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Frage zu KFZ Ummeldung und KFZ-Verkauf

Themenstarteram 28. Juni 2021 um 19:17

Hallo Community,

ich entschuldige mich vorab, wenn es das Thema hier schon so oder so ähnlich gab.

Nun zu meinem Anliegen. Ich möchte mein Motorrad verkaufen, vorhin hat mich ein Interessent darauf hingewiesen, dass ich mein KFZ mit meinem Umzug hätte unverzüglich ummelden müssen. Der Hintergrund ist, das Fahrzeug stand bis vor einem Jahr bei meinen Eltern und ich bin vor zwei Jahren aus dem Elternhaus ausgezogen (wo das Fahrzeug auch gemeldet war). Ich habe die Ummeldung einfach verpeilt.

Muss ich jetzt das Fahrzeug, wenn ich dieses übermorgen verkaufen möchte zwangsweise noch auf meinen neuen Zulassungskreis ummelden oder kann der Käufer mit dem Kaufvertrag wo meine neue Adresse drin steht mein Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt abmelden, oder stehe ich mich besser, wenn ich das Fahrzeug über meinen alten Zulassungskreis abmelde? Wie lange würde eine Ummeldung auf meinen Namen im neuen Zulassungsbereich online dauern?

Nach einer Recherche stellte sich raus, dass es zu einem Bußgeld kommen kann und ich befürchte jetzt das schlimmste..

Ich bedanke mich vorab für jede geteilte Erfahrung und Antwort, wie ich am besten vorgehen sollte.

Liebe Grüße Thomas

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15 Antworten

Der Käufer kann das Fahrzeug mit den entsprechenden Papieren ummelden oder abmelden, ohne dass deine aktuelle Adresse in den Papieren steht. Du brauchst das Fahrzeug nicht vorher auf deine aktuelle Adresse ummelden. Den Kaufvertrag bekommt die Zulassungsstelle normalerweise nicht zu sehen. Und selbst wenn der Sachbearbeiter die neue Adresse zu sehen bekommt, müsste er noch wissen, wann du umgezogen bist. Könnte ja sein, dass du gerade erst umgezogen bist. Ist unwahrscheinlkch, dass da ein Bussgeld kommt.

Stellt sich eher die Frage, ob du das Fahrzeug lieber selber abmeldest, oder angemeldet verkaufst und darauf hoffst, dass der Käufer es unverzüglich ab oder ummeldet. Das wird leider immer häufiger von manchen Käufern "vergessen".

Und dann landest du mit dem nächsten Thread hier in MT.:D

Zitat:

@frolic73 schrieb am 28. Juni 2021 um 21:17:44 Uhr:

 

Nach einer Recherche stellte sich raus, dass es zu einem Bußgeld kommen kann und ich befürchte jetzt das schlimmste..

Was wäre denn für dich schlimm?

zu 99,9% passiert überhaupt garnichts, wenn der Käufer das Krad auf seinen Namen ummeldet.

Das letzte 0,1% wäre, dass man dir die TBNR 813100 zur Last legt:

"Sie teilten der zuständigen Zulassungsbehörde eine mitteilungspflichtige Änderung *) nicht unverzüglich mit. § 13 Abs. 1, 3, 4, § 48 FZV; § 24 StVG; 180 BKat"

Regelsatz 15 Euro Verwarngeld, keine Punkte, keine Probezeitmaßnahmen.

Also mir würde das keine schlaflosen Nächte bereiten ;)

Insbesondere weil die Bußgeldstelle auf Grund der Umschreibung davon keine Kenntnis erlangt.

Durch die Umschreibung auf einen anderen Halter,ist der GV erledigt.

Ein "Problem" kann es ja fast nur werden, wenn der Käufer sich ganz grün auf der Zulassungsstelle hinstellt und fragt "hörn'se mal, der Verkäufer wohnt da schon länger nicht mehr und hat das Mopped nie umgemeldet. Ist das jetzt ein Problem für mich?" und dann auch noch auf einen Sachbearbeiter trifft der nicht etwa sagt "nee, wird ja jetzt eh umgemeldet" sondern der sagt "für Sie nicht, aber für den Verkäufer!" und den Vorgang dann tatsächlich an die Bußgeldstelle weiterleitet.

OK, vermutlich ist die Wahrscheinlichkeit eher 0,01% als 0,1% ;)

Themenstarteram 29. Juni 2021 um 22:12

Hehe okay 15 Euro halten sich tatsächlich im Rahmen, hatte mit Bußgeldern größer 100 Euro gerechnet, auch wegen den mehreren Monaten.

Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen. Super!

Es wird nichts kommen

Hallo, mal ne kurze Frage, ohne neues Thema eröffnen zu müssen...

 

Habe gehört, dass man jetzt ein PKW nur noch max 1 Jahr stilllegen kann.

Stimmt das, wenn ja, was ist wenn's doch länger steht?

Hintergrund: Wir wollen Opas Auto für's Kind als Anfängerauto ca. 2 Jahre "aufheben".

Gruß jaro

Du kannst ein Auto so lange stilllegen wie du lustig bist. Früher war nach einem Jahr bzw max zwei Jahren incl zweimaliger Verlängerung eine Vollabnahme nach §21 fällig, das ist aber auch geändert.

Übel wird es, wenn du ein altes Auto von anno muff findest, was noch nie zugelassen war. Da ist dann meistens nichts machbar, weil die Erstzulassung fehlt, nach der sich die Anforderungen bezüglich Abgasverhalten, Crashsicherheit und das andere Gedöns richten.

Kannst du dieses “habe gehört“ näher erklären?

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 30. Juni 2021 um 11:7:53 Uhr:

Kannst du dieses “habe gehört“ näher erklären?

Hatte mit Freunden mein Vorhaben diskutiert und einer meinte, das nur 1Jahr geht, mehr wusste er aber auch nicht dazu zu sagen.

Danke Euch, jetzt bin ich beruhigt.

Gruß jaro

7 Jahre nach der letzten Abmeldung wird das Fahrzeug im ZFZR gelöscht.

Aber auch danach ist mit gültiger HU eine Wiederinbetriebnahme problemlos möglich.

Nach aktueller Rechtslage.

Man weiß nicht,was der gesetzgeber sich einfallen lässt.

Hi,

2 Jahre abmelden geht wie schon gesagt ohne Probleme.

Anmelden aber nur mit gültigem Tüv, wenn der in der Zwischenzeit abläuft muss man erst mal schauen wie man das abgemeldete Auto zum Tüv bekommt.

Ob es sooooo sinnvoll ist ein Auto 2 Jahre rumstehen zu lassen kann man sich auch fragen, ist ja ein Fahrzeug kein Stehzeug. Wenn die Unterhaltskosten nicht weh tun würde ich den Wagen eher angemeldet lassen und regelmäßig ein bisschen nutzen.

Wie gesagt steht auch eine 10 jährige Außerbetriebsetzung einer Wiederinbetriebnahme nicht entgegen

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