Frage zum Parken in einer T-Kreuzung und rechts vor links
Hallo zusammen,
bei mir in der Nähe gibt es im Wohngebiet eine relativ enge T-Kreuzung, bei der so ziemlich jeden Tag jemand parkt, im Bild das rote Rechteck. Ich bin nach rechts gefahren, also der blaue Pfeil und mir ist jemand entgegen gefahren, der grüne Pfeil. Mir ist klar, dass ich, falls ich nach links fahren würde zu erst nach rechts fahre und entsprechend langsamer werde um zu gucken. Wenn ich aber nach rechts fahre, bin ich meistens etwas zügiger (trotzdem nicht über 30), deswegen musste die Frau die von rechts kam bremsen und war ihrer Mimik zu Folge ziemlich gereizt. Ich bin also genau dann um die Kurve gefahren als sie an dem parkenden roten Auto vorbeifahren wollte.
Es ist definitiv nicht genügen Platz, damit da zwei Autos an dem parkenden Auto vorbei fahren können, allerdings ist da ein Garagenbereich mit großer Einfahrt, das heißt ich konnte problemlos an ihr vorbeifahren, allerdings musste ich dazu über den abgesenkten Bordstein.
Jetzt zu meiner Frage: Darf das rote Auto da überhaupt parken? Hätte ich die Frau vorbeilassen müssen oder hätte sie warten müssen?
Beste Antwort im Thema
Was für ein Quatsch ist das denn mit dem rechts vor links.
Wenn ich - egal ob in der Stadt oder auf der Landstrasse abbiege habe ich mich zu vergewissern das ich dies gefahrlos tun kann - und zwar bevor ich abbiege.
Beispiel Landstrasse - ich komme aus einer Seitenstrasse und biege ab obwohl grade jemand den Gegenverkehr überholt. Da kann ich gleich den Steinmetz für die Grabsteininschrift bestellen.
Genau so ist es in der Stadt. An der beschriebenen Stelle kann Dich die Frau die an dem parkenden Fahrzeug vorbeifährt gar nicht sehen, wenn Du ohne anzuhalten abbiegst.
60 Antworten
Die Landstraße ist dann eine Vorfahrtsstraße, welches eine gleiche jedoch nicht selbe Situation ist.
Zitat:
@Brian Basco schrieb am 27. Mai 2018 um 21:53:58 Uhr:
Zitat:
Es geht hier um das Abbiegen in eine durch ein parkendes Fahrzeug verengte und dadurch einspurige Strasse.
Wenn das rot gekennzeichnete Fahrzeug nicht dort parken würde, wäre die Rechts vor Links Debatte gar nicht erst aufgekommen weil sich die Vorfahrtsfrage beim Rechtsabbiegen dann erst gar nicht stellt.Und das bedeutet?
Rot parkt da und das sogar erlaubt.
Wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug ein anderes dort überholen würde, wäre die Vorfahrtsfrage die gleiche.
Also gilt rvl für die gesamte Straße (und nicht nur die Fahrbahn), egal ob ein rotes Rechteck parkt oder nicht.
Und nun stell Dir einmal vor wie das beim Linksabbiegen in einer T Kreuzung aussieht wenn Du von unten kommst. Dann hättest Du diesmal Vorfahrt und der Strasse ist trotzdem ( evt sogar auf Deiner geplanten Fahrspur ) zugeparkt. Da ist dann nix mehr mit rvl sondern es gilt das Du erst abbiegen darfst wenn die Strasse frei ist. Also Handzeichen geben und den Gegenverkehr herauswinken - sonst stehst Du da ewig.
Die Situation ist für Dich als Abbiegender die gleiche - die Strasse, in die Du abbiegen willst ist durch eine Engstelle einspurig und es befindet sich schon ein Fahrzeug in der Engstelle.
Deshalb darfst Du nicht abbiegen sondern musst warten - egal ob rvl oder nicht.
Zitat:
@cementario2 schrieb am 27. Mai 2018 um 22:09:14 Uhr:
Es gibt Leute hier die behaupten, dass rechts vor links gilt, da sich diese Regelung auf die gesamte Fahrbahnbreite beziehen soll.
Es gibt nicht nur hier Leute, die das behaupten, es gibt auch Gerichte, die das behaupten.
"Das Vorfahrtsrecht gilt für die gesamte Fahrbahnbreite und der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorfahrtsrecht nicht verletze." (BGH vom 20.09.2011, VI ZR 282/10)
Oder auch OLG Köln:
https://www.iww.de/.../...-gilt-auf-der-gesamten-strassenbreite-f18604
Warum ich das so schrieb hat folgenden Grund.
In beiden Fällen kommt es zum selben Ergebnis! Und diese zweite Regel, die es zweifellos auch gibt, deckt Regel Nr. 1 ab. Wer die zweite Regel verinnerlicht hat, fährt wesentlich umsichtiger als jemand der sein Denken auf R. v. l. beschränkt.
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Zitat:
Und nun stell Dir einmal vor wie das beim Linksabbiegen in einer T Kreuzung aussieht wenn Du von unten kommst. Dann hättest Du diesmal Vorfahrt und der Strasse ist trotzdem ( evt sogar auf Deiner geplanten Fahrspur ) zugeparkt. Da ist dann nix mehr mit rvl sondern es gilt das Du erst abbiegen darfst wenn die Strasse frei ist. Also Handzeichen geben und den Gegenverkehr herauswinken - sonst stehst Du da ewig.
Die Situation ist für Dich als Abbiegender die gleiche - die Strasse, in die Du abbiegen willst ist durch eine Engstelle einspurig und es befindet sich schon ein Fahrzeug in der Engstelle.
Deshalb darfst Du nicht abbiegen sondern musst warten - egal ob rvl oder nicht.
Kannst Du das mal skizzieren?
Ich nehme an, Du spielst auf eine "besondere Verkehrslage" nach §11 an - das ist speziell geregelt und hat damit nichts mit der Eingangsfrage zu tun.
Zitat:
@cementario2 schrieb am 27. Mai 2018 um 22:43:21 Uhr:
Warum ich das so schrieb hat folgenden Grund.In beiden Fällen kommt es zum selben Ergebnis! Und diese zweite Regel, die es zweifellos auch gibt, deckt Regel Nr. 1 ab. Wer die zweite Regel verinnerlicht hat, fährt wesentlich umsichtiger als jemand der sein Denken auf R. v. l. beschränkt.
Was war nochmal diese zweite Regel?
Egal- grundsätzliche Zustimmung zur Orientierung an §1 und gMV, dennoch ist dies ein erfreulich eindeutiger Fall für die StVO.
Regel Nr.2 und jojo zitiert:
"Wenn ich - egal ob in der Stadt oder auf der Landstrasse abbiege habe ich mich zu vergewissern das ich dies gefahrlos tun kann - und zwar bevor ich abbiege.
Beispiel Landstrasse - ich komme aus einer Seitenstrasse und biege ab obwohl grade jemand den Gegenverkehr überholt. Da kann ich gleich den Steinmetz für die Grabsteininschrift bestellen.
Genau so ist es in der Stadt. An der beschriebenen Stelle kann Dich die Frau die an dem parkenden Fahrzeug vorbeifährt gar nicht sehen, wenn Du ohne anzuhalten abbiegst."
Ich kann zwar den § (ist aber in der StVO zu finden) nicht zitieren, aber definitiv ist das obige richtig und ich kenne keine Situation im Straßenverkehr, auf die das nicht zutreffen sollte.
Zitat:
@Brian Basco schrieb am 27. Mai 2018 um 22:47:10 Uhr:
Zitat:
Und nun stell Dir einmal vor wie das beim Linksabbiegen in einer T Kreuzung aussieht wenn Du von unten kommst.....
Kannst Du das mal skizzieren?
Ich nehme an, Du spielst auf eine "besondere Verkehrslage" nach §11 an - das ist speziell geregelt und hat damit nichts mit der Eingangsfrage zu tun.
Nimm einfach das Bild vom Themenstarter und spiegel es an der vertikalen Achse.
Und schon hat der von unten kommende rvl auf seiner Seite.
Das ermöglicht ihm aber immer noch nicht dann links abzubiegen.
Nein ich spiele nicht auf § 11 an, sondern benutze meinen gesunden Menschenverstand der es mir verbietet in eine Engstelle einzufahren in der schon ein anderes Fahrzeug ist.
Zitat:
@cementario2 schrieb am 27. Mai 2018 um 22:43:21 Uhr:
Warum ich das so schrieb hat folgenden Grund.In beiden Fällen kommt es zum selben Ergebnis! Und diese zweite Regel, die es zweifellos auch gibt, deckt Regel Nr. 1 ab. Wer die zweite Regel verinnerlicht hat, fährt wesentlich umsichtiger als jemand der sein Denken auf R. v. l. beschränkt.
Diese Aussage finde ich nun anmaßend. Nur weil jemand auf die korrekte Regel verweist, heißt es doch nicht, dass er nicht hierüber hinausdenken kann. Es gibt ausreichend Leute, die sicherlich beides reflexartig korrekt anwenden.
Also Ihr könnt hier gerne auf Euer rechts vor links über die gesamte Straßenbreite pochen.
Ich bleib bei meiner Festlegung, daß wenn sich der TE beim Abbiegen nach rechts bereits auf der vorfahrtberechtigten Straße befindet ist die Dame am Hindernis wartepflichtig.
Desweiteren muß sich auch die Dame beim Fahrspurwechsel vergewissern, ob Sie dies ohne Behinderung und Gefährdung tun kann.
Wenn dann ja, sofern sie den Spurwechsel noch nicht vollzogen hat. Jedoch steht der Rote so blöd, dass dieses so gut wie nicht passieren wird oder man dazu beim Abbiegen ganz schön schleichen muss.
Zitat:
@Schubbie schrieb am 26. Mai 2018 um 18:38:08 Uhr:
Es gilt rechts vor links, ...
Richtig, und wenn der von rechts rückwärts auf dem Dach angerutscht kommt, hat er Vorfahrt. 😉
Gruß Metalhead
Zitat:
@Schubbie schrieb am 27. Mai 2018 um 15:24:53 Uhr:
Das Fahrzeug kommt von rechts und hat somit Vorfahrt - fertig. Egal, ob es dafür überholen muss oder nicht.
Richtig, würde der von rechts einfach ohne Grund weit links fahren, hätte der TE im Falle eines Unfalles trotzdem die Hauptschuld.
Gruß Metalhead
Zitat:
@Geisslein schrieb am 28. Mai 2018 um 09:11:58 Uhr:
Ich bleib bei meiner Festlegung, daß wenn sich der TE beim Abbiegen nach rechts bereits auf der vorfahrtberechtigten Straße befindet ist die Dame am Hindernis wartepflichtig.
Jetzt müssen wir das nur noch öffenltich machen, daß sich künftig jeder daran hält. 😁
Gruß Metalhead
Zitat:
@Florian333 schrieb am 27. Mai 2018 um 22:33:46 Uhr:
Zitat:
@cementario2 schrieb am 27. Mai 2018 um 22:09:14 Uhr:
Es gibt Leute hier die behaupten, dass rechts vor links gilt, da sich diese Regelung auf die gesamte Fahrbahnbreite beziehen soll.Es gibt nicht nur hier Leute, die das behaupten, es gibt auch Gerichte, die das behaupten.
"Das Vorfahrtsrecht gilt für die gesamte Fahrbahnbreite und der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorfahrtsrecht nicht verletze." (BGH vom 20.09.2011, VI ZR 282/10)Oder auch OLG Köln:
https://www.iww.de/.../...-gilt-auf-der-gesamten-strassenbreite-f18604
Das obige OLG-Köln-Urteil bezieht sich auf übergeordnete Strassen gegenüber untergeordnete Strassen somit gilt nur hier die Regel der gesamten Fahrbahnbreite.