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Fragen zu B196

Yamaha YZF R 125

Hallo liebe Motor-TalkEr/innen/diverse,
ich habe ein paar Fragen zur B196-Fahrerlaubnis:
- Das Mindestalter beträgt 25 Jahre
- Der Besitz des Führerscheins der Klasse B muss seit 5 Jahren gegeben sein
Nun zu meinem Problem:
- Ich besitze die Klasse B seit 6 Jahren (also alles okay)
- Ich bin aber erst 23 Jahre alt.
Nun zu meiner Frage, bzw. Fragen:
Ist es möglich die Fahrerlaubnis B196 bereits mit 24 oder sogar mit jetzigen 23 Jahren zu absolvieren?
Ist es dann aber erst erlaubt das Leichtkraftrad mit 25 Jahren zu führen?
Wenn ich die Fahrerlaubnis mit 24 absolviert habe, kann ich sie dann erst mit 25 Jahren in den Führerschein eintragen lassen oder schon vorher?
Gibt es eine Information, ob bei ausreichendem Führerscheinvorbesitz, das Mindestalter keine Rolle mehr spielt? (Da der Führerschein A1 ja schon mit 16 Jahren gemacht werden kann?)
Bei manchen Fahrschule steht, dass der Führerschein bereits mit 24 Jahren begonnen werden kann. Ist es da wie bei BF17, dass es nur eine Bescheinigung gibt, die erst bei Vollendung des nötigen Alters eingetragen werden kann? (Selbstverständlich ohne, dass diese zum Führen befähigt)
Fragen über Fragen und ich freue mich schon jetzt über eine Antwort.
Liebe Grüße ??

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21 Antworten

Zitat:

@YamahaYZFR schrieb am 8. Mai 2020 um 10:45:32 Uhr:


Nun zu meinem Problem:
- Ich besitze die Klasse B seit 6 Jahren (also alles okay)
- Ich bin aber erst 23 Jahre alt.
Nun zu meiner Frage, bzw. Fragen:
Ist es möglich die Fahrerlaubnis B196 bereits mit 24 oder sogar mit jetzigen 23 Jahren zu absolvieren?

Hallo,

ich habe hier im örtlichen Landesamt für Führerscheine folgende Mitteilung gelesen, dass die Bescheinigung der Fahrschule nach absolvierter Fahrschulung nicht älter als 1 Jahr sein darf.

Quelle (Punkt4):

Klich mich

Das heisst aber trotzdem nicht das er früher anfangen darf.

Zitat:

@MCMORAGH schrieb am 23. Mai 2020 um 11:51:00 Uhr:


Das heisst aber trotzdem nicht das er früher anfangen darf.
@MCMORAGH

Das kann ich nicht beurteilen, mein Hinweis auf die Gültigkeit der Bescheinung, sollte ggf. als weitere Hürde aufgefasst werden.

Was bringt das denn, wenn er die Bescheinigung in der Tasche hat, aber trotzdem erst mit erreichen des Mindestalters fahren darf?
Die Eckpunkte stehen fest, daran wird nicht gerüttelt, fertig.

Zitat:

@aromakoma schrieb am 23. Mai 2020 um 11:23:38 Uhr:


ich habe hier im örtlichen Landesamt für Führerscheine folgende Mitteilung gelesen, dass die Bescheinigung der Fahrschule nach absolvierter Fahrschulung nicht älter als 1 Jahr sein darf.

Punkt 2 der Liste die du verlinkt hast gelesen?

;)

Er muss binnen 12 Monate das Ding eintragen lassen - bekommt es aber frühestens an seinem 25. Geburtstag zur Eintragung ausgehändigt. Somit: Nix geht bevor er 25 Jahre alt ist.

Grüße, Martin

Zitat:

@X_FISH schrieb am 24. Mai 2020 um 07:54:03 Uhr:



Zitat:

@aromakoma schrieb am 23. Mai 2020 um 11:23:38 Uhr:


ich habe hier im örtlichen Landesamt für Führerscheine folgende Mitteilung gelesen, dass die Bescheinigung der Fahrschule nach absolvierter Fahrschulung nicht älter als 1 Jahr sein darf.

Punkt 2 der Liste die du verlinkt hast gelesen? ;)
Er muss binnen 12 Monate das Ding eintragen lassen - bekommt es aber frühestens an seinem 25. Geburtstag zur Eintragung ausgehändigt. Somit: Nix geht bevor er 25 Jahre alt ist.
Grüße, Martin

Ja, ich habe das alles gelesen. In keinem Post von mir habe ich behauptet, dass er den FS früher eintragen lassen kann.

Da der TE die Frage gestellt hat, ob er schon früher mit dem FS in einer Fahrschule anfangen kann, wollte ich ihm nur die Hürde der Gültigkeit der Bescheinigung aufzeigen.

Das mit dem Mindestalter, wurden ja schon von anderen ausführlich beschrieben, warum sollte ich das dann wiederholen?

Hast du den ganzen Thread nicht gelesen?

Mir scheint du hast die Frage nicht gelesen - ansonsten wäre dir klar geworden das deine Antwort nicht hilfreich ist. Insbesondere dann, wenn du auch noch eine Quelle dafür lieferst das die Antwort nicht hilfreich ist. ;)
Grüße, Martin

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