-Prüfung korrekt ausgestatteten Fahrzeugen möglich.

Da es in der Realität aber anscheinend doch nötig ist, sich um eine derartige zusätzliche Hochrutschsicherung zu bemühen, halte ich die o.a. Aussage von @Moers75 (Begründung mit STVO und STVZO) für nicht schlüssig.

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